Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.07.2024 Entscheiddatum: 04.06.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2024 Art. 42 ATSG; Art. 43 ATSG; Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, da gestützt auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt eine Kürzung der Geldleistungen um 50 % vorgenommen worden ist. Offen gelassen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar gewesen wäre, da auch nach materieller Prüfung eine Rückweisung angezeigt war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2024, UV 2023/28). Entscheid vom 4. Juni 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. UV 2023/28 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marko Mrljes, zm rechtsanwaelte, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. B. A.___, wohnhaft in B.___, C.___ (nachfolgend: Versicherter), war seit 4. September 2018 als Montagearbeiter für die D.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert, als er am 13. August 2022 auf dem Parkplatz eines Lokals in B.___ niedergeschlagen wurde (Suva-act. 1, 21-1 und act. G11.1-3). Der Versicherte wurde mit dem Rettungswagen ins Universitätsklinikum B.___ verbracht, wo ein subdurales Hämatom sowie ein Schädelbruch diagnostiziert wurden (Suva-act. 21-1). Zudem hatte der Versicherte laut nicht aktenkundigen medizinischen Unterlagen wohl ein epidurales Hämatom links, eine Verletzung am Kinn, eine Schlagverletzung an der Nase und ein Gehirnödem erlitten (act. G11.1-5). A.a. Am 7. September 2022 wurde E.___, der Vater des Versicherten, als dessen Vormund eingesetzt, weil der Versicherte im Koma lag und nicht kommunikationsfähig war (Suva-act. 28-19 ff.). A.b. Am 3. Januar 2023 verfügte die Suva, dass die dem Versicherten zustehenden Geldleistungen um 50 % gekürzt würden, da sich sein Nichtberufsunfall infolge einer tätlichen Auseinandersetzung ereignet habe (Suva-act. 33). A.c. Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Versicherten als dessen Vormund am 25. Januar 2023 Einsprache und erklärte, der Versicherte habe nicht provoziert und B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. auch keine Kämpfe provoziert, er sei von mehreren F.___ angegriffen worden (Suvaact. 44). Mit Entscheid von 23. März 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 61).B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw M. Mrljes, Luzern, am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Geldleistungen ohne Kürzungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Mrljes ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1.1). Das Verwaltungsgericht übermittelte die Beschwerdeschrift am 9. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (act. G1). Am 11. Mai 2023 ging zusätzlich eine Beschwerdeschrift des Vormunds des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht ein (act. G4). Dem Vormund wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits durch Rechtsanwalt Mrljes Beschwerde erhoben habe und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter geführt werde (act. G5). C.a. Am 23. Mai 2023 erstattete die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. G6). C.b. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ersuchte das Versicherungsgericht Rechtsanwalt Mrljes um Einreichung der Strafakten aus C.___, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen zu können (act. G8). C.c. Am 8. Juli 2023 (Posteingang: 11. September 2023) erstattete Rechtsanwalt Mrljes eine Stellungnahme und liess dem Gericht ein Gesuch (inkl. deutsche Übersetzung) um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen E. S. wegen besonders schwerer Körperverletzung der Kreisstaatsanwaltschaft in B.___ zuhanden des Kreisgerichts in B.___, Abteilung für Straf- und Jugendrecht, vom 6. Januar 2023 mit dem Beschwerdeführer als Geschädigtem zukommen (act. G11 und 11.1). C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 13. September 2023 lehnte die verfahrensleitende Richterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach summarischer Prüfung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (act. G12). Am 26. September 2023 ersuchte Rechtsanwalt Mrljes um Erlass eines formellen Entscheides (act. G13). Dieser erging am 12. Oktober 2023. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (act. G14). Der Zwischenentscheid vom 12. Oktober 2023 erwuchs in Rechtskraft und die angesetzte Frist zur Replik verstrich unbenutzt (act. G15). C.e. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 ersuchte das Versicherungsgericht Rechtsanwalt Mrljes um Einreichung des Urteils des Kreisgerichts in B.___, übersetzt in die deutsche Sprache (act. G16). Am 26. Februar 2024 überliess Rechtsanwalt Mrljes dem Versicherungsgericht den Entscheid vom 10. Mai 2023 in C.___ischer Sprache und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die finanziellen Mittel habe, den Entscheid ins Deutsche übersetzen zu lassen (act. G19 und 19.1). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 8. März 2024 vernehmen und erneuerte ihren Antrag um Abweisung der Beschwerde (act. G21). C.f. Der Vormund des Beschwerdeführers hatte im Rahmen des Einspracheverfahrens um Einholung von Informationen über eine Strafanzeige und ein Verfahren gegen einen Verdächtigen in B.___ ersucht (Suva-act. 44). Der Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt, indem sie einzig gestützt auf Mutmassungen eine Leistungskürzung verfügt habe. Sie hätte die Strafakten beiziehen müssen, um einen Entscheid treffen zu können (act. G1.1). Aus Sicht des Versicherungsgerichts stellt sich damit auch die Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Art. 43 ATSG steht unter anderem in Bezug zum rechtlichen Gehör (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 43). Laut Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht im Anspruch auf Prüfung aller rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen. Es besteht ein Anspruch darauf, dass die angebotenen Beweise 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. abgenommen werden, soweit sie sich auf Tatsachen erstrecken, die für die Entscheidung wesentlich sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 31 zu Art. 42, mit Hinweis auf BGE 122 V 162). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Rechtsprechungsgemäss kann allerdings dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt. Sodann lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann; wobei allerdings auch in diesen Fällen die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 13 ff. zu Art. 42, mit Hinweisen). Tatsächlich ist es befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin ohne Abnahme der angebotenen Beweise zur Sachverhaltsermittlung trotz ungenügender Sachverhaltskenntnis eine Verfügung und gar einen diese bestätigenden Einspracheentscheid erlassen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Hauptantrag nicht die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen sowie die Durchführung eines korrekten Verfahrens, sondern die materielle Gutheissung der Beschwerde verlangt. Lediglich im Eventualantrag ersuchte er um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung durch das Gericht wünscht. Ob vorliegend angesichts der Schwere der Gehörsverletzung eine Heilung derselben möglich wäre, kann angesichts des Umstandes, dass die Angelegenheit auch nach materieller Prüfung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.2 und nachfolgende E. 4), offen bleiben. 1.3. Streitig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Geldleistungen um 50 %. 2.1. Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können einer versicherten Person, die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Laut Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Art. 39 UVG geht Art. 37 Abs. 2 UVG, gemäss welchem in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, als lex spezialis vor. Es ist also zunächst zu prüfen, ob ein Fall von Art. 39 UVG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls vorliegt (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, N 77 zu Art. 39 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. 