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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.11.2019 V-2019/27

November 5, 2019·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·7,215 words·~36 min·4

Summary

Art. 310 Abs. 1 ZGB (SR 210). Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Sonderschulheim bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 5. November 2019, V-2019/27).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2019/27 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 05.11.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 05.11.2019 Art. 310 Abs. 1 ZGB (SR 210). Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Sonderschulheim bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 5. November 2019, V-2019/27). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterin Marina Wismer und Fachrichter Kaspar Sprenger, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger   X, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Sabine Geissbühler, Thun-dorferstrasse 13, 8500 Frauenfeld, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y, Vorinstanz, A, B, geb. 29. März 2005, verbeiständet durch C, Beschwerdebeteiligte, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Anpassung der Aufgabenbereiche des Beistands, Einschränkung der elterlichen Sorge (B)   Sachverhalt: A.- B (geb. 29. März 2005), D (geb. 1. September 2007) und E (geb. 23. August 2012) sind die gemeinsamen Kinder von X (Mutter) und A (Vater). Im August 2015 trat B ins Sonderschulinternat Kinder Dörfli in Lütisburg ein. Die Eltern sind verheiratet und leben seit November 2016 getrennt. B.- Am 24. Oktober 2016 reichte F, welche die Familie seit November 2013 begleitet hatte, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y ein. Die Eltern würden Erschöpfungs- und Überforderungstendenzen aufweisen, weshalb die Kinder in ihrer Entwicklung gefährdet seien (vi-act. 4). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen errichtete die KESB Y mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 für B, D und E eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen Schule/ Ausbildung, medizinische Betreuung/Beratung und persönlicher Verkehr nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Sie ernannte G zur Beiständin. Dagegen erhob X mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2016 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Am 27. Januar 2017 reichte A beim Kreisgericht ein Eheschutzbegehren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht schlossen X und A eine Vereinbarung betreffend Obhut, Kontaktrecht und Kinderunterhalt ab, welche mit Entscheid vom 12. Juni 2017 vom Familienrichter des Kreisgerichts genehmigt wurde. Gleichzeitig wurde die Weiterführung der mit Verfügung der KESB Y vom 2. Dezember 2016 errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet (nicht aber diejenige gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB) sowie die Beiständin mit weiteren Aufgaben betreut. Sie wurde zusätzlich beauftragt, die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Dauer von vorerst acht Monaten zu organisieren, der sozialpädagogischen Familienbegleitung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und mittels Teilnahme an den Standortgesprächen die Umsetzung, Zielerreichung und die weitere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Notwendigkeit der Begleitung zu überprüfen und bei Bedarf Antrag auf Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu stellen. Damit wurde das Beschwerdeverfahren vor der VRK gegenstandlos, weshalb es mit Verfügung vom 16. Juni 2017 als erledigt abgeschrieben wurde. C.- Mit Gefährdungsmeldung vom 21. Juni 2017 gelangte H vom Schulpsychologischen Dienst des Kantons St. Gallen (SPD) an die KESB Y und teilte mit, dass X vorhabe, B aus dem Sonderschulinternat Kinder Dörfli zu nehmen und in eine Privatschule zu schicken, was das Wohl und die Entwicklung von B gefährden würde. Die KESB Y tätigte daraufhin diverse Abklärungen. Die Verfahrensleiterin ordnete mit Verfügung vom 15. August 2017 für B, D und E eine Kindesvertretung gemäss Art. 314a ZGB an; als Kindesvertreter wurde Rechtsanwalt Christoph Bläsi, St. Gallen, eingesetzt. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass B im Sonderschulinternat Kinder Dörfli gut aufgehoben war und sich die Eltern mit einem Verbleib im Internat einverstanden erklärt hatten, verzichtete die KESB Y am 19. Dezember 2017 auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen. D.- Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 erteilte die KESB Y X und A die Weisung, die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Dauer von weiteren acht Monaten in Anspruch zu nehmen. Am 27. Februar 2018 entliess die KESB Y die Beiständin G aus ihrem Amt und ernannte per 13. Februar 2018 J zum neuen Beistand. Nachdem die Eltern im Frühjahr 2018 ins Auge gefasst hatten, B in der Oberstufenschule Tipiti, Wil, beschulen zu lassen, traf die KESB Y weitere Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des Aufenthalts und der Beschulung von B. Am 29. Juni 2018 gewährte sie den Beteiligten das rechtliche Gehör zu den vorgesehenen Massnahmen. Es wurde beabsichtigt, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, B im Kinder Dörfli in Lütisburg zu platzieren, die Beistandschaft für B zu erweitern und die sozialpädagogische Familienbegleitung bis August 2019 zu verlängern. Am 30. Juni 2018 trat B notfallmässig in die Clienia Littenheid AG ein. Nach einer Krisenintervention trat sie für eine stationäre Abklärung auf die offen geführte Therapiestation für Kinder über. Die Clienia Littenheid AG hielt im Bericht vom 10. Oktober 2018 fest, dass B aus fachärztlicher kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ein strukturiertes sozialpädagogisch-psychiatrisches Umfeld benötige und empfahl eine Platzierung in einer geeigneten Institution. Nachdem die KESB Y den Beteiligten zu den bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgesehenen Massnahmen das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie den Eltern mit Verfügung vom 27. November 2018 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, platzierte B vorübergehend im Kinder Dörfli in Lütisburg und regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 entzog die KESB Y den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, platzierte B im Heim Oberfeld in Marbach (Ziff. 1), regelte den persönlichen Verkehr zwischen B und dem Vater (Ziff. 2) sowie zwischen B und der Mutter (Ziff. 3), erteilte den Eltern die Weisung, die sozialpädagogische Familienbegleitung bis August 2019 in Anspruch zu nehmen (Ziff. 4), umschrieb den Auftrag der Familienbegleitung (Ziff. 5), erteilte der Familienbegleitung zusätzliche Aufgaben (Ziff. 6), beauftragte das Sozialamt der Gemeinde K mit der Regelung der Kosten der Kindesschutzmassnahmen (Ziff. 7), passte den Aufgabenbereich des Beistandes an (Ziff. 8), schränkte die elterliche Sorge der Mutter in den Bereichen Gesundheit und Schule ein (Ziff. 9), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 10), setzte eine Gebühr von Fr. 2'000.– fest und auferlegte die amtlichen Kosten von Fr. 9'460.50 (Gebühr Fr. 2'000.– und Kosten der Kindsvertretung von Fr. 7'460.50) je zur Hälfte den Eltern, wobei auf die Erhebung der Kosten zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen verzichtet wurde (Ziff. 11). E.- Gegen die Verfügung der KESB Y vom 15. Januar 2019 erhob X mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2019 Beschwerde bei der VRK. Sie beantragte, es seien die Ziff. 1 (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrechts, Platzierung von B), Ziff. 8 lit. b, e und f (Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson) sowie Ziff. 9 (Einschränkung der elterlichen Sorge) des angefochtenen Entscheids aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt werde. Die KESB Y liess sich am 4. März 2019 vernehmen; sie trug auf Abweisung der Beschwerde an. Am 12. März 2019 nahm A mit Eingabe seines Rechtsvertreters zur Beschwerde Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.- Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ernannte die KESB Y C per 1. März 2019 zum neuen Beistand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident der VRK mit Entscheid vom 8. August 2019 ab. G.- Am 23. Mai 2019 wurde B von der Gerichtsleitung angehört. Sie erzählte im Wesentlichen, dass sie es im Heim Oberfeld gut habe. In der Schule und auf der Wohngruppe laufe es gut, mit den Leiterinnen im Heim verstehe sie sich gut, und sie habe neue Freunde gefunden. Am liebsten würde sie sich aufteilen, wobei die eine Hälfte dann zuhause und die andere im Heim wäre (act. 13). H.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2019 stellte A ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Rechtsvertreterin von X stellte mit Eingabe vom 1. November 2019 den Antrag, es sei Ignaz Heim, Behördenmitglied der KESB Kanton Uri, als Sachverständiger anzuhören bzw. zu befragen. Mit Schreiben vom 4. November 2019 wies der Verfahrensleiter diesen Beweisantrag einstweilen ab. Gleichentags reichte die Schwester von X dem Gericht ein Video über B ein. I.- Am 5. November 2019 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher die Eltern mit ihren Rechtsvertretern, zwei Behördenmitglieder der KESB Y sowie der Beistand teilnahmen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Vor Gericht stellte die Rechtsvertreterin von X zwei Verfahrensanträge: Es sei Ignaz Heim, Behördenmitglied der KESB Kanton Uri, als Sachverständiger anzuhören bzw. zu befragen, und es sei ein Gutachten einer Fachperson in Trauma-Pädagogik und Psychologie zur Frage der Fremdplatzierung von B einzuholen. Auf die mündlichen und schriftlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 15. Februar 2019 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 und 450b ZGB, Art.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.- In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Vor­ instanz war zum Erlass sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 307 Abs. 1, Art. 315 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die angefochtene Verfügung erging in der vorgeschriebenen Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB und Art. 16 EG-KES). Die Eltern und B wurden vor Erlass der Massnahmen angehört. Die Verfügung ist sodann hinreichend begründet. 3.- Angefochten ist zunächst Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2019, mit welcher den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 1. Februar 2019 entzogen und B im Heim Oberfeld in Marbach platziert wurde. Eine Rückkehr oder Umplatzierung von B wurde von der Zustimmung der Vorinstanz abhängig gemacht. a) Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die Eltern hinsichtlich der Beschulung und des Aufenthalts von B uneinig seien. Während die Mutter eine Beschulung in der Oberstufenschule Tipiti in Wil und eine Rückkehr von B nach Hause wünsche, befürworte der Vater eine Beschulung und Platzierung im Sonderschulheim Oberfeld in Marbach. Aufgrund der Uneinigkeit der Eltern befinde sich B in einem Loyalitätskonflikt, welcher sich kindswohlgefährdend auswirke. Die Eltern seien nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen, weshalb eine geeignete Massnahme zum Schutz des Kindes anzuordnen sei. Dass die Oberstufenschule Tipiti in Wil den besonderen schulischen Bedürfnissen von B gerecht werden könnte, sei nicht auszuschliessen. B habe aber nicht nur in schulischer Hinsicht, sondern auch im Bereich der persönlichen Fürsorge und der Erziehung besondere Bedürfnisse. Es sei aufgrund der Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen davon auszugehen, dass die Mutter die Grundbedürfnisse und die spezifischen Bedürfnisse von B insbesondere in den Bereichen emotionale Zuwendung und Bildung mit ihren Kompetenzen nicht erfüllen könne und sie in ihren elterlichen Kompetenzen, einem Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit, massiv