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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2024 IV-2024/124 P

December 9, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,404 words·~12 min·3

Summary

Vorsorglicher Führerausweisentzug; Art. 30 VZV. In Verfahren über vorsorgliche Führerausweisentzüge können keine sachverhaltlichen Fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt werden, die nicht in angemessener Weise aufgrund der Akten beurteilt werden können. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Dezember 2024, IV-2024/124 P).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/124 P Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 03.02.2025 Entscheiddatum: 09.12.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.12.2024 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Art. 30 VZV. In Verfahren über vorsorgliche Führerausweisentzüge können keine sachverhaltlichen Fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt werden, die nicht in angemessener Weise aufgrund der Akten beurteilt werden können. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Dezember 2024, IV-2024/124 P). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 9. Dezember 2024 Geschäftsnr. IV-2024/124 P

Parteien

A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin Livia Danton, SteuriFisch AG, Zürcherstrasse 19, 9500 Wil,

gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand vorsorglicher Führerausweisentzug

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2/8 Der Präsident hat festgestellt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 29. September 2008. Am 2. Januar 2019 lenkte er einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (MDMA-Blutkonzentration von über 200 µg/l, Kokain-Blutkonzentration von mindestens 84 µg/l). Zudem wurde ein vorangegangener Konsum von Cannabis nachgewiesen. Am 10. Februar 2019 lenkte A.__ abermals einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (THC-Blutkonzentration von mindestens 1,6 µg/l, MDMA-Blutkonzentration von mindestens 700 µg/l, minimale Blutalkoholkonzentration 0,42 und maximale Blutalkoholkonzentration von 0,79 Gewichtspromille). Zudem wurde der Konsum von Kokain nachgewiesen. Mit Verfügung vom 12. März 2019 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zum Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens. B.- Am 9. Februar 2024 liess sich A.__ beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich verkehrsmedizinisch untersuchen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 7. März 2024 wurde die Fahreignung bedingt positiv beurteilt. Aufgrund des verkehrsrelevanten Alkohol- , Cannabis- und Betäubungsmittelmissbrauchs seien bei der Wiedererteilung des Führerausweises Auflagen notwendig. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen entzog A.__, der zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den Kanton St. Gallen verlegt hatte, mit Verfügung vom 25. März den Führerausweis aufgrund der beiden Fahrten in nicht fahrfähigem Zustand vom 2. Januar und 10. Februar 2019 für die Dauer von fünf Monaten (Entzug vom 10. Februar bis 9. Juli 2019). Mit Verfügung vom 9. April 2024 ordnete es aufgrund der langen Fahrabstinenz von A.__ (über fünf Jahre) vor einer Wiedererteilung des Führerausweises eine Kontrollfahrt zur Überprüfung der Fahrkompetenz an. Dieser unterzog sich A.__ am 14. Mai 2024 und bestand sie. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 hob das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und versah den Führerausweis von A.__ mit der Auflage der Einhaltung einer vollständigen, kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz inkl. Cannabis mittels halbjährlicher Kontrolle inklusive Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St. Gallen. C.- Die erste Verlaufskontrolle fand am 21. August 2024 statt. In der untersuchten Haarprobe von A.__ wurde Amphetamin nachgewiesen. Im Bericht des IRM vom 30. September 2024 wurde die Fahreignung deshalb aufgrund des festgestellten Betäubungsmittelkonsums und damit der Auflagenmissachtung verneint. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen stellte A.__ am 8. Oktober 2024 den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig verbot

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3/8 es ihm das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich ab sofort und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. D.- Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzung liess A.__ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben mit den Anträgen, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis nicht vorsorglich zu entziehen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 28. Oktober 2024 ergänzte die Rechtsvertreterin den Rekurs. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 4. November 2024 mit Verweisung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. Oktober 2024 und die Akten auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. erwogen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Präsident der Abteilung IV der VRK ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 41 lit. gbis und Art. 44 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. Oktober 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. Oktober 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 1 VRP). 2.- Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügte. a) aa) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, das heisst geeignet und erforderlich sein, um das der Verfügung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen

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4/8 generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. In Frage kommen auch Auflagen, um einer Suchtgefährdung zu begegnen, namentlich die Pflicht zur Einhaltung einer Alkohol- oder Drogenabstinenz. Solche Auflagen werden in der Praxis regelmässig mit der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug verbunden, können aber auch mit der erstmaligen Ausweiserteilung angeordnet werden. Werden im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG Auflagen angeordnet und diese vom Betroffenen in der Folge nicht eingehalten, so führt dies gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG in aller Regel zwingend zum Entzug des Führerausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1; BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweis auf R. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224; PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N 14; BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Basel 2014, Art. 17 N 29 und 36; Entscheid der VRK [VRKE] IV-2017/37 vom 30. November 2017 E. 2b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). bb) Der Führerausweis kann bereits vor Abschluss eines Sicherungsentzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [SR 741.51, abgekürzt: VZV). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises stellt eine Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Er ist eine Zwischenverfügung auf dem Weg zur Endverfügung (BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 und 1.2). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung wecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2, BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis auf 125 II 492 E. 2b; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d SVG N 14). Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und

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5/8 Rechtslage. Die Verfügung ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises. Dementsprechend ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen (BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2, 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3, 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005 E. 3). b) Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle des IRM St. Gallen vom 30. September 2024. Sie führte aus, dass die Auswertung der Haarprobe für einen Amphetaminkonsum im untersuchten Zeitraum spreche und im Widerspruch zur vom Rekurrenten geltend gemachten Drogenabstinenz stehe. Die geforderte Auflage der Drogenabstinenz sei nicht eingehalten worden. Die Fahreignung könne somit nicht weiter befürwortet werden. Es sei ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses würden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, weshalb der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich zu entziehen sei. Der Rekurrent macht geltend, dass er keine Drogen konsumiert habe und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb in seinen Haaren Amphetamin nachgewiesen worden sei. Er gehe davon aus, dass die Untersuchungsergebnisse des IRM nicht korrekt seien. Es sei angezeigt, eine erneute Untersuchung durchzuführen und allenfalls auch andere Untersuchungsmethoden in Erwägung zu ziehen. Deshalb werde eine neuerliche forensisch-toxikologische Untersuchung beantragt. Im späten Frühjahr 2024 sei er an einer schweren Lungenentzündung erkrankt und habe verschiedene Medikamente eingenommen, welche zu Amphetamin verstoffwechselt werden können. Aufgrund des positiven Wertes trotz nicht stattgefundenen Drogenkonsums sei davon auszugehen, dass bei ihm eine solche Verstoffwechselung stattgefunden habe. Die Lungenentzündung falle in den untersuchten Zeitraum. Das Untersuchungsverfahren der Haarprobe sei nur mittels Flüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie durchgeführt worden. Gemäss dem Untersuchungsbericht sei dieses Prüfverfahren nicht im Geltungsbereich der Akkreditierung des IRM St. Gallen. Es sei folglich möglich, dass das Prüfungsergebnis nicht genügend bestätigt worden und das IRM zur Durchführung der Untersuchung mit dem erwähnten Messverfahren in fachlicher Hinsicht gar nicht zugelassen sei. Schliesslich sei auch nicht auszuschliessen, dass eine Kontamination von aussen erfolgt sei, da lediglich Amphetamin, aber keine anderen Amphetamine wie MDA oder MDMA nachgewiesen worden seien. Es sei eine zweite, separate Untersuchung durchzuführen und ein neuerliches Gutachten einzuholen. Er habe keine Drogen konsumiert und folglich auch nicht gegen die Auflagen verstossen. Es gebe entsprechend keinen Grund, den Führerausweis zu entziehen.

