Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2023/165 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 30.08.2024 Entscheiddatum: 25.04.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2024 Art. 137 Abs. 1 lit. e StG; Grundstückgewinn, Mäklerprovision. Eine Gesellschaft kann grundsätzlich von ihren Anteilsinhabern beauftragt werden, für sie den Verkauf einer Liegenschaft zu vermitteln. Ein solches Rechtsgeschäft ist steuerlich als Mäklervertrag anzuerkennen, es sei denn, mit einem unbeteiligten Dritten wäre ein gleichartiger Vertrag nicht abgeschlossen worden oder es handle sich um ein in Wirklichkeit nicht gewolltes Scheingeschäft. Eine beauftragte Aktiengesellschaft kann insbesondere dann nicht als unabhängige Drittperson gelten, wenn die entscheidenden, zum Verkauf führenden Tätigkeiten vom Auftraggeber selbst – allenfalls zivilrechtlich betrachtet für die Mäklerin – erbracht worden sind. Mäklereigenschaft vorliegend verneint. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. April 2024, I/1-2023/165). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2024 abgewiesen (B 2024/105). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (9C_6/2025). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 4. April 2025 die Beschwerde abgewiesen. «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold
Geschäftsnr. I/1-2023/165
Parteien
A.__ und B.__ Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Grundstückgewinnsteuer
I/1-2023/165
2/7 Sachverhalt: A.- A.__ und B.__ erwarben die Liegenschaften Nr. __und Nr. __, Grundbuch der Gemeinde D.__, an der C.__strasse in D., im Jahr 2004 für Fr. 750'000.– zu hälftigem Miteigentum. Mit Vertrag vom 19. April 2021 beauftragten sie die E.__ GmbH mit dem Verkauf besagter Liegenschaften. Am 7. Oktober 2021 verkauften A.__ und B.__ die beiden Grundstücke zum Preis von Fr. 1'980'000.–. Am 3. November 2021 stellte die E.__ GmbH A.__ den vereinbarten Mäklerlohn (2 % Provision) in Rechnung. B.- In der Steuererklärung für Grundstückgewinne deklarierten A.__ und B.__ einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 771'815.– (Veräusserungserlös Fr. 1'980'000.– abzüglich Anlagekosten [Erwerbspreis Fr. 750'000.–, Nebenkosten Fr. 98'109, Aufwendungen Fr. 360'076.–]). Das Kantonale Steueramt liess lediglich Nebenkosten von Fr. 14'059.– und wertvermehrende Aufwendungen von Fr. 78'284.– und somit anrechenbare Anlagekosten von Fr. 842'343.– zum Abzug zu und veranlagte die Eheleute am 7. Juni 2022 mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 1'137'600.–. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juli 2022 hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. Juli 2023 teilweise gut und erhöhte die Nebenkosten auf Fr. 59'309.– und die wertvermehrenden Aufwendungen auf Fr. 91'476.–. respektive die anrechenbaren Anlagekosten auf Fr. 900'785.–, woraus ein steuerbarer Grundstückgewinn von Fr. 1'079'215.– resultierte. C.- Gegen den Einspracheentscheid erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2023 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die anrechenbaren Anlagekosten seien – unter Berücksichtigung des Mäklerlohns – mit Fr. 939'585.– und der steuerbare Grundstückgewinn mit Fr. 1'040'415.– zu beziffern. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.