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St.Gallen Versicherungsgericht 05.08.2025 UV 2025/15

August 5, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,948 words·~20 min·7

Summary

Art. 4 ATSG. Art. 6 UVG. Sportverletzung, Unfallbegriff nicht erfüllt. Es liegt keine Unfallähnliche Körperschädigung gem. Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG und somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vor. Die medizinischen Akten sind beweiskräftig, weitere Abklärungen nicht nötig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2025, UV 2025/15).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.08.2025 Entscheiddatum: 05.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2025 Art. 4 ATSG. Art. 6 UVG. Sportverletzung, Unfallbegriff nicht erfüllt. Es liegt keine Unfallähnliche Körperschädigung gem. Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG und somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vor. Die medizinischen Akten sind beweiskräftig, weitere Abklärungen nicht nötig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2025, UV 2025/15). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. August 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein

Geschäftsnr. UV 2025/15

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 2018 bei der B.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Technischer Sachbearbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) unter anderem gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. A.b Mit Schadenmeldung vom 17. September 2024 liess der Versicherte der Suva ein Ereignis vom 11. September 2024 melden. Beim Unihockey-Spiel habe es ihm «bei einer Seitwärtsbewegung (Stop&Go) ohne gegnerische Einwirkung einen Schlag in den unteren linken Rücken versetzt» (Suvaact. 1). A.c Die Erstbehandlung erfolgte am 13. September 2024 bei Dr. med. C.___, der ein akutes Lumbovertebralsyndorm (LVS) links diagnostizierte und dem Versicherten ab 12. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom 12. September 2024 bis zum 20. September 2024 attestierte (Suva-act. 11). A.d Am 26. September 2024 liess der Versicherte der Suva das Formular zum Schadenfall zukommen; insbesondere lieferte er mit diesem eine Beschreibung des Ereignishergangs vom 11. September 2024 (Suva-act. 7). A.e Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, es habe sich kein Unfall im Rechtssinne ereignet und auch die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigung seien nicht erfüllt. Sie könne daher keine Versicherungsleistungen erbringen (Suva-act. 13). A.f Der Versicherte zeigte sich mit der Leistungsablehnung der Suva nicht einverstanden und forderte eine einsprachefähige Verfügung (Suva-act. 15 f.). Am 16. Dezember 2024 erliess die Suva eine anfechtbare Verfügung im Sinne ihres Schreibens vom 5. Dezember 2024 (Suva-act. 19). A.g In einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Versicherten und Dr. C.___ bekräftigte Letzterer die Korrektheit des Berichts vom 29. November 2024 lehnte eine Änderung desselben ab. Die «Angaben des Patienten» entsprächen den Beschwerden, die der Versicherte anlässlich der Konsultation vom 13. September 2024 angegeben habe und die «objektiven Befunde» entsprächen den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung ebenfalls vom 13. September 2024 (Suva-act. 26). B.

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3/11 B.a Am 30. Januar 2025 erhob der Versicherte mündlich Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024. Ergänzend machte er geltend, beim schadenauslösenden Unihockey-Spiel seien Stöcke für Kinder verwendet worden, welche rund 20 cm kürzer seien als solche für Erwachsene, weshalb er eine ungewöhnliche Körperhaltung habe einnehmen müssen. Überdies werde im Arztbericht vom 29. November 2024 (Suva-act. 11) der genaue Schmerzpunkt falsch angegeben. Seine eigenen Recherchen und die Angaben seiner Osteopathin hätten gezeigt, dass nicht die Brust- und Lendenwirbelsäule, sondern ein Band im Iliosakralgelenk betroffen gewesen sei (Suva-act. 28). B.b Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2025 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 31). C. C.a Mit Beschwerde vom 25. März 2025 (Datum Poststempel) verlangte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2025 sei die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 11. September 2024 auszurichten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 29. Mai 2025 gab der Versicherte eine Erklärung für die erst einspracheweise erfolgte Sachverhaltsergänzung an. Zudem argumentierte er gegen die Schlüssigkeit der Diagnose eines akuten LVS, wie sie Dr. C.___ gestellt hatte (act. G 5). C.d In ihrer Duplik vom 16. Juni 2025 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 7). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. September 2024 zu Recht verweigert hat. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

