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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.06.2025 IV-2025/27

June 20, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,941 words·~15 min·3

Summary

Wiedererteilung Fahrlehrerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 Fahrlehrerverordnung). Wenn Fahrlehrer, denen die Fahrlehrerbewilligung wegen Nichterfüllens der Weiterbildungspflicht entzogen wurde, für deren Wiedererlangung die Voraussetzungen von Art. 5 FV erfüllen müssen, muss dies auch für Fahrlehrer gelten, denen wie vorliegend die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Dass der Fahrlehrer zur Wiedererlangung der Fahrlehrerbewilligung unter anderem unter Beweis stellen muss, während zwei Jahren Motorfahrzeuge zu führen, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften zu begehen und nach bisherigem Verhalten für eine einwandfreie Ausübung des Berufs des Fahrlehrers Gewähr zu bieten, ist gerechtfertigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. Juni 2025, IV-2025/27). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (B 2025/147).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2025/27 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.07.2025 Entscheiddatum: 20.06.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.06.2025 Wiedererteilung Fahrlehrerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 Fahrlehrerverordnung). Wenn Fahrlehrer, denen die Fahrlehrerbewilligung wegen Nichterfüllens der Weiterbildungspflicht entzogen wurde, für deren Wiedererlangung die Voraussetzungen von Art. 5 FV erfüllen müssen, muss dies auch für Fahrlehrer gelten, denen wie vorliegend die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Dass der Fahrlehrer zur Wiedererlangung der Fahrlehrerbewilligung unter anderem unter Beweis stellen muss, während zwei Jahren Motorfahrzeuge zu führen, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften zu begehen und nach bisherigem Verhalten für eine einwandfreie Ausübung des Berufs des Fahrlehrers Gewähr zu bieten, ist gerechtfertigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. Juni 2025, IV-2025/27). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (B 2025/147). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

Geschäftsnr. IV-2025/27

Parteien

A.__, Rekurrent,

gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Fahrlehrerbewilligung

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2/9 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 15. Januar 1986. Seit 2002 arbeitete er als selbständiger Fahrlehrer. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist er mit diversen Warnungsentzügen verzeichnet. B.- Zu Beginn des Jahres 2005 wurden ihm der Führerausweis und die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Im Juli 2005 wurde ihm der Führerausweis und im August 2005 die Fahrlehrerbewilligung wieder erteilt. C.- Mit Verfügung vom 23. September 2011 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, da sich dieser einer am 29. November 2010 angeordneten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung nicht unterzogen hatte. Am 18. Februar 2015 beantragte A.__ die Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem die Fahreignung sowohl aus verkehrsmedizinischer als auch verkehrspsychologischer Sicht nicht befürwortet worden war, wies das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises am 27. November 2015 ab. Am 4. Januar 2016 unterzog sich A.__ einer weiteren Fahreignungsabklärung, die aus verkehrsmedizinischer Sicht positiv ausfiel. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin am 1. April 2016 die teilweise Aufhebung des Führerausweisentzugs und erteilte A.__ den Lernfahrausweis der Kategorie B unter der Auflage einer vollständigen kontrollierten Alkoholabstinenz. Nach bestandener Führerprüfung wurde A.__ am 16. August 2016 der Führerausweis unter weiterhin geltender Auflage der Alkoholabstinenz erteilt. Wegen Missachtung der Alkoholabstinenzauflage wurde ihm mit Verfügung vom 1. März 2017 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Mit Verfügung vom 7. September 2017 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ auch die Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit. Gestützt auf ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vom 10. August 2017 wurde A.__ der Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. September 2017 mit den Auflagen einer Alkoholfahrabstinenz und der Einhaltung eines "sozialen" Trinkverhaltens wiedererteilt. Die Wiedererteilung der Kategorien A und C sowie der Unterkategorie D1 wurde abgewiesen. Gegen beide Verfügungen erhob A.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Mit Entscheid vom 31. Mai 2018 hiess die VRK den Rekurs gegen den Entzug der Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt zurück. Sie erwog unter anderem, eine verkehrspsychologische Untersuchung sei unerlässlich und das Strassenverkehrsamt habe

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3/9 zu prüfen, ob die Fahrlehrerbewilligung für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu entziehen sei. Ebenfalls mit Entscheid vom 31. Mai 2018 hiess die VRK den Rekurs gegen die Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen teilweise gut, indem sie A.__ den Führerausweis der Kategorie A und der Unterkategorie D1 (ergänzt mit dem Code 106 und beschränkt auf 3,5 t) wiedererteilte und die Auflagen des Einhaltens eines sozialen Alkohol- Trinkverhaltens und einer ergänzenden einmaligen Haaranalyse aufhob. D.- Am 2. Juli 2018 stellte das Strassenverkehrsamt gestützt auf den Entscheid der VRK vom 31. Mai 2018 eine verkehrspsychologische Abklärung in Aussicht und entzog A.__ gleichzeitig vorsorglich die Fahrlehrerbewilligung. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020). Mit Verfügung vom 10. August 2020 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Untersuchung an, welcher sich A.__ am 14. September 2020 unterzog. Im Gutachten vom 26. Januar 2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, die charakterliche Fahreignung sei aus verkehrspsychologischer Sicht nicht gegeben und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass A.__ den Beruf des Fahrlehrers in Zukunft einwandfrei und zuverlässig ausüben könne. Das Strassenverkehrsamt verbot ihm daraufhin am 27. Januar 2021 das Führen von Motorfahrzeugen und den berufsmässigen Transport von Personen vorsorglich ab sofort und entzog ihm vorsorglich die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 entzog es den Führerausweis, die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT 121) und die Fahrlehrerbewilligung jeweils wegen mangelnder Fahreignung (Charakter) auf unbestimmte Zeit. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (BGer 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024). E.- Am 21. April und 20. Mai 2023 hatte sich A.__ bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden verkehrspsychologisch abklären lassen. Im Gutachten vom 27. Juni 2023 war die Verkehrspsychologin zum Schluss gelangt, dass die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht noch nicht gegeben sei. Am 26. Februar und 24. Juni 2024 liess sich A.__ erneut bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden verkehrspsychologisch abklären. Die Verkehrspsychologin hielt im Gutachten vom 1. Juli 2024 fest, dass aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung von A.__ derzeit auf Zusehen und Wohlverhalten hin bejaht werden könne. Empfehlungen im Hinblick auf eine Tätigkeit als Fahrlehrer würden sich erübrigen, da die in der Fahrlehrerverordnung genannten Voraussetzungen den verkehrspsychologischen Empfehlungen entsprechen würden. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hob das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug vom 18. Februar 2021 (Entzug Führerausweis und Entzug Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) auf und ordnete die

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4/9 Wiedererteilung des Führerausweises (1. und 2. medizinische Gruppe) inklusive der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport BPT 121 an. Dagegen erhob A.__ am 24. Juli 2024 Rekurs bei der VRK und beantragte, die «Einträge für den Ersatz der Fahrlehrerausweise, Ziffern 201, 203, 204 seien im Führerausweis wieder einzutragen». Die VRK trat darauf am 16. Januar 2025 nicht ein und hielt im Wesentlichen fest, das Strassenverkehrsamt habe über die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung noch keine Verfügung getroffen. Dagegen erhob A.__ am 2. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2025 nicht ein und überwies die Eingabe von A.__ vom 2. Februar 2025 zur Behandlung des Ansinnens um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung zuständigkeitshalber an das Strassenverkehrsamt. Zusätzlich stellte A.__ am 17. Februar 2025 beim Strassenverkehrsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung. F.- Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch von A.__ um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung ab. Es ordnete an, dass A.__ die Fahrlehrerbewilligung wiedererteilt werde, wenn er in den zwei Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises per 8. Juli 2024 keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begehe, den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitze und nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr biete. Die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung werde somit erst am 8. Juli 2026 möglich sein, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 FV erfüllt seien. Es auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 450.–. G.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Februar 2025 erhob A.__ am 17. März 2025 Rekurs bei der VRK mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gleichzeitig anzuweisen, die Einträge für den Ersatz der Fahrlehrerausweise, Ziffern 201, 203 und 204, im Führerausweis wieder einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 24. März 2025 reichte A.__ eine Rekursergänzung ein. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 28. März 2025 mit Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 26. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm A.__ mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Stellung. Auf die Ausführungen von A.__ wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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5/9 Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. März 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung zu Recht abwies. a) aa) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, nach einem unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung müssten sämtliche Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, SR 741.522, abgekürzt: FV) erfüllt sein, damit die Fahrlehrerbewilligung wiedererteilt werden könne. Der Rekurrent besitze derzeit zwar den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Er könne jedoch keinen einwandfreien automobilistischen Leumund über die vorangegangenen zwei Jahre nachweisen, denn er habe in den vorangegangenen zwei Jahren kein Motorfahrzeug geführt. Weil er erst seit dem 8. Juli 2024 wieder im Besitz des Führerausweises sei, könne die Fahrlehrerbewilligung frühestens am 8. Juli 2026 wiedererteilt werden, sofern die erforderlichen Bedingungen gemäss Art. 5 Abs. 1 FV erfüllt seien. Beim Führerausweis und bei der Fahrlehrerbewilligung handle es sich um zwei verschiedene Polizeibewilligungen mit unterschiedlichen (Wieder-)Erteilungsbedingungen. bb) Der Rekurrent macht geltend, dass Art. 5 FV nur vor der Zulassung zur Ausbildung zum Fahrlehrer relevant sei. Eine Person, welche ein Gesuch zur Ausbildung zum Fahrlehrer einreiche, sei anders zu behandeln als eine Person, die die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung beantrage. Der Unterschied liege in der Tatsache der bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Fahrlehrer. Eine Person, welche die Ausbildung zum Fahrlehrer abgeschlossen und die nationale Prüfung zum Fahrlehrer bestanden habe, sei Inhaber der Fahrlehrerbewilligung. Diese sei unbefristet und gelte für die ganze Schweiz (Art. 6 Abs. 3 FV). Wenn einem Fahrlehrer der Führerausweis mangels charakterlicher Eignung unbefristet entzogen worden sei, so stünden ihm nach erfolgreicher Therapie die Einträge für die Fahrlehrerbewilligung im Führerausweis wieder zu, ohne dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FV erfüllt sein müssten. Bei ihm habe eine mangelnde Fahreignung (Charakter) zum Entzug der Fahrlehrerbewilligung geführt. Da diese nun in einem Gutachten als

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6/9 therapiert bescheinigt werde, gebe es keinen Grund, ihm die Fahrlehrerbewilligung weiterhin vorzuenthalten. Nachdem er den Führerausweis wieder zurückerhalten habe, sei ihm aufgrund seines Besitzstandsrechts auch die Fahrlehrerbewilligung wieder in seinem Führerausweis einzutragen. Nach einem Führerausweisentzug müsse er nicht jede einzelne Bewilligung gesondert beantragen. Ohne eine Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung werde ihm der Zugang zu seinem Grundrecht gemäss Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) verwehrt. b) Der Rekurrent war im Besitz der Fahrlehrerbewilligung. Diese wurde ihm nebst dem Führerausweis und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport von der Vorinstanz mangels charakterlicher Eignung am 18. Februar 2021 auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 1. Juli 2024 kam ein verkehrspsychologisches Gutachten zum Schluss, die Fahreignung des Rekurrenten könne auf Zusehen und Wohlverhalten hin bejaht werden. In der Folge hob die Vorinstanz am 8. Juli 2024 den Entzug des Führerausweises und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vom 18. Februar 2021 auf und ordnete die Wiedererteilung des Führerausweises und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport an. Zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten auch die Fahrlehrerbewilligung wieder zu erteilen ist. c) aa) Gemäss Art. 5 Abs. 1 FV wird die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B Personen erteilt, die den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt (lit. a), die den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben (lit. b), die die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV besitzen (lit. c) und die nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt, ist unbefristet, gilt für die ganze Schweiz und wird im Führerausweis eingetragen (Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 FV). Sie wird unter anderem für eine unbefristete Dauer entzogen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist oder wenn aus charakterlichen Gründen die Lehrtätigkeit des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin den Schülern und Schülerinnen nicht mehr zugemutet werden kann (Art. 27 lit. a und b FV).

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7/9 bb) Die Fahrlehrerverordnung enthält keine expliziten Angaben darüber, was die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung sind, nachdem diese für eine unbefristete Dauer entzogen war. Das Bundesamt für Strassen ASTRA erliess am 7. Juli 2021 Erläuterungen zur Fahrlehrerverordnung für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Erläuterungen des Bundesamts für Strassen ASTRA zur Fahrlehrerverordnung vom 7. Juli 2021, abrufbar unter: www.astra.admin.ch und dort unter Fachleute und Verwaltung/Dokumente/Kreisschreiben). Darin geht es um die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, denen die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer entzogen war, weil sie der Pflicht, sich regelmässig weiterzubilden, nicht nachgekommen sind (vgl. Art. 22 und 27 lit. e FV). Um die Fahrlehrerbewilligung nach deren Entzug wegen Nichterfüllens der Weiterbildungspflicht wiederzuerlangen, müssen die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer nachweisen, dass sie die vorgeschriebene Weiterbildung nach Art. 22 FV absolviert haben. Zudem müssen sie die Voraussetzungen nach Art. 5 FV erfüllen (Seite 2 der Erläuterungen). Wenn Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, denen die Fahrlehrerbewilligung wegen Nichterfüllens der Weiterbildungspflicht entzogen wurde, für deren Wiedererlangung die Voraussetzungen von Art. 5 FV erfüllen müssen, muss dies auch für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gelten, denen die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, denen die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, anders zu behandeln wären, als Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, denen die Fahrlehrerbewilligung wegen Nichterfüllens der Weiterbildungspflicht entzogen wurde. Das Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FV dient unter anderem der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Gerade bei Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern, denen die Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, muss auf die Sicherstellung der Verkehrssicherheit hohen Wert gelegt werden. Der Rekurrent weist einen erheblich getrübten automobilistischen Leumund auf. Er ist im IVZ mit diversen Warnungsentzügen verzeichnet. Nebst der Fahrlehrerbewilligung war ihm auch der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung für mehrere Jahre entzogen. Dass er zur Wiedererlangung der Fahrlehrerbewilligung unter anderem unter Beweis stellen muss, während zwei Jahren Motorfahrzeuge zu führen, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften zu begehen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FV) und nach bisherigem Verhalten für eine einwandfreie Ausübung des Berufs des Fahrlehrers Gewähr zu bieten (Art. 5 Abs. 1 lit. d FV), erscheint gerechtfertigt. In seiner Argumentation verkennt der Rekurrent, dass für die Erteilung des Führerausweises und für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Entsprechend ist es

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8/9 auch begründet, wenn nach einem Entzug des Führerausweises und der Fahrlehrerbewilligung für die Wiedererteilung des Führerausweises und derjenigen der Fahrlehrerbewilligung verschiedene Bedingungen gelten. Dass dem Rekurrenten der Führerausweis wiedererteilt wurde, bedeutet daher nicht, dass ihm gleichzeitig auch die Fahrlehrerbewilligung ohne Weiteres wieder zu erteilen ist. Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung verlangt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FV erfüllt. cc) Eine Voraussetzung von Art. 5 Abs. 1 FV ist wie bereits erwähnt, den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B zu besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt zu haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben (lit. b). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent nicht. Er ist erst seit dem 8. Juli 2024 wieder im Besitz des Führerausweises der Kategorie B und kann daher keine vorangegangene zweijährige Fahrpraxis ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften vorweisen. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung somit zu Recht ab. Ob der Rekurrent die weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FV erfüllt, kann unter diesen Umständen offen bleiben. d) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Rekurs unbegründet und daher abzuweisen ist. 3.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Rekurrent hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt; darüber hat der Abteilungspräsident zu befinden (Art. 13 lit. d des Reglements über den Geschäftsgang der VRK [sGS 941.223]). Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dementsprechend ist auf die Erhebung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– vorläufig zu verzichten. Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftliche Lage zulässt (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO).

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9/9 Präsidialverfügung: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und der Rekurrent wird von den Gerichtskosten vorläufig befreit. Der Präsident

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Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission [sGS 941.223]): 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden dem Rekurrenten auferlegt; auf die Erhebung wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen verzichtet.

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2026-04-09T05:28:33+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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