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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217

August 25, 2011·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,480 words·~17 min·3

Summary

Art. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2010/217 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 25.08.2011 Entscheiddatum: 25.08.2011 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2011 Art. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/ 1-2010/217). Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Ariane Ernst X Y, Rekurrent, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009, Steuerausscheidung) Sachverhalt: A.- X Y ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 72 an der E-Strasse in A. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus überbaut, dessen Wohnung und Café-Restaurant mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkaufsladen an Z vermietet sind. X Y wohnte 2009 an der F-Strasse, B ZH. B.- In der Steuererklärung 2009 deklarierte X Y ein steuerbares Einkommen im Kanton Zürich von Fr. 66'106.--, hiervon Fr. 0.-- in anderen Kantonen, und ein steuerbares Vermögen von Fr. 218'728.--, hiervon Fr. 0.-- in anderen Kantonen. Veranlagt wurde er mit einem steuerbaren Einkommen im Kanton St. Gallen von Fr. 22'600.--, steuerbar zum Satz von Fr. 79'700.--. Die Abweichung resultierte aus einem höheren Ertrag und höheren Unterhaltskosten für die Liegenschaft in A sowie einer anteiligen Berücksichtigung der Schuldzinsen. Beim Vermögen wurde X Y mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 216'000.-in St. Gallen, steuerbar zum Satz von Fr. 334'000.--, veranlagt. Eine gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 ab. C.- Mit Rekurs vom 9. November 2010 beantragte X Y, es sei der Spendenabzug, wie in der Steuererklärung angegeben, in vollem Umfang zu gewährleisten sowie die Mieteinnahmen in A, wie in der Steuererklärung angegeben, anzurechnen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lasten des Rekurrenten. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2011 Stellung und beantragte, sein Rekurs sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz aufrechtzuerhalten sowie seinen Angaben in der Steuererklärung zuzustimmen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. November 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). b) Weder im Rekurs noch in der Stellungnahme vom 25. Februar 2011 thematisierte der Rekurrent die beim steuerbaren Vermögen vorgenommenen Aufrechnungen. Der Einsprache- Entscheid der Vorinstanz ist somit nur bezüglich des in St. Gallen steuerbaren Einkommens sowie des massgeblichen Steuersatzes angefochten. Im Übrigen erweist sich die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensveranlagung aufgrund der Akten und angesichts der Verbindlichkeit der amtlichen Grundstückschätzung sowie der Verteilung der Schulden nach Lage der Aktiven als richtig (vgl. Art. 57 StG; Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.1; Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.11; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 N 11). c) Der Rekurrent gibt in seiner Rekurseingabe vom 9. November 2010 an, dass der Spendenabzug in A berücksichtigt worden sei, nicht hingegen in B. Dies trifft zu; die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 1'800.-- wurden unter Abzug des Selbstbehalts von Fr. 500.