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St.Gallen Versicherungsgericht 10.06.2025 UV 2024/30

June 10, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,776 words·~39 min·3

Summary

Art. 18, 21, 24 UVG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rente, da ein leidens-bedingter Abzug von 10 % zu gewähren ist beträgt der Invaliditätsgrad 17 %. Abweisung der Beschwerde betreffend höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2025, UV 2024/30).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 10.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2025 Art. 18, 21, 24 UVG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rente, da ein leidens-bedingter Abzug von 10 % zu gewähren ist beträgt der Invaliditätsgrad 17 %. Abweisung der Beschwerde betreffend höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2025, UV 2024/30). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. UV 2024/30

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. César Grande Garcia, GRANDE GARCIA GmbH, Moosstrasse 20, 9014 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Berchtold-Suter, Lischer Zemp & Partner, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/20 Sachverhalt A. A.a A.___ war seit 7. August 2017 für die B.___ AG tätig und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Berufsunfälle versichert, als er am ___ 2017 in einen Bauschacht 5.8 Meter in die Tiefe stürzte (Suva-act. 1 und 19). Er wurde von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) bei akuter Lebensgefahr (NACA-Score 5; vgl. https://www.pschyrembel.de/NACA-Score/K0Q6B, zuletzt abgerufen am 3. Juni 2025) und einem Glasgow Coma Score (GCS) von 12 ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG) geflogen (Suva-act. 14 i.V.m. 9). Dort wurde unter anderem ein Polytrauma mit mehrfragmentärer, dislozierter Femurschaftfraktur II° offen links, Kalottenfraktur Os frontale beidseits mit Einstrahlung in den Sinus frontalis beidseits und das Orbitadach links, Fraktur der lateralen und medialen Orbitawand, des Orbitabodens und des Prozessus klinoideus anterior links, Frakturen des Prozessus frontalis maxillae und des Sinus maxillaris links, Fremdkörperpenetrationsverletzung Ellbogen rechts und Rissquetschwunde frontal links und Augenlid links diagnostiziert (Suva-act. 10). Gleichentags wurde die Femurschaftfraktur mittels ORIF (Open Reduction and internal Fixation) versorgt und der Fremdkörper (Nagelbolzen) extrahiert (Suvaact. 9-1). Am 20. September 2017 wurde der Versicherte vom KSSG in die Klinik für Rheumatologie und Internistische Rehabilitation C.___ entlassen, wo er sich bis 19. Oktober 2017 in stationärer Behandlung befand. Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2017 ist die Diagnose von Mobilitätseinschränkungen nach Polytrauma sowie ein Status nach akuter Belastungsreaktion nach Polytrauma zu entnehmen (Suva-act. 315; für letztere Diagnose vgl. auch Austrittsbericht KSSG vom 21. September 2017 in Suva-act. 10-3). A.b Am 13. Februar 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Folgen des Unfalls vom ___ 2017 (diverse Verletzungen Gesicht, linke Schulter, linker Oberschenkel, linkes Knie, rechter Ellbogen) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1, insbesondere 1-6). A.c Der Versicherte unterzog sich am 12. April 2018 am KSSG bei Verdacht auf eine hypertrophe Pseudoarthrose Femur links (DD Infektpseudoarthrose) einer Dynamisierung Femurnagel links (Suvaact. 80). Am 7. September 2018 wurde das linke Knie des Versicherten am KSSG mittels Arthroskopie, Pseudoarthrosenanfrischung und Re-Nagelosteosynthese operativ versorgt (Suva-act. 123). Am 12. Februar 2019, 5. März 2019, 12. März 2019, 22. August 2019 und 29. August 2019 wurde das linke Knie des Versicherten mittels hochenergetischer Stosswellen therapiert (Suva-act. 148 und 179, IV-act. 68-11 ff., IV-act. 68-26 ff.).

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3/20 A.d Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 6. November 2019 kreisärztlich (heute: versicherungsmedizinisch; Suva-act. 190). Am 26. November 2019 wurde auf dessen Veranlassung hin ein MRI des Neurokraniums erstellt (Suva-act. 196). A.e Über die B.___ AG wurde am 17. Februar 2020 mit Wirkung per 18. Februar 2020 der Konkurs eröffnet (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau; am 18. August 2022 erfolgte die Löschung der B.___ AG in Liquidation aus dem Handelsregister). A.f Am 25. März 2020 nahm Dr. D.___ eine Beurteilung der Akten vor und kam zum Schluss, dass der Integritätsschaden infolge der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigung des Kniegelenks mit 5 % zu bewerten sei (Suva-act. 216 f.). Die anhaltenden hyperpathischen Sensibilitätsstörungen mit Berührungs- und Klopfschmerzhaftigkeit der linken Stirn und lateralen linken Kopfseite mit leichtem Hängen des linken unteren Augenlieds würden analog einer partiellen Schädigung eines Hirnnervs mit 5 % bewertet (Suva-act. 217). Weitere Ansprüche bestünden nach Fallabschluss nicht (Suva-act. 216- 2). A.g Der Versicherte startete am 16. April 2020 ein von der Suva und der IV unterstütztes Belastbarkeitstraining bei der E.___ (nachfolgend: E.___; Suva-act. 225, 226 und 232; für den Eingliederungsplan mit der IV vgl. IV-act. 46 und für die Mitteilung mit der Zusprache des Arbeitsversuchs vgl. IV-act. 50). Mit Mitteilung vom 25. Juni 2020 gewährte die IV dem Versicherten die Übernahme der Kosten für einen Staplerkurs (IV-act. 60). Per 16. Juli 2020 wurde der Arbeitsversuch bei der E.___ von Seiten der IV aufgrund einer Reduktion der Präsenszeit von 20 auf 15 Wochenstunden nicht mehr unterstützt (Suva-act. 244 und IV-act. 63). A.h Am 27. Oktober 2020 unterzog sich der Versicherte bei persistierenden, vor allem belastungsabhängigen linksseitigen Schmerzen einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit partieller medialer Meniskusresektion und Hoffa-Reduktion mit Plicaresektion bei Impingement bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in der Klinik G.___. Gleichzeitig wurde das Implantatmaterial aus dem Femur links entfernt (Suva-act. 260). Am 1. März 2021 nahm der Versicherte das Belastbarkeitstraining bei der E.___ im Umfang von neun Wochenstunden wieder auf (Suva-act. 280-1 und 281). A.i Am 24. August 2021 besuchte der Versicherte auf Veranlassung von Dr. F.___ eine Schmerzsprechstunde am Zentrum für Neurochirurgie, H.___. Die zuständigen Fachärztinnen für Neurochirurgie und SPS Schmerzspezialistinnen gingen vom Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Für die Ziele und Inhalte einer multimodalen stationären Schmerztherapie erachteten sie den Versicherten hinsichtlich des

