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St.Gallen Versicherungsgericht 08.05.2025 UV 2024/31

May 8, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,165 words·~36 min·3

Summary

Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG; Invalidenrente. Das Valideneinkommen ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand der aktuellen Tätigkeit (nach tatsächlich erfolgter Beförderung; aufgerechnet auf ein 100 % Pensum) zu berechnen und nicht anhand der Tätigkeit vor dem Unfallereignis. Auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bzw. in der aktuellen Tätigkeit kann abgestellt werden. Mit Blick auf die 30%ige Invalidität bei Abstellen auf die aktuelle Tätigkeit ergibt sich, dass bei Beizug der statistischen Lohnwerte für eine optimal angepasste Tätigkeit kein tieferer IV-Grad resultieren würde, unabhängig von den zwischen den Parteien konkret strittigen Berechnungsfaktoren. Es ist demnach von einem IV-Grad von 30 % auszugehen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2025, UV 2024/31).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.06.2025 Entscheiddatum: 08.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 08.05.2025 Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG; Invalidenrente. Das Valideneinkommen ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand der aktuellen Tätigkeit (nach tatsächlich erfolgter Beförderung; aufgerechnet auf ein 100 % Pensum) zu berechnen und nicht anhand der Tätigkeit vor dem Unfallereignis. Auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bzw. in der aktuellen Tätigkeit kann abgestellt werden. Mit Blick auf die 30%ige Invalidität bei Abstellen auf die aktuelle Tätigkeit ergibt sich, dass bei Beizug der statistischen Lohnwerte für eine optimal angepasste Tätigkeit kein tieferer IV-Grad resultieren würde, unabhängig von den zwischen den Parteien konkret strittigen Berechnungsfaktoren. Es ist demnach von einem IV-Grad von 30 % auszugehen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2025, UV 2024/31). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart

Geschäftsnr. UV 2024/31

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Berchtold-Suter, Lischer Zemp & Partner, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern,

Gegenstand Invalidenrente

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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war aufgrund seiner Anstellung als Fahrzeugschlosser bei der B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert, als er am 22. Juni 2018 bei der Arbeit von einer Hebebühne getroffen und von dieser eingeklemmt wurde (vgl. die Schadenmeldung vom 22. Juni 2018 [Suva-act. 1] und den Unfallrapport vom 26. Juni 2018 [Suva-act. 9]). Dabei zog er sich u.a. eine Flexions- Distraktionsverletzung L2 bis L4 mit sensomotorischem Defizit der unteren Extremität, eine Berstungsfraktur LWK3 sowie eine inkomplette Berstungsfraktur LWK4, jeweils mit Dislokation von Fragmenten nach dorsal in den Spinalkanal, eine Fraktur der Processus spinosi LWK3 und LWK4 sowie einer Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 zu (vgl. dazu u.a. die Einweisung des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] zur klinisch-stationären Behandlung/Rehabilitation [Suva-act. 3-2 f.]). Noch gleichentags wurde im KSSG eine Laminektomie LWK3 sowie eine dorsale Spondylodese L1 bis L5 durchgeführt (vgl. den Operationsbericht vom 2. Juli 2018 [Suva-act. 7]). Am 27. Juni 2018 wurde im KSSG überdies eine Korporektomie LWK3 vorgenommen (vgl. den Operationsbericht vom 5. Juli 2018 [Suva-act. 15]; vgl. zum Ganzen auch den Austrittsbericht des KSSG vom 12. Juli 2018 [Suva-act. 17]). Vom 3. Juli bis 24. Oktober 2018 war der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Valens, wobei er bei Austritt mit Hilfe einer Hüft-/Beinorthese links an zwei Gehstöcken wieder mobil war (vgl. dazu u.a. das Protokoll der Besprechung in der Rehaklinik Valens vom 23. Oktober 2018 [Suva-act. 45]). In der Untersuchung vom 2. Juli 2019 im KSSG zeigte sich ein Jahr postoperativ ein erfreuliches Ergebnis mit bereits kurzstreckig wieder erhaltener Gehfähigkeit ohne Stöcke (aber mit Orthese links) und 25%iger Arbeitsfähigkeit (vgl. den Untersuchungsbericht vom 4. Juli 2019 [Suva-act. 78]). Zwei Jahre postoperativ wurde in der Untersuchung vom 18. Juli 2020 im KSSG weiterhin ein erfreulicher Verlauf mit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (50 %) sowie der allgemeinen Mobilität (Gehstrecke 3km beschwerdefrei, weitere 2km mit leichter Einschränkung) festgestellt. Es zeigten sich jedoch weiterhin Sensibilitätsdefizite im linken Bein. Die nächste Nachkontrolle sei fünf Jahre postoperativ vorgesehen (vgl. den Untersuchungsbericht vom 28. Juli 2020 [Suva-act. 105]). A.b Am 6. September 2020 verunfallte der Versicherte beim Motorradfahren auf C.___ erneut. Dabei zog er sich u.a. eine komplexe Beckenringfraktur, eine Sakrumtrümmerfraktur, Rippenserienfrakturen beidseits sowie Frakturen der BWK6 bis BWK11, LWK3 und LWK5 zu. Der Versicherte war vom 6. bis 10. September 2020 in D.___ (Italien) und vom 10. bis 30. September 2020 im Landeskrankenhaus E.___ hospitalisiert. Nach dem zweiten Unfallereignis wurde beim Versicherten ein Blasendauerkatheter eingesetzt (vgl. dazu die Berichte des Landeskrankenhauses E.___ [Suva-act. 207 ff.], insbesondere den Ambulanzbericht vom 11. September 2020 [Suva-act. 210]). Gemäss Bericht vom 12. Januar 2022 von Dr. med. F.___, Landeskrankenhaus E.___, Abteilung für Unfallchirurgie und

