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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.11.2025 I/1-2025/97, 98

November 6, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,702 words·~9 min·8

Summary

Elterntarif bei alternierender Obhut; Art. 45 ff. StG sowie Art. 35 ff. DBG. Der Elterntarif ist gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung stets mit dem Kinderabzug verbunden. Damit ist für die Anwendbarkeit des Elterntarifs in erster Linie der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status entscheidend. Der formelle Wohnsitz stellt dabei kein massgebliches Anknüpfungskriterium dar (Verwaltungsrekurskommsission, Abteilung I/1, 6. November 2025, I/1-2025/97, 98).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2025/97, 98 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 20.11.2025 Entscheiddatum: 06.11.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025 Elterntarif bei alternierender Obhut; Art. 45 ff. StG sowie Art. 35 ff. DBG. Der Elterntarif ist gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung stets mit dem Kinderabzug verbunden. Damit ist für die Anwendbarkeit des Elterntarifs in erster Linie der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status entscheidend. Der formelle Wohnsitz stellt dabei kein massgebliches Anknüpfungskriterium dar (Verwaltungsrekurskommsission, Abteilung I/1, 6. November 2025, I/1-2025/97, 98). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiberin Franziska Geser

Geschäftsnr. I/1-2025/97 und 98

Parteien

A.__, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch SSG Steuerberatung GmbH, Sonnenstrasse 5, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2023 sowie direkte Bundessteuer 2023

I/1-2025/98

2/6 Sachverhalt: A.- A.__ hat sich am 22. September 2023 beim Einwohneramt B.__ angemeldet. Gemeinsam mit ihrem Partner wohnt sie seither in einem Einfamilienhaus in B.__. Sie hat zwei minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung (Ehe), die nach wie vor in C.__ angemeldet sind und dort die Schule besuchen. Abwechselnd mit dem Vater der Kinder betreut sie diese in alternierender Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge. A.__ übernimmt den grösseren Anteil an der Betreuung der Kinder, wobei sie diese teilweise in C.__ und teilweise in B.__ betreut. Der Vater der Kinder bezahlt ihr Unterhaltsbeiträge. In der Steuererklärung 2023 deklarierte A.__ein steuerbares Einkommen von Fr. __ und ein steuerbares Vermögen von Fr. __. Am 4. März 2025 wurde sie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ (satzbestimmend: Fr. __ und einem steuerbaren Vermögen im Kanton St. Gallen von Fr. __ (insgesamt: Fr. __ sowie für die direkte Bundessteuer 2023 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ veranlagt. B.- Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2025 erhob A.__ am 26. Mai 2025 Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Juni 2025 wurde die Einsprache sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 als auch betreffend die direkte Bundessteuer 2023 abgewiesen. C.- Gegen die Einspracheentscheide vom 10. Juni 2025 erhob A.__ am 3. Juli 2025 durch ihre Rechtsvertretung Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide und den Erlass neuer Veranlagungen unter Berücksichtigung des Elterntarifs; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2025 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Steuerpflichtigen datiert vom 8. September 2025. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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3/6 Erwägungen: I. Prozessuales 1.- Die Verfahren I/1-2025/97 (Kantons- und Gemeindesteuern 2023) und I/1-2025/98 (direkte Bundessteuer 2023) betreffen die gleichen Verfahrensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Rekurs und die Beschwerde im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist für den Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen die Einspracheentscheide vom 10. Juni 2025 über die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 sowie die direkte Bundessteuer 2023 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. II. Kantons- und Gemeindesteuern 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob der Rekurrentin der Elterntarif gewährt werden kann. a) Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG; sog. Vollsplitting- oder Elterntarif). Der entsprechende Tarif wird unter anderem auch auf getrennt lebende und geschiedene Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 50 Abs. 4 StG). Im Bereich von Kinderabzug und Elterntarif besteht eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts. Derjenige Elternteil, der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene oder getrennt lebende Ehepartnerin leistet, kann die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG). Im Gegenzug kann der unterhaltsempfangende Elternteil den Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a StG geltend