-- berücksichtigt. Für die Überprüfung der Veranlagung anderer Kantone ist die Verwaltungsrekurskommission hingegen nicht zuständig, denn ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich deckt sich mit den Grenzen des Kantonsgebietes (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 475). Auf den Rekurs ist daher im Antrag 1 nicht einzutreten. Antrag 2 richtet sich gegen den Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes St. Gallen; bezüglich dieses Antrags ist somit auf den Rekurs einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Umstritten sind die Einkünfte und die Unterhaltskosten der Liegenschaft sowie die Berücksichtigung der Schuldzinsen. a) aa) Der Rekurrent berechnete das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen wie folgt: Einkünfte Liegenschaft Fr. 19'800.00 Unterhalt Liegenschaft (Pauschale 20%) Fr. 3'960.00 Schuldzinsen Fr. 7'790.00 Zwischentotal Fr. 11'750.00 Fr. 19'800.00 Steuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 8'050.00 Das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen berechnete der Rekurrent gemäss seiner Steuererklärung wie folgt: Einkünfte Haupterwerb Fr. 43'737.00 Einkünfte Nebenerwerb Fr. 10'804.00 Erwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 23'214.00 Wertschriftenertrag Fr. 2'492.00 Ertrag Liegenschaften Fr. 15'840.00 Berufsauslagen Fr. 11'425.00 Schuldzinsen Fr. 7'790.00 Beträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsprämien Fr. 2'400.00 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 1'800.00 Zwischentotal Fr. 29'981.00 Fr. 96'087.00 Steuerbares Einkommen Gesamt Fr. 66'106.00 Der Rekurrent bringt in seinem Rekurs vom 9. November 2010 sowie in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe erhöhte Mieteinnahmen angenommen, welche angeblich mit Renovierungskosten der Mieterin verrechnet worden seien. Für diese Renovationen habe er weder einen Auftrag erteilt noch einen Kostenvoranschlag, eine Baurechnung oder eine Abrechnung erhalten. Auf seine Anfrage beim Lebensmittelinspektor habe dieser ihm versichert, dass keine baulichen Mängel bestehen würden und die kleinen Reparaturen Sache der Mieterin seien. Bauliche Massnahmen müssten erst bei einer neuen Nutzung (Küche mit Herausgabe von Menüs anstelle einer Snack-Küche) oder bei einem Patentwechsel (Übernahme durch die Töchter der Mieterin) getätigt werden. Er selbst habe weder den Umbau der Küche noch die Einrichtung eines Mietzinskontos bewilligt. Auch habe er trotz mehrmaliger Mietzinsmahnung nie einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auszug über eingegangene Beträge erhalten. Nachdem einerseits die Mietzinsen nicht mehr hereingekommen seien und andererseits die Mieterin ihm nicht mehr meldete, wenn das Heizöl zu Neige ginge, sondern kurzerhand bei einer anderen Firma selbst bestellt habe, sodass er den Preis nicht mehr habe aushandeln können, habe er der Mieterin mitgeteilt, dass er ab dem 1. Januar 2008 die Strom- und Heizkosten nicht mehr bezahlen werde. Mit ein Grund sei gewesen, dass die Mieterin sich strikte geweigert habe, die jedes Jahr extrem gestiegenen betrieblichen Nebenkosten à Konto gemäss Mietvertrag zu berappen. Die handgeschriebenen Abrechnungen auf einem Notizzettel der Mieterin seien keine glaubhaften Beweise, dass diese irgendwelche Liegenschaftsauslagen bezahlt habe. Hierzu sei die Mieterin auch nicht berechtigt gewesen. Er habe bis heute keine Mietzahlungen erhalten. Er habe daher in der Steuererklärung den Tatsachen entsprechend nur den Wohnungsmietzins angegeben und die Liegenschaftsauslagen pauschal abgezogen. Es gehe nicht an, dass das Steueramt einen Mietzins besteuere, den er nie erhalten habe, und dazu noch Unterhaltskosten der Mieterin, für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche er nie eine Einwilligung gegeben habe, mit seiner eigenen Liegenschaftskostenpauschale verrechnet würden. bb) Die Vorinstanz berechnete das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen wie folgt: Einkünfte Liegenschaft Fr. 43'800.00 Unterhalt Liegenschaft Fr. 14'779.00 Schuldzinsen anteilig Fr. 4'218.00 Ausgl. Schuldzins interkant. Fr. 1'080.00 Krankheitskosten/Zuwendungen anteilig Fr. 369.00 Personenversicherungsprämien anteilig Fr. 682.00 Zwischentotal Fr. 21'128.00 Fr. 43'800.00 Steuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 22'600.00 Das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen berechnete die Vorinstanz wie folgt: Einkünfte Haupterwerb Fr. 4 3'737.00 Einkünfte Nebenerwerb Fr. 1 0'804.00 Erwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 2 3'214.00 Wertschriftenertrag Fr. 2 '492.00 Ertrag Liegenschaften Fr. 4 3'800.00 Berufsauslagen Fr. 11'425.00