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3/18 Sporttraumatologie, konnte die Behandlung – nach Konsolidierung der Frakturen – am 4. Januar 2022 abgeschlossen werden (Suva-act. 169). A.c Zwecks Aufgleisung eines Arbeitsversuchs bzw. einer Wiedereingliederung im Betrieb hatte erstmals am 15. November 2018 eine Besprechung mit dem Case-Manger der Beschwerdegegnerin am Arbeitsort des Versicherten stattgefunden. Ab dem 19. November 2018 startete der Versicherte einen therapeutischen Arbeitsversuch (Suva-act. 53). In der Folge fanden regelmässig solche Besprechungen statt, wobei sich aus den entsprechenden Protokollen ergibt, dass der Versicherte seit 2019 – nach einem Hirnschlag des Senior-Geschäftsführers – als Werkstattchef gearbeitet hatte (vgl. das Besprechungsprotokoll vom 21. November 2019, Suva-act. 83) und er letztlich angab, die (aktuelle) Arbeitsfähigkeit von 40 % (50 % Anwesenheit bei 90 % Leistung) stelle für ihn das Maximum dar (vgl. dazu u.a. die Besprechungsprotokolle vom 17. Februar [Suva-act. 153] und 25. April 2022 [Suva-act. 170]). A.d Am 22. Juli 2022 beurteilte der Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, den Fall des Versicherten. Dabei hielt er u.a. fest, mehr als vier Jahre nach dem ersten Unfall vom 22. Juni 2018 und knapp zwei Jahre nach dem Unfall vom 6. September 2020 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner namhaften Besserung der Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet mehr auszugehen. Im Dossier hätte sich keine nachvollziehbare Begründung gefunden, warum die berufliche Wiedereingliederung bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % stagniert habe. Die körperlichen Beeinträchtigungen am linken Bein und die gestörte Blasen- und Darmentleerung würden sicherlich vorliegen, an sich jedoch nicht erklären, warum der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit von nur 40 % erreicht habe. Unter ideal angepassten Bedingungen sei in vergleichbaren Fällen eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 100 % möglich unter Beachtung eines erhöhten Pausenbedarfs aufgrund der Blasen- und Darmfunktionsstörung. Vom Versicherten selbst sei bei der Besprechung am Arbeitsplatz am 6. August 2021 (vgl. dazu Suva-act. 144) eine höhere Arbeitsfähigkeit von bis zu 70 % für möglich erachtet worden. Umso mehr irritiere sein späteres Beharren auf einer auf 40 % begrenzten Arbeitsfähigkeit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der letzten Besprechung des Versicherten am Arbeitsplatz von der Arbeitgeberin betont worden sei, dass der Versicherte faktisch als Werkstattchef tätig sei. Auch wenn keine Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne davon ausgegangen werden, dass hiermit auch organisatorische und administrative Tätigkeiten verbunden seien und die Tätigkeiten als KFZ-Monteur in einem LKW-Ausstattungsbetrieb nicht mehr wie früher ganz im Vordergrund ständen. In Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt würden leichte Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten vollschichtig zumutbar erscheinen (Suva-act. 183). Mit separater Beurteilung vom selben Tag ging Dr. G.___ auf neurologischem Fachgebiet aufgrund der beiden Unfälle vom 22. Juni 2018 und