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4/20 biopsychosozialen Krankheitsmodels als nicht offen. Sie erkannten einen allenfalls bestehenden unbewussten Zielkonflikt (IV-act. 79-7 f.). A.j Nach einem Beinaheunfall am 16. Oktober 2021 während der Arbeitstätigkeit für die E.___ wurde der Arbeitsversuch bei derselben am 18. Oktober 2021 abgebrochen (Suva-act. 313). A.k Auf Veranlassung der Suva hin (Suva-act. 319) liess der Versicherte sich am 22. Februar 2022 in der Klinik für Neurologie des KSSG neuropsychologisch untersuchen. Es ergab sich eine leicht bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen und mittelschweren bis schweren Auffälligkeiten in der Antriebs-, Motivations- und Verhaltensregulation (Suva-act. 333-3). Die untersuchende Fachpsychologin für Neuropsychologie, Dr. phil. I.___, erachtete eine hirnorganische Störung als wahrscheinlich. Auch sah sie Hinweise für eine klinisch relevante, behandlungsbedürftige depressive Symptomatik, eine Tinnitusstörung, eine chronifizierte Schmerzsymptomatik ohne Selbstwirksamkeitsstrategien sowie eine psychische Dekompensation und Überbelastung bei Fremdsprachigkeit. Aufgrund der verminderten psychophysischen Belastbarkeit erachtete sie eine Tätigkeitsaufnahme mit 50 % aus neuropsychologischer Sicht realistisch (Suva-act. 333-4). A.l Die IV sprach dem Versicherten für die Zeit vom 14. Februar bis 12. August 2022 ein Aufbautraining in der J.___ zu (vgl. Eingliederungsplan vom 12. Januar 2022 in IV-act. 88 sowie Mitteilung vom 11. Februar 2022 in IV-act. 93), welches an vier Tagen mit einem Pensum von zwei Stunden absolviert wurde. Per 18. März 2022 wurde es aufgrund von zunehmenden Schmerzen im Schulter-Nacken-Kopfbereich vom Versicherten abgebrochen (IV-act. 99-2). A.m Der Versicherte konsultierte am 24. April 2022 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Laufe der in der Folge durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung eine leichte kognitive Funktionsstörung, ein chronisch nozizeptives Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung diagnostizierte (Suva-act. 351, 364 und IV-act. 147; die letzte Konsultation bei Dr. K.___ fand am 30. September 2022 statt [IV-act. 147-3]). Am 6. Juli 2022 liess sich der Versicherte in der Klinik für Neurologie am KSSG auf Veranlassung von Dr. K.___ neurologisch untersuchen. Klinisch neurologisch bestand der Verdacht auf diverse a.e. posttraumatisch bedingte Nervenläsionen. Bei aber vorwiegend sensiblen Symptomen, fehlenden höhergradigen Paresen und klar nozizepitvem Schmerzcharakter wurden diese als nicht relevant angesehen und es wurde auf eine weitere Abklärung mittels Elektroneuromyographie (ENMG) verzichtet. Demgegenüber wurde eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung in ausgeruhtem Zustand empfohlen. Als Diagnose wurden aber dennoch leichte kognitive Funktionsstörungen im Rahmen eines Status nach Polytrauma vom ___ 2017 festgehalten (Suva-act. 366-3).

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5/20 A.n Versicherungsmediziner Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 24. August 2022 eine Aktenbeurteilung und notierte, strukturelle Traumafolgen seien beim Schweregrad des erlittenen SHT prinzipiell möglich, liessen sich jedoch in der Bildgebung nicht eindeutig sichern. Angesichts der Befundlage ohne eindeutigen Nachweis einer strukturellen Hirnverletzung sei nicht davon auszugehen, dass hirnorganische Folgen eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben könnten (Suva-act. 369-2). A.o Mit Mitteilung vom 25. August 2022 teilte die IV dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und er folglich keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 107). A.p Versicherungsmedizinerin med. pract. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, hielt in einer Aktenbeurteilung vom 29. August 2022 fest, dass die von Dr. K.___ gestellten Diagnosen sowie die Begründung der Einschränkungen nicht nachvollziehbar seien, da keine unfallbedingten strukturellen Hirnschädigungen vorlägen. Dr. K.___ sollten ihre und Dr. L.___s Beurteilung vom 24. August 2022 vorgelegt und Fragen unterbreitet werden (Suva-act. 372; vgl. entsprechendes Schreiben der Suva vom 30. August 2022 in Suva-act. 373). Dr. K.___ antwortete am 26. September 2022, dass er die von med. pract. M.___ vorgeschlagene stationäre Behandlung in der Rehaklinik Bellikon (nachfolgend: RKB) als indiziert und zielführend erachte (Suva-act. 375). Diese Behandlung fand vom 4. bis 26. Januar 2023 statt (Suva-act. 393). Dabei fand unter anderem eine psychosomatische Abklärung durch dipl. psych. N.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, statt. Diese kam zusammen mit Dr. med. Dr. phil. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass beim Versicherten keine psychische Störung vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (Suva-act. 393-5). A.q Dr. D.___ ergänzte am 2. März 2023 seine Beurteilung des unfallbedingten Integritätsschadens vom 25. März 2020 hinsichtlich des letztendlich am 6. Juli 2022 festgestellten traumatischen Hirnschadens mit Auswirkungen von leichten kognitiven Störungen im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung. Unter dem Titel „Neurokranium/Neurokognitive Defizite“ notierte er einen Schaden von 20 % und notierte einen Gesamtintegritätsschaden von 30 % (Suva-act. 395). A.r Mit Schreiben vom 19. April 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Deshalb würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2023 eingestellt (Suva-act. 403). Am 20. April 2023 verfügte sie unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 8 % das Fehlen eines Rentenanspruchs und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Suva-act. 408).

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6/20 B. B.a Am 19. Mai 2023 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C. Grande Garcia, Schindellegi, vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. April 2023 erheben (Suva-act. 411), welche er am 14. Juni 2023 ergänzend begründen liess (Suva-act. 417). B.b Am 16. Dezember 2023 trat der Versicherte als Mitarbeiter Catering Services in ein Arbeitsverhältnis mit der P.___ für die Q.___ ein (IV-act. 127 und 131-2). B.c Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 wurde die Einsprache vom 19. Mai 2023 abgewiesen (Suva-act. 434). B.d Vom 6. März bis 31. Mai 2024 war der Versicherte für die R.___ AG an sechs Wochentagen während je zwei Stunden als Unterhaltsreiniger tätig (IV-act. 128 i.V.m. IV-act. 131-2). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. April 2024, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Grande Garcia, Beschwerde erheben. Dies mit folgenden Anträgen: „1. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus [dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20);] UVG im Sinne der nachfolgenden Begründung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die [Suva; nachfolgend:] Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“ (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw N. Berchtold-Sutter, Luzern, um Abweisung der Beschwerde (act. G5). C.c Der Beschwerdeführer liess am 24. Juni 2024 auf die Erstattung einer Replik verzichten (act. G7). C.d Am 6. November 2024 notierte der Regionale Ärztliche Dienst der IV (RAD), der Beschwerdeführer sei für adaptierte Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig (IV-act. 149-3). Mit Vorbescheid vom 22. November 2024 stellte die IV die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 152). Das Entsprechende verfügte sie am 27. Januar 2025 (IV-act. 154). C.e Am 5. Februar 2025 zog das Versicherungsgericht die Akten der IV bei (act. G9). Die Parteien verzichteten beide auf die angebotene Einsichtnahme in diese Akten (vgl. act. G11).

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7/20 C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Rentenleistungen sowie auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich- und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019; ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.). 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (vgl. dazu Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall überdies eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden,

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8/20 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 135 V 465 und 122 V 157). 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses (per 30. Juni 2023; vgl. dazu das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2023 zur Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen [Suva-act. 403]) unbestritten und medizinisch ausgewiesen ist (vgl. zur medizinischen Situation insbesondere den Austrittsbericht der RKB vom 24. Februar 2023 in Suva-act. 393). Entsprechend erfolgte zu Recht die Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und einer Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG) per 1. Juli 2023. Ebenfalls unbestritten und medizinisch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses aus somatischer Sicht unfallkausal an Beschwerden am linken Kniegelenk/Oberschenkel mit posttraumatischer Arthrofibrose bei steosynthetisch versorgter und knöchern konsolidierter Femurschaftfraktur sowie an residuellen Sensibilitätsstörungen im Bereich des äusseren Gesichtsschädels und des Kopfes litt (vgl. Suva-act. 395). Dass die Beschwerden bezüglich des linken Ellbogengelenks, des rechten Kniegelenks und beider Schultergelenke vom Versicherungsmediziner als nicht unfallkausal eingeschätzt wurden, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, zumal diese Einschätzung nachvollziehbar sowie mit den medizinischen Akten vereinbar ist (vgl. act. G1). 2.2 Umstritten ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer neben den von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigten somatischen Unfallfolgen auch an hirnorganischen, psychischen und/oder neuropsychologischen/kognitiven Unfallfolgen leidet. Währenddem die Beschwerdegegnerin sich gestützt auf den Austrittsbericht der RKB und insbesondere das psychosomatische Konsilium (Suva-

