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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 08.03.2012 I/2-2011/19

March 8, 2012·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,043 words·~15 min·3

Summary

Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist praxisgemäss auf die aktuelle und künftige Situation des steuerpflichtigen Ehepaares abzustellen. Leben erwachsene Kinder im gemeinsamen Haushalt, haben diese - soweit möglich - einen angemessenen Beitrag an die Wohnkosten zu leisten. Bei einem praktischen Gleichstand von Ausgaben und Einkommen (Fr. 3'710.60 bzw. Fr. 3'651.--) können Abklärungen betreffend die Fähigkeit der Tochter, einen Beitrag an die Wohnkosten zu leisten, sowie die Höhe der übrigen Schulden nicht erst im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden. Die Streitsache ist zur Sachverhaltsergänzung an die Erlassbehörde zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 8. März 2012, I/2-2011/19).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/2-2011/19 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 25.02.2020 Entscheiddatum: 08.03.2012 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 08.03.2012 Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist praxisgemäss auf die aktuelle und künftige Situation des steuerpflichtigen Ehepaares abzustellen. Leben erwachsene Kinder im gemeinsamen Haushalt, haben diese - soweit möglich - einen angemessenen Beitrag an die Wohnkosten zu leisten. Bei einem praktischen Gleichstand von Ausgaben und Einkommen (Fr. 3'710.60 bzw. Fr. 3'651.--) können Abklärungen betreffend die Fähigkeit der Tochter, einen Beitrag an die Wohnkosten zu leisten, sowie die Höhe der übrigen Schulden nicht erst im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden. Die Streitsache ist zur Sachverhaltsergänzung an die Erlassbehörde zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 8. März 2012, I/2-2011/19).

Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist praxisgemäss auf die aktuelle und künftige Situation des steuerpflichtigen Ehepaares abzustellen. Leben erwachsene Kinder im gemeinsamen Haushalt, haben diese - soweit möglich - einen angemessenen Beitrag an die Wohnkosten zu leisten. Bei einem praktischen Gleichstand von Ausgaben und Einkommen (Fr. 3'710.60 bzw. Fr. 3'651.--) können Abklärungen betreffend die Fähigkeit der Tochter, einen Beitrag an die Wohnkosten zu leisten, sowie die Höhe der übrigen Schulden nicht erst im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden. Die Streitsache ist zur Sachverhaltsergänzung an die Erlassbehörde zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 8. März 2012, I/2-2011/19).

Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Rudolf Lippuner und Martin Würmli; Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Rekurrent,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Erlass (Staats- und Gemeindesteuern 2009)

Sachverhalt: A.- X (geb. 1957) ist arbeitslos und lebt zusammen mit seiner Ehefrau Y (geb. 1960) der Tochter A (geb. 1989) und dem Sohn B (geb. 1984) in einer Mietwohnung in G. Die Ehefrau bezieht eine Invalidenrente. Aufgrund der Veranlagung für die Steuerperiode 2009 wurde dem Ehepaar für die Staats- und Gemeindesteuern ein Steuerbetrag von Fr. 2'158.80 in Rechnung gestellt. B.- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 ersuchten X und Y um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2009 in der Höhe von Fr. 2'158.80. Dieses Erlassgesuch wurde vom kantonalen Steueramt mit nur dem Ehemann eröffnetem Entscheid vom 31. Januar 2011 abgewiesen. C.- Dagegen erhob X mit Eingabe vom 9. Februar 2011 (Poststempel: 22. Februar 2011) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Betrag von Fr. 2'158.80 seien vollständig zu erlassen, und der Entscheid des kantonalen Steueramts vom 31. Januar 2011 sei aufzuheben. Am 8. März 2011 reichte der Rekurrent das Formular zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Erlass ein. Die Vorinstanz reichte die Vorakten am 22. März 2011 ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2011 wurde der Rekurrent aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 4. April 2011 beantragte er daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm vom Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 16. November 2011 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte, der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurrent führt das Rekursverfahren allein, nachdem der angefochtene Erlassentscheid dessen Ehefrau nicht eröffnet wurde. Die Gültigkeit von