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4/18 6. September 2020 bzw. der Paraplegie unterhalb L2 mit dem Schweregrad ASIA D von einem Integritätsschaden von 60 % aus. A.e Nach einer weiteren Besprechung am Arbeitsort des Versicherten am 8. August 2022, anlässlich welcher u.a. die genaue Tätigkeit des Versicherten als Werkstattchef thematisiert wurde (Suva-act. 185), füllte die Arbeitgeberin noch am selben Tag einen Arbeitsplatzbeschrieb des Versicherten aus (Suva-act. 186). A.f Am 10. November 2022 beurteilte der Versicherungsmediziner Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Fall des Versicherten unter Berücksichtigung der vom Versicherten anlässlich eines früheren Unfallereignisses vom 30. Mai 1991 erlittenen Handgelenksverletzung links (mit distaler Trümmerfraktur Radius links, Abrissfraktur Processus styloideus ulnae sowie Naviculare- Fraktur, in dessen Folge eine offene Reposition der Radiusfraktur mit Platten-Osteosynthese und Zugschrauben sowie eine Verschraubung der Naviculare-Fraktur stattgefunden hatten [Suva-act. 193]). Er gelangte zu dem Schluss, der Versicherte könne aufgrund der Unfallfolgen bezüglich des linken Handgelenks nur noch für leichtere körperliche leidensangepasste Tätigkeiten unter Ausschluss bimanueller feinmotorischer Tätigkeiten eingesetzt werden. Die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser bzw. Werkstattchef könne ihm aufgrund der Schwere der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Der unfallbedingte Integritätsschaden des linken Handgelenks sei bei schwerem SNAC Wrist im Sinne einer schweren Handgelenksarthrose mit dem Mittelwert von 17.5 % zu bewerten. Der gesamthafte unfallbedingte Integritätsschaden betrage 75 % (Suva-act. 195). A.g Nachdem zwischenzeitlich auch noch die Behandlungsberichte des Landeskrankenhaus E.___ aus den Jahren 2020 und 2021 (Suva-act. 207 ff.) eingeholt worden waren, beurteilte Dr. G.___ den Fall des Versicherten am 19. Dezember 2022 erneut. Er hielt u.a. fest, aus dem Arbeitsplatzbeschrieb des Versicherten gehe hervor, dass seine Tätigkeit nur zu 20 % im Sitzen verrichtet werden könne und die weitüberwiegende Zeit in körperlich fordernden Tätigkeiten, auch in ungünstigen Körperstellungen bestehe. Der Arbeitsplatz sei also prinzipiell angesichts der residualen Querschnittssymptomatik für ihn nicht optimal geeignet und könne offenbar auch nicht angepasst werden. Eine ideal angepasste Anstellung bestünde in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit administrativen und Bürotätigkeiten. Angepasst an seine Behinderung wären auch überwiegend im Sitzen durchführbare manuelle Tätigkeiten möglich, da die Arm- und Handfunktion, abgesehen von der Handgelenkarthose links, bei ihm nicht beeinträchtigt sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz in der beschriebenen Tätigkeit sei dennoch höher als die aktuellen 40 % einzuschätzen. Unter der Massgabe regelmässiger Pausen, die aufgrund der neurogenen Blasenstörung notwendig seien, und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch die residuale Querschnittsymptomatik werde eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % erreichbar sein. Hinsichtlich der Handgelenksarthrose links hielt Dr. G.___ zudem fest, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz dieser Beeinträchtigung bis zum Unfall von 2018 ohne

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5/18 Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe verrichten können. Die Handgelenksarthrose links wirke sich deshalb auch jetzt nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Berücksichtigung im Rahmen der Integritätsschädigung erscheine jedoch gerechtfertigt (Suva-act. 223). A.h Mit E-Mail vom 30. Januar 2023 hielt die Arbeitgeberin des Versicherten zuhanden der Suva fest, man hätte bereits anfangs 2018 entschieden, dass der Versicherte den Posten als Werkstattleiter übernehme. Für diese Tätigkeit sei damals ein Gehalt von Fr. 8'000.-- brutto (*13) vereinbart worden und dieses hätte ab 1. Juli 2018 ausbezahlt werden sollen. Mit allen Teuerungen würde das Gehalt heute Fr. 8'750.-- brutto betragen. Durch den Unfall habe diese Vereinbarung nicht umgesetzt werden können (Suva-act. 227). A.i In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023 hielt Dr. G.___ fest, der erhöhte Pausenbedarf des Versicherten umfasse zehnminütige Pausen alle drei Stunden während der täglichen Arbeitszeit zur Entleerung des bei ihm gelegten suprapubischen Blasenentleerungssystems (Suva-act. 228). A.j Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 informierte die Suva den Versicherten, dass gemäss den versicherungsmedizinischen Beurteilungen durch eine weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne und sie aus diesem Grund die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. März 2023 einstellen würden. Für die bleibenden Unfallfolgen würde dem Versicherten eine Invalidenrente ausgerichtet, über die er separat informiert werde (Suva-act. 232). A.k Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 75 %, sowie eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 %, zu. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 89'947.-- (Lohn als LKW-Schlosser aus dem Jahr 2018 indexiert auf 2023) und einem Invalideneinkommen von Fr. 63'463.-- (Wert gemäss LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, Total [Fr. 5'791.-- *12], angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, indexiert auf 2023, abzüglich des zusätzlichen Pausenbedarfs von 4.1 % und 10 % Tabellenlohnabzug) aus (Suva-act. 238). B. B.a Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, am 20. März 2023 Einsprache (Suva-act. 246). B.b Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Suva-act. 275).

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6/18 C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schultz, am 22. April 2024 Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. März 2024 und die Verfügung vom 10. Februar 2023 der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seien vollumfänglich aufzuheben; ihm sei ab dem 1. März 2023 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine versicherungsexterne, polydisziplinäre Begutachtung inkl. Evaluierung Tätigkeitsprofil sowie detaillierter Klärung der Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert durchzuführen; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter, Luzern, die Beschwerde vom 22. April 2024 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. März 2024 sei zu bestätigen (act. G 5). C.c In seiner Replik vom 4. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest (act. G 14). C.d Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf die Einreichung einer Duplik und hielt weiterhin an ihren Ausführungen und Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest (act. G 16). Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in I.___, Österreich (vgl. dazu act. G 1--3 Ziff. II.3). Da jedoch seine letzte bzw. (noch immer) aktuelle schweizerische Arbeitgeberin, die B.___ AG, ihren Sitz in J.___ im Kanton St. Gallen hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1). 1.2 Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG rechtzeitig erfolgt ist (vgl. dazu u.a. den Zustellnachweis in act. G 1.1) – ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.

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7/18 2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente, wobei zwischen den Parteien einzig die Höhe derselben umstritten ist. 2.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung bzw. die Höhe derselben wurde von ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens hingegen nicht beanstandet. Vielmehr hat er explizit bloss eine "teilweise" Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2023 beantragt (Suva-act. 238-2 Antrag Ziff. 1). In dieser Hinsicht ist die Verfügung vom 10. Februar 2023 (Suva-act. 238) in (Teil- )Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 358 f. E. 4.3) und die Integritätsentschädigung demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG; sog. Fallabschluss, vgl. dazu auch: ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 141 ff.). 3.2 Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

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8/18 nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 3.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 4. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses (vgl. dazu vorstehende E. 3.1), ist die Schlussfolgerung des Versicherungsmediziners Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 22. Juli 2022 (Suva-act. 183-5), wonach mehr als vier Jahre nach dem ersten Unfall vom 22. Juni 2018 und knapp zwei Jahre nach dem Unfall vom 6. September 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner namhaften Besserung der Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet mehr auszugehen sei, angesichts der medizinischen Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehbar. Namentlich fanden in Bezug auf die Querschnittssymptomatik seit spätestens Sommer 2020 keine ärztlichen Behandlungen mehr statt, von welchen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden konnte. Es sollte lediglich im Jahr 2023 eine weitere Verlaufskontrolle stattfinden (vgl. dazu den Bericht des KSSG vom 4. August 2020 [Suva-act. 105]). Zudem hatte auch Dr. F.___ in seinem Bericht zur Kontrolle vom 4. Januar 2022 den Behandlungsabschluss nach dem zweiten Unfallereignis vom

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9/18 6. September 2020 festgehalten (Suva-act. 169). Demnach ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses (per 28. Februar 2023 [vgl. dazu das Schreiben der Suva vom 9. Februar 2023, Suva-act. 232]) und mithin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers per 1. März 2023 zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend: 1. März 2023) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022, 8C_528/2021, E. 4.2.2, und vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1, je mit Hinweisen). 5.2 Im Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Juni 2018 erzielte der Versicherte als Fahrzeugschlosser bei der B.___ AG unbestritten ein monatliches Einkommen von Fr. 6'750.-- bzw. Fr. 87'750.-- jährlich (vgl. dazu die Schadenmeldung vom 22. Juni 2018 [Suva-act. 1] sowie den Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 [Suva-act. 171-3]). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf dieses Einkommen (indexiert auf 2023) ab (vgl. zum Ganzen auch die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen [Suva-act. 234-3]). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, zur Berechnung des Valideneinkommens sei auf sein (aktuelles) Einkommen bei der B.___ AG als Werkstattchef, aufgerechnet auf ein 100 % Pensum, abzustellen. Dieses würde monatlich Fr. 8'750.-- (* 13) bzw. Fr. 113'000.-- jährlich betragen (act. G 1-9 f. Ziff. 2). 5.3 Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist – wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausführte (vgl. Suva-act. 275-10 E. 4.2) – auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Dabei ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht bezieht sich bei seiner Aussage zwar auf ein Renten- Revisionsverfahren, dies hat jedoch sinngemäss auch bereits für die erstmalige Rentenzusprache zu gelten. Demnach erlaubt beispielsweise eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne

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10/18 Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018, 8C_838/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). 5.4 Vorliegend steht nicht die Berücksichtigung eines hypothetischen Berufswechsels bzw. einer hypothetischen Weiterbildung des Beschwerdeführers im Raum, sondern die – wenn auch erst nach dem Unfallereignis vom 22. Juni 2018 – unbestrittenermassen erfolgte Beförderung zum Werkstattchef. 5.4.1 Es mag zwar zutreffen, dass die Angaben der Arbeitgeberin zu der offenbar bereits vor dem Unfallereignis geplanten Beförderung (vgl. dazu Suva-act. 175, 178 und 227) insofern fraglich erscheinen, als offenbar keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über die geplante Beförderung vor dem Unfallereignis existieren und auch in den unfallnah erfolgten Besprechungen am Arbeitsplatz des Versicherten keine entsprechenden Pläne erwähnt worden waren. Vielmehr wurde im Besprechungsprotokoll vom 15. November 2018 die Aussage der Arbeitgeberin festgehalten, der Beschwerdeführer werde eine "Schonarbeit" verrichten können (wobei der Inhalt derselben offenbar noch offen war; Suva-act. 53-1) und wurde auch anlässlich des Gesprächs vom 21. November 2019 festgehalten, es habe sich "etwas Neues ergeben" und man habe sich, da der Senior-Chef einen Hirnschlag erlitten habe, mit dem Beschwerdeführer über eine Übernahme der Stelle als Werkstattleiter unterhalten (Suva-act. 83-1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt stets nur der Arbeitsversuch bzw. der Wiedereinstieg des Beschwerdeführers thematisiert und bis zur Rentenprüfung im Jahr 2022 nie konkret nach der hypothetischen Karriere des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall gefragt worden war. Insofern bestand für die Arbeitgeberin auch kein Anlass, dazu konkretere Aussagen zu tätigen. Überdies ist zu beachten, dass es sich bei den Protokollen zu den Besprechungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, insbesondere jenen vom 15. November 2018 und 21. November 2019 (Suva-act. 53 und 83), offensichtlich um bloss summarische Zusammenfassungen handelt, welche vom zuständigen Case-Manager der Beschwerdegegnerin verfasst worden sind. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden diese dem Beschwerdeführer und/oder der Arbeitgeberin auch nicht zur Durchsicht und allfälligen Korrektur zugestellt. Dementsprechend kommt ihnen nur geringer Beweiswert zu und vermögen sie ihrerseits den Beweiswert der klaren und unmissverständlichen Aussage der Arbeitgeberin zur hypothetischen Karriere des Beschwerdeführers (Suva-act. 175, 178 und 227) nicht zu schmälern. Auf diese Aussagen der Arbeitgeberin kann somit abgestellt werden. 5.4.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Beförderung – unabhängig davon, ob sie bereits vor dem Unfall geplant war – im Jahr 2019 tatsächlich erfolgt ist; nota bene trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, auch wenn er dementsprechend bloss in einem geringeren Pensum arbeitstätig ist. Es ist – dem empirischen Erfahrungsgrundsatz folgend (vgl. vorstehende E. 5.1) sowie mit Blick auf das Alter und die lange Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Schadenmeldung vom 22. Juni 2018 [Suva-act. 1]) – nicht davon

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11/18 auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die beiden Unfälle seine bisherige, vollzeitliche Tätigkeit bei der B.___ AG aufgegeben hätte. Der Betrieb hätte sich sodann – ebenfalls unabhängig von den Unfällen des Beschwerdeführers – spätestens im Jahr 2019 (nach dem Hirnschlag des damaligen Senior-Chefs) ohnehin nach einem neuen Werkstattleiter umsehen müssen. Wenn der Beschwerdeführer sogar in invalidem Zustand für diese Position berücksichtigt worden ist, kann erst recht, d.h. mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, davon ausgegangen werden, dass er es auch in gesundem Zustand worden wäre. Demnach hätte er (auch) in gesundem Zustand spätestens im März 2023 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) bzw. gemäss der Aussage der Arbeitgeberin vom 7. Juli 2022 bereits zu diesem Zeitpunkt ("Unter Berücksichtigung der individuellen und teuerungsbedingten Lohnerhöhungen seit 2018 würde ich A.___ heute CHF 8750.00 x 13 auszahlen" [Suva-act. 178-1]) die Position als Werkstattchef mit der entsprechenden Entlöhnung innegehabt. 5.5 Zusammengefasst ist mit Blick auf die erfolgte Invalidenkarriere des Versicherten somit überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass dieser in gesundem Zustand im März 2023 (bzw. seit Juli 2022 [Suva-act. 178-1]) ein Einkommen von jährlich Fr. 113'750.-- (Fr. 8'750.-- * 13) erzielt hätte (Valideneinkommen). 6. 6.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die zumutbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin stellte in dieser Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmediziner Dr. G.___ (Suva-act. 183, 223 und 228) und Dr. H.___ (Suva-act. 195) ab, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit unter Beachtung eines erhöhten Pausenbedarfs zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies bzw. macht u.a. geltend, es sei – entsprechend seiner aktuellen Erwerbssituation – von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der (angepassten) Tätigkeit als Werkstattchef auszugehen. Da bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sämtliche zumutbaren verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind, ist im vorliegenden Fall überdies zu beachten, dass gemäss den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. G.___ (Suva-act. 183 und 223) auch in der aktuellen, jedoch nicht optimal angepassten Tätigkeit als Werkstattchef (vgl. dazu nachfolgende E 6.3.4) noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Um beurteilen zu können, ob bzw. mit welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer seine verbleibende Erwerbsfähigkeit voll ausschöpft, wird somit nachfolgend das Invalideneinkommen bzw. der Invaliditätsgrad sowohl in einer optimal angepassten Tätigkeit als auch der aktuellen Tätigkeit zu prüfen sein, da letztlich aufgrund der Schadenminderungspflicht der tiefere IV-Grad hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebend ist. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob auf die