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6/8 c) Die Vorinstanz ordnete am 15. Mai 2024 mit der Wiedererteilung des Führerausweises die Auflage einer Drogenabstinenz nach einem vorgängigen Sicherungsentzug an. Darunter ist ein gänzlicher Verzicht auf Drogen zu verstehen. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr wird nicht verlangt. Die Auflage wird bereits durch einen einmaligen nachgewiesenen Drogenkonsum verletzt. Ist dies der Fall, besteht nach Art. 17 Abs. 5 SVG bereits von Gesetzes wegen die Vermutung der fehlenden Fahreignung. Ein regelmässiger, erheblicher Drogenkonsum muss nicht nachgewiesen sein. Die erste verkehrsmedizinische Verlaufskontrolle fand am 21. August 2024 statt. Gemäss dem Untersuchungsbericht des IRM vom 30. September 2024 wurden in der Haarprobe des Rekurrenten vom 21. August 2024 270 pg/mg Amphetamin nachgewiesen. Der forensisch-toxikologischen Haaranalytik kommt Beweiskraft zu (B. LINIGER, Alkohol-, Drogen- und Medikamenten-Problematik: Verkehrsmedizinische Auflagen im Wandel, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, S. 197 f.). Der Cut-off-Wert von Amphetamin liegt gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) bei 200 pg/mg (vgl. SGMR, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Version 2024, Anhang; vgl. auch Society of Hair Testing [SOHT], Consensus on Drugs of Abuse [DoA] Testing in Hair, im Internet abrufbar unter: www.soht.org/consensus). Die Cut-off- Werte dienen dazu, analytisch unsichere und irrelevante Werte auszuschliessen. Die im Haar des Rekurrenten gemessene Amphetamin-Konzentration von 270 pg/mg liegt über dem Cut-off-Wert, was somit für einen Amphetaminkonsum im untersuchten Zeitraum spricht. Wegen des provisorischen Charakters des vorsorglichen Führerausweisentzugs kann in erster Linie auf die zur Verfügung stehenden Akten abgestellt werden (BGer 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 4). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass es sich beim Ergebnis der Verlaufskontrolle um eine falsche Analyse handeln könnte. Es ist deshalb auf den verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle des IRM St. Gallen vom 30. September 2024 abzustellen und davon auszugehen, dass der Rekurrent im untersuchten Zeitraum Amphetamin konsumiert hat. Daran ändern die Vorbringen des Rekurrenten nichts. In Verfahren über vorsorgliche Führerausweisentzüge können keine sachverhaltlichen Fragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt werden, die nicht in angemessener Weise aufgrund der Akten beurteilt werden können. Ob die vom Rekurrenten eingenommenen Medikamente aufgrund einer Verstoffwechselung zu einem falsch-positiven Ergebnis für Amphetamin führten, das Analyseverfahren am IRM korrekt ablief und allenfalls eine Kontamination mit Amphetamin von aussen stattfand, lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht beurteilen und wird deshalb im Hauptverfahren genauer zu untersuchen sein. Entsprechend ist auch der Antrag auf ein neuerliches forensisch-toxikologisches

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7/8 Gutachten abzuweisen. In diesem summarischen Verfahren ist der strikte Beweis nicht erforderlich. Vielmehr reichen konkrete Anhaltspunkte, wie sie hier mit dem verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle zweifellos vorliegen. Der Schluss der Vorinstanz, aufgrund einer Auflagenverletzung bestünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Rekurrenten, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und korrekt. Da ein Sicherungsentzug die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen bezweckt, und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem der Mangel als geheilt zu betrachten ist, hat eine allfällige berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs (vgl. VRKE IV-2017/84 vom 26. Juli 2017 E. 3c/dd, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Dass der Rekurrent den Führerausweis für seine Arbeitsstelle benötigt, kann demzufolge nicht berücksichtigt werden. d) Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Führerausweisentzug als recht- und verhältnismässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 3.- Mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer kein Motorfahrzeug lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn ihm der Führerausweis während eines Beschwerdeverfahrens wiedererteilt würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und 51 VRP). 4.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit der Beschwerde – sämtliche Vorbringen des Rekurrenten sind erst im Hauptverfahren zu prüfen – abzuweisen, womit sich die Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit erübrigt (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 lit. a ZPO). 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). und entschieden:

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8/8 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren wird abgewiesen. 4. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident

Titus Gunzenreiner

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2026-04-10T06:55:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen