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St.Gallen Versicherungsgericht 09.06.2026 UV 2025/71

June 9, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,179 words·~16 min·10

Summary

Art. 41, 52, 59 ATSG. Die Sozialhilfebehörde ist nicht legitimiert, die die Unfallversicherungsleistungen ablehnende Verfügung der Suva in eigenem Namen mittels Einsprache anzufechten, womit die Suva zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Das zusätzlich in diesem Verfahren behandelte Fristwiederherstellungsgesuch der Beigeladenen ist ebenfalls abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2026, UV 2025/71).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.07.2026 Entscheiddatum: 09.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2026 Art. 41, 52, 59 ATSG. Die Sozialhilfebehörde ist nicht legitimiert, die die Unfallversicherungsleistungen ablehnende Verfügung der Suva in eigenem Namen mittels Einsprache anzufechten, womit die Suva zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Das zusätzlich in diesem Verfahren behandelte Fristwiederherstellungsgesuch der Beigeladenen ist ebenfalls abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2026, UV 2025/71). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 9. Juni 2026 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. UV 2025/71

Parteien

Sozialamt d e r Stadt A . _ _ _ , Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

am Verfahren beteiligt

B.___, Beigeladene,

Gegenstand Versicherungsleistungen (Nichteintreten; i.S. B.___)

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2/9 Sachverhalt A. A.a B.___ (nachfolgend: Versicherte) war durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 14. Mai 2024 einen Unfall (Überfall durch eine männliche Person mit einer Gesichtsverletzung) vom 30. Dezember 2023 melden liess (Suva-act. 1). A.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 verneinte die Suva eine Leistungspflicht. Aus dem geschilderten Sachverhalt sowie den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerden der Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Suva-act. 18). B. B.a Am 28. Mai 2025 erhob das Sozialamt der Stadt A.___ resp. C.___, Sozialberaterin, Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 7. Mai 2025 (Suva-act. 20). B.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 ersuchte die Suva das Sozialamt der Stadt A.___ um Nachreichung einer Vollmacht, welche dieses als Vertreter der Versicherten ausweise (Suva-act. 22). B.c Mit E-Mail vom 12. Juni 2025 wies C.___ die Suva darauf hin, dass das Sozialamt der Stadt A.___ nicht Vertreter der Versicherten sei, sondern bevorschussender Träger mit Sozialhilfeleistungen. Deshalb sollte das Sozialamt auch zur Einsprache berechtigt sein, wobei die Verfügung auch ihnen hätte eröffnet werden sollen (Suva-act. 23). B.d Mit Entscheid vom 12. November 2025 trat die Suva mangels Einsprachelegitimation des Sozialamtes der Stadt A.___ auf die Einsprache nicht ein (Suva-act. 24). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2025 erhob das Sozialamt der Stadt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C.___, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. November 2025 sei aufzuheben. Es sei auf die Einsprache vom 28. Mai 2025 gegen die Verfügung der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 7. Mai 2025 einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. 4. Es sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (act. G 1).

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3/9 C.b Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Beschwerdeantwort. Sie äusserte sich zu einigen ihr wesentlich erscheinenden Punkten, verwies im Übrigen auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 12. November 2025 und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 5). C.d Mit Schreiben des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2026 wurde die Versicherte (nachfolgend: Beigeladene) zum Prozess beigeladen. Sie erhielt Gelegenheit, bis 19. März 2026 zur Beschwerde Stellung zu nehmen und im anhängig gemachten Verfahren Parteirechte wahrzunehmen. Ferner wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass der vom Gericht gefällte Entscheid ungeachtet einer Beteiligung am Verfahren auch für sie Rechtswirkung entfalten werde (act. G 6). C.e Am 10. März 2026 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein, worin sie im Wesentlichen beantragte, dass der Beschwerdeführer sowohl in eigenem Namen als auch als ihr Vertreter berechtigt sein solle, für sie Einsprache zu erheben und Beschwerde zu führen. Dazu erteile sie ausdrücklich Vollmacht und erkläre die Beteiligung am Prozess. Falls die Legitimation des Beschwerdeführers selbst nicht gegeben sein sollte, ersuche sie um Wiederherstellung der Fristen, so dass die Einsprachehandlungen des Beschwerdeführers fristwahrend für sie als ihre Vertretung erfolgt seien (act. G 7). C.f Mit Schreiben vom 18. März 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9). C.g Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 15. April 2026 im Wesentlichen, dass ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch der Beigeladenen abzuweisen wäre, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. G 10). C.h Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer unterstützt seit dem 1. Mai 2024 die Beigeladene mit betreuender und finanzieller Sozialhilfe (vgl. act. G 1 S. 2) im Sinne des Sozialhilfegesetzes (SHG SG; sGS 381.1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 an die Beigeladene (Verfügungsadressatin) hat die Beschwerdegegnerin ihre unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht verneint (Suva-act. 18). Dagegen hat die