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12/18 versicherungsmedizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit (in der aktuellen sowie einer optimal angepassten Tätigkeit) abgestellt werden kann. 6.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. G.___, insbesondere diejenigen vom 19. Dezember 2022 (Suva-act. 223) und 3. Februar 2023 (Suvaact. 228), sowie Dr. H.___ (Suva-act. 195) die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsmedizinische Beurteilung (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) erfüllen. Insbesondere beruhen sie auf einer vollständigen medizinischen Aktenlage, berücksichtigen die erhobenen Befunde sowie die geklagten Beschwerden, sind begründet und nachvollziehbar. Angesichts der von den behandelnden Ärzten bereits umfassend erhobenen Befunde (vgl. dazu insbesondere die Berichte des KSSG vom 4. August 2020 [Suva-act. 105] und 25. Oktober 2022 [Suva-act. 189] und des Landeskrankenhaus E.___ aus den Jahren 2020 bis 2022 [Suva-act. 207 ff. und 169] sowie überdies die in Österreich erstellten Fachgutachten in den Bereichen Orthopädie [Suva-act. 157-2 ff.], Neurologie [Suva-act. 158- 3], und Urologie [Suva-act. 221-2 ff.]) erweist es sich zudem auch als zulässig, dass die Beschwerdegegnerin Aktenbeurteilungen in Auftrag gegeben hatte und auf persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers verzichtet worden war. Den Beurteilungen kommt demnach im Grundsatz voller Beweiswert zu. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob aufgrund der übrigen medizinischen Unterlagen und/oder Einwände des Beschwerdeführers Zweifel an der Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch die Versicherungsmediziner bestehen. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich den von Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 22. Juli (Suva-act. 183; Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen, Gehen) formulierten – gegenüber denjenigen vom 19. Dezember 2022 (Suva-act. 223; überwiegend sitzende Tätigkeit) leicht abweichenden – Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit (qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers), kann festgehalten werden, dass sich diese ohne Weiteres mit den ihm zwischenzeitlich vorliegenden Behandlungsberichten des Landeskrankenhaus E.___ aus den Jahren 2020/2021 (Suva-act. 207 ff.) vereinbaren lassen. Darin ist somit im Grundsatz kein – den Beweiswert seiner Beurteilung vom 19. Dezember 2022 schmälender – Widerspruch zu sehen. 6.3.2 Im Übrigen erscheint die genaue Formulierung des Zumutbarkeitsprofils – zumindest hinsichtlich der Frage, ob eine leichte Tätigkeit "mit Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen [...]" (Suva-act. 183-6) oder eine "überwiegend sitzende Tätigkeit [...]" (Suva-act. 223-2) als optimal angepasst erscheint – im vorliegenden Fall auch nicht von Relevanz und muss somit nicht weiter abgeklärt werden. Denn letztlich ist so oder anders davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, in denen der Beschwerdeführer den Wechsel zwischen stehender, gehender und sitzender Tätigkeit frei einteilen kann und welche demnach – unabhängig davon, auf welche

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13/18 Formulierung von Dr. G.___ man letztlich abstellen würde – dem Leiden des Beschwerdeführers angepasst sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer, wie von Dr. H.___ in der Beurteilung vom 10. November 2022 (Suva-act. 195) postuliert (vgl. dazu im Übrigen auch den Untersuchungsbericht des KSSG vom 25. Oktober 2022 [Suva-act. 189]), eine Einschränkung des linken Handgelenks besteht oder nicht (vgl. zur gegenteiligen Ansicht die Beurteilung von Dr. G.___ vom 19. Dezember 2022 [Suva-act. 223-2 Ziff. 1] sowie die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers [act. G 1-6 Ziff. 1.4]). Selbst wenn man – was sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt – von einer Einschränkung hinsichtlich bimanueller feinmotorischer Tätigkeiten ausgehen würde (vgl. dazu nochmals die Beurteilung von Dr. H.___ [Suva-act. 195-2]), würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch genügend Betätigungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bestehen (vgl. zur Verwertbarkeit auch noch nachfolgende E. 7). 6.3.3 Aus der vorliegenden Aktenlage gehen schliesslich keine Hinweise auf konkrete, weitergehende (als von den Versicherungsmedizinern berücksichtigte) Einschränkungen des Beschwerdeführers hervor und macht dieser auch nicht geltend. 6.3.4 Hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit kann sodann – unabhängig von der genauen Formulierung des Zumutbarkeitsprofils in Bezug auf die Aufteilung von sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten – bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sowohl die angestammte Tätigkeit als Fahrzeugschlosser als auch die aktuelle 40%ige Tätigkeit als Werkstattchef nicht optimal an die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst sind. Aus dem Arbeitsplatzbeschrieb vom 8. August 2022 für die angestammte Tätigkeit als Fahrzeugschlosser (Suvaact. 186) ergeben sich nämlich u.a. in Bezug auf die Fortbewegung (Begehen von Treppen bzw. Einund Aussteigen in LKW und Bagger sowie Tätigkeiten in Gruben), die Arbeitshaltung (z.B. Arbeiten mit Haltung in verdrehter Stellung) und das Heben von Lasten (von mehr als 5 kg bzw. sogar bis zu 25 kg) unzumutbare Arbeiten/Bewegungen für jemanden mit einer Querschnittssymptomatik. In Bezug auf die Tätigkeit als Werkstattchef geht sodann aus dem Gesprächsprotokoll vom 8. August 2022 hervor, dass die entsprechende "Beförderung" nicht zu administrativen Mehraufgaben oder Führungsaufgaben des Beschwerdeführers geführt hat. Vielmehr erlaubt sie ihm lediglich die freie Einteilung seiner Arbeit und Wahl der Körperstellung/-haltung sowie die Konzentration auf die Verrichtung leichter Tätigkeiten (Suva-act. 185-2). Indessen geht u.a. aus den Gesprächsprotokollen vom 25. April und 20. Juli 2022 (Suva-act. 170 und 180) hervor, dass der Beschwerdeführer als Werkstattchef zumindest teilweise auch statische sowie Zwangshaltungen einnehmen muss und er erhöhter körperlicher Belastung ausgesetzt ist, welche ihn zur Einnahme von Schmerzmitteln zwingt. Der Beschwerdeführer führt demnach als Werkstattchef zumindest teilweise auch weiterhin Tätigkeiten aus, welche ihm aufgrund seiner körperlichen Beschwerden eigentlich nicht mehr zumutbar wären (vgl. dazu auch seine Aussage anlässlich der Besprechung vom 8. August 2022, wonach die Arbeit "fast perfekt" – d.h. aber eben nicht

