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St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2025 UV 2024/67

October 21, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,075 words·~25 min·7

Summary

Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG; Beweisverfahren, Zeugenbefragung; in freier Beweiswürdigung ergibt sich, dass ein Sturz der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist; die Beschwerdegegnerin wird sich vor diesem Hintergrund erstmals mit der Frage nach unfallkausalen Gesundheitsschäden und nach ihrer Leistungspflicht auseinanderzusetzen haben; dazu erfolgt Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, UV 2024/67). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 17.11.2025 Entscheiddatum: 21.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2025 Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG; Beweisverfahren, Zeugenbefragung; in freier Beweiswürdigung ergibt sich, dass ein Sturz der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist; die Beschwerdegegnerin wird sich vor diesem Hintergrund erstmals mit der Frage nach unfallkausalen Gesundheitsschäden und nach ihrer Leistungspflicht auseinanderzusetzen haben; dazu erfolgt Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, UV 2024/67). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 21. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein

Geschäftsnr. UV 2024/67

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war bei der B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) zu 100 % als Gartenarbeiterin angestellt und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Suva-act. 2). A.b Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 21. Mai 2024 einen Berufsunfall der Versicherten vom 6. Mai 2024. Beim Anheben eines Baumes habe sich die Versicherte am Rücken verletzt (Suva-act. 2). A.c Die Erstbehandlung war am Tag des Schadenereignisses, dem 6. Mai 2024, im Spital C.___ erfolgt. Im Spitalbericht hatten die behandelnden Ärzte festgehalten, die Versicherte leide bereits seit ca. zwei Wochen an Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) sowie an Kribbelgefühlen in beiden Händen und im Beckenring. Als sie bei der Arbeit eine schwere Kiste vom Boden angehoben habe, habe sie einen akuten Schmerz in der LWS verspürt und es sei zu einer Ausbreitung des Kribbelgefühls in beide Beine gekommen. Es war eine Lumbago acuta bei Hebetrauma vom 6. Mai 2025 diagnostiziert worden (Suva-act. 14). Auf Zuweisung der behandelnden Ärzte des Spitals C.___ waren zudem noch am 6. Mai 2024 in der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Netzwerk Radiologie, Röntgenaufnahmen von LWS und Becken angefertigt worden. Eine Fraktur hatte sich dabei nicht nachweisen lassen können. Auch die paravertebralen Weichteile und die ossären Strukturen im Beckenbereich hatten sich intakt gezeigt (Suva-act. 12). A.d Die Nachbehandlung erfolgte durch Dr. med. univ. (A) D.___, Facharzt Innere Medizin (vgl. Suvaact. 2 und act. G32.1). A.e Am 14. Mai 2024 war bei der Versicherten auf Zuweisung von Dr. D.___ eine Magnetresonanztomographie (MRT) von LWS und Iliosakralgelenk angefertigt worden. Im Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, waren als Indikation LWS-Schmerzen und Taubheit der unteren Extremitäten seit dem Aufheben einer «sehr starken Kiste» am 6. Mai 2024 vermerkt worden. Dr. E.___ hatte in der Bildgebung keine Frakturen erkennen können. Auffällig waren einzig zwei Bandscheibenprotrusionen gewesen (Suva-act. 21). A.f Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilte die Suva der Versicherten mit, ihrer Einschätzung nach habe sich kein Unfallereignis im Rechtssinne zugetragen. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, sodass die angefragten Versicherungsleistungen nicht erbracht werden könnten (Suva-act. 17).

