Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: II/2-2024/11 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Schätzungen, Landwirtschaft und Jagd Publikationsdatum: 03.02.2025 Entscheiddatum: 19.11.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.11.2024 Schätzung der Grundstückwerte (Art. 45 Abs. 1 VRP); Der Rekurrent beantragt eine höhere Verkehrswertschätzung aufgrund eines absehbaren Enteignungsverfahrens. Die Entschädigung im Enteignungsverfahren wird von einer von den Steuerbehörden unabhängigen Institution in einem eigenen Verfahren mit eigenen Beweismitteln bemessen. Dabei unterscheiden sich die Bemessungskriterien erheblich von denjenigen einer amtlichen Verkehrswertschätzung. Der Rekurrent verfügt in jenem Verfahren über uneingeschränkte Verfahrensrechte. Überdies unterscheidet sich auch der Stichtag von dem für die amtliche Verkehrswertschätzung massgeblichen Stichtag. Insgesamt ergibt sich nicht, inwieweit die Erhöhung des amtlichen Verkehrswerts geeignet wäre, einen drohenden Nachteil – sei dieser rechtlicher oder tatsächlicher Natur – im Enteignungsverfahren zu beseitigen. Ein praktischer Nutzen aus dem vorliegenden Verfahren ist somit nicht ersichtlich. Es liegt keine materielle Beschwer vor. Auf den Rekurs ist nicht einzutreten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/2, 19. November 2024, II/ 2-2024/11). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung II - 2. Kammer
Entscheid vom 19. November 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, hauptamtliche Richterin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichter Daniel Lehmann, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
Geschäftsnr. II/2-2024/11
Parteien
A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwälte Mischa Morgenbesser und Matthias Gartenmann, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Schätzung der Grundstückwerte (Grundstücknummer __, Grundbuch B.__)
II/2-2024/11
2/7 Sachverhalt: A.- A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr.__ an der C.__strasse__ in der Gemeinde B.__. Dabei handelt es sich um ein Grundstück in der Kernzone K3, das nahe beim Bahnhof und dem D.__see gelegen ist und eine Grundstückfläche von __ m2 umfasst. Es ist bebaut mit dem Wohn- und Geschäftshaus Vers.-Nr.__ mit einer Kubatur von __ m3. Im Erdgeschoss befindet sich ein Verkaufsladen. Im ersten und zweiten Obergeschoss befindet sich je eine 4-Zimmerwohnung. Vor dem Gebäude hat es fünf Autoabstellplätze. Am 28. Februar 2014 war das Grundstück mit einem Verkehrswert von Fr. __ geschätzt worden. Am 25. Januar 2024 wurde es mit einem Mietwert von Fr. __ und einem Verkehrswert von Fr. __ geschätzt. Gegen die mit Verfügung vom 6. Februar 2024 eröffneten Steuerwerte erhob A.__ am 4. März 2024 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 wurde der Mietwert auf Fr. __ und der Verkehrswert auf Fr. __ erhöht. B.- Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 erhob A.__ durch seine Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und stellte folgendes Rechtsbegehren: " 1. Die Liegenschaft sei mit einem Wert von CHF __ zu bewerten; 2. Eventualiter sei die Liegenschaft mit einem Wert von CHF __ zu bewerten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des kantonalen Steueramtes St. Gallen." C.- Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und verwies auf seinen Einspracheentscheid. Am 29. August 2024 setzte der Präsident dem Rekurrenten Frist bis 12. September 2024 zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses für die beantragte höhere Einschätzung der Steuerwerte. Dazu bezog der Rekurrent am 11. September 2024 Stellung. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig und das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.113).