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9/20 act. 393 und 396) sowie die vertrauensärztliche Beurteilungen von Dr. L.___ und med. pract. M.___ (Suva-act. 369 und 372) auf den Standpunkt stellt, dass von keinen hirnorganischen (vgl. nachfolgende E. 3), psychischen und/oder neuropsychologischen/kognitiven (vgl. nachfolgende E. 4) Unfallfolgen auszugehen sei (Suva-act. 434), verweist der Beschwerdeführer auf Dr. K.___ (Suva-act. 351 und 364) sowie die neuropsychologische Untersuchung am KSSG vom 22. Februar 2022 (Suva-act. 333), welche beide hirnorganische Schädigungen mit psychischen respektive neuropsychologischen Folgen aufgrund des unbestrittenermassen erlittenen SHT postulierten (act. G1). 3. 3.1 Für die Annahme unfallkausaler Restfolgen wird grundsätzlich eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organischstrukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit − wissenschaftlich anerkannten − apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRI, CT, EEG) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 121 E. 9, 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.2 Das am 26. November 2019 erstellte MRI des Neurokraniums wurde folgendermassen beurteilt: „Links temporopolar punktförmiges Suszeptilitätsartefakt DD posttraumatisches Residuum bei vormaligen angrenzenden Lokalisationen an die Fraktur. Links supraorbital im subkutanen Weichteil persistierende (verglichen mit CT-Voruntersuchung 09/17) Suszeptilitätsartefakte bei vormalig röntgendichten kleinsten Fragmenten mit zusätzlich narbigen Alterationen DD verbliebenes röntgendichtes Material DD posttherapeutisch.“ (Suva-act. 196). Laut Dr. D.___ konnte anhand dieses MRI eine Verletzung des Neurokraniums ausgeschlossen werden (Suva-act. 216). Gemäss Dr. L.___ liess sich eine strukturelle Hirnschädigung weder durch klinische Befunde, welche zeitnah zum Unfallereignis erhoben worden seien, noch durch die Bildgebung bestätigen (Suva-act. 369). Diese Feststellungen sind nachvollziehbar und werden weder vom Beschwerdeführer noch von einer Ärztin oder einem Arzt aktenkundig in Zweifel gezogen, weshalb von fehlenden unfallkausalen strukturellen Hirnschädigungen auszugehen ist. Folglich verbleibt zu prüfen, ob nicht objektivierbare, natürlich- und adäquat-kausale Unfallfolgen psychischer und/oder neuropsychologischer/kognitiver Natur nachgewiesen sind, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen lässt (act. G1). 4. 4.1 Hinsichtlich allfälliger psychischer und/oder neuropsychologischer/kognitiver Beeinträchtigungen stellt sich die medizinische Aktenlage seit dem Unfall folgendermassen dar.

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10/20 4.1.1 Anlässlich der Hospitalisation im direkten Anschluss an den Unfall wurde die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach Polytrauma erhoben. Eine damit zusammenhängende Behandlungsbedürftigkeit lag nicht vor (Suva-act. 10-3). Bei Abschluss der an die Hospitalisation im KSSG anschliessenden Rehabilitation vom 19. Oktober 2017 wurde lediglich noch ein Status nach Belastungsreaktion erwähnt (Suva-act. 315-1). 4.1.2 Im Rahmen einer Schmerzsprechstunde vom 24. August 2021 wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert, wobei der Beschwerdeführer keine Schmerzmedikamente einnehmen und keine multimodale stationäre Schmerztherapie in Angriff nehmen wollte. Es bestand deshalb keine Behandlungsoption (IV-act. 79- 8). 4.1.3 Eine neuropsychologische Untersuchung vom 22. Februar 2022 ergab eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen und mittelschweren bis schweren Auffälligkeiten in der Antriebs-, Motivations- und Verhaltensregulation (Suva-act. 333-3). Eine hirnorganische Störung wurde als wahrscheinlich erachtet. Auch Hinweise für eine klinisch relevante behandlungsbedürftige depressive Symptomatik wurden erkannt. Der Beschwerdeführer wünschte nur eine Behandlung der Schmerzen, weshalb aus neuropsychologischer Sicht eine Abklärung im Schmerzzentrum des KSSG empfohlen wurde (Suvaact. 333-4). Eine solche wurde laut Akten in der Folge nicht durchgeführt. 4.1.4 Am 24. April 2022 begab sich der Versicherte in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. K.___. Dieser erhob im Behandlungsverlauf (und unverändert im Zeitpunkt der Behandlungseinstellung am 30. September 2022) die Diagnosen einer leichten kognitiven Funktionsstörung, eines chronisch nozizeptiven Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung. Als Differentialdiagnose (DD) nannte er ein organisches Psychosyndrom nach SHT. Am 2. August 2022 schlug Dr. K.___ die Fortsetzung der Behandlung im bisherigen Rahmen vor, wobei sich der Fokus der Behandlung auf die Unterstützung zur Bewältigung des Alltags und die Verhinderung einer Verschlechterung, wie etwa den Ausbruch eines depressiven Zustandes, richte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete Dr. K.___ aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfall höchstens im Umfang von 20 % zumutbar. Er erklärte, es seien sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden. Gestützt auf die Suva-Tabelle 19 schätzte er den Integritätsschaden der psychischen Unfallfolgen zwischen mittelschwer bis schwer bzw. zwischen 50 und 80 % ein (Suva-act. 351 und 364-5; IV-act 147-4). 4.1.5 Am 6. Juli 2022 fand im KSSG eine neurologische Untersuchung zur Abklärung organischer Ursachen der am 22. Februar 2022 festgestellten kognitiven Einschränkungen statt. Klinisch wurden diverse Nervenläsionen vermutet. Bei aber vorwiegend sensiblen Symptomen, fehlenden