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4/9 Beigeladene innert Frist keine Einsprache erhoben, indes der Beschwerdeführer ausdrücklich in eigenem Namen (vgl. act. G 1.6 und Suva-act. 20, 23). 2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die in eigenem Namen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers mangels Drittlegitimation nicht eingetreten ist. 2.1 Für das – vorliegend in Frage stehende – Einspracheverfahren nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen wie für das Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2007, 8C_606/2007, E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2 Nach der Rechtsprechung erfüllen Personen sowie grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Behörden, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 52 resp. Art. 59 ATSG, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe resp. eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 8C_606/2007, E. 7.1). Die Legitimation Dritter zur Anfechtung zugunsten des Verfügungsadressaten – wie hier – kommt ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn sie ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BGE 130 V 564 E. 3.5 je mit Hinweisen). Verlangt wird zudem, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 157 E. 5.3.2). 2.3 Vorgenanntes gilt auch für Sozialhilfebehörden. Auch sie sind nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie einen Versicherten unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die – subsidiäre – öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. BGE 133 V 194 f. E. 4.5; vgl. auch BGE 149 V 53 E. 5.2). 2.4 Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bezüglich Drittlegitimation zwar insgesamt stark ausdifferenziert, aber letztlich nicht leicht zu strukturieren. Die vorliegende Konstellation (Einsprache der Sozialhilfebehörde gegen eine abschlägige Leistungsverfügung des Unfallversicherers) wurde – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht noch nicht entschieden. Entsprechend ist zu prüfen, wovon Gesetz, Rechtsprechung und Literatur die Legitimation einer Sozialhilfebehörde resp. dessen https://www.swisslex.ch/doc/unknown/5467e6d2-1e4c-47d5-b65d-abf15d0aa6dd/citeddoc/5dba510c-89ef-4af2-873e-cfa805a25532/source/document-link

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5/9 Berührtsein und schutzwürdige Interesse, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, abhängig machen. 2.4.1 Die Legitimationsvoraussetzungen wurden höchstrichterlich in jenen Konstellationen als erfüllt betrachtet, in denen die Sozialversicherungen im Fall eines Zahlungsverzugs des Versicherten die entsprechenden Leistungen direkt bei der Sozialhilfebehörde einfordern können, um den Aufschub der Leistungen zu vermeiden. Dieser Umstand führt gemäss Bundesgericht dazu, dass die Sozialhilfebehörde eine besondere Stellung einnimmt, die sich von anderen Fällen unterscheidet, in denen eine Sozialversicherungsleistung verweigert wird, was bloss mittelbar zu einer Leistungspflicht der Sozialhilfe führen kann (vgl. BGE 133 V 195 E. 5). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. 2.4.2 Ebenfalls unmittelbar betroffen ist die Sozialhilfebehörde gemäss Rechtsprechung, wenn die von ihr verlangte Drittauszahlung einer Invalidenrente verweigert wird, weil dieser Entscheid direkt ihre vermögensrechtlichen Interessen als Sozialhilfebehörde berührt (vgl. BGE 135 V 2 E. 1.1). Auch diese Konstellation liegt nicht vor. 2.4.3 Weiter ist eine Sozialhilfebehörde, die einem Versicherten regelmässig Unterstützung leistet, legitimiert, die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle anzufechten, weil sie nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR. 831.201) befugt ist, den Leistungsanspruch des Versicherten geltend zu machen (vgl. BGE 149 V 53 f. E. 5.2 ff.). Ebenfalls anmeldebefugt und damit beschwerdelegitimiert ist die Sozialhilfebehörde im Bereich der AHV und der Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] resp. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV). Dieser enge Zusammenhang zwischen der Beschwerdelegitimation und der Befugnis, die entsprechende Leistung anzumelden, ergibt sich gemäss Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses. Denn ist eine Person berechtigt, eine Anmeldung vorzunehmen, so muss ihr regelmässig auch die Berechtigung zukommen, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbstständig zu verfolgen (vgl. BGE 130 V 568 f. E. 4.3; vgl. ferner RENÉ WIEDERKEHR/STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Auflage 2025, S. 155 N. 384). 2.4.4 Verneint wurde in der Rechtsprechung ein Drittbeschwerderecht bei der Frage, ob ein Anspruch des Unterstützten auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht. Fehlt es in einem Versicherungszweig an einer gesetzlichen Regelung, wonach unterstützungspflichtige Behörden oder Dritte zur Anmeldung aus eigenem Recht berechtigt sind, kann ihnen im Anfechtungsstreit auch kein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zuerkannt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Oktober 2004, C 12/04,