2.3. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_343/2012, E. 4.1, und vom 10. März 2010, 8C_579/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, S. 264 f.). 2.3.1. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung 2.3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn die Unfallversicherung Leistungen kürzen oder verweigern will, hat sie das Vorliegen eines Kürzungs- oder Verweigerungsgrundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die Unfallversicherung trägt die Beweislast, weil es sich um eine leistungsmindernde Tatsache handelt (Brunner/Vollenweider-BSK UVG, N 10 zu Art. 39). 2.4. Hinsichtlich des Geschehensablaufs findet sich in den vorinstanzlichen Akten einzig ein Hinweis im Aufnahmebefund des Universitätsklinikums B.___ vom 13. August 2022: Die Ärztin gebe an, dass der Beschwerdeführer in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei, bei welcher er zusammengesackt sei. Zudem solle es auch um eine akute Trunkenheit mit Alkohol gehen (Suva-act. 21-1). Dieser Hinweis vermag jedoch nichts über das tatsächliche Geschehen auszusagen, zumal aus den Zeugenaussagen (vgl. insbesondere act. G11.1-3 ff.) einhellig hervorgeht, dass die Polizei und der Rettungswagen erst nach dem fraglichen Ereignis dazu gekommen waren und es sich folglich nicht um eine Beobachtung der Ärztin handeln kann. 3.1. Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Gesuch um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen G.___ mit dem Beschwerdeführer als Geschädigtem geht hervor, dass O. V. (gehört zur Gruppe des Beschwerdeführers), M. T. (Mieter des Lokals), S. R. und D. J. (Kellner im Lokal), M. L. und B. V. (Sicherheitsangestellte im Lokal), A. K. (gehört zur Gruppe des Beschwerdeführers), Z. Z. (gehört zur Gruppe des Beschwerdeführers), Se. S. (gehört zu einer anderen Gruppe) und B. M. B. (gehört zu einer anderen Gruppe) von der Polizei befragt worden sind. Sodann werden in den Zeugenaussagen R. R. (gehört zu einer anderen Gruppe) und S. S. (gehört zu einer anderen Gruppe) erwähnt. Für die Nachvollziehung des Geschehens am 13. August 2022 sind folgende Aussagen relevant: 3.2. Der Mieter des Lokals habe ausgesagt, dass die beiden Gesellschaften im Lokal keinen Kontakt gehabt hätten. Er habe die Information bekommen, dass der Beschwerdeführer die Freundin von E. S. geschubst haben und es deshalb zur Schlägerei gekommen sein soll (act. G11.1-3 unten und -4 oben). 3.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. J. habe angegeben, dass er, als alle Gäste das Lokal verlassen hätten, auf der Terrasse das Schubsen unter einer Gruppe F.___ und vier Personen, die sich unterhalten hätten, bemerkt habe (act. G11.1-4). 3.2.2. A. K. habe erklärt, sie hätten sich vor der Eingangstür unterhalten. Dann sei einer der F.___ zu ihm getreten; danach hätten alle F.___ etwas zu ihm gesagt. Diese seien immer aggressiver geworden. Einer von ihnen habe den Beschwerdeführer in die Kinngegend geschlagen. Danach hätten sich ihm vier oder fünf F.___ genähert. Das Geschehen danach habe er nicht gesehen (act. G11.1-4). In einer am 30. August 2022 getätigten schriftlichen Aussage habe A. K. erklärt, es sei zwischen ihnen (wohl: A. K., Beschwerdeführer, Z. Z. und O. V.) und einer jungen Frau mit blauen Haaren, der Freundin von R. R., zum Konflikt gekommen. Dieser sei danach zu ihm gekommen, sie hätten sich unterhalten und sich die Hände geschüttelt. Dann hätten sich in ihrer Umgebung mehrere F.___ versammelt, die begonnen hätten, in sie zu drängen und sie anzufallen. Er habe sie gebeten, sich zu beruhigen. Als sie sich aber zum Auto bewegt hätten, habe jemand den Beschwerdeführer aufs Kinn geschlagen. Die F.___ hätten sich nicht beruhigt. Sie hätten Z. Z. überfallen. Auf ihn seien fünf bis sechs F.___ los, genauso habe er diagonal über dem Parkplatz den Beschwerdeführer gesehen, auf welchen auch einige F.___ losgegangen seien (act. G11.1-4). 