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St.Gallen Versicherungsgericht 22.07.2025 UV 2024/59

July 22, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,909 words·~20 min·3

Summary

Art. 16, 17 und 31 Abs. 1 ATSG: Der Beschwerdeführer hat spätestens im Januar 2023 den im Vergleich zum rechtskräftig festgelegten Invalideneinkommen massiv höheren Lohn bezogen. Er hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdegegnerin seinen höheren Lohn zu melden, obgleich er von dieser auf seine Meldepflicht bei Veränderungen in erwerblicher Hinsicht hingewiesen worden war. Folglich hat er eine Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG begangen, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 1. Januar 2023 aufgehoben hat. Auch ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vom Beschwerdeführer zurückfordert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, UV 2024/59).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/59 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 11.08.2025 Entscheiddatum: 22.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 16, 17 und 31 Abs. 1 ATSG: Der Beschwerdeführer hat spätestens im Januar 2023 den im Vergleich zum rechtskräftig festgelegten Invalideneinkommen massiv höheren Lohn bezogen. Er hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdegegnerin seinen höheren Lohn zu melden, obgleich er von dieser auf seine Meldepflicht bei Veränderungen in erwerblicher Hinsicht hingewiesen worden war. Folglich hat er eine Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG begangen, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 1. Januar 2023 aufgehoben hat. Auch ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vom Beschwerdeführer zurückfordert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, UV 2024/59). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 22. Juli 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. UV 2024/59

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Spadin, Barandun AG, Mühlebachstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Invalidenrente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Geschäftsführer der B.___ GmbH (seit ___ B.___ AG) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am __ Februar 2020 von einer Leiter stürzte (Suva-act. 1). Gleichentags wurde er ins Universitätsspital Zürich gebracht, wo ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine Ellenbogenluxationsfraktur rechts, Carpusfrakturen rechts sowie eine Unterschenkelkontusion links diagnostiziert wurden (Suva-act. 8). Die Suva kam in der Folge für die Heilbehandlung, welche operative Eingriffe mitumfasste, auf und erbrachte für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Suva-act. 3 ff.). A.b In einer Aktenbeurteilung vom 27. Mai 2022 kam Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zum Schluss, dass die Behandlung des unfallbedingten Gesundheitszustandes am 26. April 2022 abgeschlossen worden sei, weil ein dauerhaft stabiler Zustand erreicht worden sei, der durch weitere Behandlungsmassnahmen nicht mehr verbessert werden könne. Rein unfallkausal bestehe für angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten mit dem rechten Arm ohne Schläge, Vibrationen, repetitive Drehbewegungen, nicht auf Leitern, Gerüsten, ungesicherten Arbeitsplätzen und ohne Anforderungen, die ein vollständiges Strecken im Ellenbogengelenk verlangen) eine zeitlich unlimitierte Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % (Suva-act. 155). In einer weiteren Beurteilung vom 30. Mai 2022 schätzte er den Integritätsschaden auf 10 % (Suva-act. 156). A.c Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, die ärztliche Beurteilung habe ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Durch eine solche könne keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund stelle sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2022 ein (Suva-act. 161). A.d Mit Verfügung vom 2. September 2022 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % sowie ab dem 1. August 2022 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 21 % zu (Suva-act. 189). A.e Eine vom anwaltlich vertretenen Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-act. 190) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 ab (Suva-act. 197). A.f Mit nicht aktenkundiger Schadenmeldung vom 13. Juni 2023 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten ein neues Unfallereignis vom 7. Juni 2023 (vgl. Suva-act 201, 203 und 205). Aufgrund der in der Unfallmeldung enthaltenen Lohnangaben holte die Suva einen Auszug aus dem individuellen

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3/10 Konto des Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen ein (Suvaact. 204) und ersuchte den Versicherten um Zustellung von Lohn- und Bankbelegen (Suva-act. 205). A.g Mit Schreiben vom 15. November 2023 stellte die Suva dem Versicherten in Aussicht, die ihm zugesprochene Rente rückwirkend per 1. Januar 2023 aufzuheben und die von ihr vom 1. Januar bis 30. November 2023 ausgerichteten Rentenleistungen zurückzufordern, wobei sie diese mit den Taggeldleistungen aus dem Schadenfall vom 7. Juni 2023 verrechnen werde. Zur Begründung führte sie an, dass aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des vom Versicherten in den Jahren 2022 und 2023 effektiv erzielten Invalideneinkommens keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr resultiere. Spätestens ab dem 1. Januar 2023 sei von stabilen Verhältnissen auszugehen, weshalb die Rente auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben werde (Suva-act. 207). A.h Am 19. Dezember 2023 nahm der anwaltlich vertretene Versicherte zu den Ankündigungen der Suva Stellung (Suva-act. 218). A.i Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hob die Suva die Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2023 auf und forderte die aus ihrer Sicht zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 13'454.10 zurück (Suva-act. 221). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt M. Spadin und Rechtsanwältin T. Cassina, am 1. Februar 2024 Einsprache (Suva-act. 224). B.b Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2024 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 230). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Spadin vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 5. August 2024 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2023 seien aufzuheben. Auf die Rückforderung der im Jahr 2023 ausgerichteten Rentenleistung in der Höhe von gesamthaft Fr. 13'454.10 sei zu verzichten. Die Rente gemäss Verfügung vom 2. September 2022 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. G 1).

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4/10 C.b Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c In seiner Replik vom 6. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. G 7). C.d Mit Duplik vom 6. Februar 2025 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise eingestellt und die von Januar bis November 2023 ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert hat. 2. 2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, wenn sie infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist und sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich respektive um mindestens 5 Prozentpunkte, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die

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5/10 erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 114 E. 5.4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2. September 2022 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die potentiell geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen 3.2 Ein veränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird von keiner Partei geltend gemacht und auch die Akten geben keine Anhaltspunkte dafür her. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt als Revisionsgrund Veränderungen in den erwerblichen Verhältnissen an. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2023 könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 8'200.-- Lohn ausbezahlt worden seien. Entsprechend den Angaben des Treuhänders D.___ vom 13. November 2023 (vgl. Suva-act. 211) stehe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2023 auch noch ein 13. Monatslohn in gleicher Höhe zu. Damit belaufe sich der vom Beschwerdeführer im Jahr 2023 bezogene Lohn (Invalideneinkommen) auf Fr. 106'600.-- (Fr. 8'200.-- x 13). Die Höhe des Invalideneinkommens sei bei der Rentenberechnung im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 rechtskräftig auf jährlich Fr. 62'769.65 (Suva-act. 197-9 f.) festgelegt worden. Dem stehe nun ein im Jahr 2023 effektiv erzieltes Lohneinkommen von Fr. 106'600.-- gegenüber (zum Ganzen act. G 3 i.V.m. Suva-act. 230). 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den Anstieg seines Lohns auf jährlich Fr. 106'600.-- im Jahr 2023 nicht (vgl. act. G 1 S. 7 Rz. 29). Er ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei diesem Gehalt um einen Soziallohn handle, für welchen er erwiesenermassen keine entsprechende Gegenleistung erbringen könne. Aus dem durch Dr. C.___ definierten Zumutbarkeitsprofil ergebe sich, dass er, der Beschwerdeführer, nach dem ersten Unfall nur noch leichte Tätigkeiten ohne Schläge, Vibrationen, repetitive Drehbewegungen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, nicht auf ungesicherten Arbeitsplätzen und ohne vollständiges Strecken im Ellenbogengelenk ausführen könne. Aufgrund der zugezogenen Verletzungen sei er unbestrittenermassen nicht mehr in der Lage, die Aufgaben eines (…) auszuführen. In der Rolle des Geschäftsführers kümmere er sich nach wie vor um die Kundenakquise, unterschreibe Arbeitsrapporte und nehme Aufträge entgegen. Überdies übernehme er

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6/10 leichte Hilfsarbeiten auf den Baustellen wie beispielsweise das Putzen, die Durchführung von Kontrollgängen und das Fahren der anderen Mitarbeitenden zur Baustelle. Die Arbeit, die er als sogenannter Geschäftsführer verrichte, entspreche in Tat und Wahrheit der Tätigkeit eines Hilfsarbeiters. Zusätzliche Aufgaben im Bereich der Geschäftsführung bzw. weitere Büroarbeiten habe er nach dem ersten Unfall aufgrund seines schlechten Ausbildungsstandes nicht übernehmen können. Die Arbeiten, die er nach dem Unfall für die B.___ GmbH noch erbracht habe, seien zeitlich eingeschränkt und offensichtlich nicht allzu kompliziert gewesen. Demnach sei es augenscheinlich, dass ein Lohn von Fr. 84'000.--, wie er ihn im Jahr 2022 erwirtschaftet habe, sowie ein solcher von Fr. 106'600.--, wie er ihn im Jahr 2023 erhalten habe, viel zu hoch seien. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er für die Erledigung seiner Arbeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht mehr als das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 63'266.35 (vgl. dazu Verfügung vom 27. Dezember 2023 in Suva-act. 221) erhalten würde. Als Teilhaber der B.___ GmbH sei er, der Beschwerdeführer, jedoch in der glücklichen Lage, sich diesen weitaus überhöhten Lohn auszahlen zu können. Dies insbesondere auch im Lichte der Entscheidung der Geschäftsführer, keine Dividenden auszuschütten, sondern diese als Lohn auszuzahlen. Geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt seien, gehörten nicht zum massgebenden Lohn, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellten. Hätten sie sich als Gesellschafter im vorliegenden Fall entschieden, eine Dividende anstelle eines höheren Lohns auszuschütten, wäre die Beschwerdegegnerin nicht auf die Idee gekommen, ihm, dem Beschwerdeführer, ein höheres Einkommen zuzurechnen. Er, der Beschwerdeführer, könne sich einen Lohn von Fr. 106'600.-- nur auszahlen lassen, da er als Gesellschafter Anrecht auf die Ausschüttung von Dividenden habe und sich diese auch im Rahmen eines erhöhten Lohns auszahlen lassen könne. In Anbetracht aller Umstände sei es offensichtlich, dass die B.___ GmbH ihm einen als Soziallohn zu qualifizierenden Lohn ausgerichtet habe (act. G 1 S. 10 ff. und 7 S. 2 ff.; zur Thematik der Dividenden vgl. auch act. G 1 S. 8). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen den vom Bundesgericht geforderten strengen Anforderungen an den Nachweis eines Soziallohns im vorliegenden Fall in keiner Weise genügen. Daher sei ihm das gesamte im Jahr 2023 erwirtschaftete Lohneinkommen von Fr. 106'600.-- als Invalideneinkommen anzurechnen (act. G 3). 3.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

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7/10 angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E. 2.2). Von einem Soziallohn geht das Bundesgericht dann aus, wenn Teile des ausbezahlten Lohns nicht als Gegenleistung einer erbrachten Arbeitsleistung erscheinen, sondern aus sozialen Erwägungen gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2024, 9C_418/2022, E. 5.3.3). Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18; Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2006, I 929/05, E. 4.2). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (Urteile des Bundesgerichts vom 11. August 2006, I 929/05, E. 4.2, und vom 11. September 2012, 9C_320/2012, E. 4.1). 3.7 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, dessen Invalidenrente im Streit liegt, ein eigenes Interesse an der Behauptung von Soziallohn hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die durch Lohnabrechnungen (Suva-act. 206) und Kontoauszügen (Suva-act. 205) belegten Lohnzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 8'200.-- brutto im Jahr 2023. Dass deren Auszahlungsgrund nicht nur in seiner Anstellung, sondern auch in den Beteiligungsrechten an der B.___ GmbH liegen soll, ist eine durch die Akten nicht belegte Behauptung des Beschwerdeführers und widersprecht den Lohnabrechnungen Januar bis August 2023. Immerhin scheint der Beschwerdeführer auch in der Unfallmeldung vom 13. Juni 2023 einen Bruttolohn von wenigstens Fr. 8'000.-- (wenn auch nicht Fr. 8'200.--) monatlich sowie einen 13. Monatslohn von Fr. 8'000.-- angegeben zu haben (Einspracheentscheid vom 5. August 2024, Sachverhalt D, in Suva-act. 230) und nicht zu insistieren, dass der Taggeldberechnung für den Unfall vom 7. Juni 2023 gemäss Suva sogar ein versicherter Verdienst von jährlich Fr. 112'280.-- zu Grunde gelegt wurde (Verfügung vom 27. Dezember 2023 in Suva-act. 221-3). Sollte es sich bei den als Lohn deklarierten monatlichen Zahlungen im Jahr 2023 zu einem grossen Teil gar nicht um Lohn handeln, wie es der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, wäre dies nicht konsistent. Es kann nicht sein, dass ein Geschäftsführer je nach Situation entscheiden kann, welcher Teil eines als Lohn deklarierten Geldflusses letztlich als Lohn zu qualifizieren ist und welcher nicht. Dies würde, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. act. G 9), gerade bei der Berechnung der Invalidenrenten zu einer Ungleichbehandlung mit angestellten Arbeitnehmenden führen. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm noch möglichen Tätigkeiten bei der B.___ GmbH betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch dann, wenn er gewisse Geschäftsführungsaufgaben mit seinem Geschäftspartner teilt, nicht sämtliche Verantwortlichkeiten, die einen Geschäftsführer treffen, abgeben kann. Gleiches gilt bei der Delegation von Aufgaben an

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8/10 andere Personen. Als Geschäftsführer obliegt ihm die Verantwortung für die Überwachung des Geschäftsgangs sowie für die Beschlussfassung im Rahmen der gesellschaftlichen Zuständigkeiten, was sich regelmässig in der Höhe der Vergütung niederschlägt. Eine Geschäftsführung kann daher betreffend Gehalt – unabhängig von der internen Arbeitsaufteilung – nicht ohne Weiteres mit einer Hilfsarbeitertätigkeit gleichgesetzt werden, selbst wenn viele vom Beschwerdeführer im Alltag übernommenen Aufgaben einer solchen Tätigkeit ähneln sollten. 3.8 Nach dem Gesagten ist eine Soziallohnkomponente bei dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2023 erhaltenen Gehalt nicht ausgewiesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass auch die in der Beschwerdeschrift als Beweismittel angebotenen Zeugen/Parteibefragungen (vgl. act. G 1) keine andere Erkenntnis bringen werden. Denn zum einen stehen die vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten Personen allesamt in einem Vertrauens- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, womit die Beweiskraft ihrer Aussagen beschränkt ist. Gleiches gilt selbstredend für eigene Aussagen des Beschwerdeführers. Zum anderen liegt betreffend Aufgabenbeschreibung und Lohnentwicklung bereits eine schriftliche Stellungnahme von D.___ vom 15. Juli 2022 vor (Suva-act. 173 [eingeheftet vor Suva-act. 170]). 3.9 Folglich ist gestützt auf die aktenkundigen Lohnabrechnungen und Bankbelege der Monate Januar bis August 2023 (Suva-act. 205) sowie der Auskunft von D.___, wonach ein 13. Monatslohn ausgerichtet werde (Suva-act. 211), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 einen Invalidenlohn von Fr. 106'600.-- erzielt hat, womit sich dieser im Vergleich zu dem im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 gestützt auf statistische Werte auf Fr. 62'769.65 festgesetzten Invalideneinkommen (Suva-act. 197-9 f.) massiv erhöht hat. 3.10 Stellt man das im Jahr 2023 erzielte Invalideneinkommen von Fr. 106'600.-- dem im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 für das Jahr 2022 ermittelten Valideneinkommen von jährlich Fr. 79'829.80 (Suva-act. 197-9; respektive Fr. 81'186.90 bei Berücksichtigung einer Nominallohnindexierung von 1.7 % bis zum Jahr 2023; vgl. dazu Suva-act. 230 -6) gegenüber, ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 ein rentenausschliessendes Einkommen verdient hat. Gleiches würde selbst dann gelten, wenn man als Valideneinkommen auf den kurz vor dem Unfallereignis vom __ Februar 2020 auf den 1. Januar 2020 vertraglich angehobenen Lohn von jährlich Fr. 104'000.-- (13 x Fr. 8'000.--; act. G 1.6 und Suva-act. 66-2) respektive Fr. 106'000.- - (gemäss Unfallmeldung vom __ Februar 2020 betrug der 13. Monatslohn Fr. 10'000.--; Suva-act. 1-1) oder Fr. 96'000.-- (Angabe von D.___; Suva-act. 173-3 oben [eigeheftet vor Suva-act. 170]) abstellen würde, welchen die Beschwerdegegnerin nicht gelten liess (vgl. Suva-act. 177-3 f.). Weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich erübrigen sich damit. Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht davon aus, dass ab dem Jahr 2023 materiellrechtlich kein Rentenanspruch mehr besteht.

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9/10 4. 4.1 Weiter gilt es zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin die Rente revisionsweise einstellen und ob sie die im Jahr 2023 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen vom Beschwerdeführer zurückfordern kann. 4.2 Art. 17 Abs. 1 ATSG hält, wie bereits dargelegt, fest, dass eine Rente für die Zukunft entsprechend angepasst werden kann, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich respektive um mindestens 5 Prozentpunkte ändert. Nach der Rechtsprechung wird der Begriff "für die Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies wird damit begründet, dass die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können müsse, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Meldepflichtverletzung jedoch eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente auch im Bereich der Unfallversicherung möglich. Denn die Meldepflicht ist gemäss Bundesgericht eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sodass die Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von unrechtmässigen Leistungen eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der versicherten Person ist. Aus der Begründung für die Revision einer Rente frühestens zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergibt sich gemäss Bundesgericht e contrario, dass dieser Vertrauensschutz einer Person, die sich nicht pflichtgemäss verhalten hat, sondern eine Meldepflichtverletzung begangen hat, nicht zukommen soll. Dies spricht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dafür, bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG den Begriff "für die Zukunft" so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat. Die rückwirkende Leistungsanpassung respektive die Rückerstattungspflicht ergibt sich nach Bundesgericht bei einer Meldepflichtverletzung somit ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes, womit der massgebende Zeitpunkt jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entspricht. Da sich dies nach Bundesgericht bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG ergibt, bedarf es im Rahmen der Unfallversicherung keiner analogen Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2019, 8C_253/2018, E. 7.3.3 f. und 7.3.8 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer hat spätestens im Januar 2023 den im Vergleich zum rechtskräftig festgelegten Invalideneinkommen massiv höheren Lohn bezogen. Er hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdegegnerin seinen höheren Lohn zu melden, obgleich er von dieser auf seine Meldepflicht bei Veränderungen in erwerblicher Hinsicht hingewiesen worden war (vgl. Suva-act. 189-3, unten, und 189-4, oben). Folglich hat er eine Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG begangen, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 1. Januar 2023 aufgehoben hat. Auch ist es nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2) nicht zu beanstanden, dass die

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10/10 Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG vom Beschwerdeführer zurückfordert. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, auf die Rückforderung der im Jahr 2023 ausgerichteten Rentenleistung in der Höhe von gesamthaft Fr. 13'454.10 sei zu verzichten (act. G 1 S. 2), ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG stellen will, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Erlassfrage kann erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1, mit Hinweis). 5. 5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat als Unfallversicherer praxisgemäss ebenfalls keinen Parteientschädigungsanspruch (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2024, 8C_492/2013, 8C_599/2013, E. 9, und vom 31. Januar 2023, 8C_316/2022, 8C_330/2022, E. 9). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 16, 17 und 31 Abs. 1 ATSG: Der Beschwerdeführer hat spätestens im Januar 2023 den im Vergleich zum rechtskräftig festgelegten Invalideneinkommen massiv höheren Lohn bezogen. Er hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdegegnerin seinen höheren Lohn zu melden, obgleich er von dieser auf seine Meldepflicht bei Veränderungen in erwerblicher Hinsicht hingewiesen worden war. Folglich hat er eine Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG begangen, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 1. Januar 2023 aufgehoben hat. Auch ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vom Beschwerdeführer zurückfordert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, UV 2024/59).

2026-04-09T05:24:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen