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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.05.2019 V-2019/13

May 9, 2019·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,178 words·~11 min·2

Summary

Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 315 und Art 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Die Unterzeichnung eines Beherbergungsvertrags und die Anmeldung bei den Bevölkerungsdiensten sprechen zwar als Indizien für eine Wohnsitznahme an einem neuen Ort, sind aber keine entscheidenden Kriterien und treten aufgrund der Gesamtumstände in den Hintergrund. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Mai 2019, V-2019/13).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2019/13 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 09.05.2019 Entscheiddatum: 09.05.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.05.2019 Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 315 und Art 444 ZGB (SR 210). Zuständigkeit. Die Unterzeichnung eines Beherbergungsvertrags und die Anmeldung bei den Bevölkerungsdiensten sprechen zwar als Indizien für eine Wohnsitznahme an einem neuen Ort, sind aber keine entscheidenden Kriterien und treten aufgrund der Gesamtumstände in den Hintergrund. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. Mai 2019, V-2019/13).  Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Hubert Bühlmann und Rony Kolb, Gerichtsschreiber Raphael Fisch       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen,St. Gallen, Gesuchstellerin,   gegen   Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sarganserland, Sargans, Gesuchsgegnerin,   betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   örtliche Zuständigkeit   Sachverhalt: A.- K.E. wurde am XX.XX.2019 geboren und ist der Sohn von M.E., geb. XX.XX.1993. Die Geburt fand im V.-Kantonsspital in U. statt. E.M. hat einen weiteren fünfjährigen Sohn, L.E., der Autist ist und an Epilepsie leidet, verbeiständet ist und im Schulheim C. in D. platziert wurde.   B.- Seit dem 29. Januar 2018 war M.E. in Sargans gemeldet. Ihre dortige Wohnung verlor sie infolge einer Zwangsräumung um den Jahreswechsel 2018/2019. Am 9. Januar 2019 unterzeichnete sie mit dem Hotel E. in Z. einen Beherbergungsvertrag für ein Zimmer mit Etagenbad. Einen Tag später meldete sie sich bei den Bevölkerungsdiensten von Z. an.   C.- Am 17. Januar 2019 erstatteten die Sozialen Dienste Sarganserland (nachfolgend: SDS) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen (nachfolgend: KESB St. Gallen) eine Gefährdungsmeldung für M.E. betreffend ihr ungeborenes Kind (mit voraussichtlichem Geburtstermin am XX.XX.2019). In der Gefährdungsmeldung wurde ausgeführt, M.E. sei erstmals am 29. Dezember 2018 zur Beratung erschienen. Sie befinde sich in einer akuten Krise, welche viele Lebensbereiche betreffe: erneute Mutterschaft, behindertes erstes Kind, kein Einkommen und bestehende Schulden, Existenzängste, Partner und Kindsvater ausgeschafft, bevorstehende Scheidung, Neuorientierung, kein soziales Netz, angeschlagene eigene psychische Gesundheit. M.E. habe sich in X. abgemeldet und zunächst nach Y. ziehen wollen (Wohnsitz ihrer eigenen Eltern und Schwester), sich dann aber in Z. angemeldet. Nach Auffassung der SDS sei die Unterkunft im Hotel E. nicht kindsgerecht und ein "Verzweiflungsakt" der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutter. Es sei nach der Geburt eine Kindeswohlgefährdung u.a. wegen der hygienischen Bedingungen im Hotel E. sowie der Mutter-Kind-Beziehung zu befürchten.   D.- Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 leitete die KESB St. Gallen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sarganserland (nachfolgend: KESB Sarganserland) die Gefährdungsmeldung zuständigkeitshalber weiter. Die KESB St. Gallen stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht von einer Wohnsitznahme in Z. auszugehen und der zuletzt begründete Wohnsitz in X. gelte weiter. Am 21. Januar 2019 retournierte die KESB Sarganserland die Akten, weil sie von einer Wohnsitznahme in Z. ausging. M.E. habe gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der SDS geäussert, sie wolle sich in Z. niederlassen, um in der Nähe ihres Sohnes L.E. zu sein. In der Folge tätigte die KESB Region St. Gallen am 23. und 24. Januar 2019 Abklärungen betreffend der Wohn- und Aufenthaltssituation von M.E. Diese ergaben, dass für M.E. die Wohn- und Lebenssituation unklar sei; sie bewege sich zwischen Z. (Wohnort des ersten Kindes), Y. (Wohnort ihrer Eltern und Schwestern) und Q. (Wohnort der Eltern des Kindsvaters des zweiten Kindes). Mit E-Mail vom 25. Januar 2019 bekräftigte die KESB Region St. Gallen gegenüber der KESB Sarganserland ihren Standpunkt, wonach der Wohnsitz von M.E. in X. mangels neuer Wohnsitznahme fortbestehe, und erklärte, dass sie den Meinungsaustausch für erfolgt betrachte. Mit E-Mail vom 30. Januar 2019 teilte die KESB Sarangserland ihrerseits mit, sie gehe weiterhin von einer Wohnsitznahme in Z. aus.   