3.2.3. Z. Z. habe ausgesagt, dass es vor dem Lokal zu einem Streit zwischen R. R. und A. K. gekommen sei. Zu ihm seien mehrere Personen getreten. Er (wohl Z. Z.) habe mehrere Schläge erhalten, jedoch sei es ihm gelungen, sie zu stoppen. Den Beschwerdeführer habe er ins Auto gesetzt, da er (Z. Z.) habe wegfahren wollen, jedoch sei der Beschwerdeführer aus dem Auto getreten. Er habe gesehen, dass ein unbekannter Mann zum Beschwerdeführer getreten sei und ihn mit der Faust aufs Kinn geschlagen habe (act. G11.1-5). 3.2.4. O. V. habe den Polizisten mitgeteilt, dass es zur Debatte zwischen ihren Freunden (wohl Beschwerdeführer, A. K. und Z. Z.) und den F.___ gekommen sei. Es sei immer angespannter geworden, weshalb sie begonnen hätten, sich zum Auto zu bewegen, jedoch seien ihnen zehn bis zwölf F.___ gefolgt. Es sei geschubst worden und der Beschwerdeführer sei stark angetrunken gewesen, weshalb er zum Fahrzeug gegangen sei. Danach habe sie gehört, dass er zu Boden gefallen und stark auf dem Asphalt aufgeschlagen sei (act. G11.1-5). 3.2.5. Se. S. habe den Polizisten gesagt, dass es zu Beleidigungen zwischen ihnen und der Gruppe vor dem Lokal gekommen sei. Unter ihnen habe er Z. Z. gekannt, welcher ihm gesagt habe, dass sie sich beruhigen und mit den Beleidigungen aufhören sollten. Er sei zu seinem Auto gegangen, habe jedoch Probleme mit dem Anlasser gehabt. 3.2.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Danach habe er bemerkt, dass ein unbekannter Mann auf dem Boden liege (act. G11.1-5). B. M. B. habe ausgesagt, dass es vor dem Lokal zum Streit zwischen drei Unbekannten und S. S. und R. R. gekommen sei. Se. S. habe versucht sie zu beruhigen, jedoch sei ihm das nicht gelungen. Zusammen seien sie zum Lokaleingang gegangen. Als er sich umgesehen habe, habe er gesehen, dass auf dem Boden bewegungslos ein Mann gelegen habe (act. G11.1-5). 3.2.7. Im Gesuch vom 6. Januar 2023 werden sodann beschlagnahmte Kameraaufnahmen vom Parkplatz des Lokals betreffend das Ereignis vom 13. August 2022 folgendermassen wiedergegeben: "Um 03.25 Uhr sind erste Bewegungen von Personen auf dem Parkplatz bemerkbar, danach gehen am Auto, das näher dem Lokal steht, Scheinwerfer an. Es ist eine grössere Personengruppe sichtlich, wie weiblich so männlich, die sich gegenseitig schubsen und zum Zaun bewegen. Eine unbekannte Frau bewegt sich zwischen den Personen und will das Schubsen verhindern. In dieser Gruppe sind auch der Geschädigte [der Beschwerdeführer] und der Verdächtige. Es ist sichtlich, dass sich die ganze Gruppe drängelt und schubst. Um 03.30 Uhr gehen die Scheinwerfer am Auto an, eine der Personen begleitet aber den Geschädigten weg von der Gruppe, deren Teil hinter dem Geschädigten bis zur Ecke des Gebäudes […] geht. Die Frau in der weissen Jacke führt aus der Gruppe den Geschädigten, den sie in den Wagen setzen will, darauf rennen aus der Gruppe drei Männer, unter ihnen der Verdächtigte. Sie beginnen sich mit dem Geschädigtem zu schubsen, die Frau greift dazwischen und drückt sie weg, um 03.33 Uhr schlägt aber der Verdächtigte mit der Hand den Geschädigten, der zu Boden fällt und sich nicht mehr bewegt." (act. G11.1-3). 3.3. Am 10. Mai 2023 befand das Kreisgericht in B.___, dass ein Strafverfahren gegen E. S. erst weitergeführt werden könnte, wenn neue Beweise vorlägen. Dies, da nicht erstellt sei, wer den Beschwerdeführer geschlagen habe (act. G19 und 19.1). Im Vorbereitungsprozess wurden laut diesem Entscheid nur A. K. (Ziff. 7 des Entscheids), Z. Z. (Ziff. 8 des Entscheids), O. V. (Ziff. 9 des Entscheids) und M. T. (Mieter des Lokals; Ziff. 10 des Entscheids) einvernommen. Da vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher mit dem den Beschwerdeführer in C.___ vertretenden Rechtsvertreter in Kontakt stand, nicht vorgebracht wurde, dass sich im Rahmen des Vorbereitungsprozesses im Vergleich zum Gesuch neue Tatsachen ergeben hätten, im Vorbereitungsprozess keine neuen Zeugen einvernommen worden sind und es bei jenem Prozess vor allem um die Rolle von E. S. und nicht um den Beschwerdeführer ging, verzichtete das Versicherungsgericht einstweilen auf eine offizielle Übersetzung des C.___-schen Entscheids (act. G19.1). 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in bedeutsamer Weise verletzt hat, indem sie einzig gestützt auf einen Arztbericht des Universitätsklinikums B.___ vom 13. August 2022 davon ausging, dass sich der Unfall des Beschwerdeführers unter dessen Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung ereignet habe. Insgesamt kann jedoch auch nach Einholung des Gesuchs um Eröffnung eines Strafverfahrens vom 6. Januar 2023 (act. G11.1) und des Entscheids vom 10. Mai 2023 (act. G19.1) nicht von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen werden, welcher die abschliessende Prüfung des Tatbestandes von Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erlauben würde. Die Schilderung der Kameraaufnahmen (vgl. vorstehende E. 3.3) erscheint als wenig verlässlich, zumal sie einerseits als Fakt beschreibt, dass der Angeschuldigte E. T. den Beschwerdeführer geschlagen habe, was im Rahmen des Vorbereitungsprozesses (vgl. vorstehende E. 3.4) nicht bestätigt werden konnte, und andererseits von diversen Zeugenaussagen (vgl. vorstehende E. 3.2) abweicht. Zur Klärung des Beweiswertes der Schilderung der Kameraaufnahmen ist eine Sichtung dieser Videoaufnahmen angezeigt, da nach Ansicht des Versicherungsgerichts die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer tätlichen Auseinandersetzung lediglich gestützt auf die Zeugenaussagen gemäss vorstehender E. 3.2 von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer an Diskussionen teilgenommen hat, und bereits zu diesem Zeitpunkt hätte merken müssen, dass es zu tätlichen Angriffen kommen könnte. Genauso gut könnte es aber sein, dass der Beschwerdeführer, A. K., Z. Z. und O. V. von dem Zeitpunkt an, in welchem sie merken mussten, dass es zu Angriffen kommen könnte, das Ziel hatten, sich von der anderen, Streit suchenden Gruppe zu entfernen und dass das dem Beschrieb der Kameraaufnahmen zu entnehmende Schubsen und Drängeln der ganzen Gruppe lediglich daher rührte, dass die viel kleinere Gruppe mit dem Beschwerdeführer sich den Weg zu ihrem Auto durch die andere Gruppe hindurch bahnen musste. Diesfalls könnte in der sich vor der Bar (inklusive der Wegbewegung auf dem Parkplatz) abspielenden Phase nicht von einer Beteiligung des Beschwerdeführers gesprochen werden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2006, U 336/05, E. 2). Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, was sich in dieser zweiten Phase ereignet hat. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese hat weiterführende Beweise zu den Akten zu nehmen. In einem ersten Schritt wird sie die Kameraaufnahmen erhältlich machen müssen. Nach Sichtung der Kameraaufnahmen könnte je nach Beweislage die schriftliche Befragung von Zeugen angezeigt sein. Der Vollständigkeit halber sollte auch die Übersetzung des Entscheids vom 10. Mai 2023 in die deutsche Sprache 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. erfolgen (act. G19.1). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin bislang jegliche Sachverhaltsabklärung unterlassen hat, erachtet es das Versicherungsgericht insbesondere auch zur Wahrung des doppelten Instanzenzuges für den Beschwerdeführer nicht als angebracht, diese Abklärungen selber vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 5.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 5.2. bis Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden, durchschnittlich aufwändigen Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2024 Art. 42 ATSG; Art. 43 ATSG; Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, da gestützt auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt eine Kürzung der Geldleistungen um 50 % vorgenommen worden ist. Offen gelassen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar gewesen wäre, da auch nach materieller Prüfung eine Rückweisung angezeigt war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2024, UV 2023/28).
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