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuldzinsen Fr. 7'790.00 Beträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00 Versicherungsprämien Fr. 2'400.00 Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften Fr. 14'779.00 Gemeinnützige Zuwendungen abzüglich Selbstbehalt von Fr. 500.00 Fr. 1'300.00 Zwischentotal Fr. 44'260.00 Fr. 1 24'047.00 Steuerbares Einkommen Gesamt Fr. 79'700.00 Im Einsprache-Entscheid vom 21. Oktober 2010 sowie der Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 führte die Vorinstanz zur Einkommensberechnung aus, dass für die 8-Zimmerwohnung in der Liegenschaft ein Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'650.-- und für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' ein Mietvertrag mit einer Jahresmiete inklusive Nebenkosten von Fr. 24'000.-- vorliege. Da der Rekurrent die Mieteinnahmen für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' nicht deklariert habe, sei die Mieterin um Detailangaben und Auskünfte angegangen worden. Gemäss Auskunft der Mieterin habe diese die Mietzinszahlungen mit dringend notwendigen Reparaturarbeiten verrechnet. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mieterin habe zudem glaubhafte Unterlagen eingereicht, aus denen ein Restguthaben per 31. Dezember 2008 ersichtlich sei. Aus den Geschäftsbüchern der Mieterin gehe hervor, dass die geschuldete Miete von Fr. 24'000.-- für das Jahr 2009 verbucht und von der Mieterin mit den selbst bezahlten Nebenkosten von Fr. 12'779.25 sowie dem Restguthaben aus dem Vorjahr verrechnet worden sei. Der Rekurrent habe erwähnt, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Mieterin für die Geschäftsmiete zu betreiben, ihm hierzu jedoch die Energie gefehlt habe, da die Mieterin mit dem Gang vor das Gericht gedroht habe. Entsprechend den Unterlagen habe sie Fr. 24'000.-- als Liegenschaftsertrag für die Geschäftsräume und Fr. 19'800.-- für die Wohnung berücksichtigt sowie gesamthaft einen Unterhalt von Fr. 14'779.00 – entsprechend Fr. 12'779.25 zuzüglich Fr. 2'000.-- für übrige Kosten wie Gebühren und Versicherungen – zum Abzug zugelassen. Die Schuldzinsen würden nach Lage der Aktiven von den jeweiligen Steuerdomizilen übernommen, woraus die anteilige Berücksichtigung der Schuldzinsen resultiere. b) aa) Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sonstiger Nutzung (vgl. auch den mit dieser Bestimmung übereinstimmenden Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Steuerbares Einkommen bilden dabei die tatsächlichen Miet- und Pachtzinsen einschliesslich aller Vergütungen der Mieter für Nebenkosten (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 119). Leistungen des Mieters, welche in der Übernahme von Unterhaltskosten bestehen, stellen einerseits steuerbare Einkünfte des Grundeigentümers dar, andererseits sind sie aber bei ihm als Unterhaltsaufwendungen für die Liegenschaft abziehbar (P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, N 12 zu Art. 21 DBG). Grundsätzlich sind die aus einem Vertrag zwischen zwei Parteien fliessenden Einkünfte steuerbar. Vorerst muss davon ausgegangen werden, dass die vertraglich abgemachten Leistungsaustauschverhältnisse den wirklichen Verhältnissen entsprechen (vgl. Zweifel/Athanas, Kommentar zum DBG, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N 8 zu Art. 21 DBG). Steuerbar ist der erzielte Betrag, nicht der erzielbare Ertrag. Bemessungsgrundlage sind somit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die effektiv vereinnahmten und nicht die vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen (WEKA-Steuerhandbuch, Band 3, 8/9.1, S. 1). Wird lediglich ein Teil des vereinbarten Entgelts effektiv ausbezahlt und der Rest durch Verrechnung getilgt, ist der vereinbarte Gesamtbetrag erzielt worden, welcher sowohl den ausbezahlten als auch den verrechneten Teil des Entgelts umfasst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 44 zu Art. 21 DBG, mit Verweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26. November 1981, in: Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat, 1981, Nr. 49). bb) Vom so ermittelten Einkommen können bei Grundstücken des Privatvermögens die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 44 Abs. 2 StG, vgl. auch den identischen Art. 32 Abs. 2 DBG). Die Unterhaltskosten umfassen nebst den Instandhaltungskosten für übliche Ausbesserungsarbeiten und anfallende Reparaturen auch die Instandstellungskosten für Arbeiten zum Erhalt der Liegenschaft auf die Dauer inklusive eigentliche Renovationen. Ebenfalls abzugsfähig sind bei vermieteten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaften nutzungsbedingte Aufwendungen wie die Kosten für Heizung, Warmwasser, Reinigung, Beleuchtung etc. (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 126 f.). Diese Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Gemäss dem Ist- Prinzip ist in der Regel der Zeitpunkt des effektiven Abflusses beim Steuerpflichtigen bzw. des Zuflusses beim Nutzungsberechtigten massgebend (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., N 9 zu Art. 32 DBG). Anstelle der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen kann bei Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, auch ein Pauschalbzug geltend gemacht werden (Art. 44 Abs. 4 StG). Dieser Pauschalabzug beträgt 20% des Bruttomietertrages ohne Nebenkosten (Art. 29 Abs. 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). c) aa) Unbestritten ist, dass der Rekurrent für die 8-Zimmerwohnung in seiner Liegenschaft gemäss Mietvertrag einen Mietzins einschliesslich Nebenkosten von Fr. 1'650.-monatlich bzw. Fr. 19'800.-- jährlich erhält (act. 8/1.01, 8/3.03). Für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' ist gemäss Mietvertrag vom 18. März 1999

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Mietzins einschliesslich Nebenkosten von Fr. 24'000.-- jährlich bzw. Fr. 2'000.-monatlich vereinbart (act. 8/3.02). Der Rekurrent deklarierte keine Einnahmen aus diesem Vertragsverhältnis (act. 8/1.01). Die Mieterin gab an, den Mietzins von Fr. 24'000.-- im Umfang von Fr. 12'779.25 mit Nebenkostenleistungen sowie Verwaltungsaufwand und im Umfang von Fr. 9'218.70 mit Renovationskosten aus dem Jahr 2008 verrechnet zu haben. Zudem habe sie am 27. Januar 2009 eine Mietzinszahlung von Fr. 1'454.-- getätigt. Daraus resultierte ein Saldo zugunsten des Rekurrenten von Fr. 548.05, welcher per 31. Dezember 2009 nicht bezahlt war (act. 8/2.02). Der Rekurrent bestritt die Verrechnung durch die Mieterin summarisch, ohne jedoch ihre Berechnungen substantiiert zu widerlegen. Er bestätigte selbst die Verrechnung der Mietzinsen durch die Mieterin (vgl. act. 8/2.03, E-Mail vom 29. Dezember 2009; act. 8/2.04, EMail vom 14. Januar 2010). Nebst den Berechnungen der Mieterin wurden auch noch weitere Auskünfte eingeholt (vgl. act. 8/2.06). Die Steuerbehörde durfte die Angaben der Mieterin anhand der getätigten Abklärungen als richtig betrachten. Gesamthaft sind ihre Berechnungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit plausibel und glaubhaft. Wie oben ausgeführt, werden verrechnete Beträge dem steuerbaren Mietertrag zugerechnet (vgl. E. 1.b.aa). Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die zivilrechtliche Gültigkeit der Verrechnung zu überprüfen. Nachdem der Rekurrent von der Einforderung der fraglichen Beträge auf dem Rechtsweg abgesehen hat, durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Verrechnung steuerlich zu berücksichtigen ist. Demzufolge sind die mit Nebenkosten und Renovationskosten verrechneten Mietzinse ebenso zu berücksichtigen wie die Mietzinszahlung vom 27. Januar 2009. Dem Rekurrenten nicht zugeflossen ist jedoch der Saldo von Fr. 548.05, weshalb das steuerbare Einkommen um diesen Betrag zu reduzieren ist. Somit beträgt der steuerbare Mietertrag des Café- Restaurants Fr. 23'451.95. Damit resultiert ein Gesamtertrag der Liegenschaft von Fr. 43'251.95 für das Jahr 2009. bb) Von diesem Ertrag sind die Verwaltungskosten abzuziehen. Für die Vermietung der 8- Zimmerwohnung macht der Rekurrent den pauschalen Abzug im Umfang von Fr. 3'960.