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St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2025 UV 2023/70

February 20, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,475 words·~22 min·3

Summary

Art. 11 UVV; Rückfall. Die Frage, ob eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne des von ihm geltend gemachten Rückfalls vorliegt, kann offengelassen werden. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) zugesprochene Rente sowie die Kostenübernahme der Psychotherapie besteht jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt kein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, UV 2023/70).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.04.2025 Entscheiddatum: 20.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2025 Art. 11 UVV; Rückfall. Die Frage, ob eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne des von ihm geltend gemachten Rückfalls vorliegt, kann offengelassen werden. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) zugesprochene Rente sowie die Kostenübernahme der Psychotherapie besteht jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt kein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, UV 2023/70). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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f Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 20. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart

Geschäftsnr. UV 2023/70

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Franziska Ammann, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

UV 2023/70

2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war aufgrund seiner Tätigkeit für die B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am [...] 1996 in eine Schiesserei verwickelt wurde (vgl. die Unfallmeldung vom [...] 1996 [Suva-act. 1-1]). Dabei erlitt der Versicherte eine Schussverletzung im Unterbauch mit zweifacher Perforation des Sigma-Darms und Durchtrennung des rechten Harnleiters. Er war deswegen vom [...] 1996 bis [...] 1996 im Spital C.___ hospitalisiert (Suva-act. 1-18 f.), wo mit Operationen vom [...] 1996 eine Inkontinenz-Resektion mit vorübergehender Anlage eines künstlichen Darmausgangs und eine Harnleiter-Anastomose durchgeführt wurden (Suva-act. 1-17). Am [...] 1996 wurden eine Darm-Anastomose und eine Rückverlegung des künstlichen Darmausgangs vorgenommen (Suva-act. 1-23). Mit Bericht vom 4. Oktober 1997 stellte Dr. med. D.___, Psychiater, erstmals die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Störung und einer chronifizierten Depression. In seinem Gutachten vom 10. Juni 1998 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Versicherten eine posttraumatische Belastungsstörung mit Anzeichen einer psychogenen Überlagerung der Unfallfolgen und eine Begehrungshaltung (Suva-act. 5-79 ff.). Das ZMB Basel diagnostizierte in einem polydisziplinären Gutachten zuhanden der IV am 19. August 1999 v.a. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, DD Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, sowie aus somatischer Sicht ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Beckenbereich rechts. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, und aus somatischer Sicht lediglich qualitative Einschränkungen (Suva-act. 8-15 ff.). Am 12. Juli 2001 erstellte das ZMB Basel erneut ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der IV. Dabei wurden die posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als remittiert beurteilt, und es wurde noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (mit einem narzisstischen Mechanismus) diagnostiziert. Der Versicherte wurde auch für leichte Tätigkeiten als in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt angesehen (Suva-act. 19-8 ff.). A.b Gestützt auf einen Vergleich vom 21. November 2001 (Suva-act. 19-38 ff.) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2002 für die verbliebenen Folgen aus dem Unfall vom [...] 1996 rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 42'650.-- zu (Suva-act. 23-12). A.c Mit einer weiteren Verfügung vom 13. August 2004 sprach die Suva dem Versicherten – gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 12. Juli 2006 (Suva-act. 41) – aufgrund der (psychischen) Folgen des Unfalls vom [...] 1996 eine Integritätsentschädigung von 35 % zu (Suva-act. 30-3), was sie

