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St.Gallen Versicherungsgericht 06.03.2025 UV 2024/22

March 6, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,076 words·~30 min·3

Summary

Art. 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 16 Abs. 1 UVG: Durch den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2024 ergeben sich keine Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungsterminierungen, die sich nicht nur aufgrund der schlüssigen Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. N.___ vom 8. August 2023, sondern auch vor dem Hintergrund der Gesamtaktenlage als rechtens erweisen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2025, UV 2024/22).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 25.04.2025 Entscheiddatum: 06.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.03.2025 Art. 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 16 Abs. 1 UVG: Durch den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2024 ergeben sich keine Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungsterminierungen, die sich nicht nur aufgrund der schlüssigen Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. N.___ vom 8. August 2023, sondern auch vor dem Hintergrund der Gesamtaktenlage als rechtens erweisen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2025, UV 2024/22). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. UV 2024/22

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als […] bei der B.___ AG angestellt und durch diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Am 4. Juni 2021 ging bei der Suva eine Bagatellunfall-Meldung ein, wonach der Versicherte am 1. Juni 2021 einen […] gestossen habe, der Druck auf dessen Arm erzeugt habe, als er blockiert habe (act. G 3.1-1). Neben Physiotherapie (act. G 3.1-2) wurde am 7. Juli 2021 auf Veranlassung von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), D.___, eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt, welche im Wesentlichen eine Partialruptur der acromion-clavicularen Bänder, einen posttraumatischen Reizzustand des AC-Gelenkes, eine Bursitis subacromialis sowie eine intakte Rotatorenmanschette zeigte (act. G 3.1-7 S. 3, oben; act. G 3.1-43). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf (act. G 3.1-66 S. 2, Sachverhalt A.). A.b Am 13. Juni 2022 ging bei der Suva eine weitere Schadenmeldung ein, wonach der Versicherte am 2. Juni 2022 beim […] an einer Maschine auf […] ausgerutscht sei (act. G 3.2-1). Die ärztliche Erstbehandlung hatte am 3. Juni 2022 im D.___ stattgefunden, wo der Versicherte von einem Sturz auf die Glutealregion berichtet hatte. Auch sei er auf die Lendenwirbelsäule (LWS) gefallen und spüre eine Parästhesie das rechte Bein hinabstrahlend. Auch das linke Knie sei von der Kontusion betroffen, während die Bandscheiben bisher keine Probleme bereiten würden (act. G 3.2-43). Dem Versicherten war von Dr. C.___ ab dem 3. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (act. G 3.2- 2). Auf Veranlassung von Dr. C.___ waren ausserdem am 9. Juni 2022 eine MRT-Untersuchung des linken Knies (act. G 3.2-12) und am 13. Juni 2022 der LWS (act. G 3.2-11) durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, für die Folgen des Berufsunfalls vom 2. Juni 2022 die Versicherungsleistungen zu übernehmen (act. G 3.2-5). A.c Anlässlich einer Verlaufskontrolle im D.___ vom 20. Juni 2022 erklärte der Versicherte, dass sein Hauptproblem das linke Knie sei. Sobald er etwas spaziere, schwelle das Knie an und er habe starke Schmerzen. Die durchgeführte Infiltration mit Diprophos habe keine Besserung gebracht. Er wünsche eine Abklärung im Spital E.___ bei einem Spezialisten. Auch mit dem Rücken gehe es ihm nicht viel besser (act. G 3.2-43). Noch gleichentags verfasste Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, D.___, ein Zuweisungsschreiben an die Orthopädie des Spitals E.___, wobei er festhielt, dass die vom Versicherten unbedingt verlangte Abklärung bei einem Orthopäden aus seiner Sicht fraglich Sinn mache unter Berücksichtigung der Befunde und der Anamnese (act. G 3.2-9). A.d Am 1. Juli 2022 wurde der Versicherte bei Dr. med. G.___, […] Orthopädie und Traumatologie, Spital E.___, vorstellig und klagte über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, zu denen es vor

