© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/69 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 28.09.2020 Entscheiddatum: 20.08.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.08.2020 Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht wurde die Fahreignung des Rekurrenten gutachterlich verneint. Die Vorinstanz stützte sich auf die beiden Gutachten. Sie würdigte die beiden Gutachten inhaltlich jedoch nicht und legte insbesondere nicht dar, weshalb sie die Gutachten als schlüssig und richtig erachtete. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, was im Rekursverfahren geheilt werden kann. Bestätigung des Sicherungsentzugs nach eingehender Würdigung der Gutachten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2020, IV-2020/69). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, verbeiständet durch Y, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X leidet seit einem unfallbedingen Schädel-Hirn-Trauma im Kindergartenalter an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Er erwarb den Führer ausweis für Fahrzeuge der Kategorie B am 28. Mai 1999. Am 5. November 2008 verwarnte ihn das Strassenverkehrsamt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h. Am 21. März 2017, 22.30 Uhr, war X mit seinem Personenwagen in Rheineck unterwegs. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wollte ihn die Kantonspolizei anhalten. X stoppte sein Fahrzeug jedoch rund 50 Meter vor der Kontrollstelle, fuhr rückwärts und versuchte, in einen Firmenparkplatz einzubiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit einem Metallpfosten und kam zum Stillstand. X begründete sein Verhalten mit negativen Erfahrungen mit der Polizei. Da sich anlässlich der Befragung vor Ort keine Hinweise auf eine substanz- oder gesundheitsbedingte Fahrunfähigkeit ergaben, empfahl die Kantonspolizei im Rapport zuhanden des Untersuchungsamts Altstätten eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit. Das Strassenverkehrsamt erhielt Kenntnis davon und ordnete mit Verfügung vom 9. Mai 2017 eine Untersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 an. Dieser bestätigte die Fahreignung für die Gruppe 1 der Führerausweis-Kategorien. Das Strafverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln wurde mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten am 2. April 2020 eingestellt, und zwar mit der Begründung, es habe sich um Übertretungen gehandelt, die unmittelbar vor der Verjährung stünden. B.- Am 17. Mai 2019, 14.25 Uhr, war X mit seinem Personenwagen in Arbon unterwegs, als er von der Kantonspolizei Thurgau im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Da er sich weigerte, den polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten und sich kontrollieren zu lassen, öffnete ein Polizist die Beifahrertüre, um den Zündschlüssel zu entfernen. X wehrte sich dagegen und setzte einen Pfefferspray ein, wobei er auch sich selbst besprühte. Da er sich aggressiv verhielt und einen verwirrten Eindruck machte, ordnete die psychiatrische Notfallärztin die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Wil der Psychiatrie St. Gallen Nord (PSGN) an. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Mai 2019 begründete X sein aggressives Verhalten mit einem traumatisierenden Erlebnis mit der Polizei im Jahr 2015; seither stehe er unter ärztlicher Kontrolle. Gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Thurgau über den Vorfall vom 17. Mai 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt am 2. Juli 2019 eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) am
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonsspital St. Gallen an, die am 8. Oktober 2019 stattfand. Am 10. Dezember 2019 unterzog sich X zudem einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Sowohl im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2019 als auch im verkehrspsychologischen Gutachten vom 13. Dezember 2019 wurde die Fahreignung aus Sicht der jeweiligen Fachgebiete verneint. Gestützt darauf verbot das Strassenverkehrsamt X mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inklusive aller Unter- und Spezialkategorien) vorsorglich ab sofort. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde X ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt und Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhob X am 23. Dezember 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte die Wiedererteilung des Führerausweises. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das mit Verfügung vom 29. Januar 2020 abgewiesen wurde (Verfahren ZV-2020/8). Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts am 12. März 2020 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ab (Verfügung des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2020/17). Da sich X weigerte, den Führerausweis abzugeben, bestrafte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen mit Strafbefehl vom 6. Februar 2020 wegen Nichtabgabe des Führerausweises mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 400.–. C.- Am 12. Mai 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt in der Hauptsache (Sicherungsentzug), weshalb der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 19. Dezember 2019 hinfällig wurde. Der Verfahrensleiter schrieb den dagegen erhobenen Rekurs am 13. Mai 2020 als erledigt ab (VRKE IV-2019/206). Des Strassenverkehrsamts verfügte am 12. Mai 2020 Folgendes: "1. X wird der Führerausweis aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen. Damit ist ab sofort bzw. seit dem 19.12.2019 das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. 2. Der Führerausweis ist nicht bei uns deponiert. 3. Einem Gesuch um Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer wird entsprochen, sofern aus Sicht einer Ärztin oder Arztes der Stufe 4 sowie aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung bestätigt wird. 4. Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs sind: – Psychiatrische Psychotherapie von mindestens 12 Stunden über einen Zeitraum von einem halben bis einem Jahr. – Empfehlung eines kognitiven Trainings. – Verkehrsmedizinische / verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung. 5. Einem allfälligen Rekurs wird zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). 6. X hat die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 zu bezahlen." D.- Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum der Postaufgabe: 25. Mai 2020) erhob X bei der VRK Rekurs. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Mai 2020 und die sofortige Wiedererteilung der Fahrberechtigung. Das Strassenverkehrsamt leitete am 26. Mai 2020 ein Schreiben von X, in welchem er die Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs nochmals bestritt, zuständigkeitshalber an die VRK weiter und teilte am 3. Juni 2020 mit, es verzichte auf eine Vernehmlassung zum Rekurs. X äusserte sich mit Schreiben vom 20. Juni 2020 noch einmal zur Sache. Auf seine Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. Mai 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). 2.- Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten vorgängig Stellung nehmen zu können (vgl. G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Daraus ergibt sich namentlich die Pflicht der Behörde, die Würdigung eines Gutachtens zu begründen, d.h. die Gründe darzulegen, weshalb eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex oder eine gutachterliche Schlussfolgerung als richtig erachtet wird oder nicht. Es ist keine Auseinandersetzung in allen Einzelheiten notwendig, aber es muss immerhin dargelegt werden, aus welchen Gründen ein Gutachten – durch Verständnis in seinen wesentlichen Zügen – als richtig und schlüssig erachtet wird. Die "Würdigung" eines Gutachtens durch Leerformeln stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1). Letztlich verfügt das Strassenverkehrsamt – und nicht Verkehrsmediziner oder Verkehrspsychologen – den Sicherungsentzug. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 13. Dezember 2019 und das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Dezember 2019. In der Verfügung vom 12. Mai 2020 erwog sie, die Gutachten zeigten keine offenkundigen Mängel, welche deren Richtigkeit und Schlüssigkeit in Frage stellten. Sie erschienen schlüssig und seien nachvollziehbar begründet worden. Es zeigten sich zudem keine Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprächen. Aus dieser allgemeinen Formulierung lässt sich nicht erkennen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die beiden Gutachten als richtig und schlüssig erachtete. Sie machte keinerlei Ausführungen zu den Erkenntnissen der Gutachterinnen, sondern hielt schriftlich nur die Schlussfolgerung fest, die ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Expertise einer Leerformel gleichkommt und insbesondere nichts darüber aussagt, bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb das Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ist. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör. Dieser Verfahrensfehler wiegt schwer, zumal der Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit für den Betroffenen weitrechende Konsequenzen hat. Auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfügung ist jedoch zu verzichten, da die Gehörsverletzung im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden kann. Das Gericht verfügt über volle Überprüfungsbefugnis (Art. 46 Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzte, ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht für unbestimmte Zeit entzog. a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach ist unter anderem nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen, wer nicht mehr über die notwendige körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Ein solcher Ausweisentzug setzt keine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1, mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 2 SVG). Die ärztliche Einschätzung wird in Form eines Gutachtens mitgeteilt. Dieses muss nachvollziehbar, belegt und begründet sein (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG N 9). Für dessen Beweiswert ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruhen (BGer 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das aus Art. 9 BV (SR 101) abgeleitete Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer 1C_101/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung auf die für den Rekurrenten belastend ausgefallenen Ergebnisse der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung, ohne die beiden Gutachten jedoch ausreichend zu würdigen (vgl. vorne E. 2). Der Rekurrent machte geltend, die Resultate der medizinischen Abklärungen seien falsch. Er sei mit der Übungsanlage am Computer nicht zurechtgekommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er von der Polizei angegriffen worden sei und sich dagegen gewehrt habe. Er sei wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. Ins Gewicht falle auch, dass er seiner Tätigkeit in Rebstein ohne Führerausweis nicht mehr nachgehen könne. c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent an einer unfallbedingten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung leidet; er spricht selbst von "seiner Behinderung". Bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung von Personen mit psychischen Störungen wird ein Hauptaugenmerk auf die krankheitsspezifische Anamnese, den Krankheitsverlauf und die Behandlungseinsicht, den psychopathologischen Befund, die Fahrpraxis, die soziale Situation und die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkehrsrelevanten Hirnleistungsfunktionen gelegt. Wichtig ist zudem der klinische Eindruck. Es können zusätzliche Untersuchungen bzw. Abklärungen erforderlich sein, z.B. eine verkehrspsychologische Untersuchung der kognitiven Fahreignung (vgl. G. Steindl, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, S. 293), wie es vorliegend der Fall war. Der Rekurrent unterzog sich am 8. Oktober 2019 einer verkehrsmedizinischen (nachfolgend E. 3c/bb) und am 10. Dezember 2019 einer verkehrspsychologischen Untersuchung (E. 3c/aa). aa) Das verkehrspsychologische Gutachten wurde von Dr.phil. R. Bieri, Fachpsychologin für Verkehrs- und Rechtspsychologie FSP, Periziando GmbH, Winterthur, erstellt. Es handelt sich um eine von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) anerkannte Verkehrspsychologin (vgl. www.medtraffic.ch). Sie stützte sich im Gutachten auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten, die Untersuchungsresultate, die Inhalte des explorativen Interviews und das Verhalten des Rekurrenten vor, während und nach der Untersuchung (act. 11/62). Zur Überprüfung der fahreignungsrelevanten kognitiven Fähigkeiten und zur Erfassung von prognostisch relevanten Persönlichkeitseigenschaften und Einstellungen wurden Leistungstests und Fragebögen des Wiener Testsystems (WTS) eingesetzt. Letzteres dient der vertieften Beurteilung von verkehrsrelevanten kognitiven Funktionen (vgl. U.P. Mosimann et al., Konsensusempfehlungen zur Beurteilung der medizinischen Mindestanforderungen für Fahreignung bei kognitiver Beeinträchtigung, in: Praxis 2012, S. 451, im Internet abrufbar unter: www.zora.uzh.ch/id/eprint/64742/). Hinsichtlich der kognitiven Aspekte der Fahreignung führte die Verkehrspsychologin aus, im nonverbalen Intelligenztest habe der Rekurrent ein unterdurchschnittliches Resultat erreicht, das für die Beurteilung der kognitiven Fahreignung aber noch als ausreichend gelte. Im Test zur Reaktionsfähigkeit und zu den exekutiven Funktionen habe er ausreichend schnell auf die Reize reagiert und keine Fehler begangen. In allen weiteren geprüften Funktionsbereichen hätten sich hingegen mittelschwere bis schwere Defizite gezeigt. Im Test zur selektiven Aufmerksamkeit habe der Rekurrent sowohl langsam als auch fehlerhaft gearbeitet. Der Test zur Daueraufmerksamkeit habe zu einer Überforderung geführt. Der Rekurrent habe kaum mehr auf die Reize reagiert, was zu stark unterdurchschnittlich vielen korrekten Reaktionen und stark
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überdurchschnittlich vielen Auslassungen geführt habe. Die wenigen registrierten Reaktionen seien ausreichend korrekt gewesen. Weiter hätten sich Hinweise auf schwere Defizite im Bereich der visuellen Informationsverarbeitung ergeben, namentlich sei diese verlangsamt und ungenau erfolgt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent insbesondere in Drucksituationen als Lenker überfordert sei. Die Verkehrspsychologin hielt fest, eine Grundvoraussetzung für die charakterliche Fahreignung sei, dass Personen sich Regeln unterordneten und auf Mitmenschen Rücksicht nähmen. Weiter müsse die Person unter anderem über eine ausreichende Frustrationstoleranz und Selbstkontrolle verfügen, die Aggressionsneigung dürfe nicht erhöht sein, es müsse eine reife Konfliktverarbeitung vorliegen und die soziale Anpassungsbereitschaft in genügendem Masse vorhanden sein. Beim Rekurrenten seien mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt. Zunächst sei bei ihm von einer sehr feindseligen Grundhaltung auszugehen, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für konfliktbelastete Interaktionen, insbesondere mit Polizei und Behörden, führe. Neutrale Vorgänge, wie Ansprachen anlässlich von Polizeikontrollen, würden vom Rekurrenten als Angriff auf seine persönliche Integrität wahrgenommen, gegen die er sich auch gewaltsam zur Wehr setze. Hierzu fühle er sich unter anderem durch Selbstüberhöhung legitimiert (von den USA zur Terrorabwehr beauftragt usw.). Ein Unrechtsbewusstsein sei nicht erkennbar und die Fähigkeit zur Selbstreflexion sehr stark eingeschränkt. Somit sei es dem Rekurrenten nicht möglich, das eigene Verhalten und die eigene Rolle im sozialen Gefüge des Strassenverkehrs zu reflektieren und das Verhalten wo nötig anzupassen. Vielmehr sei angesichts der Persönlichkeitsdispositionen von weiteren Eskalationen auszugehen. In Anbetracht der fehlenden Fähigkeit und Bereitschaft zur kritischen Selbstreflexion seien auch die Möglichkeiten einer therapeutischen Behandlung sehr beschränkt. Deshalb sei die charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt negativ zu beurteilen. bb) Die verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte durch Dr.med.univ. Gerda Steindl, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Verkehrsmedizinerin SGRM am IRM St. Gallen. Sie stützte sich auf die aktenkundige Vorgeschichte, die verkehrsmedizinische und die verkehrspsychologische Untersuchung sowie Fremdauskünfte. Eine Laboranalyse sei nicht möglich gewesen, da der Rekurrent nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereit gewesen sei, sich Blut nehmen zu lassen oder eine Urinprobe abzugeben (act. 11/55). Er habe angegeben, weder Alkohol noch Drogen oder suchterzeugende Medikamente zu konsumieren, und darauf beharrt, dass diese Angaben reichen müssten. Soweit aus den Akten ersichtlich, ergaben sich aus der körperlichen Untersuchung – bis auf den Verdacht einer Bluthochdruckerkrankung – keine Auffälligkeiten. Hingegen stellte auch die Verkehrsmedizinerin eine Tendenz zur paranoiden Erlebnisverarbeitung fest. Der Rekurrent habe berichtet, dass er im Jahr 2015 von der Polizei ohne Grund "niedergeschlagen" worden sei. Daher sei er nicht mehr bereit, sich als Autofahrer von der Polizei kontrollieren zu lassen. Notfalls werde er künftig eine Waffe mitnehmen, um sich zu verteidigen (act. 11/58). Die Verkehrsmedizinerin bestätigte die Erkenntnisse der Verkehrspsychologin. Die psychische Störung sei so stark ausgeprägt, dass die realitätsgerechte Wahrnehmung, die adäquate Informationsverarbeitung und -bewertung, die kognitiven Funktionen und die situationsadäquate Verhaltenssteuerung in derart relevanter Weise beeinträchtigt seien, dass aktuell die Fahreignung für sämtliche Kategorien aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht gegeben sei. c) Die fachärztliche Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten lassen sich anhand der dokumentierten Testresultate nachvollziehen (act. 11/67 f.). So fielen die Tests zum logisch-schlussfolgernden Denken und zur Reaktionsfähigkeit durchschnittlich bis stark überdurchschnittlich aus (Beurteilung A). Im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit, der Daueraufmerksamkeit und der visuellen Verarbeitungsfähigkeit (Überblicksgewinnung) ergaben sich dagegen durchwegs unterdurchschnittliche bis stark unterdurchschnittliche Beurteilungen (C und BC). Diese Leistungsdefizite erscheinen insofern problematisch, als häufig auftretende komplexe Verkehrssituationen wie Spurwechsel oder Einfädeln in den fliessenden Verkehr ein schnelles Entscheiden und Handeln erfordern und damit hohe Anforderungen an Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und Reaktionsfähigkeit stellen (vgl. Madea/ Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 632). Die vom Rekurrenten absolvierten Leistungstests sind standardisiert und ermöglichen zuverlässige Vergleiche mit anderen Testpersonen (vgl. J. Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens, Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 60 f.). Die Verkehrspsychologin nahm zudem durchaus Rücksicht auf die Situation des Rekurrenten, indem sie aufgrund seiner
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Intelligenzminderung auf den Einsatz von Fragebögen verzichtete, weil diese keine zuverlässigen Ergebnisse ergäben (act. 11/64). Dass der Rekurrent, anders als viele andere getestete Motorfahrzeuglenker, mit der Übungsanlage am Computer nicht zurechtkam, wie er sich im Nachhinein beklagte, spricht deshalb ebenfalls für eine gewisse Leistungsschwäche. Andererseits ist anzuerkennen, dass die negativen Testergebnisse in einem gewissen Widerspruch zum langjährigen nahezu unbelasteten fahrerischen Leumund des Rekurrenten stehen. Dieser musste sich bisher nur einmal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor der Vorinstanz verantworten (leichte Widerhandlung). Ins Gewicht fällt aber, dass beim Rekurrenten zu den kognitiven Leistungsdefiziten auch krankheitsbedingte charakterliche Schwächen hinzukommen, wie die beiden Gutachterinnen übereinstimmend und nachvollziehbar ausführten. So habe der Rekurrent mehrmals betont, dass er nicht bereit sei, sich polizeilichen Kontrollen zu unterziehen. Auf die Frage der Verkehrspsychologin, wie er konkret reagieren würde, antwortete der Rekurrent, er werde den Polizisten mitteilen, dass er weiterfahren wolle. Falls dies nichts nütze, werde er sich zur Wehr setzen. Er rate der Polizei jedoch davon ab, ihn anzuhalten, weil dies zu Problemen führe. Wenn nötig, setze er gar Atombomben ein (act. 11/66). Auch wenn mit den Fachärztinnen davon auszugehen ist, dass diese Haltung von paranoiden Denkmustern geprägt ist, muss sie ernst genommen werden, zumal die Verkehrspsychologin eine weitere Eskalation nicht ausschliessen kann (act. 11/70). Im psychiatrischen Kurzgutachten vom 13. Juni 2016, erstattet von Dr.med. Klaus Kemmerling, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde gar ausgeführt, im Konfliktverhalten des Rekurrenten zeigten sich Tendenzen zu einer paranoiden Erlebnisverarbeitung, welche letztlich in eine erhöhte Fremdgefährdung münden könnten, wenn er sich unmittelbar bedroht fühle. So seien die Drohungen des Rekurrenten durchaus ernst zu nehmen, falls er in eine Situation von erlebter äusserer Bedrohung bei stark eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten gerate (act. 11/17). Dem Rekurrenten scheint es demnach zumindest im Kontakt mit der Polizei an der im Verkehr notwendigen Impulskontrolle zu fehlen. Die situationsgerechte Verhaltenssteuerung ist indes entscheidend für das sichere Führen eines Motorfahrzeugs und deshalb Voraussetzung für die Teilnahme am Strassenverkehr (vgl. Dittmann/Seeger, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 47). Dies betrifft
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur den Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch denjenigen mit der Polizei, die unter anderem für die Verkehrskontrollen zuständig ist. Wie sich aus den beiden Gutachten deutlich ergibt, zeigte der Rekurrent dafür jedoch kein Verständnis. Er scheint nicht verstehen zu können, dass er polizeiliche Anweisungen genau wie andere Verkehrsteilnehmer zu befolgen hat, und sich berechtigt zu fühlen, nötigenfalls mit einer Waffe gegen die Polizei vorzugehen. Dies ist umso problematischer, weil jederzeit mit einer polizeilichen Verkehrskontrolle gerechnet werden muss. Mit seinem Verhalten gefährdet der Rekurrent nicht nur die Polizei, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, wie sich beim Vorfall im Jahr 2017 zeigte, als der Rekurrent versuchte, sich rückwärtsfahrend einer Polizeikontrolle zu entziehen und dabei mit einem Metallpfosten kollidierte. Er verlor offenbar die Kontrolle über sein Fahrzeug und schuf so eine zumindest abstrakte Gefahr für Dritte. d) Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurrent zurzeit nicht über die notwendige geistige Leistungsfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs verfügt. Für diesen Fall schreibt das Gesetz einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bis zum Nachweis, dass der Mangel behoben ist, zwingend vor (Art. 16d Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Rekurrenten bedeutet dies, dass er sich, wie von der Verkehrsmedizinerin empfohlen, in eine psychiatrische Behandlung begeben müsste, um seine inneren, offenbar nicht kontrollierbaren Widerstände gegen die Polizei abzubauen. Zur Behebung der kognitiven Defizite wären zudem entsprechende Trainings notwendig. Sollte sich der Rekurrent jeglicher therapeutischen Unterstützung entziehen, wie er dies mehrfach betonte (vgl. bspw. act. 11/66), ist mit der Verkehrspsychologin davon auszugehen, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises zumindest stark erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen ist (act. 11/70). Die von der Vorinstanz verfügten Bedingungen für die Aufhebung des Führerausweisentzugs (psychiatrische Behandlung von mindestens 12 Stunden, Empfehlung eines kognitiven Trainings und eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung) erscheinen daher angemessen und verhältnismässig. Das Vorbringen des Rekurrenten, ohne Führerausweis könne er seiner Tätigkeit in Rebstein nicht mehr nachgehen, ändert an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.5.2). Der Rekurs ist abzuweisen. 4.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP). 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend – Abweisung des Rekurses – wären die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind sie indessen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.08.2020 Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht wurde die Fahreignung des Rekurrenten gutachterlich verneint. Die Vorinstanz stützte sich auf die beiden Gutachten. Sie würdigte die beiden Gutachten inhaltlich jedoch nicht und legte insbesondere nicht dar, weshalb sie die Gutachten als schlüssig und richtig erachtete. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, was im Rekursverfahren geheilt werden kann. Bestätigung des Sicherungsentzugs nach eingehender Würdigung der Gutachten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2020, IV-2020/69).
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2025-07-19T03:35:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen