Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2023/104, 105 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 30.08.2024 Entscheiddatum: 30.05.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.05.2024 Quellensteuer; Quasiansässigkeit. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer können für jede Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Eine solche sogenannte Quasi-Ansässigkeit nach Art. 122a Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 99a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert. In Art. 14 Abs. 1 QStV wurde der Schwellenwert auf 90 Prozent festgesetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass dieser Satz "in der Regel" zur Anwendung kommen soll. Der Rekurrent machte jedoch weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfahren irgendwelche konkreten Umstände geltend, die ein Abweichen vom gesetzlichen Grenzwert als gerechtfertigt erscheinen liessen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. Mai 2024, I/ 1-2023/104, 105). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 abgeschrieben (B 2024/140 und B 2024/141). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Geschäftsnr. I/1-2023/104, 105
Parteien
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, St. Leonhard- Strasse 4, 9000 St. Gallen,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Quellensteuer (nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für die Steuerperiode 2022)
I/1-2023/104, 105
2/7 Sachverhalt: A.- A.__ ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt nach eigenen Angaben über die Niederlassungsbewilligung C. Er lebt mit seiner Familie in K.__ (D), ist aber in der Schweiz erwerbstätig. Deshalb wohnt er während der Woche in B.__. Für seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt er im Kanton St. Gallen der Quellensteuer. B.- Am 8. Januar 2023 ersuchte A.__ um nachträgliche Gewährung von nicht in der Quellensteuer berücksichtigten Abzügen bzw. Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für die Steuerperiode 2022. Er deklarierte ein Welteinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. __. Davon betrafen Fr. __ seine Tätigkeit in der Schweiz. Das Kantonale Steueramt teilte A.__ daraufhin mit, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung komme nicht in Frage, weil die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte im Jahr 2022 lediglich 89,2 Prozent der gesamten Einkünfte betragen hätten und somit die Voraussetzungen für eine Quasi-Ansässigkeit in dieser Steuerperiode nicht erfüllt gewesen seien. Die dagegen am 27. März 2023 erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 25. April 2023 ab. C.- Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob A.__ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 25. April 2022 sei hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer 2022 und der direkten Bundessteuer 2022 aufzuheben und es sei eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das Steuerjahr 2022 durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Dazu äusserte sich A.__ am 13. November 2023. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- [Verfahrensvereinigung] 2.- [Eintretensvoraussetzungen]