beeinträchtig sei. Unter anderem würden die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale von B zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, die ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeit, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren sowie die Fähigkeit, Kontinuität in der Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen, beeinträchtigt sein. Die Mutter im Bereich der Erziehung zu befähigen, scheine nicht möglich zu sein. Es sei bereits die dritte Familienbegleiterin tätig und auch diese berichte von nur geringen Fortschritten und ungenügender Zielerreichung der Mutter. Dass die Mutter die besonderen Bedürfnisse von B abdecken könne, sei nicht realistisch. Der Vater engagiere sich bereits im Rahmen seiner Möglichkeiten. Eine weitergehende Betreuung sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich. Eine Beschulung von B in der Oberstufenschule Tipiti in Wil und eine Betreuung durch die Eltern widerspreche den Empfehlungen sämtlicher involvierter Fachpersonen und würde zu einer massiven Kindswohlgefährdung führen. Bereits die Schulbehörde K habe eine interne Sonderbeschulung von B gefordert. Um dies sicherzustellen sei aufgrund der Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich Beschulung und Aufenthalt von B die Anordnung von entsprechenden Kindesschutzmassnahmen notwendig. In diesem Fall sei die mildeste Massnahme ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Im Sonderschulheim Oberfeld in Marbach habe für B ein geeigneter Platz gefunden werden können. Das Heim verfüge über ein Internat und eine Intensivwohngruppe. In diesem Umfeld könne den besonderen Bedürfnissen von B entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Leistungen der Oberstufenschule Tipiti in Wil nicht geprüft. Sie habe damit gegen das Prinzip des geringsten Eingriffes verstossen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts schiesse über das Ziel hinaus. Die Vorinstanz zeige der Beschwerdeführerin nicht auf, welche Lücken im vorgeschlagenen Betreuungskonzept bestehen würden, und gebe ihr damit nicht die Möglichkeit, diese zu füllen. Es werde nicht aufgezeigt, was die Beschwerdeführerin für die Rückführung von B erfüllen müsse. Ohne Prüfung der Oberstufenschule Tipiti in Wil könne nicht angeordnet werden, dass B das zwei Zugstunden entfernte Sonderschulheim Oberfeld in Marbach besuchen müsse. Wenn B täglich Unterstützung bei den Hausaufgaben und beim Lernen im Rahmen einer Stunde brauche, könne diese Leistung auch von der Oberstufenschule Tipiti in Wil erbracht werden. Hierbei sei zu erwähnen, dass die Familienbegleiterin, welche die Familie kenne, die Schule Tipiti vorgeschlagen habe. Die familiären Unterstützungsangebote, insbesondere diejenigen der Grosseltern, seien von der Vorinstanz stets ignoriert und ohne Begründung abgewiesen worden. Es sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hinzuweisen, dass es die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gewesen seien, welche B in die Clienia Littenheid AG gebracht hätten, wo diese die nötige Unterstützung erhalten habe. Die KESB Y sei nicht in der Lage gewesen, Massnahmen zum Wohl von B zu treffen, weil sie den entsprechenden Bedarf nicht gesehen habe. Die Familienbegleiterin habe festgestellt, dass die Eltern gut absprachefähig seien. Dies stelle eine wesentliche Voraussetzung dar, dass B wieder zuhause wohnen könne. Die Clienia Littenheid AG habe empfohlen, B kurz- bis mittelfristig in einer geeigneten Institution ausserhalb des familiären Umfelds zu platzieren. Angesichts dieser Fristen müsse die Vorinstanz bereits jetzt Abklärungen über die Oberstufenschule Tipiti in Wil treffen, um rechtzeitig die entsprechenden Weichen stellen zu können. Der Beistand habe wahrheitswidrig behauptet, es sei kein Platz mehr in den von den Eltern favorisierten Institutionen frei. Es liege die Vermutung nahe, man habe B möglichst weit weg von der Familie platzieren wollen. Insgesamt seien die Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt. Das Wohl von B sei nicht gefährdet, wenn sie im Haushalt der Eltern wäre. Die Gefährdungsmeldung sei damals im Zeitpunkt erfolgt, als die Eltern in Trennung waren. Heute würden die Eltern Alltagssituationen gut regeln können. Die Platzierung von B im Heim gegen den Willen der Mutter stelle eine Kindswohlgefährdung dar. Die Vorinstanz habe das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, da es mildere Massnahmen gebe, um die Gefährdung abzuwenden. Die Eltern seien zusammen mit der Familie der Beschwerdeführerin in der Lage, das Wohl der Kinder zu wahren. Der Loyalitätskonflikt, in dem sich B befinde, werde massgeblich durch die Vorinstanz erzeugt, indem diese die Eltern gegeneinander ausspiele. Weniger einschneidende Massnahmen seien nicht geprüft worden, insbesondere nicht die Möglichkeit des Wohnens bei den Grosseltern. B wehre sich nur nicht mehr gegen den Aufenthalt im Heim, da sie sich ansonsten in einen Loyalitätskonflikt begeben und den Verlust des Schutzes der Bezugspersonen riskieren würde. Der Vater schloss sich der Meinung der Vorinstanz an und erklärte sich mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Platzierung von B im Heim Oberfeld in Marbach einverstanden. b) Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, über den Aufenthaltsort, die Pflege und die Erziehung des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl einer abschliessenden Definition. Der Kernbereich wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung umschrieben. Dazu zählen unter anderem das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, die Erziehung zu Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit sowie das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 6. Aufl. 2018, Art. 301 N 4 f.). Als Kindeswohl ist die für die Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seinen Bedürfnissen und seinen Lebensbedingungen zu verstehen. Als günstig wird verstanden, wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersmässigen Durchschnittserwartungen an körperliche, sittliche und geistige Entwicklung erfüllt werden (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, Leitfaden zur Erstellung psychologischpsychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, FamPra.ch 01/2015, S. 122). Wer die Obhut bzw. die elterliche Sorge hat, muss erziehungsfähig sein. Dabei geht es vor allem um das wache Gespür für die Bedürfnisse des Kindes. Dem Kind abträglich ist sowohl ein Hang zur Verwahrlosung als auch zur Überbehütung. Aber auch ein zwischen Schonung und Überforderung schwankendes Verhalten ist ungünstig sowie eine völlige Unberechenbarkeit, die das Kind zwingt, seinen Erzieher jeden Tag neu kennenlernen zu müssen (FamKomm Scheidung/Vetterli, 3. Aufl. 2017, Art. 176 ZGB N 5). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB muss eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, der nicht anders begegnet werden kann, als dass den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen ist. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen unterstreicht. Der Obhutsentzug setzt aber nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden. Ebenso wenig ist entscheidend, ob das Kind bereits Schaden genommen hat; ausreichend ist, dass der Schaden ohne Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzutreten droht. Unbeachtlich ist, ob die Eltern ein Verschulden trifft. So fällt nicht nur die fehlende Eignung zu Pflege und Erziehung aus Nachlässigkeit in Betracht, sondern auch aus sachlichen oder medizinischen Gründen (BSK ZGB I-Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 310 N 3 ff.). Die Wegnahme des Kindes bewirkt für sich allein nicht die Lösung der Probleme, sondern bildet lediglich die Voraussetzung, dass dem Kind in anderem Umfeld bessere Bedingungen geboten werden können. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege. Die Eignung des Pflegeplatzes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden Kontinuität, aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution. Es besteht kein Angehörigenvorrang. Im Idealfall – wo die Ursachen behebbar sind – ist die Massnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden, gegebenenfalls verbunden mit Beratung, fürsorgerischer Intervention oder Veranlassung von geeigneten therapeutischen Massnahmen (Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 7 ff.). c) aa) Bei B handelt es sich um ein vierzehnjähriges Mädchen, das schulische Schwierigkeiten hat. Bereits im Bericht des SPD vom 20. August 2015 ist festgehalten, dass B die schulischen Lerninhalte nicht abspeichern könne, da sie sowohl über den visuellen Kanal als auch über den auditiven Kanal eine beschränkte Merkfähigkeit besitze. Dies habe zur Folge, dass sie weit von den Klassenzielen der vierten Klasse entfernt sei. Ihre Fertigkeiten seien ungefähr bei der ersten bis zweiten Klasse einzuordnen. Sie sei darauf angewiesen, dass ihr der Schulstoff ihren Möglichkeiten entsprechend aufbereitet werde. Hinsichtlich Anforderungsniveau, Menge und Tempo sei sie auf eine Individualisierung angewiesen, was in der Regelschule nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewährleistet werden könne. Es sei eine Sonderbeschulung indiziert. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass B auch ausserhalb der Schule enge Begleitung durch Erwachsene benötige, damit sie die anstehenden Entwicklungsschritte bewältigen könne. Dieser anspruchsvollen Aufgabe würden die Eltern aus verschiedenen Gründen nicht gerecht werden. Es sei deshalb eine interne Beschulung angezeigt (vi-act. 102). B trat in der Folge im Einverständnis der Eltern im August 2015 ins Sonderschulinternat Kinder Dörfli in Lütisburg ein. Auch im Kinderdörfli wurde festgestellt, dass sie auf eine individuelle Betreuung auch ausserhalb des Schulzimmers angewiesen sei. Sie benötige nebst einem klar strukturierten Unterricht individuelle Förderung im sonderpädagogischen Rahmen (vi-act. 68). Im Alltag benötige sie enge Begleitung, um ihren Pflichten nachkommen zu können (vi-act. 219a). Am 30. Juni 2018 trat B aufgrund von Suizidalität für rund fünf Monate in die Clienia Littenheid AG ein. Im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2018 wurden die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0 gemäss ICD-10), mittelgradigen depressiven Episode (F32.1), Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (F91.3), Enuresis nocturna (nächtliches Einnässen, F98.0) und nichtorganischen Enkopresis (Einkoten, F98.1) gestellt. In der Klinik besuchte sie die Klinikschule in einer Kleingruppe. Je nach Fach bearbeitete sie Lernstoff der vierten bis sechsten Klasse. Im Bericht ist ausgeführt, dass sie die Schule grundsätzlich gerne besucht und einen gewissen Ehrgeiz gezeigt habe. Erklärungen habe sie aber nur schwer annehmen können. Sie sei schnell wütend geworden und habe sich über die Lehrperson und sich selber geärgert. Zu Beginn sei sie in solchen Situationen auch körperlich in eine grosse Anspannung geraten. Im Verlauf habe sie es besser ausgehalten, wenn sie auf Fehler angesprochen worden sei. Als Anschlusslösung empfahl die Klinik eine Platzierung von B in einem strukturierten sozialpädagogisch-psychiatrischem Umfeld. Die Eltern seien zwar sehr interessiert und engagiert. Sie würden dem vorbelasteten Mädchen bei bestehender Symptomatik trotz aller Bemühungen aber nicht genügend Halt und die notwendige Unterstützung bei der Bewältigung der anstehenden Entwicklungsaufgaben bieten können. Bei den Belastungserprobungen an den Wochenenden sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin oft unpünktlich gewesen sei und mehrmals vergessen habe, B die Medikamente zu geben. Zudem habe sie Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Trinkplans gehabt. Die testdiagnostischen Fragebögen habe sie nicht ausgefüllt. Das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte familiäre System sei zwar als engagiert und in der