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3/14 A.g Am 4. Juni 2024 beantwortete die Versicherte das ihr am 23. Mai 2024 übermittelte (vgl. Suvaact. 36-4) Formular zum Schadenfall. Am 6. Mai 2024 habe es stark geregnet; sie habe einen Baum getragen, als sie auf einer nassen, unebenen Oberfläche ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei. Allfällige «Untertreibungen» in ihren vorherigen Schilderungen entschuldigte die Versicherte mit Verweis auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse (Suva-act. 19). A.h Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 wandte sich Dr. D.___ an die Suva. Er erklärte, die Versicherte habe ihm gegenüber angegeben, beim Anheben eines Baumes auf unebenem und rutschigem Gelände auf den Rücken gestürzt zu sein und sich dabei eine Verletzung zugezogen zu haben. Für dieses Geschehen gebe es einen Zeugen. Die Versicherte spreche schlecht Deutsch und habe den Ereignishergang nur mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms beschreiben können (Suva-act. 20). A.i Am 6. Juni 2024 richtete die Versicherte eine E-Mail an die Suva, deren Inhalt im Wesentlichen den Ausführungen im Formular zum Schadenfall (siehe Sachverhalt A.g) entspricht (Suva-act. 22). A.j Die Suva verfügte am 10. Juni 2024 die Ablehnung der Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 6. Mai 2024 (Suva-act. 28). B. B.a Die Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Juni 2024 (Datum Poststempel) Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 (Suva-act. 31). B.b Der Suva wurde am 17. Juni 2024 ein abgeänderter Bericht zur Notfallkonsultation im Spital C.___ vom 6. Mai 2024 eingereicht. Der auf den 14. Juni 2024 datierte Bericht lässt wissen, die Versicherte sei bei der Arbeit auf einer Baustelle «auf die LWS gefallen» und stellt die Diagnose «Lumbago acuta nach Sturz» (Suva-act. 33). B.c Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 wies die Suva die Einsprache der Versicherten ab. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Suva-act. 36). C. C.a Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 5. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen deren Einspracheentscheid vom 11. September 2024. Sie beantragte die Anerkennung des Ereignisses vom 6. Mai 2024 als Unfall und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. G1.2). Die Beschwerdegegnerin leitete die fälschlicherweise an sie gerichtete Beschwerde am 15. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter (act. G1).

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4/14 C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.c Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen befragte am 25. August 2025 in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdegegnerin einen Zeugen, den die Beschwerdeführerin zuvor aus einer von der Arbeitgeberin eingereichten Liste der Personen ausgewählt hatte, die am 6. Mai 2024 zusammen mit ihr gearbeitet hatten (act. G13-G15). Zu seinen Beobachtungen zum Schadenereignis vom 6. Mai 2024 befragt, gab der Zeuge an, selbst nicht genau gesehen zu haben, wie es zur Verletzung der Beschwerdeführerin gekommen sei. Insbesondere habe er keinen Sturz beobachtet. Die Beschwerdeführerin habe sich beschwert, sie sei ausgerutscht (act. G26). Das Einvernahmeprotokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. G28). C.d Nach der Erteilung einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Beschwerdeführerin (act. G30) holte das Gericht einen Auszug aus der Krankengeschichte (KG- Auszug) der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 6. Mai 2024 bis 17. Juni 2024 bei Dr. D.___ ein (act. G31 f.). Den Parteien wurde der KG-Auszug zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet (act. G33). C.e Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 zu obenerwähntem KG-Auszug (act. G34). C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der sonstigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Beschwerdefrist auch als gewahrt, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen ab Eröffnung des Einspracheentscheids, an eine unzuständige Behörde, insbesondere an den Versicherungsträger, gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2019, 9C_441/2018, E. 1, und vom 24. November 2021, 8C_362/2021, E. 4; PHILIPP GEERTSEN, N 21 zu Art. 39, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/ Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]).

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5/14 1.2 Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2024) an die Beschwerdegegnerin, also an die Versicherungsträgerin. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung des Einspracheentscheids vom 11. September 2024 war am 5. Oktober 2024 offensichtlich noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Mai 2024 zu Recht verweigert hat. 3. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2 Der Unfallbegriff des Art. 4 ATSG setzt unter anderem die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Verunfallten voraus. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (ANDRÉ NABOLD, N 42 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Bei unkoordinierten Bewegungen gilt der

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6/14 Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um einen Sturz zu verhindern, eine Abwehrbewegung vollführt (NABOLD, a.a.O., S. 41; MAURER, a.a.O., S. 176 f.). 3.3 Ein Sturz infolge Ausgleitens, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird, stellt demnach unbestreitbar einen Unfalltatbestand im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Sollte der von der Beschwerdeführerin behauptete Geschehensablauf (Sturz nach Ausgleiten) im vorliegenden Fall erwiesen sein, so wäre der Unfallbegriff als erfüllt anzusehen. 4. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 ausrutschte und stürzte. Damit diese Frage beurteilt werden kann, muss vorab geprüft werden, wie sich das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgespielt hat. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (Kommentar ATSG-LENDFERS, N 106 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). So muss die leistungsansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die einzelnen Umstände des

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7/14 Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, lediglich einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, welcher möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Vielmehr gilt es für die versicherte Person, über das konkrete Geschehen wahre, genaue und – wenn möglich – Einzelheiten berührende Angaben zu machen, anhand derer der Unfallversicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Kommt die versicherte Person diesem Erfordernis nicht nach, indem sie etwa unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines Unfallschadens unglaubwürdig erscheinen lassen, ist der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die Elemente eines Unfalls erfüllt sind (NABOLD, a.a.O., S. 30). 4.1.3 Bei widersprüchlichen Angaben zum Ereignishergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, nach der die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» kurze Zeit nach dem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Ändert sich also die Darstellung des Versicherten im Laufe der Zeit, so kommt den kurz nach dem Ereignis gemachten Angaben in der Regel höhere Glaubwürdigkeit zu als jenen, die zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere in Kenntnis einer Ablehnungsverfügung der Versicherung, erfolgen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c). Allerdings kann auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten und berücksichtigt werden, wenn spätere Aussagen auf früheren Aussagen aufbauen bzw. sich die späteren einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnen. Die verschiedenen Aussagen müssen kongruent miteinander vereinbar sein, damit nicht von widersprüchlichen Aussagen gesprochen werden kann. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist er überwiegend wahrscheinlich als zweifelhaft und damit lediglich als möglich zu betrachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, UV 2017/61, E. 5.1). 4.1.4 Der Kreis der zulässigen Beweismittel ist gesetzlich nicht abschliessend umschrieben. Grundsätzlich ist als Beweismittel alles zulässig, was sich zum Beweis eignet. In Art. 12 Abs. 1 des St. Galler Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) ist der Zeugenbeweis explizit als zulässiges Beweismittel genannt. Gemäss Art. 13 VRP richtet sich der Zeugenbeweis «sachgemäss» nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), namentlich nach Art. 169 ff. ZPO. Das VRP kennt keine Beschränkung des Zeugenbeweises. Grundsätzlich ist jede Behörde befugt, Zeugeneinvernahmen durchzuführen (vgl. Kommentar VRP-MÄRKLI, N 28 ff. zu Art. 12 f.). 4.1.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021,

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8/14 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43] und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 4.1.6 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallereignisses liegt demnach bei der den Anspruch erhebenden Person (BGE 116 V 140 f. E. 4b m. w. H.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Diese Beweisregel gelangt jedoch erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht plausibel geltend, über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen und bei der Notfallbehandlung im Spital C.___ am 6. Mai 2024 sowie beim Ausfüllen der Schadenmeldung ein Übersetzungsprogramm zu Hilfe genommen zu haben (Suvaact. 19 und 22, act. G7.4). Ebendies berichtete Dr. D.___ im Schreiben vom 5. Juni 2024 (Suva-act. 20). Die mangelnden Deutschkenntnisse und die Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogramms können womöglich die Variationen und Ungenauigkeiten in den Ereignisschilderungen erklären (vgl. Spitalbericht: «schwere Kiste vom Boden gehoben» [Suva-act. 14]; Schadenmeldung: Anheben eines Baumes [Suva-act. 2]; Röntgenuntersuchung: «etwas Schweres vom Boden gehoben» [Suva-act. 12]), nicht jedoch – und das ist die hier entscheidende Frage –, warum der später behauptete Sturz nach Ausgleiten weder im Spitalbericht zur Untersuchung vom 6. Mai 2024 (Suva-act. 14) noch in der Schadenmeldung vom 21. Mai 2024 (Suva-act. 2) Erwähnung findet. Der Verweis auf die Verwendung eines Übersetzungsprogramms allein vermag diese entscheidende Auslassung, die noch dazu in gleich zwei gesonderten Situationen (bei der Untersuchung im Spital und beim Ausfüllen der Schadenmeldung) aufgetreten ist, nicht zu erklären. In den beiden mittels eines Übersetzungsprogramms abgegebenen Sachverhaltsschilderungen ist nicht einmal ein einem Sturz nur annähernd ähnliches Geschehen erwähnt. Als wahrscheinlichste Erklärung für das Fehlen des Ausrutschens und des Sturzes in Spitalbericht und Schadenmeldung erscheint, dass die Beschwerdeführerin derartiges schlichtweg nicht erwähnt hat.