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14/18 ganz – an seine Leiden angepasst sei [Suva-act. 185]). Diese Tätigkeit kann somit in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. G.___ vom 19. Dezember 2022 (Suva-act. 223-2) ebenfalls nicht als optimal angepasst eingestuft werden. Auf die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Unterstützung des Arbeitsversuchs in der angestammten Tätigkeit/als Werkstattchef bzw. die implizite Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen der Beschwerdegegnerin (act. G 1-7 Ziff. 1.6 und G 14-3 Ziff. 1), weil diese letztlich nicht auf die dabei erreichte Arbeitsfähigkeit von 40 % abstellte, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wird die Tätigkeit als Werkstattchef bei der Berechnung des Invaliditätsgrads im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt. Sodann ist nie eine entsprechende Zusicherung seitens der Beschwerdegegnerin erfolgt, welche – gestützt auf den Vertrauensschutz – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im beantragten Umfang von 60 % zu begründen vermöchte. Aus der erfolgten Unterstützung des Arbeitsversuchs vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 6.4.1 Hinsichtlich des quantitativen Ausmasses der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 22. Juli (Suva-act. 183) und 19. Dezember 2022 (Suva-act. 223) von einer vollen Arbeitsfähigkeit (100 %) in optimal angepasster Tätigkeit aus, unter Beachtung eines erhöhten Pausenbedarfs von zehn Minuten alle drei Stunden zur Entleerung des Blasenentleerungssystems (vgl. dazu die Beurteilung vom 3. Februar 2023 [Suva-act. 228]). Auch in der bisherigen Tätigkeit als Werkstattchef ging er – unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch die residuelle Querschnittssymptomatik und des erhöhten Pausenbedarfs zufolge der neurogenen Blasenstörung – von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus (vgl. die Beurteilung vom 19. Dezember 2022 [Suva-act. 223-3]). 6.4.2 Den vorerwähnten Beurteilungen von Dr. G.___ vom 22. Juli (Suva-act. 183) und 19. Dezember 2022 (Suva-act. 223) ist insofern zu folgen, als gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei 40 % stagniert haben soll. Der Beschwerdeführer hatte zwar, wie er korrekt geltend macht (act. G 1-6 Ziff. 1.3.2), insbesondere anlässlich der Besprechungen mit dem zuständigen Case-Manager immer wieder angegeben, dass es sich dabei um seine Grenze handle (vgl. dazu u.a. die Gesprächsprotokolle vom 25. April und 20. Juli 2022 [Suva-act. 170 und 180]). Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers vermag jedoch keine entsprechende medizinische Einschränkung nachzuweisen. Ärztliche bzw. sonstige medizinische Einschätzungen, welche möglicherweise geeignet wären, Zweifel an der Einschätzung von Dr. G.___ zu erwecken, liegen keine vor. 6.4.3 Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal angepassten Tätigkeit ist somit – mit Ausnahme des zusätzlichen Pausenbedarfs im Umfang von 4.1 %

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15/18 (vgl. zu dieser zutreffenden Berechnung Suva-act. 233-1) – nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und es ist medizinisch-theoretisch von einer 95.9%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 6.4.4 Auch hinsichtlich der 70%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Werkstattchef erscheint die Beurteilung von Dr. G.___ ohne Weiteres als plausibel und die insgesamt tiefere Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit angesichts dessen, dass diese nicht optimal auf die Leiden des Beschwerdeführers angepasst ist, auch nachvollziehbar. 6.5 Zusammengefasst vermögen weder die übrigen medizinischen Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an der Annahme einer 95.9%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. der 70%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Werkstattchef seitens Dr. G.___ zu erwecken. Auf die entsprechenden Beurteilungen kann mithin vollumfänglich abgestellt werden und es besteht keine Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Begutachtung. 7. Als nächstes ist die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.1 Massgeblich für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.3). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen). 7.2 Hinsichtlich der Tätigkeit als Werkstattchef, welche der Beschwerdeführer aktuell in einem 40 % Pensum ausübt, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auch in einem höheren, d.h. einem 70 % Pensum, ausüben könnte. 7.3 Angesichts des vorstehend (E. 6.3) dargelegten Zumutbarkeitsprofils und der in zeitlicher bzw. leistungsmässiger Hinsicht nur marginal eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.