Verfahrenshandlungen hängt nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten ab. Jeder Ehegatte ist selbständig berechtigt, Verfahrensrechte auszuüben, insbesondere auch ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 11 zu Art. 113 DBG). Der Rekurs vom 9. Februar 2011 (Poststempel: 22. Februar 2011) gegen den mit A-Post zugestellten Erlassentscheid vom 31. Januar 2011 ist als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 und Art. 224 Abs. 4 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss kantonalem Steuergesetz kann Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 224 Abs. 1 StG). Dem Wesen nach handelt es sich beim Steuererlass um den nachträglichen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch. Anlass dazu geben vor allem Rücksichten auf die Person des Schuldners. Dieser soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Die Grundsätze einer gesetzmässigen Verwaltung und der Rechtsgleichheit legen es allerdings nahe, dass der Gesetzgeber klare Vorgaben schafft. Die Tendenz, den Steuererlass nicht mehr bloss dem freien Ermessen der zuständigen Behörde anheim zu stellen, sondern von näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig zu machen und dann auch einen eigentlichen, durchsetzbaren Rechtsanspruch zu begründen, setzt sich immer mehr durch. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen muss der Steuererlass jedoch eine seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009, A-3663/2007, E. 2.2, publiziert in StR 2009 S. 672 ff.). Während im Kanton St. Gallen keine näheren Vollzugsvorschriften auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe existieren, wird die Behandlung der Erlassgesuche auf Bundesebene in der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121, abgekürzt: Steuererlassverordnung) geregelt. Im Kanton St. Gallen sind weitere Erläuterungen dem St. Galler Steuerbuch zu entnehmen (StB 224 Nr. 1). Ziel und Zweck des Erlassverfahrens ist gemäss Art. 1 Steuererlassverordnung eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person. Der Erlass hat der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Der Steuererlass ist ausschliesslich im Zusammenhang mit der Steuervollstreckung zu verstehen. Es kann nicht darum gehen, die Begründetheit einer Steuerforderung zu prüfen und allenfalls die Veranlagung zu korrigieren. Das Erlassverfahren ersetzt weder das Rechtsmittel-, noch das Revisionsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Erlass der Steuerforderung (Art. 2 Abs.

1 Steuererlassverordnung). Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung, vorbehältlich Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Übliche Schwankungen in den Einkommensverhältnissen der steuerpflichtigen Person werden in der Veranlagung periodisch erfasst und bilden keinen Erlassgrund. Hat sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein solcher Einkommensoder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (Art. 12 Steuererlassverordnung). Die Behörde überprüft, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Solche gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, abgekürzt: SchKG) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Wäre eine fristgerechte Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 und 3 Steuererlassverordnung). Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss (Art. 9 Steuererlassverordnung). Der Begriff der grossen Härte wird in der Verordnung nicht näher definiert. Er lässt sich indessen von der Notlage nicht scharf abgrenzen. Art. 9 Steuererlassverordnung erwähnt unter dem Titel der Notlage auch Punkte, welche gleichzeitig als Element der grossen Härte bezeichnet werden könnten, etwa das Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 18 zu Art. 167 DBG). Art. 224 Abs. 1 StG nennt die grosse Härte als selbständige Erlassvoraussetzung. Während das Kriterium der Notlage einzig die wirtschaftliche Lage der steuerpflichtigen Person berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 30 zu Art. 167 DBG).

b) Der Rekurrent macht im Wesentlich geltend, mit den gegenwärtigen Einkünften sei es nicht möglich, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Bezahlung der Steuern stelle für ihn deshalb eine grosse Härte dar. Die Vorinstanz hält dem entgegen, selbst wenn sämtliche Einkünfte nicht ausreichen würden, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken und die Steuerschulden zu begleichen, könne von einem Steuererlass abgesehen werden. Der Rekurrent habe nebst der Steuerschuld noch weitere Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.--. Der Fiskus könne nicht vorauseilend zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche verzichten. Umstritten sind demnach einerseits die Einkommensverhältnisse des Rekurrenten und andererseits seine Schuldensituation. c) Entscheidend für das Vorliegen einer Notlage ist, dass der Rekurrent trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum die noch offene Steuerschuld 2009 von Fr. 2'158.80 mit seinen Einkünften bzw. jenen seiner Ehefrau in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich tilgen kann. Abzustellen ist dabei praxisgemäss auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; StR 2009 S. 677). Das Existenzminimum errechnet sich nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz (KS BKB CH) beziehungsweise dem Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen (KS AB SG). Demnach setzt sich das Existenzminimum zur Hauptsache aus einem monatlichen Grundbetrag, aus den konkreten Wohn- und Heizungskosten, den Kosten für Krankenkasse, Berufsauslagen, Ausbildungskosten sowie für Unterhaltsleistungen zusammen. aa) Der Rekurrent führte im Fragebogen zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Einkommen auf (act. 4/Seite 2). Er legte diesem jedoch ein Schreiben der AHV- Ausgleichskasse der M bei, in welchem die monatlichen Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2011 aufgeführt sind. Danach hat die Ehefrau Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'856.-- sowie eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 742.--; dies ergibt einen Gesamtrentenbetrag von Fr. 2'598.-- (act. 5/1). Davor wurden monatlich Fr. 2'554.-- ausbezahlt (act. 5/2). Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berechnung des Existenzminimums zusätzlich die monatliche Rente der M Pensionskasse (inklusive der Kinderrente) in der Höhe von Fr. 1'053.-- (act. I/e, act. II/f). Diese Renten wurden entsprechend in der Veranlagungsberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 berücksichtigt (act. I/k). Daraus ergibt sich folgende Einkommenssituation:

AHV-Rente M 1'856.00Fr. AHV-Rente M (Kinderrente) 742.00Fr. Rente M PK 850.00Fr. Rente M PK (Kinderrente) 203.00Fr. Total 3'651.00Fr. bb) Der Rekurrent stellt den monatlichen Einnahmen Ausgaben in der Höhe von Fr. 2'461.60 entgegen, wobei er keine Angaben zum Grundbedarf macht. Ins Gewicht fallen insbesondere Fr. 1'335.-- für die Miete der Wohnung und Fr. 1'092.-- für die Krankenkassenprämien der Eheleute und der Tochter. Dabei fällt auf, dass nicht nur Prämien für Versicherungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10, abgekürzt: KVG), sondern auch solche für Versicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, abgekürzt: VVG) aufgeführt wurden. Prämien nach KVG VVG Total Ehemann: 381.05Fr. 43.20Fr. 424.25Fr. Ehefrau: 325.95Fr. 41.40Fr. 367.35Fr. Tochter: 264.15Fr. 36.60Fr. 300.75Fr. 971.15Fr. 121.20Fr. 1'092.35Fr. Gemäss Ziff. 4.3 KS AB SG bleiben jedoch Prämien für die Krankenpflege im überobligatorischen Bereich bei der Berechnung des Notbedarfs unberücksichtigt. Die Krankenkassenkosten sind folglich um Fr. 121.20 zur reduzieren. Im Weiteren kamen der Rekurrent, seine Ehefrau und ihre Tochter im 2009 (Antragsjahr) in den Genuss von individuellen Prämienverbilligungen (Art. 65 ff. KVG) in der Höhe von Fr. 4'396.90. Diese führen zu einer weiteren Minderung der monatlichen Krankenkassenkosten um Fr. 366.40, so dass sich diese auf insgesamt Fr. 604.75 pro Monat belaufen. Auch wenn den Akten keine Angaben zu den Prämienverbilligungen der Folgejahre zu entnehmen sind, ist doch bei unveränderter Einkommenssituation davon auszugehen, dass sie auch weiterhin in ähnlicher Höhe beansprucht werden können. Die Wohnungsmiete wird nach Angaben des Rekurrenten alleine von ihm und seiner Ehefrau bezahlt, obwohl nebst der 22-jährigen Tochter auch der 28-jährige Sohn im gleichen Haushalt wohnt. Der Sohn erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 47'468.--. Im Jahr 2010 beliefen sich dessen Einkünfte auf Fr. 32'613.--, davon wurden Fr. 20'156.-- als Arbeitslosentaggelder ausbezahlt (act. 16/IV, act. 18/2). Dieses Einkommen ermöglicht es dem Sohn, einen angemessenen Beitrag an die Wohnkosten des Rekurrenten und seiner Ehefrau zu leisten (vgl. Ziff. 5.3 KS AB SG). Angesichts der gesamten Umstände erscheint es angebracht, ihm einen Viertel der Mietkosten zu belasten. Der Mietaufwand des Rekurrenten und seiner Ehefrau reduziert sich damit um Fr. 333.75 auf Fr. 1'001.25.

cc) Unter Berücksichtigung des ehelichen Grundbedarfs in der Höhe von Fr. 1'780.-- (Ziff. 3.1.2. KS AB SG) sowie eines angemessenen Beitrags an die Gesundheitskosten und die laufenden Steuern ergeben sich somit folgende Kosten: Grundbedarf des Ehepaars 1'780.00Fr. Miete/Nebenkosten 1'001.25Fr. reduziert um Anteil Sohn Krankenkassenprämien 604.75Fr. reduziert um VVG-Prämien Haftpflicht-/Hausratversicherung 34.60Fr. Franchise/Selbstbehalt 100.00Fr. laufende Steuern 190.00Fr. Total 3'710.60Fr.

Ausgaben und Einkommen (Fr. 3'651.--) sind somit nahezu ausgeglichen. Bei dieser Berechnung bleibt jedoch der Grundbedarf der im gleichen Haushalt lebenden mündigen Tochter unberücksichtigt. Sie befindet sich gemäss Angaben des Rekurrenten immer noch im Studium (act. 4/Seite 3) und wird von der Ehefrau des Rekurrenten mittels der Kinderrenten in der Höhe von Fr. 945.-- unterhalten. Dieser Unterhaltspflicht kann sich die Mutter nicht entziehen; die Rente darf keinesfalls ihrer persönlichen Bereicherung dienen (vgl. BGE 134 V 15, E. 2.3.3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die Tochter in den Jahren 2009 und 2010 Einkünfte in der Höhe von Fr. 28'750.-- bzw. Fr. 18'976.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte (act. 16/V, act. 18/1) und demzufolge zumindest in diesen beiden Jahren in der Lage war, einen angemessenen Anteil an den Wohnkosten bzw. ihres Grundbedarfs selbst zu tragen. Unter der Annahme, dass die Tochter des Rekurrenten für ihren Grundbedarf selbst aufkommen und denselben Beitrag an die Wohnkosten leisten könnte wie der Sohn (Fr. 333.75), ergäbe sich eine freie Quote in der Höhe von rund Fr. 300.--, mit der die ausstehende Steuerschuld in rund einem Jahr zu amortisieren wäre. Dies setzt jedoch die weitere Erwerbstätigkeit der Tochter voraus. Darüber und über die Dauer des Studiums ist den Akten nichts zu entnehmen. Der Rekurrent hielt am 6. Januar 2011 gegenüber der Vorinstanz lediglich fest, die Tochter sei seit dem Sommer 2010 nicht mehr erwerbstätig (act. 8/Ip). Ohne die Kenntnis dieser Umstände kann über ein Erlassgesuch jedoch nicht entschieden werden, da nebst der Entwicklung in der Vergangenheit auch die aktuelle und die künftige Situation des Steuerpflichtigen massgebend sind (Art. 3.1 Steuererlassverordnung). dd) Die Vorinstanz führt an, die Einkommenssituation sei nicht von entscheidender Bedeutung, denn der Rekurrent sei überschuldet und ein Steuererlass damit ausgeschlossen. Sie verweist auf zwei vom Rekurrenten eingereichte Erklärungen vom 18. Januar 2010 bzw. 6. Januar 2011 wonach Privatschulden in der Höhe von ca. Fr. 12'000.-- bestünden (act. 8/Ip, act. 8/Iq). Der Rekurrent macht auf der anderen Seite geltend, die Schulden seien ihm mittlerweile erlassen worden (act. 4/Seite 3). Aufgrund der Akten kann die Schuldensituation nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht lediglich, dass in der Veranlagungsberechnung 2009 (act. 8/I-k) keinerlei Schulden erfasst

sind. Weitere Informationen zu der Schuldposition liegen den Akten nicht bei. Der Rekurrent weist lediglich darauf hin, dass er das Geld von Familienangehörigen erhalten habe. Er macht jedoch keinerlei Angaben zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Nachweis der Schuldentilgung nicht erbracht wurde. Sie hätte jedoch im Rahmen der Behandlung des Erlassgesuches die notwendigen Informationen, insbesondere die Angaben über den oder die Gläubiger und die Rückzahlungsmodalitäten, einholen können. Allfällige Bank- oder Postüberweisungen lassen sich belegen, ebenso quittierte Barzahlungen. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht mit ausreichender Bestimmtheit festgestellt werden, es bestehe derzeit immer noch eine Überschuldung, welche dem Erlass der Steuerschuld entgegen stehen würde. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einkommens- und die Schuldensituation des Rekurrenten nicht ausreichend dargelegt ist. Insbesondere bleibt unklar, ob die Tochter auch weiterhin einen substantiellen Beitrag an den Familienhaushalt beitragen kann. Ohne ihre Leistungen dürfte es für den Rekurrenten aber unmöglich sein, eine freie Quote zu erzielen, die eine Bezahlung der Steuerschuld innert angemessener Frist ermöglicht. Von einem Steuererlass wäre allerdings auch unter diesen schwierigen Umständen abzusehen, wenn eine Überschuldung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung vorläge. Ob dies der Fall ist und der Erlass deshalb nicht zur dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Rekurrenten beitragen könnte, ist anhand der Akten nicht zu beurteilen. Die zusätzlich notwendigen Abklärungen können nicht im Rekursverfahren vorgenommen werden. Deshalb hat die Vorinstanz die Einkommens- und Schuldensituation des Rekurrenten und seiner Ehefrau zu klären und neu über das Erlassgesuch zu befinden. Dementsprechend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2011 aufzuheben. Die Streitsache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der neue Entscheid ist, anders als derjenige vom 31. Januar 2011, ebenfalls der Ehefrau des Rekurrenten zu eröffnen. Sie hat das Erlassgesuch mitunterzeichnet (act. 8/I-d) und ist daher am Erlass- und Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen, da die Vorinstanz die Rückweisung zu vertreten hat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- (vgl. Art. 7 Ziff. 122, sGS 941.12).

Entscheid:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2011 aufgehoben. 2. Die Streitsache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 500.--.

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2025-07-19T11:51:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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