-geltend. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist somit nicht zu beanstanden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Art. 44 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV). Wie oben ausgeführt, werden Leistungen des Mieters, welche in der Übernahme von Unterhaltskosten bestehen, sowohl bei den steuerbaren Einkünften als auch bei den Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt (vgl. E. 1.b.aa). Die von der Mieterin angegebenen Nebenkostenleistungen für das Café-Restaurant von Fr. 12'779.25 sind somit als Unterhaltskosten vom Mietertrag wieder abziehbar, wie dies die Vorinstanz bereits berücksichtigte. Die Vorinstanz liess darüber hinaus einen Abzug von Fr. 2'000.-- für Gebühren zu. In diesem Umfang sind die Unterhaltskosten für das Jahr 2009 somit als nachgewiesen und abzugsfähig zu erachten. Die verrechneten Renovationskosten des Jahres 2008 können mangels zeitlicher Konnexität nicht als Unterhaltskosten des Jahres 2009 berücksichtigt werden. Der Abfluss beim Steuerpflichtigen erfolgte zwar erst im Jahr 2009 durch Verrechnung, die entsprechenden Aufwendungen wurden jedoch bereits 2008 durch die Mieterin getätigt. Der massgebende Geldfluss für die Renovationen erfolgte im Jahr 2008, 2009 war nur noch die Klärung des Innenverhältnisses zwischen Mieterin und Vermieter ausstehend. Für das Café-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restaurant resultieren somit nachgewiesene Aufwendungen von Fr. 14'779.25. Aufgrund der besonderen Umstände – Angabe der verrechneten Unterhaltskosten durch die Mieterin – rechtfertigt sich eine separate Beurteilung der Unterhaltskosten für die 8- Zimmerwohnung sowie das Café-Restaurant. Der gesamte Abzug für Unterhaltskosten für die Liegenschaft beträgt somit Fr. 18'739.25. d) aa) Im interkantonalen Verhältnis sind vom Einkommen zudem abziehbar die Schuldzinsen proportional zu den Aktiven sowie die übrigen nicht zurechenbaren Abzüge proportional (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 3). Die Schuldzinsen sind im interkantonalen Recht proportional nach der Lage der Aktiven auf die verschiedenen Kantone zu verlegen. Hierfür müssen die beteiligten Kantone die Bewertung der inner- wie auch der ausserkantonalen Vermögensobjekte nach übereinstimmenden Regeln vornehmen, wozu die Repartitionswerte herangezogen werden (P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, § 10, S. 83). Ausnahmen von der proportionalen Verteilung gelten für Liegenschaftenhändler, Baukreditzinsen sowie bei Unternehmungen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 21 f.). Sind die auf ein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen grösser als der diesem zuzurechnende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensertrag, liegt ein Schuldzinsenüberschuss vor. Ein Schuldzinsenüberschuss ist grundsätzlich auf jene Kantone zu verteilen, die nach der proportionalen Schuldzinsenverlegung noch über Nettoertrag aus Vermögen verfügen (Locher, Einführung, § 10, S. 84). Eine proportionale Zuweisung nach Massgabe der Einkommensteile erfolgt bei Abzügen, welche begrifflich nicht mit der Erzielung bestimmter Einkünfte in einem organischen Zusammenhang stehen. Hierzu gehören Versicherungsprämien, Sozialabzüge, sowie gemeinnützige Zuwendungen (Locher, Einführung, § 10, S. 86 f.; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 30 ff.). bb) Schuldzinsen werden gemäss der Lage der Aktiven proportional auf die involvierten Kantone verteilt. Da der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Veranlagung des steuerbaren Vermögens nicht angefochten wurde, können die so ermittelten Aktiven- Quoten von 54,14% im Kanton St. Gallen und 45,86% im Kanton Zürich für diese Berechnung herangezogen werden (vgl. act. 3). Von den Schuldzinsen im Betrag von Fr. 7'790.-entfallen somit Fr. 4'218.-- auf den Kanton St. Gallen und Fr. 3'572.-- auf den Kanton Zürich. Im Kanton