E.- Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 ersuchte die KESB Region St. Gallen die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK) um Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Am 15. Februar 2019 reichte die KESB Sarganserland eine Vernehmlassung ein. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.   a) Hält sich eine KESB für nicht zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie für zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, abgekürzt: ZGB). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Die VRK ist als erstinstanzliche gerichtliche Beschwerdeinstanz zum Entscheid über Zuständigkeitskonflikte der KESB zuständig (Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Diese Zuständigkeit gilt sowohl für innerkantonale als auch für interkantonale Kompetenzkonflikte (BSK ZGB I-Auer/Marti, 5. Aufl. 2014, Art. 444 N 26). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) zum Rekursverfahren sind sinngemäss anzuwenden (Art. 11 lit. a EG- KES).   b) Bei innerkantonalen Zuständigkeitskonflikten sind die involvierten KESB an den Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gebunden. Eine Anfechtung des Entscheids ist zulässig, wobei es im Rechtsmittelverfahren regelmässig am Rechtsschutzinteresse mangeln wird, sofern die unzuständige KESB noch keine Massnahmen getroffen hat. Im interkantonalen Verhältnis kann die gerichtliche Beschwerdeinstanz nur festlegen, dass die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist, hingegen nicht, dass eine ausserkantonale Behörde zuständig ist. (BSK ZGB I- Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 444 N 15 f.)  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für Kindesschutz- und für Erwachsenenschutzmassnahmen. Die örtliche Zuständigkeit für Erwachsenenschutzmassnahmen richtet sich nach Art. 442 Abs. 1 ZGB, welcher auf den zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person im Sinne von Art. 23 ff. ZGB verweist. Die örtliche Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen richtet sich gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes. Bei Kindern unter elterlicher Sorge gilt als Wohnsitz der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). K.E. hat seinen Wohnsitz somit am Ort des Wohnsitzes seiner Mutter, solange sie sorge- und obhutsberechtigt ist. Zu prüfen ist daher in erster Linie, wo sich der Wohnsitz von M.E. befindet.   b) Der Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für eine Wohnsitznahme müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv der physische Aufenthalt und subjektiv die (nach aussen erkennbare) Absicht dauernden Verbleibens. Zu bestimmen ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Nicht massgeblich ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt und ob sie eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung hat. Das sind nur Indizien unter anderen für die Absicht dauernden Verbleibens (BSK ZGB I-Staehelin, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 23 N 5 ff. und N 23). Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (P. Breitschmid in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 23 N 3). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Massgeblicher Zeitpunkt für die Fixierung des Wohnsitzes ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens (BSK ZGB I-Staehelin, a.a.O., Art. 26 N 3).  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die KESB Region St. Gallen bringt vor, M.E. habe sich nach der Unterzeichnung des Vertrages mit dem Hotel E. und der Anmeldung bei den Bevölkerungsdiensten höchstens ein paar Tage tatsächlich in Z. aufgehalten. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass sie nie die Absicht gehabt habe, an der Meldeadresse in Z. dauerhaft zu verbleiben. Sie schildere ihre Wohnsituation als sehr unklar. Faktisch halte sich M.E. hauptsächlich bei ihren Eltern in P. auf. Dort befinde sie sich auch in ärztlicher Behandlung und sei im Spital U. zur Geburt ihres Kindes angemeldet. Somit stehe fest, dass M.E. in Z. keinen Wohnsitz begründet habe. Nachdem der frühere Wohnsitz in X. unumstritten sei, bestehe dieser fort.   d) Die KESB Sarganserland wendet dagegen ein, M.E. habe in Z. einen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe gegenüber der Mitarbeiterin des SDS unmissverständlich zu verstehen gegeben, sie wolle sich in Z. niederlassen, um in der Nähe ihres Sohnes zu sein. M.E. habe sich in Z. aus freien Stücken angemeldet und sie sei in Bezug auf ihre Unterkunft eine vertragliche Bindung eingegangen. Aus der Ungeeignetheit der Unterkunft (für das neugeborene Kind) könne nicht abgeleitet werden, es fehle an der Absicht dauernden Verbleibens in Z.   e) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass M.E. bis Ende 2018 bzw. Anfang 2019 ihren Wohnsitz in X. hatte. Nach einer Zwangsräumung ihrer Wohnung und der Ausschaffung ihres Partners (und Vaters ihres Kleinkindes K.E.) sah sie sich gezwungen, sich neu zu orientieren. Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass sie dabei keine klare Vorstellung davon hatte, wo sie sich inskünftig niederlassen soll. So gab sie einmal an, sie wolle mit dem Kindsvater in Z. neu starten, sobald er wieder in die Schweiz kommen dürfe, und nahe bei ihrem Sohn L.E. sein (vgl. Gefährdungsmeldung, kesb.act. 1, S. 4). Gleichzeitig ergaben die Abklärungen der KESB Region St. Gallen, dass sie sich überlegte, nach Y. oder Q. zu ziehen und sich in Z. in erster Linie wegen Auskünften zur Kostengutsprache betreffend die Kostenübernahme für Massnahmen für ihren Sohn L.E. angemeldet hatte (vgl. Telefonnotiz vom 24. Januar 2019, kesb.act. 12). Tatsächlich verbrachte M.E. die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januarwochen werktags bei den Eltern ihres Partners in Q. und die Wochenenden bei ihren Eltern in P., wo sie auch L.E. zu Besuch nehmen konnte (vgl. Telefonnotiz vom 24. Januar 2019, kesb.act. 12). Die Geburt von K.E. fand im V.-Kantonsspital in U. statt; nach der Spitalentlassung konnte sie zu ihren Eltern nach P. ziehen (vgl. act. 4/1-3). Insgesamt lässt sich daher zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung nach aussen hin kein gefestigter Wille eines dauernden Verbleibs in Z. erkennen. Hinzu kommt, dass auch der tatsächliche Aufenthalt in Z. höchstens ein paar Tage dauerte. Die Unterzeichnung eines Beherbergungsvertrages und die Anmeldung bei den Bevölkerungsdiensten sprechen zwar als Indizien für eine Wohnsitznahme in Z., sind aber keine entscheidenden Kriterien und treten angesichts des tatsächlichen Verhaltens von M.E. in den Hintergrund.   f) Zusammengefasst begründete M.E. in Z. keinen neuen Wohnsitz, weshalb dannzumal grundsätzlich ihr früherer Wohnsitz in X. fortbestand. Dieser besteht solange fort, bis sie einen neuen Wohnsitz begründet. Nachdem sich M.E. seit der Geburt von K.E. offenbar häufig bei ihren Eltern in P. aufhält, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie zwischenzeitlich dort einen neuen Wohnsitz begründet hat. Die KESB Sarganserland wird entsprechende Abklärungen zu tätigen haben, sofern sie sich auf eine neue Wohnsitznahme beruft.   3.- Die KESB Region St. Gallen beantragt, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Art. 450c ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Namentlich im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann der Vollzug einer Anordnung dringlich sein. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung hat dennoch nur ausnahmsweise zu erfolgen und muss sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles begründen lassen. Es sind die Interessen am sofortigen Vollzug gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (BSK ZGB I-Geiser, a.a.O., Art. 450c N 6 f.). Bei der Klärung des Zuständigkeitskonfliktes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Art. 444 ZGB handelt es sich um ein behördeninternes Verfahren; dabei steht die rechtsstaatlich einwandfreie Prüfung der Rechtslage im Vordergrund. Zweifellos besteht für den Erlass einer erwachsenen- oder kindesschutzrechtlichen Massnahme regelmässig eine gewisse Dringlichkeit. Diese Dringlichkeit vermag allerdings einen Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen, zumal bei Gefahr in Verzug nach Art. 315 Abs. 2 ZGB und Art. 442 Abs. 2 ZGB stets auch eine örtliche Zuständigkeit am Aufenthaltsort der betreffenden Person besteht. Damit besteht kein Grund, von der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung bei der Klärung eines Zuständigkeitskonfliktes zwischen verschiedenen KESB eine Ausnahme zu machen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.   4.- Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist deshalb zu verzichten.   Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8 des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223): 1.  Es wird festgestellt, dass die KESB Region St. Gallen nicht zum Erlass und zur      Führung von Erwachsenenschutzmassnahmen für M.E. sowie von      Kindesschutzmassnahmen für K.E. zuständig ist. 2.  Der Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 3.  Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. bis

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