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4/6 machen. Der Elterntarif ist gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung stets mit dem Kinderabzug verbunden (BGer 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.6; VerwGE B 2022/200 und 201 vom 3. Februar 2023 4.3.2). Damit ist für die Anwendbarkeit des Elterntarifs in erster Linie der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status entscheidend. Dieser Grundsatz gilt bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit alternierender Obhut unverändert (StB 48 Nr. 2 A.2.3; vgl. auch Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] Nr. 30 Ziff. 14.5.3; Bericht des Bundesrates – Alternierende Obhut vom 8. Dezember 2017, Ziff. 4.3.1 ff., im Internet abrufbar unter www.newsd.admin.ch). Selbst wo keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, knüpft das Bundesgericht nicht an den formellen Wohnsitz, sondern an die Einkommensverhältnisse der Eltern an (vgl. BGE 141 II 338 E. 6.3 f.). Das Bundesgericht geht in seiner steuerrechtlichen Rechtsprechung zur alternierenden Obhut nicht einmal näher auf den Begriff des "Zusammenlebens" ein. Daraus kann implizit geschlossen werden, dass das Bundesgericht nicht in Frage stellt, dass in diesen Konstellationen beide Elternteile faktisch mit den Kindern "zusammenleben". Damit kann der formelle Wohnsitz als massgebliches Kriterium ausgeschlossen werden. Es erschiene nicht als sachgerecht (vgl. dazu auch ausführlich Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-RV.2023.33 vom 23. November 2023, E. 3.1, im Internet abrufbar unter www.swisslex.ch). b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin als Empfängerin der Unterhaltsbeiträge die Kinderabzüge für ihre beiden minderjährigen Kinder zu Recht geltend gemacht hatte. Dies entspricht denn auch der klaren gesetzlichen Regelung (vgl. voranstehende E. 3a). Ist die Rekurrentin anspruchsberechtigt für die Kinderabzüge, so ist sie gemäss klarer Lehre und Rechtsprechung gleichermassen auch für den Elterntarif anspruchsberechtigt (vgl. voranstehende E. 3a). Es besteht weder eine rechtliche Grundlage noch eine nachvollziehbare Begründung dafür, ihr diesen zu verweigern. Bei ihrem von den Kindern abweichenden formellen Wohnsitz handelt es sich gemäss den voranstehenden Ausführungen nicht um ein massgebliches, sachgerechtes Kriterium. Es gibt keine Veranlassung dafür, in diesem Fall von der im Steuerrecht vorgesehenen Schematisierung und Pauschalierung abzuweichen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Vater in D.__ zum Alleinstehendentarif veranlagt worden war. Somit liegt auch kein Verstoss gegen das Kumulationsverbot vor. Vielmehr gebietet der Schematismus und die Pauschalierung des Steuerrechts gerade, dass der Elterntarif einem der beiden Elternteile auch tatsächlich gewährt wird. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit ähnlichen Fällen, d.h. vorliegend der

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5/6 Gleichbehandlung mit anderen getrenntlebenden Ehepaaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und mit Unterhaltszahlungen, geboten. Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Veranlagung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 4.- Art. 45 Abs. 1 lit. c, 48 und 50 Abs. 4 StG entsprechen im Wesentlichen Art. 33 Abs. 1 lit. c, 35 und 36 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG). Dementsprechend kann auf die voranstehenden Ausführungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat für ihre beiden Kinder die Kinderabzüge erhalten, weshalb sie auch Anspruch auf Gewährung des Elterntarifs hat. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Veranlagung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten vom Staat (Kantonales Steueramt) zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Gebühr von insgesamt Fr. 1'600.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die von der Rekurrentin und Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe sind zurückzuerstatten. 6.- Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hat aufgrund des Verfahrensausgangs Anspruch auf eine volle Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP), soweit diese aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin war vorliegend auf eine rechtliche Vertretung angewiesen, um Recht zu erhalten. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beträgt das Honorar bei Verfahren vor der VRK pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich, aber gleichermassen durch eine Fachperson in Steuerfragen vertreten. Dementsprechend ist grundsätzlich die Anwendung des gleichen Ansatzes gerechtfertigt. Inhaltlich war die Problematik auf die Frage der Anwendbarkeit des Elterntarifs beschränkt, der Aufwand somit verhältnismässig gering. Eine Entschädigung von Fr. 1'500.– erscheint angemessen.

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6/6 Entscheid: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 über die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Veranlagung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 über die direkte Bundessteuer 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Veranlagung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.– bezahlt der Staat (Kantonales Steueramt). Die geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe werden der Rekurrentin und Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Staat (Kantonales Steueramt) hat die Rekurrentin und Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025 Elterntarif bei alternierender Obhut; Art. 45 ff. StG sowie Art. 35 ff. DBG. Der Elterntarif ist gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung stets mit dem Kinderabzug verbunden. Damit ist für die Anwendbarkeit des Elterntarifs in erster Linie der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status entscheidend. Der formelle Wohnsitz stellt dabei kein massgebliches Anknüpfungskriterium dar (Verwaltungsrekurskommsission, Abteilung I/1, 6. November 2025, I/1-2025/97, 98).

2026-04-09T05:09:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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