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3/12 mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 bestätigte (Suva-act. 35-2 ff.). Nachdem der Versicherte dagegen erfolgreich Beschwerde erhoben hatte (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2007, UV 2006/45 [Suva-act. 47]), sprach die Suva ihm – gestützt auf einen weiteren Vergleich vom 4. Dezember 2007/8. Januar 2008 (Suva-act. 57-2) – mit Verfügung vom 16. Januar 2008 eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um 7.5 % zu (total: 42.5 %; Suva-act. 58). A.d Aufgrund eines Hinweises vom 16. Juni 2011 veranlasste die IV (welche dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine ganze IV-Rente ausrichtete [vgl. die Mitteilung des Beschlusses vom 19. April 2002, Suva-act. 23-18]) eine Observation des Versicherten vom 13. September 2011 bis 19. November 2011 (Suva-act. 85). Gestützt auf deren Ergebnisse veranlasste die IV eine polydisziplinäre (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie) Begutachtung des Versicherten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel. Im Gutachten vom 17. September 2012 wurde von psychiatrischer Seite ausschliesslich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung sodann zu dem Schluss, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsund Leistungsfähigkeit (Suva-act. 105-4 ff.). A.e Seit 16. September 2013 befindet sich der Versicherte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. seinen Bericht vom 15. Mai 2014 [Suva-act. 143]), u.a. wegen einer anhaltenden affektiven Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F34.9) bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1; vgl. zum Ganzen die Berichte von Dr. G.___ [insbesondere Suva-act. 187, 218, 235] sowie den Aktenauszug im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. H.___ vom 21. November 2018 [Suva-act. 296-7 ff.]). A.f Im Auftrag der IV erstattete die estimed AG, MEDAS Zug, am 19. Januar 2019 ein weiteres polydisziplinäres (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Neurologie, Chirurgie) Gutachten. Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wurde im Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Abdomenvorderwand im Bereich des Unterbauchs gestellt. Diese führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen sowie auch einer angepassten Tätigkeit (Suva-act. 301; zu den einzelnen Teilgutachten vgl. Suva-act. 296 bis 299). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die IV mit Verfügung vom 3. Juni 2020 die bisherige ganze IV-Rente per Ende Juli 2016 ein (Suva-act. 266). Die dagegen vom Versicherten am 6. Juli 2020 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2022 (IV 2020/153) teilweise gut, indem es den Rentenanspruch des Versicherten erst auf den 1. August 2020 aufhob und die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung

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4/12 der Rentenleistungen an die IV zurückwies (Suva-act. 305). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2022, 8C_287/2022, ab (Suva-act. 294). Am 25. Januar 2023 erliess die IV dementsprechend die Verfügung betreffend den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2020 (Suva-act. 313). A.g Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 informierte die Suva den Versicherten bzw. Rechtsanwältin Ammann sinngemäss, dass sie beabsichtige, sich dem IV-Entscheid anzuschliessen und eine Neuberechnung des Rentenanspruchs des Versicherten vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde dem Versicherten das rechtliche Gehör eingeräumt (Suva-act. 312). A.h Am 24. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten der Suva ein an sie gerichtetes Schreiben von Dr. G.___ vom 17. Februar 2023 (vgl. zu diesem Suva-act. 316-3 ff.) ein. Gestützt darauf machte sie eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Versicherten geltend und ersuchte um Prüfung des Rentenanspruchs (Suva-act. 316). A.i Mit Verfügung vom 8. März 2023 reduzierte die Suva die bisherige Invalidenrente von 75 % ab 1. Februar 2023 auf 24 %. Sie begründete dies mit dem Entfallen der IV-/AHV-Rente ab dem 1. August 2020, weshalb auch der Rentenanspruch der Suva auf diesen Zeitpunkt neu geprüft werde. Entgegenkommenderweise werde der Vollzug erst ab 1. Februar 2023 vorgenommen. Es sei insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten eingetreten, als aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Die IV habe die Rente per 1. August 2020 aufgehoben, was das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2022 vollumfänglich bestätigt habe. Hinsichtlich der aufgrund der unfallbedingten somatischen Beschwerden attestierten zeitlichen Einschränkung von 20 % sei ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Dieser ergebe eine unfallbedingte Einkommenseinbusse (IV-Grad) von 24 %. Auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen ab 1. August 2020 werde verzichtet. Eine rückwirkende Anpassung der Komplementärrente erfolge hingegen nicht (Suva-act. 322). A.j Am 25. April 2023 informierte die Suva den Versicherten, dass sie im Zusammenhang mit dem von ihm gemeldeten Rückfall zum Unfall vom [...] 1996 ihre Leistungspflicht überprüfe (Suva-act. 328). Auf Nachfrage der Suva (Suva-act. 329) reichte Dr. G.___ am 9. Mai 2023 eine Auflistung sämtlicher Verlaufsberichte seit 19. Januar 2019 sowie sämtlicher Konsultationsdaten ein (Suva-act. 331). Am 30. Mai 2023 nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Fallbeurteilung vor. Dabei gelangte er zu dem Schluss, dass Dr. G.___ eine andere Beurteilung des nicht in einer namhaften Weise veränderten psychischen Zustandsbilds vornehme. Er beschreibe zwar eine seit der Begutachtung zunehmende Depressivität – aber falls es überhaupt in einer namhaften Weise zu einer solchen gekommen wäre, dann würde dies laut Dr. med. G.___ auf den für den Versicherten ungünstigen Auswirkungen der letzten Begutachtung

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5/12 (mit Aufhebung der IV- und Reduktion der Suva-Rente) beruhen. Dies stehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht wirklich in einem natürlichen, kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis am [...] 1996 (Suva-act. 333). A.k Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 bezog sich die Suva auf den mit Schreiben vom 24. Februar 2023 per 19. Januar 2019 gemeldeten Rückfall des Versicherten (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A.h) und teilte ihm mit, dass sie im Rückfall über die Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen könne, da sich die Unfallfolgen nicht verschlimmert hätten. Für die Kosten der monatlichen Konsultationen und während Krisenphasen häufigeren Sitzungen der laufenden ambulanten psychiatrischen Therapie und der nötigen Psychopharmaka komme sie weiterhin auf (Suva-act. 336). B. B.a Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2023 erhob der Versicherte am 30. August 2023 Einsprache. Er beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, ein Rückfall sei – gestützt auf die Berichte von Dr. G.___ – nachgewiesen bzw. es beständen zumindest Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. I.___ (Suva-act. 337). B.b Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab, da auf das Schreiben von Dr. G.___ vom 17. Februar 2023 nicht abgestellt werden könne (Suvaact. 342). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Ammann, am 1. Dezember 2023 Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Oktober 2023 sowie die Verfügung vom 27. Juni 2023 seien aufzuheben; es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben; es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er weiterhin und im Wesentlichen an, es sei – gestützt auf die Berichte von Dr. G.___ – eine unfallkausale, wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Rückfall) nachgewiesen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt weiterhin daran fest, dass keine wesentliche Verschlechterung des

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6/12 Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei und somit kein Rückfall vorliege (act. G 3). C.c Mit Replik vom 5. Juni 2024 (act. G 11) bzw. Duplik vom 21. Juni 2024 (act. G 13) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Standpunkten fest. C.d Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der eingehenden Prüfung des Falls sei festgestellt worden, dass eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht erfolgen könne. Zum einen stelle sich mit Blick auf die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Zusicherung der (weiteren) Übernahme der Kosten der laufenden ambulanten psychiatrischen Therapie (monatliche bzw. während Krisenphasen auch häufigere Konsultationen) sowie der nötigen Psychopharmaka (vgl. dazu die dem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 [Suva-act. 342] zugrundeliegende Verfügung vom 27. Juni 2023 [Suva-act. 336]) die Frage nach dem Vorliegen ungedeckt gebliebener Behandlungskosten des Beschwerdeführers (insbesondere im Rahmen der Konsultationen bei Dr. G.___). Zum anderen lägen mit Blick auf die fehlende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit seinem Unfall im Jahr 1996 keine Hinweise auf eine allenfalls erlittene – einen möglichen Taggeldanspruch konstituierende – Verdiensteinbusse des Beschwerdeführers vor. Nachdem sich die Leistungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin nicht bei den eingereichten vorinstanzlichen Akten befänden und eine abschliessende Anspruchsbeurteilung somit nicht möglich sei, werde er mithin um Stellungnahme bzw. Darlegung ersucht, ob bzw. inwiefern ihm seit August 2019 ungedeckte Behandlungskosten und/oder eine Verdiensteinbusse entstanden seien, inkl. Einreichung allfälliger Beweismittel (act. G 15). C.e Mit Eingabe vom 18. September 2024 liess der Beschwerdeführer dem Gericht drei offene Arztrechnungen von Dr. G.___ für die Behandlungen im Zeitraum vom 18. Dezember 2023 bis 19. Juni 2024 im Betrag von total Fr. 789.-- zukommen (act. G 16.1 bis 16.3). Bezüglich des möglichen Taggeldanspruchs sei festzuhalten, dass er vor dem Rückfall/der Verschlechterung keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können (act. G 16). C.f Bezugnehmend auf die vorerwähnte Eingabe des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2024 Stellung und teilte dem Gericht mit, sie habe – in Anerkennung der mit Verfügung vom 27. Juni 2023 rechtskräftig zugesprochenen Heilbehandlungsleistungen nach Festsetzung der Rente – die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen umgehend bezahlt bzw. zur Zahlung freigegeben. Demnach seien keine Rechnungen mehr offen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor dem angeblichen Rückfall bzw. der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, liege keine Verdiensteinbusse vor, welche einen Taggeldanspruch begründen

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7/12 könnte (act. G 18). Als Beweismittel für ihre Ausführungen reichte die Beschwerdegegnerin den Zahlungsauftrag vom 1. Oktober 2024 im Betrag von Fr. 98.90 (act. G 18.1) sowie ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. September 2024 (act. G 18.2) ein, in welchem sie ihm einen Betrag von Fr. 690.10 zusprach und um Mitteilung der Zahlungsverbindung bat. C.g Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 zu und setzte ihm Frist bis 30. Oktober 2024 für eine allfällige Stellungnahme. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenütztem Fristablauf der Schriftenwechsel wieder als geschlossen gelte (act. G 19). Der Beschwerdeführer reichte innert der bis 20. November 2024 erstreckten Frist (vgl. dazu act. G 21) keine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich- und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.). 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. dazu Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (vgl. dazu Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall überdies eine dauernde