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4/11 (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden, abschliessend aufgezählten (vgl. ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 86) Körperschädigungen, sofern sie nicht überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 106 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 E. 3,a). 2. Im Hinblick auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 1 UVG ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 11. September 2024 den Unfallbegriff des Art. 4 ATSG erfüllt.

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5/11 2.1 Die Entscheidung darüber, ob das Ereignis vom 9. November 2023 einen Unfall im Rechtssinne darstellt, erfordert zunächst die Festlegung des überwiegend wahrscheinlichen Geschehensablaufs, von dem für die rechtliche Beurteilung auszugehen ist. 2.1.1 Die versicherte Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, lediglich einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, welcher möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Vielmehr gilt es für die versicherte Person, über das konkrete Geschehen wahre, genaue und – wenn möglich – Einzelheiten berührende Angaben zu machen, anhand derer der Unfallversicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Umstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die Elemente eines Unfalls erfüllt sind (NABOLD, a.a.O., S. 30). Bei widersprüchlichen Angaben zum Ereignishergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, nach der die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Ändert sich also die Darstellung des Versicherten im Laufe der Zeit, so kommt den kurz nach dem Ereignis gemachten Angaben in der Regel höhere Glaubwürdigkeit zu als jenen, die zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere in Kenntnis einer Ablehnungsverfügung der Versicherung, erfolgen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c). Präzisierend ist zu ergänzen, dass auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten und berücksichtigt werden kann, wenn spätere Aussagen auf früheren Aussagen aufbauen bzw. sich die späteren einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnen. Die verschiedenen Aussagen müssen kongruent miteinander vereinbar sein, damit nicht von widersprüchlichen Aussagen gesprochen werden kann. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist er überwiegend wahrscheinlich als zweifelhaft und damit lediglich als möglich zu betrachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, UV 2017/61, E. 5.1). 2.1.2 Der Beschwerdeführer liess in der Schadenmeldung vom 17. September 2024 mitteilen, beim Unihockeyspiel habe es ihm «bei einer Seitwärtsbewegung (Stop&Go) ohne gegnerische Einwirkung einen Schlag in den unteren linken Rücken versetzt» (Suva-act. 1). Im am 26. September 2024 ausgefüllten Fragebogen gibt er den Unfallhergang wortgleich wieder (vgl. Suva-act. 7). Einspracheweise gab der Beschwerdeführer dann zusätzlich an, beim betreffenden Unihockey-Spiel seien Unihockeystöcke der Schulen verwendet worden, welche für Kinder konstruiert und daher ca. 20 cm kürzer seien als solche für Erwachsene. Bedingt durch die Kürze der Stöcke habe er das Spiel in ungewohnter gebückter Körperhaltung bestritten, als es zur Schädigung gekommen sei (Suva-act. 27). Die Beschwerdegegnerin zieht die Glaubwürdigkeit dieser nachträglichen Sachverhaltsergänzung unter Berufung auf die in vorangehender Erwägung 2.1.1 dargestellte Rechtsprechung in Zweifel, hält die