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6/9 E. 4 und 5; vgl. ferner BGE 133 V 194 ff. E. 4.4 ff. mit Rechtsprechungsübersicht). Auch in unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten besteht keine Anmeldebefugnis der Sozialhilfebehörde anstelle der versicherten Person, womit sich auch daraus keine Drittlegitimation des Beschwerdeführers ergibt. 2.5 In der Lehre wird bezugnehmend auf die oben dargestellte Praxis festgehalten, dass die Sozialhilfebehörde nur in besonderen Fällen zur Beschwerde befugt sei. Die verlangte besonders nahe Beziehung zur Streitsache könne insbesondere darin bestehen, dass aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Entscheidung eine finanzielle Belastung der Sozialhilfebehörde erfolge, die direkt auf dieser Entscheidung fusse und sich nicht lediglich indirekt ergebe (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, N 42 ZU Art. 59, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). 2.6 Es wird nicht in Frage gestellt, dass Taggelder der Beschwerdegegnerin und eine allfällige Rente und Integritätsentschädigung bei anhaltenden unfallkausalen Beschwerden den Beschwerdeführer finanziell entlasten würden. Eine Konstellation, wie oben beschrieben, liegt in diesem Fall aber nicht vor. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht anstelle von Versicherten resp. der Beigeladenen anmeldebefugt (vgl. die Konstellation in vorstehender E. 2.4.3) und durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin erfolgt auch kein direkter Eingriff in die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (vgl. beispielhaft die Konstellationen in vorstehenden E. 2.4.1 f.). Der ihm erwachsende Nachteil aus der Ablehnung von Geldleistungen aus der Unfallversicherung ergibt sich, anders gesagt, nicht unmittelbar aus der Verfügung, sondern stellt bloss eine Reflexwirkung dar (vgl. BGE 130 V 564 f. E. 3.5; vgl. auch BGE 134 V 160 f. E. 5.5 zur geringeren Intensität des Berührtseins einer Sozialhilfebehörde im Vergleich zu einer [beschwerdelegitimierten] Berufsvorsorgeeinrichtung durch eine unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung). Dieses lediglich mittelbare finanzielle Interesse reicht – wie erwähnt – gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht zur Drittlegitimation resp. begründet kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin. Die Rechtsprechung lässt zwar einen gewissen Interpretationsspielraum bezüglich Drittlegitimation einer Sozialhilfebehörde zu. Bei lediglich mittelbaren finanziellen Interessen – wie hier – ist sie sich indes einig. Diesbezüglich bedürfte es einer Änderung der Rechtsprechung, wonach im Sinne des subsidiären Charakters der Sozialhilfe das oft erhebliche, wenn auch nur mittelbare, finanzielle Interesse der Sozialhilfebehörde als schutzwürdiges Interesse ausgelegt würde, wodurch die Sozialhilfebehörde bei abschlägigen Entscheiden von Sozialversicherungen immer befugt wäre, in eigenem Namen sozialversicherungsrechtliche Leistungen für Sozialhilfeempfänger in Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten nicht legitimiert, in eigenem Namen einen Anspruch der Beigeladenen auf unfallversicherungsrechtliche Leistungen im