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8/12 erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.3 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 f. E. 2c f.). Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG werden einem Rentenbezüger, der an einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet, die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Nach Abs. 3 hat der Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG); erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt vermittelt werden kann (vgl. BGE 144 V 429 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch NABOLD, a.a.O., S. 4). 2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom [...] 1996 im Rahmen eines allfälligen Rückfalls. 2.2 Dabei wurde von den Parteien im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen diskutiert, ob eine Verschlechterung des

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9/12 unfallkausalen Gesundheitszustands eingetreten ist. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann diese Frage letztlich jedoch offenbleiben, da unabhängig davon mangels Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf – über die unbestrittene Invalidenrente im Umfang von 24 % und die Kostenübernahme der Psychotherapie inkl. Psychopharmaka hinausgehende – weitere Versicherungsleistungen besteht. 3. 3.1 Vorliegend steht ein Rückfall i.S.v. Art. 11 UVV (vgl. zu diesem bereits vorstehende E. 1.3) im Streit, wobei beim Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Rentenbezugs die Voraussetzungen nach Art. 21 UVG zum Tragen kommen. 3.2 3.2.1 Hinsichtlich des Anspruchs auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) wurde bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache bzw. der Vereinbarung vom 21. November 2001 (UV-act. 19-38; zur gerichtlichen Genehmigung dieser Vereinbarung vgl. Suva-act. 23-7 ff.) festgehalten, dass die "Kosten für Psychotherapie" von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. In der (Rentenrevisions- )Verfügung vom 8. März 2023 (Suva-act. 322) wurden die Heilbehandlungskosten (Psychotherapie) nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass in dieser Hinsicht weiterhin die Zusprache gemäss Vereinbarung vom 21. November 2001 (Suva-act. 19-38 ff.) gilt, d.h. die Kosten der Psychotherapie weiterhin übernommen werden. Die entsprechende Kostenübernahme wurde in der – Anlass des vorliegenden Verfahrens bildenden – Verfügung vom 27. Juni 2023 (Suva-act. 336) denn auch nochmals bestätigt. Dass die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 UVG erfüllt sind, ist mit Blick auf den von den medizinischen Fachpersonen übereinstimmend bestätigten Nutzen der Psychotherapie zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu insbesondere die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. I.___ vom 30. Mai 2023 [Suva-act. 333-30]) zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht umstritten. 3.2.2 Über die Psychotherapie hinaus macht der Beschwerdeführer keine Heilbehandlungsleistungen geltend und ergeben sich – mit Blick auf die vom Psychiater Dr. G.___ im Bericht vom 17. Februar 2023 geltend gemachte Verschlechterung in Bezug auf die depressive Symptomatik (Suva-act. 316-3 ff.) – aus den Akten auch keine Hinweise auf solche (namentlich liegen keine Hinweise auf einen verschlechterten körperlichen Gesundheitszustand bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit in dieser Hinsicht vor). In Übereinstimmung damit hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Gerichts (act. G 15) mit Eingabe vom 18. September 2024 als offene Behandlungskosten einzig drei Rechnungen von Dr. G.___ aufgelegt (act. G 16, 16.1, 16.2 und 16.3). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gemäss der – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unbestritten gebliebenen – Eingabe vom

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10/12 9. Oktober 2024 zwischenzeitlich in Erfüllung der von ihr erfolgten, unbestrittenen Leistungszusprache bezahlt bzw. rückvergütet (act. G 18, 18.1 und 18.2). Mithin bestehen keine ungedeckten Behandlungskosten des Beschwerdeführers und liegen – mit Blick auf die erfolgte, unumstrittene Leistungszusprache gemäss Vereinbarung vom 21. November 2001 (Suva-act. 19-38 ff.) auch keine Hinweise darauf vor, dass in Zukunft solche entstehen würden. Sollte die Beschwerdegegnerin künftig einzelne Rechnungen oder Positionen ablehnen (beispielsweise mit der Begründung, dass keine Krisensituation vorliege, welche häufigere Konsultationen bedinge), steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, im Einzelfall eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. 3.2.3 Weil demnach keine ungedeckten Heilbehandlungskosten vorliegen, kann die – ebenfalls anspruchsrelevante – Frage nach dem Vorliegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bzw. eines Rückfalls somit offenbleiben, da so oder anders kein weiterer Leistungsanspruch in dieser Hinsicht vorliegt. 3.3 In Bezug auf einen möglichen Taggeldanspruch ist nochmals festzuhalten, dass dieser bei Rentenbezügern – wie dem Beschwerdeführer – einen tatsächlichen Verdienstausfall voraussetzt (vgl. Art. 21 Abs. 3 UVG sowie Art. 23 Abs. 8 UVV; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2008, 8C_34/2008, E. 6.2). Da der Beschwerdeführer gemäss seiner Stellungnahme vom 18. September 2024 vor dem geltend gemachten Rückfall/der Verschlechterung (und auch seither [vgl. dazu u.a. den Bericht von Dr. G.___ vom 17. Februar 2023, Suva-act. 316-6]) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (act. G 16) und er auch sonst nicht dargelegt bzw. geltend gemacht hat, einen Verdienstausfall erlitten zu haben, ist – unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen eines Rückfalls/einer Verschlechterung – ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder zu verneinen. 4. 4.1 Obwohl es sich bei einem Rückfall – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.3) – um einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand handelt, der grundsätzlich die erneute Ausrichtung von vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) nach sich zieht, ist nachfolgend der Vollständigkeit halber noch kurz auf einen möglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Revision/Anpassung der Integritätsentschädigung und der Rente einzugehen (auch wenn in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjekts ausgegangen werden kann). 4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG muss ein allfälliger Integritätsschaden (bzw. eine Veränderung desselben) dauernd (vgl. dazu auch Art. 36 Abs. 1 UVV) sein. Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 17. Februar 2023 davon aus, dass unter regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen kombiniert mit einer entsprechenden Medikation im günstigen Fall innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbilds (mit einer Stabilisierung auf niedrigem Niveau

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11/12 und Erhalt einer etwa 50 %igen Arbeitsfähigkeit) zu erwarten sei (Suva-act. 316-19). Somit kann vorliegend (zumindest noch) nicht von einem stabilen bzw. dauerhaften Zustand ausgegangen werden und die Voraussetzungen für eine Anpassung der Integritätsentschädigung sind – unabhängig von der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlimmerung seines psychischen Gesundheitszustands voraussehbar und überhaupt von grosser Tragweite gewesen wäre (vgl. zu diesen Voraussetzungen Art. 36 Abs. 4 UVV) – nicht erfüllt. 4.3 In Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass über diesen bereits mit separater, unangefochten gebliebener (Rentenrevisions-)Verfügung vom 8. März 2023 (Suva-act. 322) entschieden worden war. Dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 (Suva-act. 316) – entgegen der darin erfolgten Erwähnung eines "Revisionsgrunds" nicht als Grund für eine Rentenanpassung ansah, sondern diese als Rückfallmeldung entgegennahm, ging aus der Einleitung der (Rentenrevisions-)Verfügung vom 8. März 2023 klar hervor ("Ihre Stellungnahme vom 24. Februar 2023 haben wir zur Kenntnis genommen. Die Unterlagen wurden zur Überprüfung eines Rückfalls an die zuständige Stelle weitergeleitet" [Suva-act. 322]). Da für den Erlass dieser Verfügung der Sachverhalt bis zu deren Erlass bzw. bis zum Erlass eines allfälligen Einspracheentscheids massgebend war (vgl. BGE 134 V 397 E. 7 mit Hinweisen) – mithin gegebenenfalls auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seit 2019 (vgl. dazu den Bericht von Dr. G.___ vom 17. Februar 2023 [UV-act. 316-3 ff.]) zu berücksichtigen gewesen wäre (sofern man davon ausgeht, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt gewesen sind) – hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 8. März 2023 vorgehen oder von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung über den Anspruch auf eine Rentenrevision i. S. v. Art. 19 UVG verlangen können/müssen, sofern er der Ansicht gewesen wäre, die von ihm geltend gemachte Veränderung seines Gesundheitszustands seit dem Jahr 2019 habe Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch. Hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt bis zum 8. März 2023 mithin rechtskräftig beurteilt. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass seit Erlass der Verfügung vom 8. März 2023 (Suva-act. 322) eine (weitere) für den Rentenanspruch relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten sei und darauf auch aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, besteht auch kein Anspruch auf eine neuerliche Revision der Rente des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Zusammengefasst ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 bzw. der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen.

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12/12 5.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2025 Art. 11 UVV; Rückfall. Die Frage, ob eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne des von ihm geltend gemachten Rückfalls vorliegt, kann offengelassen werden. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer (rechtskräftig) zugesprochene Rente sowie die Kostenübernahme der Psychotherapie besteht jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt kein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025, UV 2023/70).

2026-04-10T06:44:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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