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11/20 höhergradigen Paresen und klar nozizeptivem Schmerzcharakter sah die neurologische Fachärztin diese nicht als relevant an und verzichtete auf weitere Abklärungen mittels ENMG (Suva-act. 366). 4.1.6 Dr. L.___ erklärte in seiner die CT-Befunde vom ___ 2017 sowie die MR-Befunde vom 26. November 2019 berücksichtigenden versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 24. August 2022, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom ___ 2017 und der neuropsychologischen Beeinträchtigung, wie sie im KSSG festgestellt worden sei, nicht überwiegend wahrscheinlich sei, zumal im neurologischen Bericht des KSSG hervorgehoben worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst keine kognitiven Beeinträchtigungen an sich festgestellt habe. Auch sei das neuropsychologische Untersuchungsergebnis dadurch beeinflusst gewesen, dass der Beschwerdeführer zuvor den ganzen Tag gearbeitet habe, deshalb zum Untersuchungszeitpunkt müde gewesen sei und Schmerzen im linken Arm gehabt habe (Suva-act. 369-2). Somit lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuropsychologischen Folgen des SHT vor, welche die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beeinflussen könnten (Suva-act. 369-3). 4.1.7 Laut med. pract. M.___ konnten die von Dr. K.___ gestellten Diagnosen sowie die Begründung für die Einschränkungen nicht nachvollzogen werden, da keine unfallbedingten strukturellen Hirnschädigungen vorlägen. Sie schlug vor, Dr. K.___ Dr. L.___s und ihre versicherungsmedizinische Beurteilung zukommen zu lassen und nach einer erneuten Evaluation der therapeutischen Möglichkeiten, sowohl hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als auch der Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie einer allfälligen arbeitsorientierten Rehabilitationsmassnahme beispielsweise in der RKB, zu fragen (Suva-act. 372-2). Dr. K.___ antwortete auf eine entsprechende Anfrage am 26. September 2022, er erachte, wie von med. pract. M.___ vorgeschlagen, eine stationäre Behandlung in der RKB als indiziert und zielführend. Nach eingehender erneuter Evaluation der psychischen Unfallfolgen und der therapeutischen Möglichkeiten in stationärem Rahmen sei eine allfällige arbeitsorientierte Rehabilitationsmassnahme sinnvoll (Suvaact. 375). Anlässlich des daraufhin vom Beschwerdeführer vom 4. bis 26. Januar 2023 absolvierten Rehabilitationsaufenthalts in der RKB wurde das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert verneint (Suva-act. 393-3 und 396). 4.2 Während des gut drei Wochen dauernden stationären Aufenthalts in der RKB wurde im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums festgestellt, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen von emotionalen Belastungen im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch das Unfalltrauma vom ___ 2017, ergäben. Dies deckt sich mit der Einschätzung des den Beschwerdeführer kurzzeitig behandelnden Psychiaters Dr. K.___, welcher bereits im Jahr 2022 den Status nach einer Belastungsstörung erhoben hatte (vgl. Suva-act. 393-3 und 396 sowie vorstehend E. 4.1.4). Sodann liessen sich in der RKB auch keine depressiven oder ängstlichen Symptome im Hinblick auf die Folgen des Unfalls beobachten und wurden vom Beschwerdeführer auf Nachfrage auch negiert, was ebenfalls

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12/20 mit der Einschätzung von Dr. K.___ korreliert (Suva-act. 393-3 und 396 sowie vorstehend E. 4.1.4). Eine Abweichung findet sich hinsichtlich des von Dr. K.___ diagnostizierten chronischen nozizeptiven Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren. Laut RKB präsentierte sich kein Vollbild einer somatoformen Schmerzstörung. Trotz Schmerzzunahme habe der Beschwerdeführer an den aktiven Therapien im Haus teilgenommen und habe alternative Coping-Strategien im Umgang mit Schmerzen im betroffenen Bein geschildert (z.B. Hochlagern). Da er seit dem Unfall zu Hause sei, habe er im Rahmen des familiären Systems Aufgaben im Alltag und in der Kinderbetreuung übernommen. Seinen Schilderungen nach sei der Beschwerdeführer bemüht, dass sein Leben nicht von den Schmerzen kontrolliert werde. Für den Familienvater stelle dies eine Herausforderung dar, in einem Schmerzverarbeitungsfragebogen hätten sich Hinweise auf dysfunktionale Gedanken bzgl. Schmerzen ergeben (z.B. wenig Zuversicht auf Besserung des Zustandes). Die Ausführungen der RKB beruhen auf eigenen Beobachtungen, sind nachvollziehbar begründet und schlüssig. 4.3 Auch die von Dr. K.___ gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung diagnostizierten leichte kognitive Funktionsstörung konnte in der RKB nicht beobachtet werden (Suva-act. 396 sowie vorstehend E. 4.1.4). Diesbezüglich weist Dr. L.___ nachvollziehbar darauf hin, dass laut Angabe des Beschwerdeführers die neuropsychologische Untersuchung durch seinen damaligen Zustand (müde von der Arbeit, schmerzgeplagt) geprägt gewesen und dadurch verfälscht worden sei (vgl. soeben E. 4.1.6). Dies deckt sich mit dem Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen mit ihm zusammenlebende und ihn täglich erlebende Ehefrau dem Case Manager der Beschwerdegegnerin anlässlich der diversen Gespräche über neuropsychologische Probleme oder die von Dr. K.___ erwähnte pathophysiologische Veränderung (Suva-act. 364-4) des Beschwerdeführers seit dem Unfall berichteten (vgl. Suva-act. 38, 55, 79, 88, 107, 132, 136, 142, 155, 166, 172, 179, 197, 209, 237, 244, 247, 251, 261, 289, 296, 301, 314, 355). Das von Dr. K.___ vermutete fehlende Setzen von Zielen sowie die vermutete fehlende strategische Handlungsplanung zum Erreichen dieser Ziele (Suva-act. 364-4) bestätigte sich ebenfalls nicht, zumal der Beschwerdeführer aktenkundig in der Lage war, zumindest zwei Arbeitsstellen zu finden und anzutreten (vgl. Sachverhalt C.b und C.d). Auch lässt sich das von Dr. K.___ betonte Unvermögen, Neues zu lernen (Suva-act. 364-2), nur teilweise mit den ihm Rahmen des Arbeitsversuchs bei der E.___ gemachten Beobachtungen vereinbaren (beim ersten Gespräch vom 9. Juni 2020 wurde festgehalten, das Fachwissen sei sehr tief und müsse von Grund auf übermittelt werden [Suva-act. 237]; bei einem Gespräch vom 15. Juli 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner fachlichen Fähigkeiten unauffällig sei [Suva-act. 244-1]; laut der E.___ war das Lernen von Neuem insbesondere aufgrund der sprachlichen Probleme erschwert [Suva-act. 251-1]). Laut RKB war keine ambulante Psychotherapie indiziert (Suva-act. 396-3). Dies wiederum stimmt mit dem Umstand überein, dass der Beschwerdeführer lediglich von April bis September 2022 das Bedürfnis nach einer psychiatrischen Betreuung verspürte und diese in diesem Zeitraum auch in Anspruch nahm. Die im Oktober 2021 geklagten psychischen Beschwerden waren

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13/20 reaktiver Natur in Zusammenhang mit einem „Beinahe-Unfall“ gewesen (Suva-act. 314). Den Gesprächsprotokollen des Case Managers sind damit korrelierend lediglich im vorgenannten Zeitraum Klagen über psychisches Unwohlsein zu entnehmen (vgl. Suva-act. 38, 55, 79, 88, 107, 132, 136, 142, 155, 166, 172, 179, 197, 209, 237, 244, 247, 251, 261, 289, 296, 301, 314, 340 und 355), wobei die Installierung einer psychiatrischen Therapie und einer Tagesstruktur durch den Case Manager im März 2022 aufgegleist wurde (Suva-act. 340-2). Dies zeigt, dass Dr. K.___ mit der Annahme einer gestörten Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers nicht richtig lag (Suva-act. 364-4), zumal eine solche aus den Akten nicht erkenntlich wird. Der Austrittsbericht der RKB vom 24. Februar 2023 basiert auf einer gut drei Wochen dauernden Beobachtungsphase mit persönlichen Kontakten mit dem Beschwerdeführer (Suva-act. 393). In Zusammenschau mit der neurologischen und der psychiatrischen Beurteilung (vgl. soeben E. 4.1.6 und 4.1.7) entsteht ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild hinsichtlich des psychischen/neuropsychologischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. 4.4 Die von der Neuropsychologie des KSSG anlässlich eines einmaligen Untersuchs (Suva-act. 333- 4) sowie von dem den Beschwerdeführer während rund sechs Monaten behandelnden Dr. K.___ vermutete hirnorganische Schädigung (organisches Psychosyndrom) bestätigte sich nicht. Dass es sich bei Dr. K.___s Einschätzung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte, wird aus dem Umstand erkennbar, dass er zwar einerseits festhielt, die Behandlungsmassnahmen seien ausgeschöpft, auf der anderen Seite aber davon abweichend sofort der von med. pract. M.___ vorgeschlagenen Rehabilitation in der RKB zustimmte. Deshalb – und weil med. pract. M.___ dies übernommen hat – ist es auch nicht störend, dass sich der Bericht der RKB nicht mit Dr. K.___s Einschätzung auseinandersetzt. Weder die Einschätzung der Neuropsychologie noch jene von Dr. K.___ vermag auch nur geringe Zweifel an der übereinstimmenden Einschätzung der Versicherungsmediziner und der RKB zu wecken, zumal die ersten beiden auf der sich nicht bestätigten Vermutung einer hirnorganischen Schädigung beruhten, welche nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden konnte (vgl. vorstehende E. 3). Es gibt zwar Fälle, in denen bei sonst unauffälligen Untersuchungsbefunden neuropsychologische Abklärungen Hirnleistungsstörungen aufzeigen können und der neuropsychologische Befund der einzig verlässliche Parameter ist (BGE 117 V 378 E. 3d). Jedenfalls bei eindeutigem, nicht diffusem Befund kann der neuropsychologischen Diagnostik – im Rahmen einer neurologischen Gesamtwürdigung – nach der Rechtsprechung auch bei der Kausalitätsbeurteilung ein Aussagewert zukommen (BGE 119 V 343 E. 3c). Hingegen vermag es die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissenstand nicht, selbständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen (RKUV 2000, 316 E. 3). Vor diesem Hintergrund vermag auch die unbegründete Einschätzung des orthopädischen – und damit sowohl hinsichtlich hirnorganischen als auch hinsichtlich psychischen sowie neuropsychologischen/kognitiven Schädigungen fachfremden –