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6/11 genaue Sachverhaltsermittlung aber letztlich für rechtlich irrelevant, denn ein Unfall sei auch unter Annahme der nachträglichen Schilderung nicht erkennbar (vgl. act. G 3). 2.1.3 Grundsätzlich ist die Darstellung des Beschwerdeführers zwar nicht unglaubwürdig und steht auch nicht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, sondern ergänzt diese lediglich und erhöht deren Detaillierungsgrad. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die durch die Kürze der verwendeten Stöcke bedingte, ungewohnt gebückte Körperhaltung gemäss Einspracheprotokoll offensichtlich als massgebenden Verletzungsfaktor betrachtete (vgl. Suva-act. 27), ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb er die zusätzlichen Angaben nicht bereits im Formular vom 26. September 2024 gemacht hat. Letztlich ist es jedoch – wie die Beschwerdegegnerin richtig argumentiert – im vorliegenden Fall gar nicht vonnöten, abschliessend über den überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt zu befinden, denn ein Unfall ist weder in der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung noch in der ergänzten Version zu erkennen, wie in nachfolgender Erwägung 2.2 aufgezeigt wird. 2.2 2.2.1 Der Unfallbegriff des Art. 4 ATSG setzt unter anderem die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Verunfallten voraus. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (ANDRÉ NABOLD, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; NABOLD, a.a.O., S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Bei unkoordinierten Bewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit

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7/11 zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (MAURER, a.a.O., S. 176 f.; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., S. 41 f.). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). 2.2.2 Gemäss Schadenmeldung und Fragebogen (Suva-act. 1 und 7) hat es dem Beschwerdeführer «bei einer Seitwärtsbewegung (Stop&Go) ohne gegnerische Einwirkung einen Schlag in den unteren linken Rücken versetzt.» In der vom Beschwerdeführer geschilderten Körperbewegung ist keine programmwidrige Beeinflussung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne der in voranstehender E. 2.2.1 angeführten Rechtsprechung zu erkennen. Insbesondere kam es nicht zu einer Kollision mit einem Gegenspieler, einem Stolpern, Ausgleiten oder gar zu einem Sturz. Hinzu kommt, dass sich der Gesundheitsschaden im vorliegenden Fall auf das Körperinnere beschränkt, sodass für eine Erfüllung des Unfallbegriffs zusätzlich vorausgesetzt wäre, dass die schädigende Körperbewegung unter «besonders sinnfälligen Umständen» gesetzt wurde (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Davon kann hier ohnehin keine Rede sein. Im beschriebenen Bewegungsablauf ist vielmehr nichts zu erkennen, was den Rahmen des beim Unihockey-Sport Üblichen, insbesondere in einer Matchsituation, überschreiten würde. Zwar beschrieb der Beschwerdeführer seine Schmerzempfindung beim Schadensereignis vom 11. September 2024 als «Schlag» in den unteren linken Rücken und impliziert die Bezeichnung «Schlag» oftmals ein traumatisches Schädigungsereignis (ebenso wie bspw. «Verdrehung», «Verstauchung»). Doch beschreibt er damit offensichtlich die ungewöhnlich schmerzhafte Auswirkung der Bewegung, welche keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt, muss doch die Ungewöhnlichkeit in der Einwirkung begründet liegen (vgl. voranstehende E. 2.2.1).

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8/11 2.2.3 Auf Sachverhaltsebene offengelassen, soll hier nun auch die Sachverhaltsvariante mit Einsatz der verkürzten Stöcke geprüft werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Stöcke, welche im Ereigniszeitpunkt verwendet wurden, seien für Kinder bestimmt und daher ca. 20 cm kürzer gewesen als solche für Erwachsene, sodass er in gebeugter Haltung habe spielen müssen. Das Einnehmen einer gebeugten Körperhaltung ist ein alltäglicher Vorgang und genügt daher generell und insbesondere auch im Kontext des Unihockey-Spiels nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Es mangelt hierfür sowohl an der Ungewöhnlichkeit des Vorganges als auch überhaupt an einem äusseren Faktor, welcher den planmässigen Ablauf einer Körperbewegung «programmwidrig» beeinflusst hat. Wie bereits festgestellt, ist eine Programmwidrigkeit im vom Beschwerdeführer beschriebenen Bewegungsablauf nicht zu erkennen, vielmehr scheint die Bewegung ungestört und planmässig verlaufen zu sein. Auch aus der Kombination von gebeugter Körperhaltung und Seitwärtsbewegung bzw. Seitwärtsdrehung ergibt sich kein ungewöhnliches Gesamtergebnis. Es erscheint in keiner Weise plausibel, dass bei einer bewegungsintensiven und mit hoher Geschwindigkeit gespielten Sportart wie dem Unihockey Seitwärtsbewegungen bzw. -drehungen in gebeugter Haltung ungewöhnlich und programmwidrig sind. Viel eher sind eine gebeugte Körperhaltung und gleichzeitige Bewegungen nach allen Seiten bei einer Sportart, welche schnelle Richtungswechsel, Zweikampfsituationen und Ballführung am Boden verlangt, als typisch anzusehen. Die schädigende Seitwärtsbewegung wird durch die Verwendung eines zu kurzen Hockeystocks nicht zum besonderen Vorkommnis. Vielmehr handelte es sich hierbei um einen Begleitumstand, auf den sich der Beschwerdeführer während des Spiels hat einstellen können – der Beschwerdeführer hat das ganze Spiel bis zu seiner Verletzung mit dem zu kurzen Schläger bestritten. Somit hat sich mit der Verletzung des Beschwerdeführers lediglich ein der ausgeübten Sportart immanentes Risiko verwirklicht. Es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 1 UVG. 3. Zu prüfen verbleibt eine Leistungspflicht wegen unfallähnlicher Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG). 3.1 Die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG setzt das Vorliegen einer der in lit. a-h genannten Listendiagnosen voraus. Der Frage des Vorliegens einer Listendiagnose ist eine medizinische Frage, die nur in Rückgriff auf den medizinischen Sachverhalt beantwortet werden kann. Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, der die Grundlage für die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfrage bildet, ist der Unfallversicherer mithin auf Unterlagen angewiesen, die ihm vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Dabei kann es sich handeln um: die vom Unfallversicherer eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, die Berichte der bei der Versicherung angestellten beratenden Ärzte, die vom Versicherten beigezogenen Parteigutachten (des behandelnden oder eines konsiliarisch beigezogenen Arztes), die vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. Es liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Rechtsanwenders (also des

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9/11 Versicherungsträgers oder – im Streitfall – des Gerichts), darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b). 3.2 Die medizinische Aktenlage stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: Bei den Befunden einer indolenten Brust- und Lendenwirbelsäule und Myogelose der Paravertebralmuskulatur beidseits, links mehr als rechts, von Schmerzen bei der BWS-Rotation, eines Finger-Boden-Abstands von 10 cm, symmetrischer peripherer Reflexe und einer erhaltenen rohen Kraft diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. C.___ bei der Erstbehandlung am 13. September 2024 ein akutes LVS (Suva-act. 11). 3.3 Der Beschwerdeführer äusserte zuerst am 20. Dezember 2024, dann abermals am 28. Januar 2025 per E-Mail an Dr. C.___ Zweifel an der Richtigkeit von dessen Befunden und Diagnose (Suva-act. 26). Der Sachverhalt sei «falsch erfasst und wirk[e] sich sicher negativ auf die Suva-Expertise aus.» Die Schmerzen hätten nur links neben der Wirbelsäule bestanden, nicht aber rechts; sie strahlten beidseits aus, links stärker als rechts. Es sehe so aus, als sei ein Band im Iliosakralgelenk zwischen Kreuzbein und Becken verletzt, daher auch die hauptsächlich im Sitzen aufgetretenen Schmerzen. Konfrontiert mit den genannten Ausführungen des Beschwerdeführers erklärte Dr. C.___, das Arztzeugnis UVG nicht zu ändern. Die «Angaben des Patienten» unter 2. entsprächen den Beschwerden, die der Beschwerdeführer bei der ersten Konsultation am 13. September 2024 angegeben habe, ebenso wie die «Objektiven Befunde» unter 4. mit den Befunden der körperlichen Untersuchung vom 13. September übereinstimmten (Suva-act. 26). Bei seiner mündlich vorgetragenen Einsprache fügte der Beschwerdeführer hinzu, eine Osteopathin habe ihm die genaue Schmerzlokalisation gezeigt und seine Recherchen hätten ergeben, dass die Verletzung nicht die Brustoder Lendenwirbelsäule, sondern ein Band im Iliosakralgelenk betroffen habe (Suva-act. 27). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2025 auf die soeben dargestellte Argumentation des Beschwerdeführers ein. Der E-Mail-Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Dr. C.___ lasse sich ihrer Ansicht nach einzig entnehmen, dass der Arzt die Richtigkeit seiner am 13. September 2024 erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose bestätige. Die Rechercheergebnisse des Beschwerdeführers und die Aussage seiner Osteopathin seien unbeachtlich, handle es sich bei beiden doch nicht um medizinische Fachpersonen. Die Suva habe zu Recht das Vorliegen einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneint (Suva-act. 31-5 f.). 3.4 Es fragt sich, ob das Nichtvorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-h und somit einer Leistungspflicht für unfallähnliche Körperschädigung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt war und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Untersuchungen verzichtet und eine Leistungspflicht ihrerseits abgelehnt hat. Im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht kommt der Versicherungsträgerin – wie erwähnt (E. 3.1) – ein Ermessen darüber zu, welche Mittel sie zur Sachverhaltsermittlung heranzieht und ob im Einzelfall ein