Lösungsfindung bemüht wahrgenommen worden. Gleichzeitig sei das Engagement der Familie der Beschwerdeführerin und die emotionale Involvierung aber oftmals so ausgeprägt gewesen, dass es zu teilweise grenzüberschreitendem und dysfunktionalem Verhalten gekommen sei. Die Familienangehörigen hätten dies in ihren Bemühungen und in ihrer Not kaum wahrgenommen. Bei B habe dies zu einem Loyalitätskonflikt geführt; sie fühle sich in ihren Bedürfnissen übersehen und habe darunter ausgeprägt traurig gewirkt. Dies habe sie in ihrer Entwicklung gehindert. Wegen der seit Jahren trotz zahlreicher Bemühungen und Interventionen wiederkehrenden komplexen Problematik, der damit zusammenhängenden Entwicklungsgefährdung sowie der phasenweisen Überforderung des familiären Systems sei eine Platzierung in ein strukturiertes sozialpädagogisch-psychiatrisches Umfeld nötig. Damit könne einem chronifizierenden und invalidisierenden Verlauf der Erkrankung vorgebeugt und B in der Bewältigung der nächsten Entwicklungsschritte unterstützt werden (vi-act. 434). Die Beschwerdeführerin erhält eine IV-Rente. Vor Gericht konnte sie allerdings nicht ausführen, weshalb sie diese erhält. Gemäss IV-Gutachten vom August 2007 liegt bei der Beschwerdeführerin seit Geburt eine behandlungsbedürftige geistige Minderbegabung vor, die eine erschwerte Einschulung und Berufsfindung nach sich zog. Im Gutachten werden die Diagnosen einer Verhaltens- und emotionalen Störung aufgrund eines psychoorganischen Syndroms, einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen und einer sozialen Überempfindlichkeit gestellt sowie der Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur geäussert (vi-act. 101). Da die Beschwerdeführerin mit der Erziehung der Kinder überfordert ist, wird sie seit mehreren Jahren von einer Familienbegleiterin unterstützt. Diese hielt im Bericht vom 6. November 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin zwar die existenziellen Bedürfnisse der Kinder angemessen erfüllen könne; sie sorge für eine Unterkunft, Essen, saubere Kleidung, Körperhygiene, Schlaf, Schutz und Sicherheit. Die psychischen Grundbedürfnisse, wie insbesondere Anerkennung und Erfolg oder Selbstwertgefühl, vermöge sie jedoch schlecht abzudecken. Es koste sie viel Kraft, die Familie zu führen und den eigenen Selbstwert aufrecht zu erhalten und psychisch stabil zu bleiben. Oftmals gebe es Machtkämpfe zwischen ihr und den Kindern. Die Hierarchie zwischen ihr und den Kindern sei immer wieder unklar und müsse neu geklärt werden. Sie schlage gegenüber den Kindern meist einen Befehlston an, der zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer spannungsgeladenen, gereizten und aggressiven Atmosphäre führe (vi-act. 175). Im Verlaufsbericht vom 9. Januar 2019 führte die Familienbegleiterin aus, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Halbjahr 2018 oft nervös und ungeduldig gewesen sei. Ihre Zielerreichung liege im ungenügenden Bereich. Oft fehle es ihr an Wertschätzung den Kindern gegenüber. Sie werte die Kinder zuweilen ab und mache ihnen gegenüber Bemerkungen, welche die Kinder in ihrer Beziehung zur Mutter verunsichern würden. Die emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei instabil und ihre Belastbarkeit eingeschränkt. Den Kindern Halt, Ruhe und Orientierung zu geben, wenn sie selbst derart gestresst und unruhig sei, sei nicht ausreichend möglich (vi-act. 443). Am 16. August 2019 berichtete die Familienbegleiterin dem Gericht, dass an den von der Vorinstanz formulierten Zielen habe gearbeitet und Verbesserungen erzielt werden können. Der Alltag der Kinder verlaufe grundsätzlich strukturiert. Die Beschwerdeführerin könne spontan reagieren und sei sehr bemüht. Planen und organisieren sei allerdings eine Schwäche von ihr. Sie könne mit Unterstützung eine bestehende Struktur und einen Ablauf übernehmen. In Eigenregie etwas organisieren und koordinieren sei für sie jedoch eine Überforderung (act. 12). Am 4. Juni 2018 berichtete der Beistand der Vorinstanz, dass die Eltern nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen würden, um den individuellen Bedarf an Aufmerksamkeit, Betreuung und Hilfestellung von B decken zu können (vi-act. 232). Auch die Psychologin der KJPD hielt am 14. Juni 2018 gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin B kein förderliches ausserschulisches Umfeld bieten könne (viact. 266). bb) Der Verlauf, die Akten und die Ausführungen der Beteiligten zeigen einerseits, dass B nicht nur in schulischer Hinsicht, sondern auch ausserhalb der Schule spezielle Bedürfnisse hat und deshalb besonderer Betreuung bedarf. Andererseits bestehen bei der Beschwerdeführerin gewisse Defizite, aufgrund derer sämtliche involvierten Fachpersonen der Ansicht sind, dass sie den speziellen Bedürfnissen von B nicht gerecht werden kann. Die Fachpersonen der Clienia Littenheid AG gehen gar davon aus, dass es bei einer Rückkehr von B ins familiäre System kurz-, sicher aber mittelfristig zu einer erneuten psychischen Dekompensation von B kommen werde (viact. 434). Damit liegt ohne Weiteres eine Kindeswohlgefährdung vor.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Während der Vater mit einer Platzierung von B in einem Heim mit interner Schule einverstanden ist, wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen. Sie möchte B in die Oberstufenschule Tipiti in Wil schicken. Hierbei handelt es sich um eine Tagesschule und B würde nach der Schule jeweils täglich nach Hause zur Beschwerdeführerin zurückkehren. B ist jedoch weiterhin auf Schutz und Sicherheit, Kontinuität in der Alltagsbewältigung und verlässliche Zuwendung angewiesen. Da der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Problematik fehlt und bei ihr bis anhin keine positive Veränderung festgestellt werden konnte, kann sie B dies derzeit nicht bieten. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen. Eine mildere Mass-nahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wird bereits seit mehreren Jahren von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung unterstützt. Gemäss der Familienbegleiterin konnten bei der Beschwerdeführerin dennoch wenig Fortschritte im Umgang mit den Kindern erzielt werden. Eine Familienbegleitung alleine reiche nicht aus, die Problemlage in der Familie zu lösen (vi-act. 443). Ein Wohnen von B bei den Eltern der Beschwerdeführerin fällt auch ausser Betracht, nachdem diese B im Februar 2019 unter Druck gesetzt hatten, einen Brief aufzusetzen, der gemäss Aussagen von B nicht ihrem Willen entsprach (vgl. vi-act. 530 und 533), B anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2019 sagte, dass sie sich mit den Grosseltern nur mittelmässig verstehe (act. 13) und sie während des Aufenthalts in der Clienia Littenheid AG eine Belastungserprobung bei den Grosseltern unter heftiger emotionaler Reaktion verweigert hatte (vi-act. 434). Dass die Vor-instanz das Leistungsangebot der Tipiti Schule nicht genauer abklärte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es stand fest, dass eine Rückkehr von B in den Haushalt der Beschwerdeführerin ihre weitere Entwicklung gefährden würde. Eine Beschulung in einer Tagesschule kam deshalb von Vornherein nicht in Frage. Der Beschwerdeführerin wurde – entgegen ihrer Ansicht – aufgezeigt, was sich verändern muss, damit B wieder bei ihr zuhause wohnen kann. Im Bericht der Clienia Littenheid AG vom 20. Dezember 2018 ist festgehalten, dass im langfristigen Verlauf bei einer Stabilisierung der familiären Situation (Verbesserung der dysfunktionalen Kommunikationsmuster, Kooperation und Konsensfindung, Differenzierung der Kompetenzen, Rechte und Pflichten der Eltern und Angehörigen, gegenseitige Wahrung der persönlichen Grenzen, Einhalten von Strukturen und Regeln, Annahme

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Umsetzung von professionellen Unterstützungsangeboten, Einhalten von Abmachungen beziehungsweise Absprachen, Validierung und Akzeptanz von Wünschen und Bedürfnissen von B, Abgrenzung zu Bedürfnissen und Wünschen der Familienangehörigen) eine Tagesschule und ein Wohnen im familiären Setting ins Auge gefasst werden könne (vi-act. 434). Diese Ziele fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und die Familienbegleitung wurde beauftragt, daran zu arbeiten. cc) Damit ergibt sich, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht geeignet und erforderlich ist, der Gefährdung des Kindeswohls entgegen zu wirken. Die Frage, ob auch dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen war, kann offengelassen werden, da er mit dem Entzug ausdrücklich einverstanden ist und sich nicht dagegen wehrt. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr von B in ihren Haushalt ist zwar verständlich, liegt im heutigen Zeitpunkt aber nicht im Wohl von B. Bei einer Rückkehr wäre ihr Wohl gefährdet. d) Es bleibt zu prüfen, ob die Unterbringung von B im Sonderschulheim Oberfeld in Marbach geeignet ist. Das Sonderschulheim Oberfeld ist eine Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Es bietet 50 Kindern und Jugendlichen beiderlei Geschlechts im Alter von sechs bis achtzehn Jahren individuelle Förderung. Die Zielgruppe umfasst verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche mit schulischen Lernbehinderungen verschiedenen Ursprungs, mit Wahrnehmungs-, Sprach- und Bewegungsstörungen (z.B. ADHS), mit psychischen Auffälligkeiten oder mit geistigen Behinderungen im Grenzbereich. Ausserhalb des Schulunterrichts ist sozialpädagogisches Personal für die Förderung der Kinder zuständig (vgl. www.heim-oberfeld.ch). Mit diesem Angebot kann den besonderen Bedürfnissen von B begegnet werden. Gemäss ihren eigenen Angaben gefällt es ihr im Heim. Sie gehe gerne in die Schule, auf der Wohngruppe laufe es gut, sie verstehe sich mit den Leiterinnen gut und habe neue Freunde gefunden (vgl. act. 13). Auch der Vater und der Beistand berichteten anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass sie den Eindruck hätten, dass es B im Heim gut gefalle. B konnte im Heim bereits Fortschritte machen. Sowohl ihre schulischen Leistungen als auch die Problematik mit dem Einnässen und –koten verbesserten sich, und ein Teil der Medikamente konnte abgesetzt werden. Die Unterbringung von B im Sonderschulheim Oberfeld erweist sich damit als geeignet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass die Beschwerdeführerin angibt, B äussere bei ihr immer wieder den Wunsch, nach Hause gehen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Dies zeigt, dass sich B in einem Loyalitätskonflikt befindet. Der Vater führte vor Gericht aus, dass B ihm gegenüber diesen Wunsch nicht äussere. Anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2019 sagte B, dass sie sich gerne aufteilen würde, wobei der eine Teil im Heim und der andere zuhause wäre. Sie wünsche sich, im Heim und zuhause zu sein (act. 13). Mit dieser Aussage brachte B ihren Loyalitätskonflikt sehr deutlich zum Ausdruck. Im Februar 2019 begann B bei einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin zu weinen und wünschte danach, dass die Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin und der Grossmutter vom Heim begleitet würden. Die Beschwerdeführerin hatte auf B eingeredet, sie solle sich die Schule Tipiti anschauen (vi-act. 488). Im Heim erzählt B, dass es ihr dort gefalle, und dass es aber eine Person gebe, der sie dies nicht erzählen dürfe, da diese sonst sauer werde (vi-act. 499). B scheint von der Beschwerdeführerin und deren Familie beeinflusst und instrumentalisiert zu werden (z.B. Brief, den sie auf Druck der Grosseltern schreiben musste, vi-act. 530 und 533; Video der Gotte über B, act. 28). Es ist deshalb zu vermuten, dass es sich bei dem von B der Beschwerdeführerin gegenüber geäusserten Wunsch, nach Hause zu können, um einen induzierten Kindeswillen handelt. Davon ging auch der Kindesvertreter von B im vorinstanzlichen Verfahren aus (vi-act. 264). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B im Heim Oberfeld, Marbach, platziert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.- Im Weiteren wird beantragt, Ziffer 8 lit. b, e und f der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2019, mit welcher die Aufgabenbereiche des Beistandes angepasst wurden, sei aufzuheben. Der Beistand wurde in Ziffer 8 unter anderem beauftragt, die Entwicklung des Kindes, insbesondere die Unterbringung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu überwachen und B wenn nötig zu vertreten (lit. b), für die Gesundheit des Kindes sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht besorgt zu sein, notwendigenfalls die entsprechenden Konsultationen und Therapien in die Wege zu leiten (lit. e) sowie die Fremdplatzierung zu begleiten und allen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie darauf hinzuwirken, dass das Heim Oberfeld und die Eltern zum Wohl von B zusammenarbeiten (lit. f).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zur Begleitung der Platzierung von B notwendig sei, den Aufgabenbereich der Beistandsperson anzupassen. Die erweiterten Kompetenzen sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Heim verbessern. Die Erweiterung hinsichtlich der Gesundheit von B soll dem Umstand, dass im Familiensystem grosse Sorgen hinsichtlich der psychischen Verfassung von B vorherrschen würden, Rechnung tragen. Der Beistand soll mit den involvierten Fachpersonen im Austausch stehen und wenn nötig unterstützende Massnahmen für B aufgleisen können. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Erweiterung der Aufgaben des Beistandes weder nötig noch angebracht sei. Zudem sei der aktuelle Beistand für seine Funktion als Beistand nicht qualifiziert. b) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden. Die Anordnungen können alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen und der Beistand ist zu allen geeigneten Vorkehren befugt. Im Rahmen eines spezifischen Auftrags stehen dem Beistand alle zur Durchsetzung gebotenen Behelfe zur Verfügung, und es konkurrieren seine Befugnisse mit jenen der Inhaber der elterlichen Sorge (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 6 f.). c) Nachdem bei B eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Fremdplatzierung zu bestätigen sind, erweist sich auch die Erweiterung des Auftrags des Beistands im Rahmen wie von der Vorinstanz angeordnet als sinnvoll und ist nicht zu beanstanden. Konkrete Gründe, welche gegen die Erweiterung des Auftrags des Beistands sprechen, macht die Rechtsvertreterin nicht geltend. Das Argument, der Beistand sei für sein Amt nicht qualifiziert, ist in diesem Verfahren unbehelflich und wurde bereits mit Entscheid vom 8. August 2019 abgehandelt (Verfahren V-2019/47, wo es um den Wechsel des Beistands ging). Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- Sodann ist die Ziffer 9 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2019 angefochten, mit welcher die elterliche Sorge der Mutter in den Bereichen Gesundheit und Schule gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB eingeschränkt wurde. a) Die Zuweisung von besonderen Aufgaben an den Beistand belässt den sorgeberechtigten Eltern ihre volle Vertretungsmacht, was allerdings zu einer parallelen Zuständigkeit des Beistands führt. Sind die Eltern wenig kooperativ und besteht die Gefahr, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen, kann die elterliche Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um eine punktuelle Beschränkung der elterlichen Sorge, ohne dass sie ganz entzogen wird (Cantieni/Blum, in: Fountoulakis/Affolter/Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.78 f.; Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 20). b) Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin verhalte sich unkooperativ. Sie habe im Juli 2018 die Entbindung der Clienia Littenheid AG von der Schweigepflicht gegenüber der KESB und dem Beistand verweigert. Im November 2018 habe sie die Entbindung der Clienia Littenheid AG von der Schweigepflicht gegenüber dem Sonderschulheim Oberfeld zurückgezogen, um den Informationsfluss an die neue Schule zu verhindern. Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Schule im Kinder Dörfli habe sich sehr schwierig gestaltet, was B in einen Loyalitätskonflikt gebracht habe. Zum Schutz von B sei es daher notwendig, die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in den Bereichen Schule und Gesundheit zu beschränken. Die Beschwerdeführerin hält die Einschränkung der elterlichen Sorge für nicht angebracht. c) Aufgrund des von der Vorinstanz umschriebenen unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin liegen konkrete Anzeichen vor, dass diese die Handlungen des Beistands im Bereich Schule und Gesundheit durchkreuzen könnte, weshalb eine Beschränkung der elterlichen Sorge in diesen Punkten nicht zu beanstanden ist. Die Frage, ob es nötig war, auch die elterliche Sorge des Vaters in den Bereichen Schule und Gesundheit einzuschränken, kann offengelassen werden, da er damit ausdrücklich einverstanden ist und sich nicht dagegen wehrt. Die Beschwerde ist entsprechend auch in diesem Punkt abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Platzierung von B im Heim Oberfeld, die Erweiterung der Aufgabenbereiche des Beistands und die Beschränkung der elterlichen Sorge in den Bereichen Gesundheit und Schule zu bestätigen sind und die Beschwerde abzuweisen ist. An diesem Ergebnis würde weder eine Befragung von Ignaz Heim, Behördenmitglied KESB Kanton Uri, noch ein Gutachten einer Fachperson in Trauma-Pädagogik und Psychologie etwas ändern, weshalb diese Beweisanträge der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin abzuweisen sind. Eine Befragung von Ignaz Heim käme einem Parteigutachten gleich, und mit dem Austrittsbericht der Clienia Littenheid AG vom 20. Dezember 2018 liegt bereits ein gutachterlicher Bericht in den Akten, der sich klar für eine Fremdplatzierung von B ausspricht. Der Bericht ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, und wird im Übrigen von der Rechtsvertreterin nicht angefochten, weshalb darauf abgestellt werden konnte. Der Bericht ist von einer klinischen Psychologin, einer therapeutischen Leiterin und dem Chefarzt, welcher Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist, verfasst. Zusammen mit den Berichten der Familienbegleiterin und der Fachpersonen aus dem Kinderdörfli und dem Heim Oberfeld liegen damit sowohl ärztliche und entwicklungspsychologische, als auch pädagogische Fachmeinungen im Recht. Die vorinstanzliche Verfügung erging von zwei Behördenmitgliedern aus dem Bereich Recht und von einem Behördenmitglied aus dem Bereich soziale Arbeit. Ein Mangel an Interdisziplinarität – wie es die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend macht – liegt damit nicht vor. 7.- Einer Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 450c ZGB). Damit die Umsetzung der Kindesschutzmassnahmen nicht durch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht gefährdet wird, ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 8.- a) Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Eine Kostenverteilung nach Ermessen, wie sie insbesondere in Kinderbelangen häufig angeordnet wird, bietet sich vorliegend nicht an, denn die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vollumfänglich unterlegen, und der Vater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erklärte sich mit der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich einverstanden. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der amtlichen Kosten vorläufig zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet wird, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt: ZPO). b) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Gesamtkostennote für dieses Verfahren und das parallel laufende Verfahren V-2019/28 ein (act. 33). Darin macht sie, ausgehend von einem Aufwand von 25.35 Stunden, ein Honorar von Fr. 6'337.50 geltend, zuzüglich Barauslagen, Fahrkosten und Mehrwertsteuer. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familien- und Strafsachen sowie der amtlichen Verteidigung wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Vor der VRK beträgt dieses zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Aufwand der Rechtsvertreterin von 25.35 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, des Aktenumfangs und der Schwierigkeit der beiden Fälle als tarifkonform. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das mittlere Honorar Fr. 250.– je Stunde beträgt (Art. 24 Abs. 1 HonO) und das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt wird (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, abgekürzt: AnwG). Es ist deshalb mit einem Ansatz von Fr. 200.– je Stunde zu rechnen. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 5'070.– für beide Verfahren. Hinzuzuzählen sind Barauslagen von Fr. 202.80 (4 % von Fr. 5'070; Art. 28 HonO), Fahrauslagen von Fr. 94.10 und die Mehrwertsteuer von Fr. 413.25 (7.7 % von Fr. 5'366.90; Art. 29 HonO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 5'780.15. Sie ist für das vorliegende Verfahren mit Fr. 3'853.45 zu entschädigen; die restliche Entschädigung erfolgt im Verfahren V-2019/28. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ist sie zur Nachzahlung bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtet (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin darf von ihrer Mandantin kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). c) Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Vater Anspruch auf eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP), soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Beschwerdeverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter des Vaters reichte eine Gesamtkostennote für dieses und das parallel laufende Verfahren V-2019/28 ein. Er macht darin, ausgehend von einem Aufwand von 20.92 Stunden, ein Honorar von Fr. 5'229.– geltend, zuzüglich Barauslagen, Fahrkosten und Mehrwertsteuer. Da der Vater mit den vorinstanzlichen Verfügungen einverstanden war, konnte sich der Rechtsvertreter darauf beschränken, die vorinstanzlichen Verfügungen zu befürworten. Das geltend gemachte Honorar scheint deshalb als leicht übersetzt. Der Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung von 16 Stunden ist zu hoch veranschlagt und um 6 Stunden zu kürzen. Ein Honorar von Fr. 3'500.– für beide Verfahren erscheint als angemessen; das entspricht einem Aufwand von 14 Stunden zu je Fr. 250.– (vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO). Zum Honorar hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 19.50, Fahrauslagen von Fr. 46.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 274.60 (7.7 % von Fr. 3'566.40; Art. 29 HonO). Die Entschädigung für den Rechtsvertreter des Vaters beträgt damit insgesamt Fr. 3'841.–‍. Er ist für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'560.65 zu entschädigen; die restliche Entschädigung erfolgt im Verfahren V-2019/28. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist angesichts des Verfahrensausgangs gegenstandslos. Entscheid: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen;      auf die Erhebung der Kosten wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen      verzichtet. 4.  Rechtsanwältin Sabine Geissbühler, Frauenfeld, wird zufolge unentgeltlicher      Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'853.45 aus der Gerichtskasse entschädigt 5.  Die Beschwerdeführerin hat A für die ausseramtlichen Kosten mit Fr. 2'560.65      zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 05.11.2019 Art. 310 Abs. 1 ZGB (SR 210). Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Sonderschulheim bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 5. November 2019, V-2019/27).

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2025-07-19T04:29:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

V-2019/27 — St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 05.11.2019 V-2019/27 — Swissrulings