Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2025/86 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 08.01.2026 Entscheiddatum: 04.12.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.12.2025 Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts (Art. 9 sowie 29 SVG). Die durch die deutliche Überladung des zulässigen Gesamtgewichts geschaffene objektive Gefährdungslage kann nicht als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG gewertet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Dezember 2025, IV-2025/86). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiberin Eliane Brändle
Geschäftsnr. IV-2025/86
Parteien
A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,
gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Verwarnung
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2/7 Sachverhalt: A.- A.__ ist Inhaber des Führerausweises für die Kategorien A1, B, C, D1, BE, CE und D1E. Mit Verfügung vom 8. November 2022 erteilte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 24. September 2022 eine Verwarnung. B.- Am 14. Januar 2025 lenkte A.__ in B.__ einen Lastwagen mit einem mit Baumstämmen (teilbares Gut) beladenen Anhänger mit einer Überlast von 6'191 kg (15.4 %). Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte das Strassenverkehrsamt am 5. Februar 2025 eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung in Aussicht und gewährte A.__ das rechtliche Gehör. Dieser beantragte am 11. Februar 2025 die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen des Strafbefehls. Das Strassenverkehrsamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 13. Februar 2025. Mit Strafbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Frauenfeld vom 5. Juni 2025 wurde A.__ des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. C.- Am 3. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.__ dem Strassenverkehrsamt eine Stellungnahme ein. Das Strassenverkehrsamt hielt mit Schreiben vom 18. Juli 2025 an der beabsichtigten Massnahme gemäss Schreiben vom 5. Februar 2025 fest und gewährte A.__ das rechtliche Gehör. Der Rechtsvertreter verwies mit Schreiben vom 21. Juli 2025 auf seine Stellungnahme vom 3. Juli 2025. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 erteilte das Strassenverkehrsamt A.__ eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 260.–. D.- Dagegen erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2025 sowie die Einstellung des Administrativmassnahmenverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz. Das Strassenverkehrsamt liess sich am 9. September 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm A.__ durch seinen Rechtsvertreter am 22. September 2025 Stellung. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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3/7 Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 4. August 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Umstritten ist die strassenverkehrsrechtliche Würdigung der vom Rekurrenten am 14. Januar 2025 begangenen Verkehrsregelverletzung, namentlich der Qualifikation nach Art. 16a ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG). a) Die Vorinstanz erwägt, das zulässige Gesamtgewicht sei um 6'191 kg (15.4 %) überschritten worden. Dadurch sei die vom Gesetzgeber tolerierte Grenze der abstrakten Gefahr für im Ordnungsbussenverfahren zu ahnende Gewichtsüberschreitungen missachtet und die Verkehrssicherheit gefährdet worden. Der Lenker habe sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand seien. Nicht entscheidend sei, wenn sich später herausstelle, dass eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bereits bei einer Überlast von 6.7 % kein besonders leichter Fall vor. Der Rekurrent habe mit seinem Verhalten schuldhaft die Verkehrsregeln verletzt, dabei jedoch nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Es liege demnach eine leichte Widerhandlung vor. Der Rekurrent bringt dagegen vor, bei der Überschreitung der Gesamtzuglast von 40 t handle es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, vergleichbar damit, wenn jemand den Führer- oder Fahrzeugausweis nicht mit sich führe. Er verfüge über eine Sonderbewilligung für den Sattel-Sachentransportanhänger C.__, SG __. Daraus gehe hervor, dass die Fahrzeugkombination in der ganzen Schweiz mit einem Gesamtgewicht von bis zu 44 t und im Kanton St. Gallen gar bis zu 60 t fahren dürfe. Einzige Voraussetzung sei, dass das Ladegut unteilbar sei. Wenn er also unteilbares Ladegut führen dürfe, das 44 t bzw. gar 60 t aufweise, könne keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer daraus resultieren. Ansonsten hätte er keine generelle Sonderbewilligung für die Fahrzeugkombination erhalten. Übertretungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden seien, würden nicht automatisch eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen. b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 314.1,
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4/7 abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine besonders leichte Widerhandlung liegt vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln kumulativ eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den Lenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_306/2020 vom 16. November 2020 E. 2.4). Die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinne dieser Bestimmung kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1). c) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden und müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t. Art. 9 Abs. 1bis SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger, wobei er namentlich den Interessen der Verkehrssicherheit Rechnung trägt. In Art. 67 Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) hat der Bundesrat das höchstzulässige Betriebsgewicht von Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen auf 40,00 t festgelegt. Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren (Art. 78 Abs. 1 VRV). Für den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes können Dauerbewilligungen erteilt werden (Art. 78 Abs. 2 lit. d VRV). Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so können die Bewilligungen unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug und die Fahrzeugkombination höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sowie höchstens 44 t aufweisen, für die ganze Schweiz erteilt werden (Art. 79 Abs. 2 lit. a VRV). Dabei dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) und von solchen Strassen berührte Ortschaften benützt werden (Art. 79 Abs. 2 lit. b VRV). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV).
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5/7 d) Der Rekurrent fuhr ein Sattelmotorfahrzeug mit einem Gesamtzuggewicht von 46'191 kg. Er verfügt über eine Sonderbewilligung für ein Gesamtzuggewicht von 60 t für das Kantonsgebiet des Kantons St. Gallen bzw. von 44 t für die ganze Schweiz, wobei diese nur für unteilbares Ladegut gilt (act. 2/6). Da er für unteilbares Ladegut eine Sonderbewilligung beantragt und erhalten hat, war ihm bewusst, dass bei teilbarem Ladegut – wie vorliegend – die Obergrenze von 40 t gilt. Vorliegend wurde das zulässige Gesamtzuggewicht um 6'191 kg (15.4 %) überschritten. Die vom Rekurrenten verletzten Vorschriften sollen vorab sicherstellen, dass nur betriebssichere Fahrzeuge in Verkehr gesetzt werden und diese so beladen werden, dass die Ladung die Betriebssicherheit, sei es durch überhöhtes Gewicht, falsche Verteilung des Gewichts oder ungenügende Sicherung, nicht beeinträchtigt. Es handelt sich damit, gerade bei einem im Vergleich zu den meisten der übrigen Verkehrsteilnehmer sehr grossen und schweren Fahrzeug wie dem vom Rekurrenten gefahrenen Sattelschlepper, fraglos um wichtige Verkehrsvorschriften (BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1). Die Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11, abgekürzt: OBV) enthält in Ziff. 300.1 das Überschreiten des zulässigen Gewichts bis 5 %. Dieser Wert wurde bei Weitem nicht eingehalten; bei der deutlichen Überschreitung der für den betreffenden Sattelschlepper geltenden Grenzwerte ist das Ordnungsbussenverfahren offensichtlich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass nicht von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden kann (BGer 1C_417/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3.3). Würde man dem Vorbringen des Rekurrenten folgen, dass aus der Überladung keine Gefährdung resultiert, könnte er den Sattelschlepper unabhängig vom Ladegut mit 44 t bzw. 60 t beladen. Dies ist jedoch nicht Ziel dieser allgemeinen Gewichtsbeschränkung von 40 t, deren Überschreitung nur im Ausnahmefall, nämlich bei unteilbarem Ladegut und nach vorgängiger Bewilligung, zugelassen ist. Die Ausnahmebewilligung enthält überdies Vorgaben zu gewissen Strassen und Brücken, die nur mit einem bestimmten Maximalgewicht befahren werden dürfen (act. 2/6). Auch aus diesem Grund ist die Einhaltung des Gesamtzuggewichts von Bedeutung. Nicht weiter von Belang ist schliesslich, ob sich das Fahrverhalten durch die Überlast tatsächlich verändert hat, müssen doch neben dem Überschreiten des höchstzulässigen Gesamtgewichts keine zusätzlichen Gefahrenquellen, wie z.B. eine unsichere Fahrweise, vorliegen (BGer 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.5). e) Der Rekurrent hat durch die erhebliche Überladung des Lastwagens eine (zumindest geringe) Gefahr für die Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die von ihm geschaffene objektive Gefährdungslage kann nicht als besonders gering eingestuft werden, weshalb ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG ausgeschlossen ist. Dass den Rekurrenten ein leichtes Verschulden trifft, wird nicht in rechtsgenüglicher Weise bestritten. Die
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6/7 Vorinstanz hat demnach zu Recht auf eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG geschlossen. 3.- Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zieht eine Verwarnung nach sich, wenn der fehlbaren Person in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Da in den letzten zwei Jahren keine Administrativmassnahme gegen den Rekurrenten ausgesprochen wurde, ist er zu verwarnen. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
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7/7 Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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