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3/15 einem Jahr beim Arbeitsunfall gekommen sei. Nebenbei erwähnte er auch Ellenbogenschmerzen. Dr. G.___ sah die Impingementzeichen als im Vordergrund stehend, weshalb er eine subacromiale Infiltration durchführte (act. G 3.1-7). Am 14. Juli 2022 erfolgte die Vorstellung des Versicherten bei Dr. med. H.___, […] Orthopädie und Traumatologie, Spital E.___. Dieser konnte bei nochmaliger Durchsicht des MRT-Befundes im Bereich des linken Kniegelenks bis auf eine odematöse Veränderung im subcutanen Gewebe anterior keine Auffälligkeiten sehen, weswegen er den Versicherten über den weiteren Heilungsverlauf informierte. Er empfahl ihm, bis zum 18. August 2022 mit der Arbeitsaufnahme zu warten und alsdann einen Arbeitsversuch zu starten (act. G 3.2-35). A.e Im Bericht zur Schultersprechstunde vom 15. Juli 2022 hielt Dr. G.___ fest, dass eine MRT- Schulteruntersuchung vom 14. Juli 2022 eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne am anterioren Drittel am Übergang zum Musculus subscapularis mit konsekutivem Übertritt von Kontrastmittel aus dem glenhohumeralen Gelenksraum zur Darstellung gebracht habe. Weiter habe sich eine eutrophe Rotatorenmanschettenmuskulatur und eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung gezeigt. Es handle sich um keine operationswürdige Pathologie, weswegen weiterhin die konservative Therapie mit Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen werde. Als Diagnose nannte Dr. G.___ ein subacromiales Impingement mit kleiner ventraler Supraspinatuspartialläsion Schulter rechts (act. G 3.1-8 und 3.1-18; zur vorhergehenden Vorstellung vom 11. Juli 2022, anlässlich welcher der Versicherte davon berichtet hatte, von der Infiltration nur wenig profitiert zu haben, vgl. act. G 3.1-6). A.f Anlässlich einer Verlaufskontrolle im D.___ vom 29. August 2022 bestand der Versicherte darauf, dass auch das rechte Knie vom Unfall betroffen gewesen sei (act. G 3.2-43). Eine gleichentags durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks brachte eine endomeniskale Degeneration im Hinterhorn des Meniskus medialis, keinen Riss-Nachweis, einen geringen Gelenkserguss sowie eine Bursitis präpatellaris zur Darstellung (act. G 3.2-21). Anlässlich einer Verlaufskontrolle bei Dr. H.___ vom 1. September 2022 störte sich der Versicherte, welcher die Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte, vor allem an den Beschwerden an beiden Kniegelenken und der Schulter. Klinisch zeigte sich am linken Kniegelenk ein starker intraartikulärer Erguss, weshalb Dr. H.___ zur weiteren Diagnostik eine Wiederholung der MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks anordnete (act. G 3.2-36). Die Befunde der MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 6. September 2022 wurden von Dr. med. I.___, Klinik für J.___, wie folgt beurteilt: Einzelne fissural tiefreichende Knorpeldefekte der Trochlea femoris. Im Übrigen normaler Knorpel. Kleinvolumiger Kniegelenkserguss mit geringer Synovitis. Pilca mediopatellaris. Kein Nachweis eines Meniskusrisses. Intakte Kreuz- und Kollateralbänder. Fokaler kleiner Suszeptilitätsartefakt subkutan auf Höhe des Ursprungs der Patellasehne (kleiner posttraumatischer Fremdkörper?). Varikosis (act. G 3.2-33). A.g Vom 6. bis 20. September 2022 nahm der Versicherte in der Klinik K.___ an einer multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung teil (act. G 3.2-32; vgl. dazu auch Konsiliarbericht vom 11.