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich resultierte aus der proportionalen Verteilung der Schuldzinsen ein Schuldzinsenüberschuss von Fr. 1'080.--, welcher vom Kanton St. Gallen zu übernehmen ist. Wie oben ausgeführt, werden Versicherungsprämien, Sozialabzüge sowie gemeinnützige Zuwendungen proportional nach Massgabe der Einkommen auf die involvierten Kantone verteilt. Zu diesem Zweck sind die Einkommens-Quoten in Anwendung der oben ermittelten Einkünfte und Abzüge zu berechnen: Einkünfte Haupterwerb Fr. 4 3'737.00 Einkünfte Nebenerwerb Fr. 1 0'804.00 Erwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 2 3'214.00 Wertschriftenertrag Fr. 2 '492.00 Ertrag Liegenschaften Fr. 4 3'251.95 Berufsauslagen Fr. 11'425.00 Schuldzinsen Fr. 7'790.00 Beträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00 Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften Fr. 18'739.25 Zwischentotal Fr. 44'520.25 Fr. 1 23'498.95 Gesamt Fr. 78'978.70

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von diesem Gesamteinkommen von Fr. 78'978.70 entfallen der Liegenschaftenertrag (Fr. 43'251.95) abzüglich die Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften (Fr. 18'739.25) sowie die anteiligen Schuldzinsen (Fr. 4'218.--) und der Schuldzinsenüberschuss (Fr. 1'080.--) auf den Kanton St. Gallen, gesamthaft somit Fr. 19'214.70, bzw. 24.33%. Von den gemeinnützigen Zuwendungen im Gesamtumfang von Fr. 1'300.-- (nach Abzug des Selbstbehaltes von Fr. 500.--) entfallen entsprechend diesem Prozentsatz Fr. 316.-- auf den Kanton St. Gallen, und von den Personenversicherungsprämien im Gesamtumfang von Fr. 2'400.-- entfallen Fr. 584.-- auf den Kanton St. Gallen. e) In Anwendung der ermittelten Einkünfte und Abzüge resultiert für den Rekurrenten ein im Kanton St. Gallen steuerbares Einkommen von Fr. 18'300.--, steuerbar zum Satz von Fr. 75'200.-- (Gesamteinkommen abzüglich Zuwendungen und Versicherungsprämien): Einkünfte Liegenschaft Fr. 43'251.95 Unterhalt Liegenschaft Fr. 18'739.25 Schuldzinsen anteilig Fr. 4'218.00 Ausgl. Schuldzins interkant. Fr. 1'080.00 Krankheitskosten/Zuwendungen anteilig Fr. 316.00

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personenversicherungsprämien anteilig Fr. 584.00 Zwischentotal Fr. 24'937.25 Fr. 43'251.95 Steuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 18'314.70 f) Zusammenfassend ist der Rekurs somit teilweise gutzuheissen, soweit auf ihn einzutreten ist, und der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2010 bezüglich des steuerbaren Einkommens aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Kanton St. Gallen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'300.--, steuerbar zum Satz von Fr. 75'200.--, zu veranlagen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Viertel trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-ist zu verrechnen und der Rest von Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Auf den Rekurs wird in Antrag 1 nicht eingetreten. 2. Der Rekurs wird in Antrag 2 teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'300.-- zum Satz von Fr. 75'200.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 216'000.-- zum Satz von Fr. 334'000.-- veranlagt. 4. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Vierteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--; einen Viertel der Kosten trägt der Staat. 5. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 200.-zurückzuerstatten.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2011 Art. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217).

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2025-07-19T12:22:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

I/1-2010/217 — St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217 — Swissrulings