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St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2024 UV 2023/20

May 13, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,513 words·~18 min·2

Summary

Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV (e contrario), Art. 25 Abs. 1 ATSG Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und stand teilzeitlich in einem Arbeitsverhältnis, welches von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienstätigkeit berücksichtigt wurde. Da sie zum Unfallzeitpunkt nicht für die Zwischenverdienstarbeitgeberin tätig gewesen wäre, ist die Suva als Unfallversicherung für arbeitslose Personen für die Leistungen aus diesem Unfallereignis zuständig. Hieran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall für die Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang des dortigen Arbeitspensums arbeitsunfähig war, nichts. Die über dieses Arbeitspensum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit büsste sie erst durch den Unfall ein, womit für diesen Ausfall die Beschwerdegegnerin Taggelder zu leisten hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf den Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit späteren Leistungen kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen, da die Kosten der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin getätigten Rechtsvertretung nicht belegt wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2024, UV 2023/20).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 18.06.2024 Entscheiddatum: 13.05.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2024 Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV (e contrario), Art. 25 Abs. 1 ATSG Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und stand teilzeitlich in einem Arbeitsverhältnis, welches von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienstätigkeit berücksichtigt wurde. Da sie zum Unfallzeitpunkt nicht für die Zwischenverdienstarbeitgeberin tätig gewesen wäre, ist die Suva als Unfallversicherung für arbeitslose Personen für die Leistungen aus diesem Unfallereignis zuständig. Hieran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall für die Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang des dortigen Arbeitspensums arbeitsunfähig war, nichts. Die über dieses Arbeitspensum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit büsste sie erst durch den Unfall ein, womit für diesen Ausfall die Beschwerdegegnerin Taggelder zu leisten hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf den Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit späteren Leistungen kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen, da die Kosten der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin getätigten Rechtsvertretung nicht belegt wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2024, UV 2023/20). Entscheid vom 13. Mai 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte UV 2023/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch D.___, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeldleistungen (Rückforderung) Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 3. August 2020 arbeitslos und dadurch über die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: ALK) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1 und 37-1). Zu diesem Zeitpunkt übte sie beim Verein B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin), im Umfang von 20 % eine Zwischenverdiensttätigkeit als Mitarbeiterin Marketing aus (ALK-act. 340 ff.), welche sie per 1. September 2020 auf 40 % (ALK-act. 338) und per 1. April 2021 auf 50 % ausdehnte (ALK-act. 326). Über dieses Arbeitsverhältnis war sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) sowohl gegen die Folgen von Krankheit als auch gegen die Folgen von Unfall versichert (Suva-act. 37-1 und act. G19.1-1). Ab Februar 2021 sind Arbeitsunfähigkeitsatteste von ihrem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aktenkundig (vgl. ALK-act. 332, 325, A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 321 und 317), welche laut den Angaben der Versicherten eine Burnout-Problematik betrafen (vgl. ALK-act. 334, 323 und 315). Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ereignisdatum: 27. Januar 2022) bezog die Versicherte ab 26. Februar 2022 Kranken- Taggeldleistungen der Zürich mit einem Tagesansatz von Fr. 86.33 (Suva-act. 31-3). Am 12. April 2022 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022 auf. Laut Kündigungsschreiben bestand eine Arbeitsunfähigkeit ab 23. November 2021 (ALK-act. 299 ff.). A.b. Am 10. Mai 2022 meldete die Arbeitgeberin der Zürich, dass die Versicherte am 30. April 2022 einen Nichtberufsunfall erlitten habe (act. G19.1-1). Am 30. Mai 2022 meldete die ALK der Suva diesen Unfall ebenfalls (Suva-act. 1). A.c. Mit Abrechnung vom 20. Juni 2022 überwies die Suva der Versicherten soweit ersichtlich gestützt auf die Schadenmeldung vom 30. Mai 2022 (Suva-act. 1) und zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. C.___ (Suva-act. 4 und 5) für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2022 Taggelder im Betrag von Fr. 4'812.--. Dies unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für 30 Tage à Fr. 160.40 (Suva-act. 12-2). A.d. Am 22. Juni 2022 informierte die Zürich die Suva, dass ihr das Ereignis vom 30. April 2022 ebenfalls gemeldet worden sei (Suva-act. 8). Am 24. Juni 2022 teilte die ALK der Suva mit, dass die Krankentaggeldversicherung [also die Zürich] bereits etwas bezahlt habe (Suva-act. 9). Am 30. Juni 2022 teilte die Versicherte der Suva unter anderem mit, dass die Zürich für Mai 2022 Taggelder ausbezahlt habe (Suva-act. 12-1; Abrechnung in Suva-act. 14-1). A.e. Am 20. Juli 2022 erstellte die Suva eine Notiz über ein von ihr mit der Praxis Dr. C.___, Fr. D.___, geführtes Telefonat. Dieser Notiz zufolge sei die Versicherte bereits vor dem Unfall vom 30. April 2022 zu 100 % krankgeschrieben gewesen (Suva-act. 25). A.f. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Suva die Versicherte darüber, dass die Zürich als Krankentaggeldversicherer die Taggeldleistungen für die Folgen des Unfalls vom 30. April 2022 erbringen werde, da zum Unfallzeitpunkt bereits eine volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die unfallbedingten ärztlichen Behandlungen/Kontrollen komme die Suva weiterhin auf (Suva-act. 29). A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 verwies die Suva auf ihr Schreiben vom 20. Juli 2022 und forderte von der Versicherten Fr. 4'812.-- zurück (Suva-act. 32 sowie soeben Sachverhalt A.g). A.h. Am 2. August 2022 zahlte die ALK der Versicherten für Juni 2022 ein Taggeld von Fr. 3'231.25 unter Anrechnung eines Einkommens aus Zwischenverdienst bei der Arbeitgeberin von Fr. 3'282.50 aus (act. G27.1; vgl. auch ALK-act. 342). A.i. Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch D.___, am 31. August 2022 Einsprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Suva-act. 34). B.a. Am 1. Januar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit Verrechnungsanzeige mit, dass sie am 12. und 31. Dezember 2022 Fr. 1'558.90 respektive Fr. 1'421.35 von der Rückforderung getilgt habe; somit seien noch Fr. 1'831.75 zu bezahlen (Suva-act. 42-13 und -15). Am 3. Januar 2023 erinnerte die Suva die Versicherte an die fällige Zahlung (Suva-act. 42-6). Mit Taggeldabrechnung vom 12. Januar 2023 verrechnete die Suva weitere Fr. 45.85 (Suva-act. 42-8 und -9). Die Zahlungserinnerung über den verbleibenden Betrag von Fr. 1'785.90 datiert ebenfalls vom 12. Januar 2023 (Suva-act. 42-11). B.b. Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 7. Februar 2023) wies D.___ die Suva im Zusammenhang mit deren Verrechnungserklärung und Rückforderung darauf hin, dass die Einsprache aufschiebende Wirkung habe (Suva-act. 41). B.c. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2023 bestätigte die Suva die Verfügung vom 29. Juli 2022 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Suva-act. 46). B.d. Mit Verfügung vom 17. März 2023 forderte die ALK von der Versicherten die für die Zeit vom 30. Mai bis 30. Juni 2022 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück (ALK-act. 156 f.; vgl. auch die Mahnung vom 12. Mai 2023 in ALK-act. 111). B.e. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 22. Februar 2023 erhob die Versicherte, noch immer vertreten durch D.___, am 22. März 2023 Beschwerde und C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Von der Rückforderung sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.b. Mit Entscheid vom 20. April 2023 stellte die verfahrensleitende Richterin des Versicherungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (act. G4). C.c. Mit Replik vom 30. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest. Sodann erklärte sie, obwohl der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin spätere Leistungen mit den hier strittigen Ansprüchen verrechnet. Die Beschwerdegegnerin werde aufgefordert, diese zu Unrecht verrechneten Beträge abzurechnen und nachzuvergüten (act. G10-1). C.d. Am 25. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin duplicando, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie die Verrechnung betreffe. Diesbezüglich fehle es an einem Anfechtungsgegenstand. Im Übrigen hielt sie an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest (act. G12). C.e. Am 28. September 2023 zog das Versicherungsgericht die Akten der Zürich und der ALK bei (act. G14 und 15). Gleichentags ersuchte es die Beschwerdeführerin um Entbindung vom Arztgeheimnis von Dr. C.___ gegenüber dem Gericht (act. G16). C.f. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 bat das Versicherungsgericht Dr. C.___ um Auskünfte (act. G21). Diese wurden am 13. Dezember 2023 erstattet und in Rechnung gestellt (act. G22). C.g. Am 8. Januar 2024 gewährte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Schreiben von Dr. C.___ und eröffnete ihnen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die beigezogenen Akten (act. G23). C.h. Auf dessen Wunsch hin wurden D.___ am 15. Januar 2024 die Akten der ALK und der Zürich zur Einsicht zugestellt (act. G25). C.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Streitig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Die Beschwerdegegnerin nahm am 10. Januar 2024 (Eingang: 18. Januar 2024) zum Schreiben von Dr. C.___ Stellung und ersuchte ebenfalls um Akteneinsicht (act. G26). C.j. D.___ reichte am 25. Januar 2024 eine Stellungnahme ein (act. G27). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Akten der ALK und der Zürich datiert vom 8. Februar 2024 (act. G29). C.k. Am 14. Februar 2024 liess das Gericht den Parteien je die Stellungnahmen der Gegenpartei zukommen (act. G30). C.l. Mit Schreiben vom 20. März 2024 bat das Gericht D.___ um Dokumentation der bei der Beschwerdeführerin und gleichzeitig Ehefrau von D.___ angefallenen Kosten für die Rechtsvertretung (act. G31). C.m. Am 27. März 2024 ersuchte D.___ das Versicherungsgericht um Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen. Seine Kanzlei verrechne für die Vertretung der Beschwerdeführerin die üblichen Ansätze (act. G32). C.n. Mit Schreiben vom 2. April 2024 ersuchte das Versicherungsgericht D.___ nochmals um die Einreichung eines Belegs für die Vertretungskosten. Für den Säumnisfall wurde ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten in Aussicht gestellt (act. G33). C.o. D.___ teilte dem Versicherungsgericht am 24. April 2024 mit, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass eine ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen ohne Weiteres anhand der Akten begründet sei. Er wies einerseits auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gewerbsgenossen sowie auf den Umstand, dass nicht zwischen Ehemännern und Nicht-Ehemännern als Vertreter unterschieden werden dürfe, hin (act. G36). C.p. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 26. April 2024 zur Kenntnis gebracht (act. G37). C.q. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung von im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2022 ausgerichteten Taggeldern im Umfang von Fr. 4'812.--. Insoweit die Beschwerdeführerin replicando eine von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der vorliegend angefochtenen Rückforderung angesichts der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde als unrichtig bezeichnet (act. G10), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (act. G12), fehlt es für das vorliegende Verfahren diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, zumal sich weder die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung noch der besagte Entscheid mit dieser Frage befassen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine Verfügung betreffend die beanstandete Verrechnung erlassen und damit der Beschwerdeführerin den Rechtsweg eröffnet hat. 2.   Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.1. Arbeitslose Personen sind nach Art. 66 Abs. 3 UVG bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. Art. 130 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) regelt die Zuständigkeit der Leistungserbringung bei Ausübung eines Zwischenverdienstes: Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen (Abs. 1). Sofern der Zwischenverdienst die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle begründet, erbringt der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen bei Nichtberufsunfällen, die sich an Tagen ereignen, an denen die arbeitslose Person Zwischenverdienst erzielt oder erzielt hätte. Artikel 99 Absatz 2 ist nicht anwendbar (Abs. 2). Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde (Abs. 4). Bei Teilarbeitslosigkeit gelten die Absätze 1–4 sinngemäss (Abs. 5). 2.2. bis Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17 Abs. 2 UVG). 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.4. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt des von ihr am Samstag, 30. April 2022 erlittenen Nichtberufsunfalls in folgender Erwerbssituation: Sie war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und übte im Umfang von 50 % eine Zwischenverdiensttätigkeit bei der Arbeitgeberin aus. 3.1. Der die Beschwerdeführerin nach diesem Unfall behandelnde Hausarzt Dr. C.___ präzisierte seine echtzeitlich ohne nähere Begründung ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auf Nachfrage des Versicherungsgerichts am 13. Dezember 2023 unter anderem dahingehend, dass anlässlich der Konsultation vom 1. April 2022 die Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen sei. Es habe vom 4. bis mindestens 30. April 2022 für die angestammte Tätigkeit bei der Arbeitgeberin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auf dem freien Arbeitsmarkt habe für April 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Anlässlich der Konsultation vom 26. April 2022 sei für Mai 2022 dasselbe attestiert worden. Am 2. Mai 2022 habe eine notfällmässige Konsultation stattgefunden nach dem Unfall mit diversen Verletzungen. Unfallbedingt habe ab 30. April 2022 bis mindestens 9. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. G22). 3.2. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls also für 100 % nur von der mit 50%igem Pensum ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit bei der Arbeitgeberin krankgeschrieben, folglich im Umfang von 50 %. Auch war sie nur in diesem Umfang bei der Zürich für die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Aus den Taggeldabrechnungen der Zürich geht unzweifelhaft hervor, dass der Taggeldansatz lediglich Fr. 86.33 betragen hat, währenddem die Suva von einem Ansatz von Fr. 160.40 ausging (vgl. beispielsweise Suva-act. 22-2 sowie 12-2). Auf dem freien Arbeitsmarkt wies die Beschwerdeführerin laut Dr. C.___ im April 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf. Und im Umfang dieser 50%igen Arbeitsfähigkeit war die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt arbeitslos und über die Arbeitslosenversicherung versichert. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit wurde erst durch den Unfall vom 30. April 2022 eingebüsst (act. G22). Diesbezüglich liegt somit eine natürliche Unfallkausalität vor. Damit kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin für diese 50%ige Teilarbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   8C_942/2015, E. 3.2 f. selber ausführt, ist die Verminderung des Leistungsvermögens aufgrund der bestehenden Körperschädigungen vom Unfallversicherer soweit zu prüfen, als sie unfallkausal sind. Auswirkungen von Leistungseinbussen, die schon mit Krankentaggeldern abgegolten werden, fallen nicht darunter. Werden von der Krankenversicherung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entsprechende Taggeldleistungen erbracht, kann im Unfallversicherungsbereich nur eine allenfalls damit noch nicht gedeckte Teilarbeitsfähigkeit versichert sein (act. G1.1-3, Rz. 2.5). Vorliegend bleibt, wie gesagt, der Anteil der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls ungedeckt. Ohne den Unfall hätte die Beschwerdeführerin ein volles Arbeitslosentaggeld unter Anrechnung des Krankentaggelds für die 50%ige Tätigkeit bei der Arbeitgeberin erhalten. Anscheinend hatte die ALK für Juni 2022 nach der Rückforderung der Beschwerdegegnerin unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 3'231.25 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (act. G27.1). Diese hat sie jedoch zwischenzeitlich soweit ersichtlich zurückgefordert (vgl. ALK-act. 156 f.). Da es sich beim Ereignis vom 30. April 2022 um einen Nichtberufsunfall handelte, welcher sich an einem Samstag ereignete, ist gemäss Art. 66 Abs. 3 UVG sowie unter Berücksichtigung von Art. 130 Abs. 1 und 2 UVV die Beschwerdegegnerin und nicht die Zürich für die Folgen dieses Unfall zuständig. Folglich hat die Beschwerdegegnerin für Juni 2022 zwar eine zu hohe Taggeldleistung erbracht, gänzlich zu Unrecht erfolgte die Taggeldleistung jedoch nach dem Gesagten nicht. bis Das der Beschwerdeführerin zustehende Nettotaggeld der ALK betrug Fr. 224.55 (Suva-act. 1). Dies ergibt unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 2.2.2) das von der Beschwerdegegnerin errechnete Unfalltaggeld von Fr. 160.40 ([Fr. 224.55 x 5] : 7). Die Beschwerdegegnerin zahlte der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2022 gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung des vollen Taggeldes Fr. 4'812.-- aus. Nach dem vorstehend Gesagten wäre sie jedoch nur für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Leistung verpflichtet gewesen. Die Rückforderung ist somit um die Hälfte zu reduzieren. Diese beläuft sich auf Fr. 2'406.-- an Taggeldern, welche der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2022 zu viel ausbezahlt wurden. Im Umfang von Fr. 2'406.-- erfolgte die Auszahlung demgegenüber zu Recht. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 22. März 2023 im Sinne der Erwägungen dahingehend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, als die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin für Juni 2022 zu viel bezogene Taggelder im Umfang von Fr. 2'406.-- zurückzuerstatten. Soweit die Beschwerdeführerin die Verrechnung der 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Rückforderung mit späteren Leistungen beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 4.2. bis Die im Beschwerdeverfahren durch die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 13. Dezember 2023 (act. G22) entstandenen medizinischen Abklärungskosten von Fr. 64.85 (act. G22.1) sind mit Blick auf deren Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der genannte Bericht musste vom Gericht eingeholt werden, weil die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nicht vollständig ermittelt hat. Da lediglich blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorhanden waren und angesichts der nur im Umfang von 50 % ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit nicht klar war, auf welches Pensum sich die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezogen, konnten die für eine Entscheidfindung relevanten Fragen nicht ohne Rückfrage beim behandelnden Dr. C.___ beantwortet werden. 4.3. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Sie liess sich im Beschwerdeverfahren von ihrem Ehemann (vgl. ALK-act. 188 und 189) vertreten, welcher als Fürsprecher tätig ist. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter «Parteikosten» werden insbesondere die Vertretungskosten verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche die vertretende Person geltend macht, und die Barauslagen der vertretenden Person (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 215 zu Art. 61). Rechtsprechungsgemäss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 9C_53/2017, E. 3.2 f.) besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, sofern keine Vertretungskosten entstanden sind. Das Versicherungsgericht ersuchte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolglos um Einreichung beispielsweise einer provisorischen Honorarnote, um die von der Beschwerdeführerin zu begleichenden Vertretungskosten zu belegen (act. G31 bis 34). Nachdem D.___ sich trotz zweimaliger Androhung der Fällung eines Aktenentscheids nicht zu seinem im vorliegenden Fall angefallenen Aufwand respektive den bei der Beschwerdeführerin angefallenen Vertretungskosten äussern wollte, kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies insbesondere angesichts der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und der damit einhergehenden Zweifel an der Entstehung effektiver Vertretungskosten. Auch wenn mit Blick auf den Rechtsvertreter die Rechtsprechung betreffend Parteientschädigung einer in eigener Sache 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides insofern teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2022 Fr. 2'406.-- an zu viel bezogenem Taggeld zurückzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf den Antrag um Aufhebung der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. prozessierenden Partei herangezogen würde, ergäbe sich nichts für die Beschwerdeführerin: Es müsste sich um eine komplizierte Sache mit hohem Vertretungsaufwand handeln, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen oder ehelichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Hiervon ist vorliegend aufgrund der Akten nicht auszugehen. Auch ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen und wird auch nicht geltend gemacht, dass die erwerbliche Betätigung von D.___ während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. vorstehend erwähnten Entscheid E. 3). Insoweit D.___ erklärt, es treffe nicht zu, dass keine Vertretungskosten entstünden, seine Kanzlei verrechne für die Vertretung die üblichen Ansätze und es wäre willkürlich, jegliche Entschädigung für die Vertretung seiner Ehegattin als nicht berechtigt anzusehen (act. G32), ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Gericht eine provisorische Honorarnote statt einer Rechnung genügt hätte, um die effektiv anfallenden Vertretungskosten zu plausibilisieren. Es ist nicht ersichtlich, wieso es nicht möglich sein soll, eine solche einzureichen. Unter den gegebenen Umständen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass keine Vertretungskosten entstanden sind. Der Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen ist unbehelflich, zumal auch von jeder anderen rechtsvertretenden Person in einem Rechtsvertretungsverhältnis innerhalb einer Ehe die Plausibilisierung der effektiv angefallenen Parteikosten verlangt würde. Und dass aufgrund der gesetzlich verankerten ehelichen Beistandspflicht ein Rechtsvertretungsverhältnis innerhalb einer Ehe nicht gleichgesetzt sein kann wie ein Rechtsvertretungsverhältnis zwischen Rechtsvertreter und einer dritten Person ist offenkundig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Abklärungskosten von Fr. 64.85 zu bezahlen. 5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2024 Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV (e contrario), Art. 25 Abs. 1 ATSG Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und stand teilzeitlich in einem Arbeitsverhältnis, welches von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienstätigkeit berücksichtigt wurde. Da sie zum Unfallzeitpunkt nicht für die Zwischenverdienstarbeitgeberin tätig gewesen wäre, ist die Suva als Unfallversicherung für arbeitslose Personen für die Leistungen aus diesem Unfallereignis zuständig. Hieran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall für die Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang des dortigen Arbeitspensums arbeitsunfähig war, nichts. Die über dieses Arbeitspensum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit büsste sie erst durch den Unfall ein, womit für diesen Ausfall die Beschwerdegegnerin Taggelder zu leisten hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf den Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit späteren Leistungen kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen, da die Kosten der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin getätigten Rechtsvertretung nicht belegt wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2024, UV 2023/20).

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