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4/15 August 2022 in act. G 3.2-34). Vom 20. September bis 3. Oktober 2022 folgte eine stationäre Rehabilitation zur Stabilisierung der erreichten Ziele (act. G 3.2-66). A.h In einer Aktenbeurteilung vom 6. November 2022 hielt Dr. med. L.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Suva, fest, dass der Versicherte durch das von ihm geltend gemachte Kontusionsereignis keine unfallbedingte Schädigung der bereits deutlich vorgeschädigten Kniegelenke und der LWS erlitten habe, sodass allenfalls von einer zeitlich limitierten Aktivierung der Vorzustände von maximal drei Monaten bis Anfang September 2022 auszugehen sei (act. G 3.2-50). Mit Schreiben vom 9. November 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihre Versicherungsleistungen für den Unfall vom 2. Juni 2022 per 15. November 2022 einstelle, da der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 2. September 2022 wieder erreicht gewesen sei. Die noch bestehenden Beschwerden am Becken, der LWS sowie am rechten und linken Knie seien nicht mehr unfallbedingt (act. G 3.2-57). A.i Bei klinisch und bildgebend gesichertem Knorpeldefekt des linken Knies führte Dr. H.___ beim Versicherten am 10. November 2022 eine operative Kniegelenksarthroskopie links, Mikrofraktur Trochlea links und Entfernung der Pilca mediopatellaris durch (act. G 3.2-82). A.j In einer Aktenbeurteilung vom 15. November 2022 kam Dr. med. M.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beratender Arzt der Suva, zum Schluss, dass das Ereignis vom 1. Juni 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer banalen Traumatisierung eines vorbestehenden degenerativen, erkrankungsbedingten Vorzustandes geführt habe, die spätestens nach drei Monaten wieder soweit abgeheilt gewesen sei, wie wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte (act. G 3.1-22). Mit gleichentags verfasstem Schreiben teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen für das Schadensereignis vom 1. Juni 2021 per 31. Juli 2022 einstelle, da der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 1. Juni 2021 eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 1. September 2021 erreicht gewesen sei. Die noch bestehenden rechten Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (act. G 3.1-29). Gleichentags zeigte der anwaltlich vertretene Versicherte der Suva an, mit der Einstellung der Versicherungsleistungen nicht einverstanden zu sein, zumal er sich am 10. November 2022 einer Operation am Knie habe unterziehen müssen. Er bat um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. G 3.2-61 und 3.1-30) und legte seiner Eingabe eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 14. November 2022 bei (act. G 3.1-30). A.k Im Bericht zur Sprechstunde vom 23. November 2022 in der Klinik Z.___ des Spitals Y.___, wurde festgehalten, dass der Versicherte schon über sehr lange bestehende Symptome berichte, welche einen chronischen Charakter angenommen hätten. Pathoanatomisch könne kein zugrundeliegendes Korrelat für den Schmerz gesehen werden. Auch sei dessen Art für eine zugrundeliegende anatomische Pathologie wenig typisch. Retrospektiv werde auch im MRI keine relevante, gar überhaupt keine

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5/15 Sehnenläsion gesehen, welche die Schulterschmerzen erklären könne. Auch habe der Versicherte nicht auf die Infiltration angesprochen, was die Schulter als Schmerzursache ebenfalls nahezu ausschliesse. Die klinische und die bildgebende Untersuchung seien nicht konklusiv und sehr unspezifisch, weshalb dem Versicherten aus schulterchirurgischer Sicht keine Hilfe angeboten werden könne. Bezüglich des Ellenbogens zeige sich ein ähnliches Bild. In der Gesamtschau der Befunde werde die Vorstellung an einem interdisziplinären Schmerzboard empfohlen, um die Problematik des Versicherten ganzheitlich anzugehen. Eine Traumafolge sei wenig wahrscheinlich (act. G 3.2-68). Eine MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 29. November 2022 zeigte keinen Nachweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette, jedoch eine deutlich aktivierte Arthrose im AC-Gelenk (act. G 3.2-102 S. 13 f.). Eine am 6. Dezember 2022 durchgeführte MRT-Untersuchung des Ellbogens rechts brachte eine zirkumskripte humeroulnare Arthrose von mässiger Ausprägung ohne akute entzündliche oder enthesitische Reaktion zur Darstellung und präsentierte sich ansonsten unauffällig (act. G 3.2-102 S. 11 f.). A.l Aufgrund eines in der Folge der Kniearthroskopie vom 10. November 2022 aufgetretenen Infekts im linken Knie wurden am 20., 23. und 27. Januar 2023 weitere operative Eingriffe am linken Knie notwendig (act. G 3.2-86, 3.2-87 f.; vgl. ferner act. G 3.2-89). A.m Eine MRT-Untersuchung des linken Knies vom 31. Januar 2023 erbrachte den Nachweis einer ausgedehnten Synovialitis des gesamten Kniegelenks mit Gelenkserguss sowie Hoffaitis und präpatellarer Bursitis, zeigte aber keinen Anhalt für eine Osteomyelitis. Darüber hinaus kamen eine Degeneration des Innenmeniskus ohne Ruptur, eine deutliche Degeneration des Aussenmeniskus mit kleiner radiärer Ruptur des freien Randes der Pars intermedia und eine horizontale Ruptur des Aussenmeniskushinterhornes sowie eine umschriebene Chondropathie Grad III in der femoralen Gleitrinne zur Darstellung (act. G 3.2-95). A.n In zwei Aktenbeurteilungen vom 8. August 2023 nahm Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, Spezielle Unfallchirurgie, beratender Arzt der Suva, zu den beiden Schadenfällen vom 1. Juni 2021 und 2. Juni 2022 Stellung (act. G 3.1-51 und 3.2-114). A.o Mit Eingabe vom 18. August 2023 (act. G 3.1-52 und 3.2-115) reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt V. Keraj, Rorschacherberg, eine Stellungnahme von Dr. med. univ. O.___, Rehabilitation/Rheumatologie, Klinik K.___, vom 3. August 2023 ein, wonach die Schulterproblematik aufgrund des Unfallereignisses bestehe (act. G 3.1-52 und 3.2-115; zu den weiteren eingereichten, jedoch zumeist bereits aktenkundigen Berichten vgl. ebenfalls act. G 3.1-52 und 3.2-115). A.p Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte die Suva dem Versicherten unter Verweis auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. N.___ vom 8. August 2023 mit, dass sie an ihren Stellungnahmen

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6/15 festhalte. Sie bat den Versicherten um Mitteilung, ob eine Verfügung gewünscht werde (act. G 3.1-53 und 3.2-116). In der Folge ersuchte der anwaltlich vertretene Versicherte um eine anfechtbare Verfügung (act. G 3.1-54 und 3.2-117). A.q Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen für den Unfall vom 1. Juni 2021 per 31. Juli 2022 ein, da der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfallereignis bestanden habe, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 22. Juli 2021 erreicht gewesen sei, sodass die noch geklagten rechten Schulterbeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (act. G 3.1- 60). Mit einer weiteren gleichentags erlassenen Verfügung stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen für den Unfall vom 2. Juni 2022 per 15. November 2022 ein, da der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 2. September 2022 wieder erreicht gewesen sei, mithin die noch immer bestehenden Beschwerden am Becken, der LWS sowie am rechten und linken Knie nicht mehr unfallbedingt seien (act. G 3.2-128). B. B.a Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher U. Kröpfli, Frauenfeld, am 26. Oktober 2023 Einsprache (act. G 3.1-63 und 3.2-133). B.b Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 wies die Suva die beiden Einsprachen gegen die beiden Verfügungen vom 6. Oktober 2023 ab (act. G 3.1-66 und 3.2-138). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der weiterhin durch Fürsprecher Kröpfli vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. März 2024 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte, die Verfügungen der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 6. Oktober 2023 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und es seien gegenüber ihm weitergehend die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggeldleistungen) auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn angemessen zu entschädigen (act. G 1 S. 2). Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2024 ein (act. G 1.2). C.b Mit Eingabe vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Erstattung einer umfassenden Beschwerdeantwort (act. G 3). C.c In seiner Replik vom 21. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest (act. G 5).

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7/15 C.d Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Erstattung einer umfassenden Duplik (act. G 7). Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für den Unfall vom 1. Juni 2021 zu Recht per 31. Juli 2022 und für den Unfall vom 2. Juni 2022 zu Recht per 15. November 2022 eingestellt hat. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 66 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich, d.h. zumindest teilkausal, ist, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 117 V 376 E. 3a; SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94, U 413/05, E. 4.1 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 53). Für die Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und

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8/15 Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 112 V 32 f. E. 1; KOSS UVG- NABOLD, N 53 und 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f. und N 74 zu Art. 6; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 55 und 58 f.). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine selbständige Rolle (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 102 E. 3b, 118 V 291 f. E. 3a und 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen). 2.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften oder andersartig geschädigten Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo sine noch der Status quo ante je wieder erreicht werden können, liegt eine richtungsgebende Verschlimmerung vor (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2, und vom 11. Juni 2007, U 290/06, E. 3.3 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen; KOSS UVG-NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54). Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf, die zuvor nicht bestanden haben, und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3 mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54; KOSS UVG- NABOLD, N 54 zu Art. 6). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

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9/15 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten beratender Ärzte und Ärztinnen von Versicherungen kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 und 4.6; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann Aktenbeurteilungen als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund, damit der Experte bzw. die Expertin imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Zunächst zu prüfen ist, ob die über den 31. Juli 2022 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung für das Unfallereignis vom 1. Juni 2021) geklagten Schulterbeschwerden noch unfallkausal sind. Hierzu ist zunächst festzustellen, ob das Unfallereignis vom 1. Juni 2021 zu objektivierbaren neuen strukturellen Läsionen oder richtungsgebenden Verschlimmerungen an der rechten Schulter bzw. am rechten Arm/Ellbogen geführt hat. 3.2 Dr. N.___ hat in seiner Aktenbeurteilung vom 8. August 2023 strukturelle unfallkausale Läsionen an der rechten Schulter mit dem Verweis auf die MRT-Untersuchung vom 7. Juli 2021 verneint. Durch diese sei eine durch den Unfall vom 1. Juni 2021 verursachte zum degenerativen Vorerkrankungsschaden zusätzliche strukturelle Schädigung ausgeschlossen worden. Später sei dies durch die MRT-Untersuchungen vom 14. Juli 2022 und 29. November 2022 bestätigt worden. Auch fachärztlich sei dies am 25. (recte: 23.) November 2022 im Y.___ so bestätigt worden. Anlässlich der Konsultation vom 25. (recte: 23.) November 2022 seien keine "Traumafolge" und kein "pathoanatomisches Korrelat" und somit kein objektivierbarer Befund oder Grund für die rein subjektiven Beschwerden festgestellt worden (act. G 3.1-51). 3.3 Betreffend die rechte Schulter ist in der Beurteilung zur MRT-Untersuchung vom 14. Juli 2022 zwar eine Partialruptur der Supraspinatussehne beschrieben worden. Ob eine solche Ruptur aber tatsächlich besteht oder einst bestanden hat, ist fraglich, nachdem die Ärzte der Klinik Z.___ des Y.___

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10/15 im Bericht zur Sprechstunde vom 23. November 2022 festgehalten haben, dass retrospektiv im MRI keine relevante, gar überhaupt keine Sehnenläsion gesehen werden könne, welche die Schulterschmerzen erklären könne (act. G 3.2-68). In der Beurteilung zur MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 29. November 2022 ist denn auch kein Nachweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette mehr beschrieben, jedoch eine deutlich aktivierte Arthrose im AC-Gelenk. Auch die MRT-Untersuchung des Ellbogens rechts vom 6. Dezember 2022 hat nur degenerative Veränderungen zur Darstellung gebracht (act. G 3.2-102 S. 11 f.). Selbst wenn aber im Zeitpunkt vom 14. Juli 2022 eine Partialruptur der Supraspinatussehne bestanden haben sollte, wäre diese nicht als Unfallfolge einzustufen. Wie Dr. M.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 15. November 2022 (act. G 3.1- 22) und Dr. N.___ in seiner Einschätzung vom 8. August 2023 (act. G 3.1-51) nämlich zutreffend festgehalten haben, war eine Ruptur in der kurz nach dem Unfallereignis vom 1. Juni 2021 erstellten MRT-Bildgebung noch nicht zu sehen (act. G 3.1-7 S. 3 oben; act. G 3.1-43). Gestützt auf die MRT- Untersuchung vom 7. Juli 2021 und die klinischen Untersuchung vom 1. Juli 2022 ging denn auch Dr. G.___ in erster Linie von einer Impingement-Problematik aus (act. G 3.1-7). Im Übrigen ist die geklagte Symptomatik an der rechten Schulter gemäss Bericht des Y.___ zur Sprechstunde vom 23. November 2022 pathoanatomisch nicht erklärbar. Die Ärzte des Y.___ schlossen anlässlich der Sprechstunde vom 23. November 2022 die Schulter als Schmerzursache sogar nahezu aus, da die klinische und bildgebende Untersuchung nicht konklusiv und sehr unspezifisch gewesen sind und der Beschwerdeführer auch auf die Infiltration nicht angesprochen hat. Eine Traumafolge an der rechten Schulter erachteten sie als wenig wahrscheinlich (act. G 3.2-68 und 3.2-102). Vor diesem Hintergrund ist auch die in der MRT-Untersuchung vom 7. Juli 2021 beschriebene Partialruptur der acromionclavicularen Bänder (act. G 3.1-43) nicht als bleibende, richtungsgebende Verschlimmerung des an der Schulter bestehenden Vorzustandes aufzufassen, zumal eine solche in der MRT-Untersuchung vom 14. Juli 2022 (act. G 3.1-18 und 3.2-35) nicht mehr beschrieben worden ist, Dr. G.___ trotz Kenntnis des MRT-Befundes vom 7. Juli 2021 (vgl. act. G 3.1-7) in der Sprechstunde vom 15. Juli 2022 von keiner operationswürdigen Pathologie ausgegangen ist (act. G 3.1-8) und auch Dr. M.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 15. November 2022 (act. G 3.1-22) und Dr. N.___ in seiner Einschätzung vom 8. August 2023 (act. G 3.1-51) dieser Pathologie keine bleibende Bedeutung beigemessen haben. Durch das Unfallereignis vom 1. Juni 2021 verursachte und über den 31. Juli 2022 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) hinaus bestehende strukturelle Schädigungen an der rechten Schulter und am rechten Arm/Ellbogen, mithin auch richtungsgebende Verschlimmerungen, sind nach dem Gesagten nicht nachgewiesen. 3.4 Aufgrund fehlender bzw. abgeheilter (die im MRT vom 7. Juli 2021 [act. G 3.1-43] festgestellten Ödeme sind im MRT vom 14. Juli 2022 [act. G 3.1-18] nicht mehr ersichtlich und daher abgeklungen) objektivierbarer Unfallfolgen und der diffus geklagten Beschwerdesymptomatik, die gemäss Bericht des Y.___ zur Sprechstunde vom 23. November 2022 wie eine chronische Schmerzausbreitung anmutet

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11/15 und die Schulter als Schmerzursache nahezu ausschliesst (act. G 3.2-68), leuchtet die Aktenbeurteilung von Dr. N.___ vom 8. August 2023 ein, wonach aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass mit dem Abschluss der vorübergehenden zum Unfallereignis vom 1. Juni 2021 kausalen Behandlung (den Abschluss datiert Dr. N.___ auf den 22. Juli 2021, da gemäss Rechnungsstellung damals letztmals Physiotherapie durchgeführt worden sei) wieder derjenige Zustand zum degenerativen Vorerkrankungsschaden an der rechten Schulter vorgelegen habe, wie er auch ohne das Unfallereignis vom 1. Juni 2021 bestanden hätte. Die Beschwerden an der rechten Schulter, die im Rahmen der aufgrund des Unfallereignisses vom 2. Juni 2022 durchgeführten Behandlungen festgehalten worden seien, seien nicht mehr als unfallkausal zum Unfallereignis vom 1. Juni 2021 einzustufen. Beim Ereignis vom 2. Juni 2022 sei die rechte Schulter nicht betroffen gewesen, sodass eine Leistungseinstellung per 31. Juli 2022 nicht zu beanstanden sei (act. G 3.1-51). Als über die Beschwerdegegnerin abgerechnete Behandlung zum Unfallereignis vom 1. Juni 2021 findet sich in den Akten in der Tat lediglich eine am 8. Juni 2021 ausgestellte Physiotherapieverordnung (act. G 3.1-2). Eine weitere Physiotherapieverordnung datiert dann vom 27. April 2022, mithin scheint die Behandlung betreffend die rechte Schulter, welche der Beschwerdeführer erneut als unfallkausal einstufte, erst dann wieder aufgenommen worden zu sein (act. G 3.1-3). Dass Dr. N.___ bei dieser Sachlage von durch das Unfallereignis vom 1. Juni 2021 bewirkten vorübergehenden Schulterbeschwerden ausgeht, die bereits im Juli 2021 abgeheilt gewesen sind, leuchtet ein, zumal er mit dieser Einschätzung im Wesentlichen auch mit der Beurteilung von Dr. M.___ vom 15. November 2022 übereinstimmt. Letzterer ging davon aus, dass das Ereignis vom 1. Juni 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer banalen Traumatisierung eines vorbestehenden degenerativen, erkrankungsbedingten Vorzustandes geführt habe, die spätestens nach drei Monaten wieder soweit abgeheilt gewesen sei, wie wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte (act. G 3.1-22). Gestützt auf die gesamte Aktenlage sowie der mit dieser im Wesentlichen übereinstimmenden und in sich schlüssigen Beurteilung von Dr. N.___ vom 8. August 2023 ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der Versicherungsleistungen für die rechten Schulterbeschwerden per 31. Juli 2022 somit nicht zu beanstanden. Denn es ist gestützt auf die Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass spätestens seit dem 31. Juli 2022 keine zum Unfall vom 1. Juni 2021 kausalen Faktoren das Beschwerdebild des Beschwerdeführers mehr mitprägen. 4. 4.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob über den 15. November 2022 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung für den Unfall vom 2. Juni 2022) hinaus geklagte Beschwerden am Becken, der LWS sowie am rechten und linken Knie unfallkausal sind. 4.2 Betreffend das Becken ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstvorstellung im D.___ zwar von einem Sturz auf die Glutealregion berichtete. Von eigentlichen unfallkausalen Beschwerden im Beckenbereich, die zu Behandlungen geführt hätten, ist in der von Dr. F.___

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12/15 eingereichten Krankengeschichte jedoch nichts zu lesen (act. G 3.2-43). Auch die übrige Aktenlage weist, wie von Dr. N.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 8. August 2023 zu Recht festgehalten worden ist (act. G 3.2-114), nicht auf spezifische unfallbedingte Behandlungen von Beckenbeschwerden hin. Selbst Dr. O.___ hat in dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Konsiliarbericht vom 26. Februar 2024, soweit ersichtlich, keine unfallkausalen Beckenbeschwerden erwähnt (act. G 1.2). Auch in der Schadenmeldung UVG vom 13. Juni 2022 ist das Becken nicht als betroffener Körperteil erwähnt worden (act. G 3.2-1). Ob es durch das Unfallereignis vom 2. Juni 2022 zu Beckenbeschwerden gekommen ist, ist somit fraglich. Jedenfalls ist vor dem soeben geschilderten Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund des Unfalls vom 2. Juni 2022 keine objektivierbaren strukturellen Unfallfolgen am Becken entstanden sind und allfällig vorübergehend ausgelöste Beckenbeschwerden spätestens im Leistungseinstellungszeitpunkt vom 15. November 2022 abgeheilt gewesen sind. 4.3 Hinsichtlich des rechten und linken Knies sowie der LWS verneint Dr. N.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 8. August 2023 unter Verweis auf aktenkundige Bildgebungen das Vorliegen von strukturellen unfallkausalen Läsionen, mithin auch von richtungsgebenden Verschlimmerungen. Er geht unter Berücksichtigung der vorhandenen Bildgebungen von erkrankungsbedingten Vorschädigungen aus, zumal sich bei den fachärztlichen Untersuchungen der unterschiedlichen an der Behandlung beteiligten Ärzte keine unfallkausalen objektivierbaren Befunde als objektive Begründung der rein subjektiven Beschwerden finden liessen. Vorübergehende Folgen des Unfalls vom 2. Juni 2022 spielen gemäss Beurteilung von Dr. N.___ seit dem 2. September 2022 im Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr, weshalb er keine Einwände gegen eine Leistungseinstellung per 15. November 2022 sieht (act. G 3.2-114). 4.3.1 Die von Dr. C.___ zeitnah zum Unfallereignis vom 2. Juni 2022 veranlasste MRT-Untersuchung des linken Knies vom 9. Juni 2022 zeigte zwar ödematöse Veränderungen des subkutanen Fettgewebes anterior der Patellasehne und Suszeptibilitätsartefakt im subkutanen Fettgewebe anteroinferior der Patella mit einem geringen Kniegelenkserguss, jedoch ansonsten keine mit Bezug auf das Unfallereignis auffällige Binnenstrukturen des Knies (act. G 3.2-12; zu bereits abgebildeten Knorpelfissuren vgl. die nachfolgenden Ausführungen). Auch Dr. H.___ konnte anlässlich der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 bei nochmaliger Durchsicht der MRT-Befunde bis auf die odematöse Veränderung im subcutanen Gewebe keine Auffälligkeiten finden. Hinsichtlich der odematösen Veränderung im subcutanen Gewebe hat Dr. H.___ keinen Handlungsbedarf erkennen lassen. Vielmehr scheint er von einer spontanen Heilung ausgegangen zu sein, hat er dem Beschwerdeführer doch einzig das Pausieren der Arbeit bis zum 18. August 2022 und anschliessend den Start eines Arbeitsversuchs empfohlen (act. G 3.2-35). Dazu passend hat Dr. L.___ – in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. N.___ – in seiner Aktenbeurteilung vom 6. November

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13/15 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm geltend gemachte Kontusionsereignis keine unfallbedingte Schädigung der bereits deutlich vorgeschädigten Kniegelenke erlitten habe, sodass allenfalls von einer zeitlich limitierten Aktivierung der Vorzustände von maximal drei Monaten bis Anfang September 2022 auszugehen sei (act. G 3.2-50). Nachdem bereits in der MRT- Untersuchung vom 9. Juni 2022 einzelne Knorpelfissuren ersichtlich waren (act. G 3.2-12), zeigte die bei späterem verstärktem Anschwellen erneut durchgeführte MRT des linken Knies vom 6. September 2022 (act. G 3.2-33) fissural tiefgreifende Knorpeldefekte der Trochlea femoris und eine Pilca mediopatellaris, was passend erscheint zu einem fortschreitenden degenerativen Prozess. Dass es sich beim am 10. November 2022 operierten Knorpeldefekt um einen unfallkausalen Befund gehandelt hätte, ist denn auch im Operationsbericht nicht zu lesen (act. G 3.2-82) und der übrigen Aktenlage ist ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung für eine Unfallkausalität des operierten Schadens zu entnehmen. Im Gegenteil stützt der Umstand, dass im vor dem Unfallereignis vom 2. Juni 2022 von Dr. O.___ verfassten Konsiliarbericht vom 12. Mai 2022 bei den Hauptdiagnosen bereits belastungsabhängige Knieschmerzen links bei initialer Gonarthrose links bei Status nach Innenmeniskusoperation beschrieben worden sind (act. G 3.2-10), die Einschätzungen von Dr. N.___ und Dr. L.___, wonach das Unfallereignis vom 2. Juni 2022 zu keinen neuen strukturellen Veränderungen, sondern nur zu einer vorübergehenden Aktivierung des degenerativen Vorzustandes geführt hat, wobei die Unfallfolgen bereits anfangs September 2022 abgeheilt gewesen sind, womit der Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 15. November 2022 nicht zu beanstanden ist (act. G 3.2-50 und 3.2-114). Im Übrigen deutet auch der MRT-Untersuchungsbericht vom 31. Januar 2023 auf eine umfassende degenerative Situation am linken Knie hin mit einer Degeneration des Innenmeniskus, einer deutlichen Degeneration des Aussenmeniskus mit einer kleinen radiären Ruptur des freien Randes der Pars intermedia und einer horizontalen Ruptur des Aussenmeniskushinterhornes sowie eine umschriebene Chondropathie Grad III in der femoralen Gleitrinne (act. G 3.2-95). 4.3.2 Beschwerden am rechten Knie wurden seitens des Beschwerdeführers anlässlich der Erstvorstellung gemäss der von Dr. F.___ eingereichten Krankenakte gar nicht beklagt. Gemäss Krankenakte hat der Beschwerdeführer erst anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 29. August 2022 darauf bestanden, dass auch das rechte Knie vom Unfall betroffen gewesen sei (act. G 3.2-43). Eine gleichentags durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Knies hat dann eine endomeniskale Degeneration im Hinterhorn des Meniskus medialis, keinen Riss-Nachweis, einen geringen Gelenkserguss sowie eine Bursitis präpatellaris zur Darstellung gebracht (act. G 3.2-21). Vor dem Hintergrund dieser Befunde erscheinen die Beurteilungen von Dr. N.___ und Dr. L.___ auch hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts als schlüssig, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 12. Mai 2022 bereits damals, mithin vor dem Unfallereignis vom 2. Juni 2022, an belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts bei Patella alta und Enthesiopathie der Quadrizepssehne gelitten hatte (act. G 3.2-10).

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14/15 4.3.3 Die am 13. Juni 2022 und damit zeitnah zum Unfallereignis vom 2. Juni 2022 durchgeführte MRT- Untersuchung der LWS zeigte keinen frischen Frakturnachweis und eine diskoligamentäre Irritation der L5 Nervenwurzel links auf Höhe L5/S1 (act. G 3.2-11). Auch dieser Befund passt zu den Beurteilungen von Dr. N.___ und Dr. L.___, wonach der Unfall vom 2. Juni 2022 bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt hat. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer, wie dem Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 12. Mai 2022 entnommen werden kann (act. G 3.2-10), bereits vor dem Unfallereignis vom 2. Juni 2022 an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mehr als rechts (DD passager lumboradikulär) gelitten hatte. 4.3.4 Aus dem mit der Beschwerde ins Recht gelegten Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2024 (act. G 1.2), der sich im Wesentlichen darin erschöpft, aktenkundige Diagnosen aufzulisten und festzuhalten, dass die Knieschmerzen links, die Schulterschmerzen rechts, die Ellbogenschmerzen rechts sowie die Knieschmerzen rechts unfallbedingt seien, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. O.___ begründet seine Ansicht in keiner Weise. Allein aus dem Umstand, dass gewisse Beschwerden posttraumatisch, mithin nach einem Unfall aufgetreten sind, lässt sich nicht auf deren Unfallkausalität schliessen (unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc"; BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 8C_119/2012, E. 4). Überdies ist, wie bereits ausgeführt, aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem zweiten Unfallereignis an multiplen Beschwerden gelitten hatte (vgl. dazu namentlich den Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 12. Mai 2022, act. G 3.2-10). Er hat sich denn auch in eine stationäre rheumatologische Komplexbehandlung begeben (act. G 3.2-32 und 3.2-66). Durch den Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2024 ergeben sich demnach keine Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungsterminierungen, die sich nicht nur aufgrund der schlüssigen Beurteilungen von Dr. N.___ vom 8. August 2023, sondern auch vor dem Hintergrund der Gesamtaktenlage als rechtens erweisen. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

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15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.03.2025 Art. 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 16 Abs. 1 UVG: Durch den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Konsiliarbericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2024 ergeben sich keine Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leistungsterminierungen, die sich nicht nur aufgrund der schlüssigen Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. N.___ vom 8. August 2023, sondern auch vor dem Hintergrund der Gesamtaktenlage als rechtens erweisen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2025, UV 2024/22).

2026-04-10T06:41:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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