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9/14 4.2.2 Gleichwohl gibt es im vorliegenden Fall auch Anhaltspunkte, die für einen von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 erlittenen Sturz nach Ausgleiten sprechen. So bringt Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 5. Juni 2024 vor, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber bei der Anamnese einen Sturz berichtet, was auch in der vom Gericht eingeholten Krankengeschichte Abstützung findet (act. G32.1). Nicht unerwähnt bleiben sollte zudem, dass sich auch das Spital C.___ auf entsprechende Bemühungen der Beschwerdeführerin hin zu einer nachträglichen Änderung des Berichts zur Notfallkonsultation vom 6. Mai 2024 veranlasst sah; der Sturz ist im «korrigierten» Bericht vom 22. November 2024 neu in Anamnese und Diagnose erwähnt (act. G7.1). Ferner hat die Beschwerdeführerin wiederholt mitgeteilt, dass es für den von ihr behaupteten Geschehensablauf eines Sturzes nach Ausgleiten Zeugen gebe, so gegenüber Dr. D.___ und in ihrer Einsprache und in der Beschwerdeschrift (vgl. Suva-act. 20 und 31, act. G1.2). Im Ergebnis präsentiert sich der Sachverhalt als im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids nicht abschliessend abgeklärt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht einfach in Anlehnung an die Beweismaxime der «Aussagen der ersten Stunde» in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten dürfen. Auch bei Berufung auf die Beweismaxime, dass den ursprünglichen Aussagen regelmässig höhere Glaubwürdigkeit zukommt als nachträglichen präzisierenden und/oder abweichenden Schilderungen, ist gleichwohl immer vorausgesetzt, dass die ursprünglichen Schilderungen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt angesehen werden können. Die genannte Beweismaxime ersetzt mithin nicht eine genügende Sachverhaltsabklärung durch den Versicherungsträger, an deren Ende ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt erstellt sein muss. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen gewesen, weitere Nachforschungen anzustrengen und insbesondere den von der Beschwerdeführerin bzw. Dr. D.___ (Suva-act. 20) angebotenen Beweis in Form einer Zeugenbefragung einzuholen. Indem sie dies unterliess, verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht. Vor diesem Hintergrund und in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes des Art. 61 lit. c ATSG schritt das Versicherungsgericht zu einer Zeugenbefragung (vgl. Sachverhalt C.c). 4.3 4.3.1 Die am 25. August 2025 durch das Versicherungsgericht durchgeführte Befragung des von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen ergab, dass Letzterer den Schädigungsvorgang nicht mit eigenen Augen beobachtet hatte. Nach Aussage des Zeugen beklagte sich die Beschwerdeführerin, sie sei ausgerutscht, könne nicht mehr richtig stehen. Sie habe die Arbeit verlassen müssen und sei von ihrem Mann im Magazin abgeholt worden. Am nächsten Tag erfuhr der Zeuge dann, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeit zurückkehren werde. Der Zeuge vermochte nicht zu erhellen, wie genau es zur Schädigung der Beschwerdeführerin gekommen war. Er verwies darauf, dass man in Eile gewesen und seine Sicht auf die Beschwerdeführerin, mit der er (und eine weitere Person)

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10/14 gemeinsam eine Kübelpflanze getragen habe, durch das ausladende Gewächs verstellt gewesen sei (act. G26-2). 4.3.2 Der Zeuge hat demnach keinen Sturz der Beschwerdeführerin beobachtet. Eigene Beobachtungen berichtete er erst für die Folge des Verletzungsereignisses: Die Beschwerdeführerin habe sich «beschwert», sie sei ausgerutscht. Auch auf explizite Frage nach einem Sturz antwortete der Zeuge, er könne über das genaue Geschehen keine Aussage treffen (act. G26-3). Der Beschwerdegegnerin ist in ihrer Argumentation gemäss Eingabe vom 7. Oktober 2025 (act. G34) Recht zu geben, dass das Nichtbeobachten eines Sturzes durch den Zeugen angesichts der Tatsache, dass dieser mit der Beschwerdeführerin eine Pflanze trug und sich daher in ihrer unmittelbaren Nähe befand, gegen das Geschehen eines Sturzes spricht. Allerdings gab der Zeuge mehrfach zu bedenken, den Moment der Schädigung der Beschwerdeführerin nicht mit eigenen Augen beobachtet zu haben und enthielt sich jeglicher Aussage über den Schädigungsablauf. So berichtete der Zeuge nicht etwa, beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt war, sondern sein Zeugnis ist dahingehend zu interpretieren, dass er den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sturz nicht bezeugen konnte. Das Zeugnis beweist den Sturz somit nicht, kann aber auch nicht als Beweis dafür verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt ist. Das von der Beschwerdeführerin als Ursache des Sturzes angegebene Ausrutschen auf feuchtem Untergrund hingegen findet in den Aussagen des Zeugen eindeutige Abstützung, machte die Beschwerdeführerin diesem doch unmittelbar nach dem Ereignis davon Mitteilung. Zudem schilderte der Zeuge, dass er bemerkt habe, wie der Beschwerdeführerin der gemeinsam getragene Kübel aus der Hand geglitten sei (act. G26-3). 4.4 4.4.1 Eindeutig gestützt wird das Vorbringen eins Sturzes nach Ausgleiten jedoch durch den behandelnden Arzt Dr. D.___, welcher – wie bereits erwähnt – mit Schreiben vom 5. Juni 2024 verlautete, die Beschwerdeführerin habe ihm «bei der Anamnese angegeben», dass sie beim Anheben eines Baumes auf unebenem und regennassem Gelände auf den Rücken gestürzt sei (Suva-act. 20). In der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bei Dr. D.___ ist denn auch für die Behandlung vom 14. Mai 2024 unter «Anamnese» vermerkt, die Beschwerdeführerin sei beim Heben eines schweren Baums auf unebenem Gelände, das wegen Regens rutschig gewesen sei (übrigens bestätigte der Zeuge das Regenwetter; act. G26-2 f.), auf den Rücken gestürzt (act. G32.1). Die Beschwerdeführerin hat die Angabe eines Sturzes nach Ausgleiten also vor Kenntnis der Leistungsablehnung (diese erfolgte am 30. Mai 2024, Suva-act. 17) gemacht, was entschieden für die Glaubwürdigkeit dieser Angabe spricht. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Behandlung vom 14. Mai 2024 nicht um die Erstbehandlung gehandelt habe, sodass die Äusserungen nicht als Aussagen der ersten Stunde zu behandeln, sondern als von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst anzusehen seien (act. G34), kann nicht gefolgt werden. Zum einen macht der Umstand, dass zwischen dem

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11/14 Ereignis vom 6. Mai 2024 und der Konsultation bei Dr. D.___ vom 14. Mai 2024 rund eine Woche verging, die am 14. Mai 2024 erfolgte Sturzangabe nicht unglaubwürdig, zum anderen erfolgte diese Angabe – wie bereits erwähnt – vor der Leistungsablehnung, womit eine Beeinflussung durch versicherungsrechtliche Überlegungen nicht naheliegt. Schliesslich ist der Umstand, dass es sich bei der Konsultation vom 14. Mai 2024 nicht um die Erstbehandlung nach dem Schadenereignis handelte, für die Beurteilung der Beweiskraft der an jenem Termin erfolgten Angaben irrelevant. 4.4.2 Im Regelfall erhält die versicherte Person erstmals im Rahmen der Beantwortung eines Fragebogens oder eines ähnlichen Instruments die Gelegenheit, sich mit eigenen Worten direkt gegenüber dem Unfallversicherer zum Schadenereignis zu äussern und insbesondere den Schadenmechanismus zu schildern. In der Konsequenz kommt der Schilderung im Fragebogen eine für die Beurteilung des Leistungsanspruches regelmässig entscheidende Bedeutung zu (zur besonderen Beweiskraft der Angaben im Fragebogen vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2.b). Im vorliegenden Fall lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mittels Schreiben vom 30. Mai 2024 ab (Suva-act. 17), bevor die Beschwerdeführerin den ausgefüllten Fragebogen am 4. Juni 2024 retournierte (Suva-act. 19). Es entspricht nicht dem üblichen Verfahren der Versicherungsträger, die Leistungsablehnung zu kommunizieren, ohne zunächst die Beantwortung des Fragebogens abzuwarten. Ein solches Vorgehen verbaut der beschwerdeführenden Person die Möglichkeit einer unbefangenen und von insbesondere versicherungsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten erstmaligen persönlichen Äusserung. Der Fragebogen vom 4. Juni 2024 ist auch im vorliegenden Fall die erste persönliche Äusserung der Beschwerdeführerin zum Ereignishergang; dass die Beschwerdegegnerin, ohne die Beantwortung des Fragebogens abzuwarten, ihre Leistungspflicht ablehnte, darf sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken. 4.4.3 Im Fragebogen machte die Beschwerdeführerin die Angabe, auf nasser Oberfläche ausgerutscht und auf den Rücken gefallen zu sein (Suva-act. 19). Diese Darstellung stimmt im Wesentlichen mit der Sachverhaltsschilderung, wie sie aus der Krankengeschichte hervorgeht, sowie mit der Schilderung gemäss Schreiben von Dr. D.___ vom 5. Juni 2024 überein. Der am 25. August 2025 befragte Zeuge wusste – wie bereits erwähnt – zwar keine eigenen Beobachtungen zum Schädigungsvorgang zu berichten, erinnerte sich aber daran, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Schädigungsereignis beschwerte, ausgerutscht zu sein (vgl. vorangehende E. 4.3; act. G26-2). Abweichend hiervon ist zwar in der echtzeitlichen medizinischen Dokumentation und in der Schadenmeldung nicht von einem Sturz nach Ausgleiten die Rede (vgl. vorangehende E. 4.2.1), mit der Krankengeschichte (act. G32.1), der erstmaligen persönlichen Schilderung des Geschehens durch die Beschwerdeführerin im Fragebogen (Suva-act. 19) und der bezeugten echtzeitlichen (d.h. unmittelbar nach der Schädigung erfolgten) Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei ausgerutscht (vgl.

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12/14 act. 26-2), sprechen allerdings gewichtigere Momente für einen Sturz als gegen einen solchen. Insbesondere ergibt sich aus der Schadenmeldung und der medizinischen Dokumentation kein einheitliches und stimmiges Bild davon, wie das Geschehen ohne Ausrutschen und Sturz abgelaufen sein könnte. Im Vergleich erscheint die Version eines Sturzes wahrscheinlicher, mit anderen Worten also überwiegend wahrscheinlich. 5. Nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sturz nach Ausgleiten und damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. vorangehende E. 3.2) der Beschwerdeführerin nachgewiesen ist, stellt sich die Frage, ob aus diesem Geschehen ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversicherungsleistungen resultiert. 5.1 Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (KOSS UVG-NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 63 ff. zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 56 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f. und N 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58 und 61). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer struktureller Veränderungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 111 E. 2.1 und 127 V 103 E. 5b/bb, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 14 S. 45; BSK UVG-HOFER, N 80 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 61 f.). 5.2 Mit der Begründung, es liege kein Unfallereignis vor, hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 6. Mai 2024 von Grund auf abgelehnt und daher zum Vorliegen der kausalen Unfallfolgen (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 ff. mit Hinweisen), der im gegebenen Fall dadurch notwendig gewordenen Heilbehandlungen und eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten nicht verfügt. Dies wird sie nun angesichts des Vorliegens eines Unfallereignisses nachzuholen haben. Der vorliegende Fall ist entsprechend zur erstmaligen Abklärung dieser Frage unter der Annahme eines Sturzereignisses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

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13/14 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 2. Oktober 2024 unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. September 2024 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 6. Mai 2024 zu prüfen und darüber neu zu verfügen. 6.2 Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG und angesichts ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat die Beschwerdegegnerin die im Beschwerdeverfahren durch die vom Gericht durchgeführte Zeugenbefragung angefallenen Kosten von Fr. 263.60 (act. G27) zu tragen. 6.4 Die obsiegende (die Zurückweisung zur neuer Beurteilung gilt praxisgemäss als Obsiegen, vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2) Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Aus den Akten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren Parteikosten entstanden sind, welche nach Art. 61 lit. g ATSG zu ersetzen wären. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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14/14 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Streitsache zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Leistungen und zum Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Zeugenbefragung durch das Gericht in Höhe von Fr. 263.60 zu tragen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2025 Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG; Beweisverfahren, Zeugenbefragung; in freier Beweiswürdigung ergibt sich, dass ein Sturz der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist; die Beschwerdegegnerin wird sich vor diesem Hintergrund erstmals mit der Frage nach unfallkausalen Gesundheitsschäden und nach ihrer Leistungspflicht auseinanderzusetzen haben; dazu erfolgt Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, UV 2024/67). Beim Bundesgericht angefochten.

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