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14/20 Versicherungsmediziners Dr. D.___ eines „festgestellten traumatischen Hirnschadens mit Auswirkungen von leichten kognitiven Störungen im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung“ keine Zweifel an den genannten Einschätzungen zu erwecken (vgl. Suva-act. 395). Insgesamt ist gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende neurologische und psychiatrische versicherungsmedizinische Beurteilung in Zusammenschau mit dem Austrittsbericht der RKB vom Fehlen einer psychischen und neuropsychologischen/kognitiven Störung mit Krankheitswert auszugehen. 4.5 Eine unfallkausale psychische und/oder neuropsychologische/kognitive Störung lässt sich nach dem vorstehend in E. 4.4 Dargelegten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mangels natürlich kausaler organisch (hinreichend) nachweisbarer Unfallfolgen erübrigt sich mangels natürlicher Kausalität eine gesonderte Adäquanzprüfung (andernfalls wäre wohl mit den Parteien die sogenannte "Schleudertrauma-Praxis" gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 anwendbar). Folglich gilt es, den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der aus den vorgenannten unfallkausalen somatischen Gesundheitsschäden (Kopf und linker Oberschenkel/Knie) resultierenden Leistungseinschränkungen festzulegen, wobei von der in der RKB nachvollziehbar und unbestritten geblieben festgelegten vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen ist. Mit dem beschriebenen Belastungsprofil (leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselbelastung und ohne wiederholtes Gehen in unebenem Gelände) wird nämlich der Beeinträchtigung des linken Beins des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Suva-act. 393-4). Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die unfallkausalen Gesundheitsschäden sowie die daraus resultierende quantitative und qualitative Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spruchreif abgeklärt, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden medizinischen Abklärung oder Begutachtung. 5. 5.1 Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist also im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Juli 2023 zu ermitteln.

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15/20 5.2 Für die Bemessung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vorliegend am 1. Juli 2023) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen könnte bzw. verdient hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 ATSG). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). Letzteres ist vorliegend aufgrund des Konkurses der B.___ AG der Fall (vgl. Sachverhalt A.e). Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in IV-act. 5) ist davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder weiterhin auf dem Bau tätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin stellte folglich zu Recht auf das durchschnittliche Einkommen im tiefsten Kompetenzniveau 1 in der Baubranche ab (Tabelle TA1_tirage_skill_level, 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer der LSE 2020 von Fr. 5'731.--). Angepasst an die in dieser Branche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden im Jahr 2023 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, F 41-43 Baugewerbe/Bau) ergibt dies Fr. 5'902.93. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2020 bis 2023 (Fr. 5'902.93 : 129.8 x 133.4 gemäss Tabelle T1.93) führt dies zu Fr. 6'066.65 monatlich und Fr. 72'799.75 jährlich. Damit ergibt sich in leichter Abweichung von der Berechnung der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 72'799.75. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall vom ___ 2017 bis zum Fallabschluss am 30. Juni 2023 – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Erwerbseinkommen erzielt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne beigezogen hat. 5.3.2 Gestützt auf das Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer als Verweistätigkeiten leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten zuzumuten. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn, auf welchen

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16/20 vorliegend abzustellen ist, hat im Jahr 2020 aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden Fr. 5'484.60 betragen (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7; vgl. LSE-Tabellenlöhne 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Schweiz 2020, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Totalwert Männer sowie Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total). Nominallohnindexiert auf das Jahr 2023 resultiert in leichter Abweichung von der Berechnung der Beschwerdegegnerin ein erzielbarer Monatslohn von Fr. 5'592.70 (Fr. 5'484.60 : 131.9 x 134.5 gemäss Tabelle T1.93, Total Männer) respektive Jahreslohn von Fr. 67'112.45. 5.3.3 Währenddem der Beschwerdeführer den in der IV seit 1. Januar 2024 vorgesehenen pauschalen Abzug von 10 % oder einen „Leidensabzug“ von 15 % auf dieses Invalideneinkommen angewendet sehen will (act. G1.1 Rz. II/10), ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass kein Abzug vorzunehmen ist (Suva-act. 434 und act. G5). 5.3.4 Mit dem zwischen den Parteien unter anderem umstrittenen leidensbedingten Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; vgl. auch BGE 124 V 322 f. E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person im Einzelfall die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. E. 5b/aa i.f.). Der ursprünglich bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich zu dem heute geltenden allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5/bb mit Hinweis). Laut Bundesgericht kommt dem leidensbedingten Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 190 ff. E. 9.2.2 und E. 9.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1, und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1). Den qualitativen, leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wird mit dem von der RKB festgelegten Anforderungs- und Belastungsprofil vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 4.5). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils (leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselbelastung und ohne wiederholtes Gehen in unebenem Gelände) ist dabei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Tabellenlohn im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom 19. September 2019, 8C_82/2019, E. 6.3.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall Schwerarbeiten ausgeübt hat, vermag angesichts der Rechtsprechungsentwicklung keinen Abzug mehr zu begründen. Wie auch das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach ausgeführt hat (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174), wird der Medianlohn der

