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St.Gallen Versicherungsgericht 13.01.2026 UV 2025/42

January 13, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,825 words·~19 min·8

Summary

Die attestierte Restarbeitsfähigkeit ist nicht verwertbar. Anspruch auf Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2026, UV 2025/42). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.02.2026 Entscheiddatum: 13.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 13.01.2026 Die attestierte Restarbeitsfähigkeit ist nicht verwertbar. Anspruch auf Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2026, UV 2025/42). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 13. Januar 2026 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. UV 2025/42

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Forte, schadenanwaelte AG, Monbijoustrasse 34, Postfach, 3001 Bern,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Invalidenrente

UV 2025/42

2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 für die B.___ GmbH (seit 1. Januar 2021: C.___ GmbH [vgl. IV-act. 14-2]; nachfolgend: Arbeitgeberin) als vollzeitlicher Bohrgehilfe tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 17. Juli 2020 während der Arbeit von einer 382 kg schweren, herabfallenden Kabelrolle linksseitig getroffen wurde (Suva-act. 2, 17-2 und 40). Es erfolgte eine Rettungsdienstzuweisung ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG), wo die Diagnosen einer Beckenringfraktur mit/bei oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits, Sakrum-Längsfraktur und Urethraverletzung sowie einer Rhabdomyolyse gestellt wurden (Suva-act. 17). Am 5. August 2020 wurde der Versicherte in die Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation D.___ verlegt, wo er bis 8. September 2020 stationär behandelt wurde (Suva-act. 36). A.b Am 8. Dezember 2020 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf eine seit dem Unfall vom 17. Juli 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). A.c Auf Veranlassung des versicherungsmedizinischen Dienstes der Suva (vgl. Beurteilung vom 18. November 2021 in Suva-act. 171) absolvierte der Versicherte vom 6. bis 31. Dezember 2021 eine arbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon (nachfolgend: RKB). Zusätzlich erfolgte eine psychosomatische Abklärung. Bei Austritt erfolgte noch keine Festlegung der Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten, da die medizinische Phase mit Pseudoarthrose der Schambeinäste beidseits und nicht-konsolidierten unteren Schambeinästen beidseits noch andauerte (Suva-act. 191 f.). A.d Mit Mitteilung vom 20. Januar 2022 verneinte die IV einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 25). A.e Am 27. April 2022 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2022 auf (Suva-act. 212). A.f Aufgrund einer Zuweisung durch die Suva (vgl. Beurteilung vom 2. August 2022 in Suva-act. 226 sowie Aufforderung vom selben Tag in Suva-act. 228) wurde der Versicherte am 21. November 2022 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG untersucht, wo er über starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte klagte. Die zuständigen Fachärzte notierten, radiologisch zeigten sich zunehmend konsolidierte Frakturen bei klinisch guter Gelenksmobilität. In Anbetracht der Befunde mit dem Tremor im linken Oberschenkel sowie in der

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3/11 rechten Hand und den Sensibilitätsstörungen werde am ehesten von einer neurologischen Genese der Beschwerden ausgegangen, weshalb dem Versicherten eine neurologische Abklärung empfohlen worden sei. Orthopädisch sähen sie keine Ursache, welche die Beschwerden erkläre, so dass aus orthopädischer Sicht keine weitere Therapie oder Kontrolle geplant sei (Suva-act. 254). Am 24. Januar 2023 fand die Untersuchung in der Klinik für Neurologie des KSSG statt und am 31. Januar 2023 ein EMG/ENG (Suva-act. 271 und 285-2 f.). Anlässlich der Besprechung der Untersuchungsbefunde vom 17. Februar 2023 legte der zuständige Neurologe dem Beschwerdeführer dar, dass eine Art neuromuskuläre Genese oder eine funktionelle Genese möglich seien (Suva-act. 292). A.g Gestützt auf diese Untersuchungsberichte erstattete Dr. med. E.___, FA Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom versicherungsmedizinischen Dienst, am 3. August 2023 eine Aktenbeurteilung. Er empfahl eine abschliessende fachurologische Abklärung (Suva-act. 295-7). A.h Diese fand am 2. Oktober 2023 durch Dr. med. F.___, Facharzt für Urologie, statt und ergab eine verminderte, aber subjektiv zufriedenstellende Miktion, eine schwere Inkontinenz und eine erektile Dysfunktion (Suva-act. 315; eine Reevaluation vom 6. Mai 2024 zeigte dasselbe Ergebnis [Suva-act. 353]). A.i Am 20. Juni 2024 erstattete PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom versicherungsmedizinischen Dienst eine neurologische Beurteilung. Er fand keine objektivierbaren neurologischen oder elektrophysiologischen Befunde (Suva-act. 358). A.j Die Suva verfügte am 28. Juni 2024 einen fehlenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 360). Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw M. Forte, schadenanwälte, am 6. August 2024 Einsprache erheben (Suva-act. 367). Mit Schreiben vom 25. September 2024 nahm die Suva die Verfügung vom 28. Juni 2024 zurück und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (Suva-act. 375). Am 17. Oktober 2024 gewährte sie dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren (Suva-act. 382). A.k Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstattete am 9. September 2024 als Hausärztin des Versicherten einen Zwischenbericht, worin sie unter anderem festhielt, dass alle versuchten Therapien zu keiner weiteren Linderung geführt hätten. Die Behandlung sei abgeschlossen (Suva-act. 370-2). A.l Dr. E.___ verfasste am 12. Februar 2025 eine versicherungsmedizinische Abschlussbeurteilung (Suva-act. 400) und nahm am selben Tag zum Integritätsschaden Stellung (Suva-act. 401). Er erklärte, gemäss dem Bericht der Hausärztin vom 9. September 2024 sei die Behandlung abgeschlossen, Therapien fänden keine mehr statt. Nach nunmehr 4.5 Jahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (Suva-act. 400-4).

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4/11 Diagnostischerseits ging er von einem Beckentrauma mit inzwischen knöchern konsolidierten Frakturen beider oberen Schambeinäste (beidseits mit Einstrahlung ins Azetabulum) mit/bei chronischen Restbeschwerden im Bereich beider Leisten und der linken Hüfte mit Inanspruchnahme von Gehstützen aufgrund von Gangunsicherheit und Schmerzen, überwiegend wahrscheinlich funktionalen Willkürzuckungen im linken Oberschenkel ventral und subjektiver Minderbelastbarkeit des linken Beins ohne strukturelles Korrelat und von einem Status nach traumatischer, intrasphinktärer Urethraverletzung mit Inkontinenz mit/bei Status nach Harnröhrenbougierung vom 9. April 2021, verminderter, aber subjektiv zufriedenstellender Miktion mit/bei schwerer Inkontinenz und medikamentös behandelter erektiler Dysfunktion aus (Suva-act. 400-2). Er beschrieb das Profil von zumutbaren Tätigkeiten und erklärte, dieses Belastbarkeitsprofil beim mittlerweile 60-jährigen Versicherten sei rein medizinisch-theoretischer Natur. Über die Zumutbarkeit müsse von Seiten der rechtsanwendenden Stelle entschieden werden (Suva-act. 400-4). A.m Gestützt auf diese Beurteilung teilte die Suva Rechtsanwalt Forte am 18. Februar 2025 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2025 einstellen werde (Suva-act. 404). A.n Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, beantwortete der Suva am 12. März 2025 Fragen betreffend der vom Versicherten geltend gemachten psychischen Störung. Dr. I.___ ging gestützt auf einen Arztbericht der Psychiatrie- Dienste J.___ vom 19. Oktober 2021 (vgl. Suva-act. 158) von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode aus, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (Suva-act. 429). A.o Mit Verfügung vom 2. April 2025 sprach die Suva dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basierende Invalidenrente und eine auf einem Integritätsschaden von 40 % basierende Integritätsentschädigung zu (Suva-act. 440). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Mai 2025, welche sich lediglich gegen die Berechnung der Invalidenrente richtete (Suva-act. 461), wies die Suva mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung separat entscheiden werde (Suva-act. 466). A.p Am 9. Juli 2025 notierte Dr. med. K.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV, dem Versicherten seien leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zumutbar. Infolge der Verwendung von Unterarmgehstützen ausserhalb des Hauses seien Wegstrecken von 4 Mal 300 m pro Tag zumutbar. Infolge der beschriebenen schweren Inkontinenz seien zusätzliche betriebsunübliche Pausen von 2 Mal 15 Minuten (min) am Nachmittag zu gewähren. Arbeiten mit vermehrten Stoss- oder Rüttelbelastungen für beide Hüftgelenke sowie aufgrund der bestehenden Inkontinenz sollten vermieden werden, ebenfalls Arbeiten auf unebenem Gelände und

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5/11 Arbeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten infolge der Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen (IV-act. 82). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt Forte am 21. August 2025 Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Auch liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Forte als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Am 26. September 2025 gewährte die verfahrensleitende Richterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Forte (act. G4). B.d Replicando liess der Beschwerdeführer am 29. September 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Oktober 2025 auf eine umfassende Duplik, wobei sie ebenfalls an ihrem bereits gestellten Antrag festhielt (act. G9). B.e Das Versicherungsgericht zog am 13. November 2025 die Akten der IV bei (act. G11). Am 20. November 2025 gewährte es den Parteien Frist zur Akteneinsicht und zur allfälligen Stellungnahme (act. G13). Rechtsanwalt Forte ersuchte am 26. November 2025 um Akteneinsicht (act. G14) und erstattete am 8. Dezember 2025 eine Stellungnahme (act. G16). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht (act. G17). B.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung blieb bereits im Einspracheverfahren unangefochten. 2.

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6/11 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend stellt Rechtsanwalt Forte die Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer von medizinischer Seite her attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage (act. G1 und G6). Das von Dr. E.___ schlüssig begründete Zumutbarkeitsprofil (Suva-act. 400-4; vgl. nachfolgende E. 3.4) wird von keiner der Parteien in Frage gestellt (act. G1, G3 und G6) und ist angesichts der vom Beschwerdeführer beim Unfall erlittenen Verletzungen und deren Folgen sowie der umfassenden Berücksichtigung derselben nachvollziehbar, weshalb es der nachfolgenden Prüfung der Verwertbarkeit zu Grunde zu legen ist. Da im Falle einer fehlenden wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1), gilt es die Verwertbarkeit als Erstes einer Prüfung zu unterziehen. 3.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und die Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1). 3.3 Bei der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine rechtliche Frage, die von den medizinischen Sachverständigen nicht allein beantwortet werden kann. Für die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend

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7/11 (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der der Abgrenzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung dient. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4; BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; THOMAS FLÜCKIGER, N 36 zu Art. 18, in: Ghislaine Frésard- Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). 3.4 Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291 E. 3b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst zwar auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Personen mit Beeinträchtigungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit – unabhängig vom Alter – nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1, vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2017, E. 5.2.2, vom 30. Januar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1, und vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5, je mit Hinweisen). Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_910/2011, E. 3.1). 3.5 Dr. E.___ legte das Zumutbarkeitsprofil folgendermassen fest: Leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Infolge der Verwendung von Unterarmgehstützen ausser Haus seien Wegstrecken von 4 Mal 300 m pro Tag zumutbar. Infolge der schweren Inkontinenz seien zusätzliche

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8/11 betriebsunübliche Pausen von 2 Mal 15 min am Vormittag und 2 Mal 15 min am Nachmittag zu gewähren. Arbeiten mit vermehrten Stoss- oder Rüttelbelastungen für beide Hüftgelenke sowie aufgrund der bestehenden Inkontinenz sollten vermieden werden, ebenfalls Arbeiten auf unebenem Gelände und Arbeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten infolge der Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen (Suva-act. 400-4). Laut Bericht des urologischen Facharztes Dr. F.___ wirkt sich die von Dr. E.___ unter anderem als unfallkausal berücksichtigte schwere Inkontinenz beim Beschwerdeführer folgendermassen aus: Er müsse nachts 3 bis 4 Mal zur Toilette, ebenso vormittags 3 bis 4 Mal und nachmittags 3 bis 4 Mal. Die Inkontinenz sei je nach Belastung wechselhaft. Der Beschwerdeführer benötige teilweise 3 bis 4 grosse Windelhosen pro Tag (Suva-act. 353-1). Das von Dr. E.___ beschriebene Zumutbarkeitsprofil stellt also umfangreiche Anforderungen an den Arbeitsplatz und die Tätigkeit. 3.5.1 Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, lässt alleine noch nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit schliessen (vgl. anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers müssen diese leichten Tätigkeiten aber zusätzlich vorwiegend sitzend verrichtet werden können, sich auf eine Gehstrecke von maximal 4 mal täglich maximal 300 m beschränken, eine jederzeit frei zugängliche, abschliessbare Toilette in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz aufweisen und mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde täglich ausübbar sein. 3.5.2 Laut Bundesgericht werden die dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zumutbaren Tätigkeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015, 8C_599/2015, E. 5.2.4 mit Hinweisen). Konkret schlägt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie einfache administrative Tätigkeiten vor (Suva-act. 466-19). Auch Letztere würden zwar dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Jedoch kommt eine solche Tätigkeit wegen den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (fehlende in der Schweiz anerkannte Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeit) nicht in Betracht (vgl. hierfür Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.2). 3.5.3 Die übrigen erwähnten Einsatzmöglichkeiten erscheinen zwar auf den ersten Blick als mögliche Tätigkeiten, zumal auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu E. 3.4 vorstehend). Die täglichen betriebsunüblichen Pausen von einer Stunde stellen aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) jedoch auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen gewissen Nachteil gegenüber gesunden versicherten Personen dar (vgl. Urteil vom 8. Januar 2008, 9C_603/2007, E. 4.2.3). Auch dürfte die zusätzliche Pausenbedürftigkeit, welche angesichts der wechselhaften und unberechenbaren schweren Inkontinenz jederzeit müsste eingefordert werden können, ein nicht ohne Weiters vorauszusetzendes Verständnis der übrigen Mitarbeitenden erfordern.

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9/11 Mit der beim Beschwerdeführer vorliegenden schweren Inkontinenz dürfte dieser nicht hausieren gehen wollen, weshalb es Überzeugungs- und Integrationsaufwand von Seiten des Arbeitsgebers nötig machen dürfte, die betriebsunüblichen, teils spontan und zu unpassenden Zeitpunkten benötigten Pausen zu erklären. Ausserhalb der dem Beschwerdeführer nicht zumutbaren administrativen Tätigkeiten erscheint das jederzeitige und gehäufte Unterbrechen der Arbeitstätigkeit als für die Organisation eines reibungslosen Betriebs erheblich erschwerend. Gerade bei Überwachungs-, Prüfund Kontrollarbeiten erscheint eine Berechenbarkeit von Abwesenheiten und eine Kontinuität der Anwesenheit als zwingend. Die zusätzlich zwingend zu erfüllenden Voraussetzungen betreffend Gehstrecken und Toilettenzugänglichkeit lassen das Auffinden einer passenden Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als unrealistisch erscheinen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sowohl Dr. E.___ als auch die RAD-Ärztin Zweifel an der Verwertbarkeit der von ihnen umschriebenen Restarbeitsfähigkeit zu hegen scheinen (Suva-act. 400-4 und IV-act. 82- 4). 3.6 In Zusammenschau mit der fehlenden Ausbildung in der Schweiz und dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2) würde mit der Anrechnung eines Invalideneinkommens eines Hilfsarbeiters vom Beschwerdeführer eine realitätsfremde Einkommenserzielung verlangt. Der zu jenem Zeitpunkt bereits 50jährige Beschwerdeführer ist einzig für die Tätigkeit für die Arbeitgeberin in die Schweiz eingereist, welche ihm von einem Bekannten vermittelt worden war. Er musste auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nie eine Stelle suchen und musste sich in der Schweiz nur einmal an neue Aufgaben und Strukturen anpassen. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Ausbildungen aus seinem Heimatland vermögen zwar eine Flexibilität und Lernfähigkeit des Beschwerdeführers in jungen Jahren aufzuzeigen. Von der damaligen Situation ist der Beschwerdeführer heute jedoch im Alter, nach dem Unfall, in einem fremden Land mit fremder Sprache, sehr weit entfernt. Insgesamt muss festgestellt werden, dass unter diesen Voraussetzungen nicht einmal ein sozial entgegenkommender Arbeitgeber bereit wäre, dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit anzubieten. Von der daraus folgenden fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit muss vorliegend mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58) ausgegangen werden. 3.7 Ob und mit welchen eventuellen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer die Zurücklegung eines allfälligen Arbeitsweges aus medizinischen Gründen zumutbar wäre, ist den versicherungsmedizinischen Beurteilungen nicht zu entnehmen. Auch wenn äussere Faktoren, wie allenfalls ein längerer Arbeitsweg, laut Bundesgericht bei der medizinischen Festlegung der „funktionellen Leistungsfähigkeit“ nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2018, 8C_558/2017, E. 4.1.3), kann bei einer Erschwernis hinsichtlich der Fortbewegung und

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10/11 gleichzeitig fehlender administrativer Kompetenzen und der folglich fehlenden Möglichkeiten von Homeoffice diese Hürde nicht ausgeblendet werden, ohne ein nicht realisierbares Bild zu zeichnen. Dass der Beschwerdeführer bei der von Dr. E.___ vorgeschlagenen Arbeitsfähigkeit fünf Tage pro Woche täglich mindestens zwei Mal einen Arbeitsweg zurückzulegen hätte, ist ein Fakt. Damit er eine Arbeitstätigkeit überhaupt ausüben könnte, wäre es zwingend notwendig, dass ihm ein solcher Arbeitsweg medizinischerseits zumutbar wäre. Auch müsste eine aus der Kraftanstrengung für die Bewältigung des Arbeitswegs resultierende Einschränkung der übrigen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar diskutiert und widerlegt werden. Da jedoch bereits mit den vorliegenden Beurteilungen von einer Unverwertbarkeit der medizinischerseits attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. soeben E. 3.6), zeitigt dieses Versäumnis keine Auswirkungen. 3.8 Aus der Gesamtwürdigung der massgebenden objektiven und subjektiven Umstände resultiert vorliegend, dass der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen nicht in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts die Adäquanzprüfung durchaus zum Ergebnis führen könnte, dass die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unfallkausal sind. 5. 5.1 Nachdem festgestellt wurde, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, und der Rentenbeginn unbestritten geblieben ist, hat dieser Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2025. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2025 zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b

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11/11 der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), wie in vergleichbaren Fällen üblich, als angemessen. Damit erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2025 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.01.2026 Die attestierte Restarbeitsfähigkeit ist nicht verwertbar. Anspruch auf Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2026, UV 2025/42). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-08T05:01:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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