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16/18 vorstehende E. 6.4) kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zudem klarerweise auch nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Notwendigkeit einer völlig frei einteilbaren Arbeit hinsichtlich des Wechsels zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeht, bestehen klarerweise genügend Betätigungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (zu denken ist etwa an einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten). Gleiches gilt unter (zusätzlicher) Berücksichtigung einer möglichen Einschränkung der linken Hand des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorstehende E. 6.3.2). Das Bundesgericht hat nämlich bereits mehrfach bestätigt, dass selbst bei Vorliegen einer faktischen Einhändigkeit – welche beim Beschwerdeführer klarerweise nicht besteht – weiterhin von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.4.1 mit Hinweisen). 8. Der Beschwerdeführer geht aktuell einer Erwerbstätigkeit als Werkstattchef in einem 40 % Pensum nach und erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 3'500.-- monatlich (* 13; vgl. u.a. act. G 1-9 Ziff. 2). Sowohl die – unter Beachtung eines erhöhten Pausenbedarfs – medizinisch-theoretisch 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit als auch die 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit schöpft er demnach nicht aus. Wie vorstehend (E. 6.1) bereits festgehalten, ist nachfolgend der Invaliditätsgrad für beide Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsgebiete zu berechnen und wird dabei letztlich auf den tieferen der beiden abzustellen sein. 8.1 Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Werkstattchef würde – nach Vornahme eines Prozentvergleichs bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. zu dieser nochmals vorstehende E. 6.5 – ein Invaliditätsgrad von 30 % bestehen. 8.2 Hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit kann demnach bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 113'750.-- (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 5.5) – in einer solchen rund Fr. 6'730.-- monatlich (Fr. 80'760.-- jährlich) verdienen müsste, damit ein (für den Rentenanspruch relevanter) tieferer Invaliditätsgrad als 30 % resultieren würde. 8.3 Da der Beschwerdeführer aktuell keiner (vollständig) angepassten Tätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen in dieser Hinsicht zu Recht gestützt auf statistische Werte, namentlich die LSE 2020, TA1, berechnet. Die konkrete Berechnung wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten. Da selbst bei Anwendung des Totalwerts für Männer im – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'791.--) und auch nach Aufrechnung dieses Werts auf die betriebsübliche Arbeitszeit über alle Wirtschaftszweige hinweg sowie Anpassung an den

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17/18 Nominallohnindex klarerweise kein Einkommen über Fr. 6'730.-- resultiert (zumal zusätzlich der erhöhte Pausenbedarf zur Entleerung des Blasenentleerungssystems [E. 6.5] sowie ein allfälliger Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen wären), kann im vorliegenden Fall auf die genaue Berechnung des Invalideneinkommens in einer angepassten Tätigkeit verzichtet werden. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den zwischen den Parteien strittigen Punkten hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens (insbesondere dem anwendbaren Kompetenzniveau) und spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 295 ff. E. 2.3 und 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, 8C_707/2022, E. 4.2.2 und 7.2) – im Rahmen des Einspracheentscheids keine neue Berechnung gestützt auf die zwischenzeitlich neu publizierten Daten zum (definitiven) Nominallohnindex 2022 vorgenommen hat. Vielmehr ist – unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der aktuellen/angestammten Tätigkeit als Werkstattchef – so oder anders von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 30 % auszugehen. 9. 9.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 22. April 2024 (act. G 1) unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. März 2024 (Suva-act. 275) dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 %, auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer einen höheren Invaliditätsgrad geltend macht, ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen insofern, als ihm eine höhere, als die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invalidenrente zugesprochen wird. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich mithin von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Daran ändert im konkreten Fall nichts, dass die gerichtlich zugesprochene Rente lediglich 1 % höher ist, zumal diese auf wesentlich veränderten Berechnungsgrundlagen basiert und dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden soll, einen konkret formulierten bzw. bezifferten Antrag gestellt zu haben. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In

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18/18 der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand und den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. März 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 %, auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.05.2025 Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG; Invalidenrente. Das Valideneinkommen ist entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand der aktuellen Tätigkeit (nach tatsächlich erfolgter Beförderung; aufgerechnet auf ein 100 % Pensum) zu berechnen und nicht anhand der Tätigkeit vor dem Unfallereignis. Auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bzw. in der aktuellen Tätigkeit kann abgestellt werden. Mit Blick auf die 30%ige Invalidität bei Abstellen auf die aktuelle Tätigkeit ergibt sich, dass bei Beizug der statistischen Lohnwerte für eine optimal angepasste Tätigkeit kein tieferer IV-Grad resultieren würde, unabhängig von den zwischen den Parteien konkret strittigen Berechnungsfaktoren. Es ist demnach von einem IV-Grad von 30 % auszugehen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2025, UV 2024/31).

2026-04-09T05:35:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen