Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: III/1-2024/1 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe Publikationsdatum: 06.09.2024 Entscheiddatum: 06.06.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.06.2024 Nachteilsausgleich, Art. 3 lit. c BBG. Der Beruf Kauffrau EFZ erfordert besonders gute Fähigkeiten im Rechnen. Weil Rechnen für die Ausübung des Berufs als Kauffrau EFZ von elementarer Bedeutung ist, gehört deren Überprüfung zum Prüfungsinhalt. Mit der Gewährung eines Zeitzuschlags würde die Bewertung dieser Kompetenz verfälscht. Mit einem Zeitzuschlag würden die fachlichen Anforderungen bei Prüfungen somit herabgesetzt. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III/1, 6. Juni 2024, III/1-2024/1). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung III - 1. Kammer
Entscheid vom 6. Juni 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Patrick Hobi, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
Geschäftsnr. III/1-2024/1
Parteien
A.__, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K-Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
gegen Amt für Berufsbildung, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Nachteilsausgleich
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2/10 Sachverhalt: A.- A.__ ist achtzehn Jahre alt und absolviert seit August 2021 an einer privaten Handelsschule eine vierjährige Ausbildung zur Kauffrau EFZ. Gemäss schulpsychologischem Bericht vom 19. März 2020 leidet sie an einer Rechenstörung. B.- Am 18. September 2023 stellte A.__ beim Amt für Berufsbildung (nachfolgend: ABB) einerseits ein Gesuch um einen Nachteilsausgleich während der beruflichen Grundbildung und andererseits ein Gesuch um einen Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren. Mit Vorentscheid vom 2. November 2023 lehnte das ABB beide Gesuche ab. Am 10. November 2023 beantragte A.__ eine ausführliche und anfechtbare Verfügung zur Ablehnung der Gesuche. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies das ABB die Gesuche von A.__ um Nachteilsausgleich während der beruflichen Grundbildung und für das Qualifikationsverfahren ab und auferlegte ihr eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.–. C.- Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei im Sinne eines Nachteilsausgleichs bei schriftlichen Prüfungen im Fach Rechnungswesen mehr Zeit zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an den Rekursgegner zurückzuweisen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Nachteilsausgleich ab sofort zu gewähren, und die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und sie sei angemessen ausserrechtlich zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Das ABB liess sich am 22. Februar 2024 vernehmen. Dazu nahm der Rechtsvertreter von A.__ am 20. März 2024 Stellung. D.- Mit Verfügung vom 26. März 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und beliess die amtlichen Kosten von Fr. 500.– bei der Hauptsache (Zwischenverfahren ZV-2024/14). Auf weitere Einzelheiten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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3/10 Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10, abgekürzt: BBG) hat der Kanton eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag zu bezeichnen. Im Kanton St. Gallen erfüllt das ABB die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons St. Gallen, sGS 231.11, abgekürzt: BBV-SG). Nach Art. 40 des Einführungsgesetzes zum BBG (sGS 231.1, abgekürzt: EG-BB) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des ABB gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der VRK angefochten werden (Art. 41 lit. c VRP). Die VRK ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 24. Januar 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 45, 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Angefochten ist die Verfügung des ABB vom 17. Januar 2024, mit welcher die Gesuche der Rekurrentin um Nachteilsausgleich während der beruflichen Grundbildung und für das Qualifikationsverfahren abgewiesen wurden. a) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich beim Rechnen im Beruf Kauffrau EFZ um eine berufsrelevante Komponente handle. Die bei der Rekurrentin festgestellte Dyskalkulie verhindere respektive beeinträchtige damit die Ausübung des Berufs massgeblich. Daher könne der Rekurrentin kein Nachteilsausgleich gewährt werden. b) Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz verweise sehr pauschal auf verschiedene Unterrichtsbereiche, die einen Bezug zum Rechnen aufweisen würden. Die Gesamtzahl an Lektionen seien nicht aufgeschlüsselt worden. So sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass im Bereich IKA (Information, Kommunikation, Administration) in den Teilbereichen Information und Kommunikation besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Mathematik erforderlich seien. Bei der Informatik gehe es insbesondere um die Handhabung von Programmen bzw. Software, welche teilweise gerade mathematische Funktionen ersetzen würden. Besondere mathematische Fähigkeiten seien jedenfalls nicht erfor-
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4/10 derlich, um die Anwendung von Computerprogrammen oder deren Programmierung zu erlernen. Im Bereich W & G (Wirtschaft und Gesellschaft) würden unbestrittenermassen finanz- und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge behandelt. Auch hier sei jedoch davon auszugehen, dass die Rechenschwäche die Ausbildung nicht ausschliesse. Tabellenkalkulationen für die Buchhaltung und Lohnabrechnungen würden das manuelle Rechnen weitgehend ersetzen. Jahresabschlüsse würden beispielsweise nicht mehr von Hand erstellt. Für das Bestellwesen und Sekretariatsarbeiten seien keine besonderen mathematischen Fähigkeiten erforderlich. Das Rechnen sei für diese Tätigkeiten nicht von elementarer Bedeutung. Auch bei der Buchhaltung sei das (Kopf)Rechnen aufgrund der zur Verfügung stehenden Informatikmittel zwischenzeitlich in den Hintergrund getreten. Die mathematischen Fähigkeiten würden gemäss Vorinstanz das Berechnen von Prozenten und Zinsen, von Abschreibungen und der Mehrwertsteuer sowie Währungsgeschäfte betreffen. Dabei handle es sich um Grundfertigkeiten, die in jedem Beruf zu erwarten seien, weshalb heute auch bei einer kaufmännischen Ausbildung die Mathematik nicht mehr so zentral sei, wie dies früher der Fall gewesen sein möge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Rechenschwäche die Ausübung des Berufs massgeblich beeinträchtigen soll. Es liege zwar eine Rechenschwäche, aber keine Rechenunfähigkeit vor. Es werde einzig in Prüfungssituationen mehr Zeit benötigt. Bisher hätten die mathematischen Fertigkeiten genügt, um genügende bis gute Noten zu erzielen. Auch deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass die Ausübung des Berufs durch die Rechenschwäche massgeblich behindert oder gar verunmöglicht sein soll. Es sei davon auszugehen, dass trotz diagnostizierter Rechenschwäche das Potenzial und die Fähigkeiten da seien, um die Ausbildung zur Kauffrau EFZ erfolgreich zu absolvieren. Die Noten könnten gesteigert werden, wenn auf die Behinderung Rücksicht genommen würde. Um die Ausbildung sicher erfolgreich abzuschliessen, sei ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Es werde einzig im Rechnungswesen im Bereich Wirtschaft und Gesellschaft in schriftlichen Prüfungen mehr Zeit benötigt. Hierbei handle es sich um eine milde Massnahme bzw. um einen sehr geringfügigen Nachteilsausgleich. Die Gewährung eines entsprechenden Nachteilsausgleich sei verhältnismässig. Bei der Mathematik handle es sich nicht um eine berufsrelevante Kompetenz. Die Mathematik sei auch im kaufmännischen Bereich nicht weniger wichtig oder wichtiger als in vielen anderen Berufen. Die Voraussetzungen zur Gewährung eines Nachteilsausgleich seien erfüllt, weshalb ein solcher zu gewähren sei. 3.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
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5/10 psychischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Art. 8 Abs. 4 BV enthält keinen grundrechtlichen Anspruch, sondern nur einen Gesetzgebungsauftrag. Der grundrechtliche Anspruch wird in Abs. 2 begründet. Dem Gesetzgebungsauftrag von Abs. 4 ist der Bund mit dem Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3, abgekürzt: BehiG) nachgekommen (SCHWEIZER/FANKHAUSER, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, N 123). Aus Art. 8 Abs. 4 BV kann jedoch keine allgemeine Bundeskompetenz zur Regelung des entsprechenden Bereichs abgeleitet werden. An der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung ändert sich damit nichts. Das BehiG erfasst somit grundsätzlich nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Auf kantonale Bildungsangebote findet das Gesetz keine Anwendung, ausser auf die Grundschule (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Die zum BehiG entwickelte Rechtsprechung kann jedoch als Leitlinie herangezogen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2014/108 vom 16. September 2014 E. 5.3 f., mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 2 lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, abgekürzt: KV) sind namentlich Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Mann und Frau nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet. Gemäss Art. 3 lit. c des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10, abgekürzt: BBG) fördert das Gesetz unter anderem den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht und die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Die Berufsfachschule fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen (Art. 21 Abs. 2 lit. c BBG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung des Bundes (SR 412.101, abgekürzt: BBV) werden einer Kandidatin oder einem Kandidaten bei den Abschlussprüfungen der beruflichen Grundausbildung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit gewährt, wenn dies auf Grund einer Behinderung benötigt wird. b) Von einer Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV wird gesprochen, wenn die betroffene Person in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten dauerhaft beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte ihrer Lebensführung hat (SCHWEIZER/FANKHAUSER, a.a.O., Art. 8 BV N 121).