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17/20 LSE teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt. Gestützt auf eine Statistik kann im Einzelfall somit keine überwiegend wahrscheinliche Lohneinbusse nachgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch bei der Verneinung eines Anspruchs auf einen leidensbedingten Abzug zu Unrecht den erforderlichen erhöhten Betreuungsaufwand wegen des steten Anleitungsbedarfs des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen (vgl. Angaben der E.___ in Suvaact. 237-1 sowie 313). Der Beschwerdeführer muss aufgrund der von ihm benötigten Anleitung seitens der Arbeitgeberin mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Tabellenlohn (Medianlohn) rechnen. Diesem Umstand ist mit einem 10%igen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.3.1). 5.3.5 Mit Blick auf den hypothetischen Rentenbeginn per 1. Juli 2023 fällt sodann eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201) in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung im Sinne eines pauschalen Abzugs vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens für die Zeit bis 31. Dezember 2023 bereits aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2024, 8C_754/2023). Eine Neuprüfung ab 1. Januar 2024 (vgl. hierzu BGE 150 V 328 ff. E. 4.2 und 4.4) könnte nur dann erfolgen, wenn der in der IV per diesem Datum eingeführte Pauschalabzug von 10 % in der Unfallversicherung analog angewendet werden könnte. Das Bundesgericht hat sich bis heute lediglich in temporalrechtlicher Hinsicht zur analogen Anwendung der neuen IVV-Bestimmungen geäussert. Da dem Beschwerdeführer ohnehin und auch bereits vor dem 1. Januar 2024 ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist (vgl. hierzu vorstehende E. 5.3.4) und ein 10%iger Abzug in der Konstellation des Beschwerdeführers mit voller Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohne stark eingeschränktes Belastungsprofil das Maximum bildet, kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden, wie es sich mit der Anwendung des Pauschalabzugs im Unfallversicherungsrecht verhält. 5.3.6 Damit ist vom vorstehend in E. 5.3.2 errechneten Invalideneinkommen ein 10%iger Abzug vorzunehmen, womit von einem Invalideneinkommen von Fr. 60'401.20 (Fr. 67'112.45 x 0.9) auszugehen ist. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'799.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'401.20 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12’398.55 (Fr. 72'799.75 - Fr. 60'401.20) bzw. ein Invaliditätsgrad von abgerundet 17 % ([Fr. 12'398.55 / Fr. 72'799.75] x 100). Damit ist die Erheblichkeitsgrenze von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG erreicht und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente. 6.

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18/20 6.1 Zu beurteilen bleibt die Höhe des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ vom 25. März 2020 (Suva-act. 217) und 2. März 2023 (Suva-act. 395) eine solche basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt deren Erhöhung, insbesondere aufgrund der Einschätzung von Dr. K.___ vom 2. August 2022 (act. G1 S. 7). Bereits an dieser Stelle ist jedoch nach dem vorstehend in E. 3 und E. 4 Dargelegten festzuhalten, dass bei der Festlegung der Integritätsentschädigung einzig die aus den vorgenannten unfallkausalen somatischen Gesundheitsschäden (Kopf und linker Oberschenkel/Knie) resultierenden Beeinträchtigungen Beachtung finden dürfen. Damit haben sowohl die von Dr. D.___ notierte Schätzung des Integritätsschadens hinsichtlich „Neurokranium/Neurokognitive Defizite“ von 20 % (Suva-act. 295) als auch die von Dr. K.___ abgegebene Schätzung für psychische Unfallfolgen von zwischen 50 und 80 % (vgl. Vorbringen in act. G1 S. 7 Rz. 9) unberücksichtigt zu bleiben. 6.2 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). 6.3 Nach Art. 36 Abs. 2 der UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert resp. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG- THOMAS FREI, N 17 f. zu Art. 25). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen

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19/20 öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung resp. das (Sozialversicherungs-)Gericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2). 6.4 Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung vom 25. März 2020 aus, dass die anhaltenden hyperpathischen Sensibilitätsstörungen mit Berührungs- und Klopfschmerzhaftigkeit der linken Stirn und lateralen linken Kopfseite mit leichtem Hängen des linken unteren Augenlids „gemäss der Tabellen der Suva“ analog einer partiellen Schädigung eines Hirnnervs mit 5 % bewertet würden. Die verbliebene, leicht schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Kniegelenks nach arthrofibrotischer Fehlentwicklung mit Folge einer mehrfach operativ versorgten Femurfraktur werde gemäss Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) mit 5 % bewertet. Es resultiere ein Gesamtintegritätsschaden von 10 % (Suva-act. 217-1). In der Beurteilung vom 2. März 2023 nahm Dr. D.___ hinsichtlich des letztgenannten Gesundheitsschadens neben Tabelle 2 auch Bezug auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen; Suva-act. 395). Der Beschwerdeführer kritisiert weder die eine noch die andere Einschätzung in ihrer Höhe. Insgesamt entspricht die Schätzung von Dr. D.___ denn auch der Verwaltungspraxis, welche sich – wie angeführt – grundsätzlich nach den Werten in den Suva-Feinrastertabellen richtet. Sie erscheint angemessen. Es liegen jedenfalls keine Gründe vor, welche ein Eingreifen des Versicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würden. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung fällt daher ausser Betracht, weshalb der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 in diesem Punkt zu bestätigen ist. 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 hinsichtlich der Rentenfrage dahingehend gutzuheissen, dass der Einsprachentscheid in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2023 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % auszurichten. Betreffend Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Bei vollem

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20/20 Obsiegen erschiene vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- der Komplexität und dem Umfang der Streitsache angemessen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Zusprache einer Invalidenrente und unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Integritätsentschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen ist, jedoch eine nicht unwesentliche Verbesserung seiner Rechtsposition erstritten hat, rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (¾ von Fr. 4'000.--). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach pauschal mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024, soweit er die Rentenfrage betrifft, aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % auszurichten. Die Angelegenheit wird zur Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2. Betreffend Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2025 Art. 18, 21, 24 UVG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rente, da ein leidens-bedingter Abzug von 10 % zu gewähren ist beträgt der Invaliditätsgrad 17 %. Abweisung der Beschwerde betreffend höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2025, UV 2024/30).

2026-04-09T05:30:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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