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10/11 einfacher Arztbericht genügt, oder aber eine ergänzende Untersuchung anzuordnen respektive gar ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b). Im vorliegenden Fall liegt im Sinne einer medizinischen Sachverhaltsabklärung einzig das Arztzeugnis UVG (Suva-act. 11) von Dr. C.___ vor, ergänzt allerdings durch die E-Mail des Arztes an den Beschwerdeführer vom 27. Januar 2025, in der er Stellung nimmt und die Richtigkeit der im Arztzeugnis UVG festgehaltenen Anamnese und Befunde bekräftigt (Suva-act. 26). Die Einwände des Beschwerdeführers und dessen Verweis auf eine Osteopathin vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Befunden und Diagnose durch Dr. C.___ zu begründen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkt, ist weder der Beschwerdeführer noch die Osteopathin eine medizinische Fachperson; letztere wird durch den Beschwerdeführer nicht einmal namentlich bekanntgegeben, geschweige denn, dass er eine Beurteilung von ihrer Seite vorgebracht hätte. Zudem machte der Beschwerdeführer seine Kritik am angeblich fehlerhaften Bericht von Dr. C.___ erst in Kenntnis der Leistungsverweigerung durch die Suva geltend, was zusätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen weckt. Der Arztbericht des behandelnden Arztes hingegen gibt keinen Anlass zu Zweifeln. Die Angaben des Patienten, die Befunde und die Diagnose sind klar und verständlich festgehalten und Dr. C.___ stützte sich bei seiner Diagnose auf eine persönliche körperliche Untersuchung (vgl. E-Mail vom 27. Januar 2025, Suva-act. 26). Hinzu kommt der nicht unerhebliche Umstand, dass Dr. C.___ auch noch konfrontiert mit der Kritik des Beschwerdeführers an seinem Bericht festhielt und auf dessen Korrektheit bestand (vgl. E-Mail vom 27. Januar 2025, Suva-act. 26). Der medizinische Sachverhalt war mit dem Arztzeugnis UVG vom 29. November 2024 (Suva-act. 11) somit unzweifelhaft und ausreichend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin durfte im Rahmen ihres Ermessens auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten. Es war und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine der in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG gelisteten Diagnosen vorlag. Eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung fällt damit ausser Betracht. 4. 4.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 4.2 Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:23:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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