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6/10 Ausgehend vom schulpsychologischen Bericht vom 19. März 2020 ist die Rekurrentin aufgrund einer Rechenstörung beeinträchtigt. Die Rechenstörung wirkt sich auf ihre Ausbildung aus. Es ist ihr erschwert, sich gleichermassen wie ihre Mitlernenden auszubilden. Damit gilt sie als Mensch mit Behinderung und wird vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 2 BV erfasst. c) Eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV ist eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht und damit auch die Würde des einzelnen Menschen betrifft (SCHWEIZER/FANKHAU- SER, a.a.O., Art. 8 BV N 61; BGE 129 I 217 E. 2.1). Im Bereich der Bildung bedeutet das Diskriminierungsverbot, dass Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen haben, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich). Unter dem Begriff Nachteilsausgleich werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Damit soll die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung sichergestellt werden. Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen können Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/26 vom 15. Juli 2008 E. 4.5; Bericht des Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung [SDBB], Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung, Bern 2013, S. 5). d) Beim Nachteilsausgleich ist stets zu beachten, dass eine Prüfungskandidatin mit einer Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Einziges Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist, die aus der Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber eine Besserstellung. Insbesondere dürfen die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung nicht mit Rücksicht auf die Behinderung herabgesetzt werden. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Es gibt bestimmte Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähigkeiten erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Mass besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen diese Fähigkeiten ohne
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7/10 ihr Verschulden nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen gesenkt werden müssen. Eine Anpassungsmassnahme darf nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können. Eine Massnahme hat dann eine herabsetzende Wirkung, wenn sie Fähigkeiten betrifft, die für die Tätigkeit, zu deren Ausübung das erfolgreiche Bestehen der Prüfung qualifiziert, von zentraler Bedeutung sind (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; BVGE 2008/26 vom 15. Juli 2008 E. 4.5; SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19. September 2011, Rz. 63; VerwGE B 2014/108 vom 16. September 2014 E. 7.2.1). e) Die Vorinstanz erliess am 23. August 2021 gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BehiG, Art. 3 lit. c und Art. 21 Abs. 2 lit. c BBG sowie Art. 35 Abs. 3 BBV und Art. 2 Abs. 1 BBV-SG eine Richtlinie "Nachteilsausgleich für die Berücksichtigung von Behinderungen in der Berufsbildung" (nachfolgend: Richtlinie). Gemäss Ziffer 3 der Richtlinie werden Nachteilsausgleiche gewährt, wenn die Art der Behinderung die Ausübung des Berufs nicht verhindert oder massgeblich beeinträchtigt (Berufsrelevanz) und die lernende Person die Auswirkungen der Behinderung auf Prüfungssituationen mit einem aktuellen ärztlichen oder psychologischen Gutachten belegen kann. Die Richtlinie ist für das Gericht nicht verbindlich. Sie gibt aber Hinweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen, die für das Gericht dienlich sein können. f) Der Prüfungsbehörde kommt beim Entscheid darüber, ob und in welcher Form Prüfungserleichterungen gewährt werden, grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (VerwGE B 2012/231 vom 27. August 2013 E. 4.3.1). 4.- a) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (abgekürzt: SBFI) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung, die den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung, die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung, den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte sowie die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel regeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 BBG). Es erliess am 16. August 2021 die Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (SR 412.101.221.73). Gemäss Art. 1 dieser Verordnung wird das Berufsbild der Kauffrau beschrieben mit dienstleistungsorientierte Mitarbeit in betriebswirtschaftlichen Prozessen, dem Handeln in agilen Arbeitsund Organisationsformen, dem Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld und dem Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt (lit. a). Das Berufsfeld reicht von der
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8/10 Gestaltung von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen über die Koordination unternehmerischer Arbeitsprozesse bis zur branchenspezifischen Sachbearbeitung (lit. b). Auf der Grundlage gemeinsamer Handlungskompetenzen übt die Kauffrau ihre Tätigkeit nach Branche, Unternehmensstrategie und persönlicher Eignung mit unterschiedlichen Schwerpunkten aus (lit. c). Die Haltung der Kauffrau ist durch Kundenorientierung, eigenständiges und reflektiertes Handeln sowie die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen gekennzeichnet (lit. d). Kaufleute EFZ erledigen hauptsächlich administrative Arbeiten wie Geschäftskorrespondenz, Buchhaltung, Bestellungen und Sekretariatsarbeiten. Insbesondere im Bereich Buchhaltung ist eine Kauffrau dafür verantwortlich, dass alle Zahlen stimmen. Es sind Rechnungen zu erstellen und Zahlungseingänge und -ausgänge zu überwachen. Zudem wird die Mithilfe bei der Erstellung von Finanzberichten erwartet. Als Voraussetzung zur Ausbildung zur Kauffrau EFZ wird unter anderem ein Flair für Zahlen genannt. Vor allem der Mathematik wird als schulische Anforderung hohes Gewicht beigemessen (vgl. www.berufsberatung.ch und www.yousty.ch). b) Aus dem Gesagten ergibt sich entgegen der Ansicht der Rekurrentin, dass Rechnen, auch wenn nicht in allen Unterrichtsbereichen, eine essentielle Fähigkeit für den Beruf Kauffrau EFZ ist. Die Behinderung der Rekurrentin betrifft genau diese Fähigkeit. Zweck von Prüfungen ist es unter anderem, diese, für den Beruf wichtige Fähigkeit, zu überprüfen. Dabei ist auch entscheidend, dass die Prüfungsaufgaben in einer bestimmten Zeit gelöst werden, denn Arbeitgeber dürfen sich darauf verlassen, dass Arbeiten in einer gewissen Zeitspanne erledigt werden. Die von der Rekurrentin in diesem Bereich erzielte Leistung soll deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen. Würde ihr ein Zeitzuschlag gewährt, hätte dies eine Verzerrung ihrer Leistungen zur Folge. Die Note würde nicht mehr ihr effektives Leistungsvermögen insbesondere in zeitlicher Hinsicht widerspiegeln. Ein Zeitzuschlag käme einer inhaltlichen Anpassung und einer Reduktion der Anforderungen gleich, und es würde sich dabei somit nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln. Eine Rechenstörung kann nicht berücksichtigt werden, wenn es unter anderem um die Überprüfung genau dieser Fähigkeit geht. Weil Rechnen für die Ausübung des Berufs als Kauffrau EFZ von solch elementarer Bedeutung ist, gehört deren Überprüfung zum Prüfungsinhalt. Mit der Gewährung eines Zeitzuschlags würde die Bewertung dieser Kompetenz verfälscht. Mit einem Zeitzuschlag würden die fachlichen Anforderungen bei Prüfungen somit herabgesetzt. Der Beruf Kauffrau EFZ erfordert besonders gute Fähigkeiten im Rechnen. Der Umstand, dass die Rekurrentin ohne ihr Verschulden in dieser Fähigkeit eingeschränkt ist,
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9/10 kann nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen bei Prüfungen für sie herabgesetzt werden müssen. Die Vorinstanz gewährte der Rekurrentin damit unter Berufung auf Ziffer 3 lit. a der Richtlinie, wonach für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs die Art der Behinderung die Ausübung des Berufs nicht massgeblich beeinträchtigen darf, zu Recht keinen Nachteilsausgleich. c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs abzuweisen ist. Für eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz ergibt sich keine Veranlassung. Dieser Eventualantrag wurde zudem nicht näher begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jene Beteiligte die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Die Abweisung des Rekurses hat demnach zur Folge, dass die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen sind. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–, worunter die Kosten für die Verfügung hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist damit zu verrechnen.
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10/10 Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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