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7/9 Verwaltungsprozess geltend zu machen resp. gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin Einsprache zu erheben. 2.7 Was der Beschwerdeführer für seine Drittlegitimation in der Beschwerde ausführt, ist zwar verständlich. So trifft es zu, dass ein abschlägiger Rentenentscheid der Invalidenversicherung, wogegen die Sozialhilfebehörde bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 66 Abs. 1 IVV in eigenem Namen den Rechtsmittelweg beschreiten kann (vgl. vorstehende E. 2.4.3), mehr Gemeinsamkeiten aufweist mit einem ablehnenden Rentenentscheid der Unfallversicherung (namentlich und insbesondere der Dauercharakter der IV- und UV-Rentenleistungen) als mit einem negativen Entscheid der Arbeitslosenversicherung (temporärer Charakter der Taggelder). Daran knüpft die Rechtsprechung – wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.4.3) – indes nicht eine Drittlegitimation einer Sozialhilfebehörde in invalidenversicherungsrechtlichen Rentenverfahren. Auch nicht der anerkannte subsidiäre Charakter der Sozialhilfe ist gemäss Rechtsprechung ausschlaggebend für eine Drittlegitimation einer Sozialbehörde. Zusätzlich bedarf es – wie erwähnt – einer unmittelbaren und konkreten Betroffenheit oder qualifizierten Beziehungsnähe (vgl. BGE 133 V 194 f. E. 4.5), welche bei lediglich mittelbaren finanziellen Interessen rechtsprechungsgemäss gerade nicht bejaht wird (vgl. vorstehende E. 2.3 und 2.6). Eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer die Beigeladene in Umsetzung des SHG SG betreut und Sozialhilfeempfänger/innen oft nicht in der Lage sind, selbständig ihre Rechte wahrzunehmen resp. sich gegen Entscheide von Sozialversicherungen zur Wehr zu setzen. Diese gesetzlich verankerte Betreuungspflicht des Beschwerdeführers wäre auch gewährleistet, wenn der Beschwerdeführer in Vertretung und im Interesse der Beigeladenen die Einsprache erhoben hätte. Eine Drittlegitimation ist dazu nicht erforderlich. Im Übrigen lagen für eine Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Vollmachten vor. Diese beschränken sich auf Auskünfte, Akteneinsicht und Datenaustausch zwischen verschiedenen Stellen und Behörden (act. G 1.1). 2.8 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer nicht legitimiert, in eigenem Namen Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2025 zu erheben, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. Zu prüfen bleibt das Fristwiederherstellungsgesuch, welches die Beigeladene mit Eingabe vom 10. März 2026 gestellt hat (act. G 7). 3.1 Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen resp. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung

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8/9 resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1). 3.2 Der Einspracheentscheid vom 12. November 2025 befasst sich lediglich mit der Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers. Über die Wiederherstellung der Einsprachefrist zugunsten der Beigeladenen hat die Beschwerdegegnerin nicht befunden. Entsprechend mangelt es grundsätzlich an einem Anfechtungsgegenstand bezüglich dieses Punktes und es stellt sich die Frage, ob in diesem Verfahren überhaupt auf dieses Gesuch eingetreten werden kann. 3.3 Nach der Rechtsprechung kann aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands (vorliegend des Einspracheentscheids) liegende Frage erfolgen. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die neue Frage muss spruchreif sein und mit dem bisherigen Streitgegenstand eng zusammenhängen, und der Versicherungsträger muss sich mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (BGE 110 V 48 E. 3b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, womit auch über das Fristwiederherstellungsgesuch der Beigeladenen entschieden werden kann. Ein Nichteintreten bei Spruchreife käme ausserdem einem prozessualen Leerlauf gleich, der das Verfahren unnötig verlängern würde, was aus prozessökonomischen Gründen zu vermeiden ist. 3.4 Gemäss Art. 41 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Weitere Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist, dass das Gesuch unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen äusseren Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene, auch wenn ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Klinikaufenthalte nicht in Frage gestellt werden, zumindest fristwahrend den Beschwerdeführer hätte bevollmächtigen können, in ihrem Namen Einsprache zu erheben. So führt sie in ihrer Eingabe vom 10. März 2026 aus, dass sie in der Lage gewesen sei, mit C.___ zu kommunizieren und den Willen zu äussern, gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Einsprache zu erheben, jedoch gesundheitlich/psychisch nicht fähig gewesen sei, sich selbst für ihre Rechte einzusetzen. Entsprechend war sie trotz ihrer Beeinträchtigungen in Kontakt mit C.___, hat ihr die Verfügung vom 7. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht und ihren Willen kundgetan, sich dagegen wehren zu wollen. Weshalb

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9/9 sie damals nicht das Sozialamt zur Vertretung im Einspracheverfahren bevollmächtigt hat und/oder das Sozialamt sie in betreuender Sozialhilfe nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund des Gesagten ist eine Handlungsunfähigkeit seitens der Beigeladenen während der Einsprachefrist nicht auszumachen. Entsprechend ist weder von einer objektiven noch von einer subjektiven Unmöglichkeit auszugehen, fristwahrend eine Einsprache durch die legitimierte Beigeladene, jedenfalls in Vertretung des Beschwerdeführers, soweit sie dazu selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, einzureichen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ist demnach abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Im Sinne der Erwägungen ist auch das Fristwiederherstellungsgesuch der Beigeladenen abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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