© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.03.2021 Entscheiddatum: 01.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 01.09.2020 Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG: Einreichung eines undatierten Beweisfotos für die Tatsachenbehauptung eines Muskelabrisses am Oberarm. Abweisung des Gesuchs um prozessuale Revision, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Datiert das Beweisfoto in Wirklichkeit aus der Zeit vor der seinerzeitigen Einsprache, hätte es bereits mit ihr eingereicht werden können. Wäre es erst nach Erlass des damaligen Einspracheentscheids entstanden, wäre die gesetzliche 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs überschritten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2020, UV 2019/58). Entscheid vom 1. September 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2019/58 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 1. April 1991 als Entwicklungsingenieur bei der B.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. I/2, Suva-act. II/1). A.a. Am 19. Dezember 2008 meldete die Arbeitgeberin der Suva einen Unfall des Versicherten vom 31. Mai 2006. Dieser habe sich beim Einladen des Gepäcks in ein Mietauto (Beinahesturz an Auto) einen Bandscheibenvorfall und einen Muskelriss am rechten Oberarm zugezogen (Suva-act. I/2). Mit Verfügung vom 25. März 2009 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 ab (Suva-act. I/11). Aufgrund der Schilderung eines Sturzes in der Einsprache vom 31. März 2009 (Suva-act. I/12) änderte sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 25. März 2009 ab und anerkannte einen Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum 31. Mai 2007 (Suva-act. I/20). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b. Am 12. August 2015 meldete die Arbeitgeberin der Suva einen Bagatellunfall des Versicherten vom 27. Juli 2015 mit einer Stauchung der Wirbelsäule. Beim Einladen eines Koffers in ein Taxi sei der Versicherte beinahe umgefallen und habe sich am A.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rücken verletzt (Suva-act. II/1; vgl. auch Suva-act. II/30 und II/33). Mit Schreiben vom 14. August 2015 sprach die Suva dem Versicherten Leistungen für Heilbehandlungen zu. Taggelder wurden mangels einer Arbeitsunfähigkeit keine ausgerichtet (Suva-act. II/ 2). Am 20. Mai 2016 liess der Versicherte die Arbeitgeberin der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 27. Juli 2015 melden (Suva-act. II/6). Nach der Durchführung verschiedener Abklärungen (Suva-act. II/13, II/14, II/15, II/20, II/21, II/29, II/32) legte die Suva den Schadenfall ihrer Kreisärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Beurteilung vor. Diese stellte am 23. August 2016 fest, das Trauma vom 27. Juli 2015 sei allenfalls geeignet gewesen, eine zeitlich limitierte Verschlimmerung hervorzurufen sprich die Beschwerden im Sommer 2015. Die aktuellen Beschwerden stünden jedoch nicht im geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Bagatelltrauma vom 27. Juli 2015 (Suva-act. II/34). Die Suva eröffnete dem Versicherten darauf mit Verfügung vom 30. August 2016, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2015 und den als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden bestehe und die Suva demzufolge nicht leistungspflichtig sei (Suva-act. II/36). Nach einer im Rahmen des Einspracheverfahrens (zur Einsprache vom 3. Oktober 2016 siehe Suva-act. II/41) neuerlichen Beurteilung von med. pract. C.___ vom 13. Oktober 2016 (Suva-act. II/46) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2016, dass sie die Verfügung vom 30. August 2016 aufhebe und das Einspracheverfahren bezüglich der Einsprache vom 3. Oktober 2016 als formlos abgeschlossen betrachte. Die Leistungspflicht sei neu beurteilt worden. Gemäss Beurteilung von med. pract. C.___ vom 13. Oktober 2016 sei ihre Zuständigkeit längstens für sechs Monate nach dem Trauma anzunehmen bzw. der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens am 31. Januar 2016 wieder erreicht gewesen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen sei abzulehnen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Suva-act. II/49). Die gegen die Verfügung vom 15. November 2016 erhobene Einsprache vom 13. Dezember 2016 (Suva-act. II/55) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 ab (Suva-act. II/61). Mit Eingabe vom 25. April 2018 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2018 Beschwerde (Geschäftsnr. UV 2018/30) A.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 28. Januar 2019 am 24. Februar 2019 mit dem sinngemässen Antrag, die Suva sei zu verpflichten, aufgrund der Unfälle vom 31. Mai 2006 und 27. Juli 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Beschwerden ab dem 2. Mai 2016 zu erbringen und eventualiter sei ein ärztliches Gutachten zu veranlassen (Suva-act. II/65). Am 1. Juli 2018 reichte der Versicherte als Ergänzung zur Beschwerde vom 25. April 2018 ein undatiertes Foto der rechten Schulter ein, welches einen verdickten Muskel und dessen auf den Unfall vom 31. Mai 2006 zurückzuführenden Abriss von der Schulter beweise (Suva-act. II/76). Am 19. Dezember 2018 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall (Rückfalldatum vom 17. November 2018) zum Unfall vom 31. Mai 2006 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. November bis 2. Dezember 2018 an (Suva-act. II/79). Auf dem Beiblatt zur Schadenmeldung UVG gab sie den Rückfall irrtümlicherweise zum Unfall vom 27. Juli 2015 an (vgl. Bstb. A.d; Suva-act. II/79-2), was der Versicherte mit Schreiben vom 14. Januar 2019 richtigstellte (Suva-act. II/79, I/ 24, vgl. auch Suva-act. I/25). Er hielt ausserdem fest, dass vom Unfall von 2006 sowohl die Schulter als auch die Bandscheibe betroffen gewesen seien. Das Ereignis sei heftig genug gewesen, sowohl den Muskelabriss an der Schulter zu verursachen als auch unter der drehenden Bewegung die Bandscheibe zu beeinträchtigen (Suva-act. I/24). Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 hielt der Versicherte fest, dass der "Rückfall vom 27. Juli 2015" ebenso auf den Unfall vom 31. Mai 2006 zurückgehe. Eine Revision sei dann gültig, wenn ein neues Beweismittel eingereicht werde. Als neuer Beweis sei der Muskel(ab)riss vom 31. Mai 2006 eingereicht worden. Er ersuche um eine einsprachefähige Verfügung (Suva-act. I/26). A.e. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 lehnte die Suva eine "Revision" des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 bzw. das Revisionsgesuch vom 21. Januar 2019, mit welchem der Versicherte in Bezug auf das Ereignis vom 31. Mai 2006 einen seinerzeit nicht berücksichtigten Muskelabriss geltend mache, mit der Begründung ab, dass die Fotografie der rechten Schulter kein neues Beweismittel zum besagten Muskelabriss darstelle, dessen Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre (Suvaact. I/28). A.f.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhobene (Suva-act. I/35) und am 31. März 2019 begründete Einsprache (Suva-act. I/ 40) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ab (Suva-act. I/44). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde (Geschäftsnr. UV 2019/58) mit folgenden Rechtsbegehren: "Aufhebung des Einspracheentscheids und dessen Sistierung"; "Unverzögerte Bearbeitung des hängigen Falls UV 2018/30" und "Rechtsgültigkeit des Urteils zum Fall UV 2018/30 auch für den Fall" UV 2019/58 (act. G 1). C.a. Mit Schreiben vom 17. September 2019 entsprach das Versicherungsgericht dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren UV 2019/58 pendent gehalten werde bis über das Verfahren UV 2018/30 betreffend Versicherungsleistungen rechtskräftig entschieden worden sei (act. G 2). C.b. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 (UV 2018/30) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2018 (Suva-act. II/61; vgl. Bstb. A.d) im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Versicherungsgericht hielt fest, dass der Unfall vom 31. Mai 2006 bzw. ein Rückfall oder Spätfolgen betreffend diesen Unfall nicht Gegenstand der Verfügung vom 15. November 2016 (Suva-act. II/49) bildeten. Ebenfalls nicht Gegenstand der vorgenannten Verfügung habe eine Leistungspflicht der Suva im Zusammenhang mit einer Schulterverletzung rechts des Versicherten gebildet. Diese werde von ihm selbst als Folge des Unfalls vom 31. Mai 2006 betrachtet, der nicht Gegenstand der Verfügung gebildet habe. Auf die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren sinngemäss gestellten Anträge, die Beschwerdegegnerin habe über den 31. Januar 2016 hinaus, insbesondere ab Mai 2016, weitere Versicherungsleistungen für den Unfall vom 31. Mai 2006 und für eine Schulterverletzung rechts zu erbringen, könne demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (Suva-act. II/95, insbesondere Erwägung 3). C.c. Das Versicherungsgericht hob darauf die am 17. September 2019 verfügte Sistierung im Verfahren UV 2019/58 auf (act. G 3). C.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019 (act. G 4). C.e. Mit Replik vom 18. April 2020 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: Anerkennung aller drei dokumentierten Unfälle und aller drei bisher erfolgten Rückfälle. 1. Es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2019 (UV 2018/30) aufzuheben und anzupassen. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten "respektive für als Unfallfolgen zukünftigen Beschwerden anzuerkennen und deren Leistungen zuzusichern." 3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren neu zu verlegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 10). C.f. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2020 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik, verwies auf die einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019 sowie die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 und erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anträge der Replik könne nicht eingetreten werden, weil sie nicht den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Prozesses (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019) betreffen würden, sondern das rechtskräftige Urteil UV 2018/30 des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2019 (act. G 12). C.g. Hinsichtlich des Gegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren UV 2019/58 ist zu beachten, dass grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Gegenstand des Einspracheentscheids den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin befand im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2019 ausschliesslich über das Gesuch des Beschwerdeführers um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 (Suva-act. I/44). Nur 1.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur bzw. eine prozessuale Revision des rechtskräftigen Einspracheentscheids erfüllt sind. dieses kann deshalb Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden. Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik vom 18. April 2020 unter anderem, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2019 (UV 2018/30) aufzuheben bzw. anzupassen (act. G 11). Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden, da die Korrektur dieses Gerichtsentscheids nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2019 bildet. Im vorgenannten Gerichtsentscheid wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 27. Juli 2015 (vgl. Bstb. A.c) beurteilt und - soweit er mit der diesbezüglichen Beschwerde vom 25. April 2018 (Suva-act. II/65) Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 31. Mai 2006 (vgl. Bstb. A.b) und für eine Schulterverletzung rechts geltend machte - auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Dem fraglichen Antrag kommt jedoch insofern bereits keine entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vom 13. September 2019 (act. G 1) offensichtlich keine Leistungen aus dem Unfall vom 27. Juli 2015, sondern aus demjenigen vom 31. Mai 2006 geltend machten möchte (vgl. dazu Bstb. A.e). In diesem Sinne kann auch auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers zum Entscheid UV 2018/30 (act. G 1) nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die für ein Wiederaufnahmebegehren zu wahrende Dreimonatsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) bereits verstrichen ist. 1.2. Für den Unfall vom 31. Mai 2006 erfolgte am 19. Dezember 2008 eine Schadenmeldung UVG durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Suva-act. I/2). Mit Verfügung vom 25. März 2009 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 ab (Suva-act. I/ 11). Aufgrund der Schilderung eines Sturzes in der Einsprache vom 31. März 2009 (Suva-act. I/12) änderte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 25. März 2009 ab, indem sie gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Februar 2009 einen 2.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum 31. Mai 2007 anerkannte (Suva-act. I/20). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur Beschwerde vom 25. April 2018 ein undatiertes Foto der rechten Schulter ein, welches einen verdickten Muskel und dessen auf den Unfall vom 31. Mai 2006 zurückzuführenden Abriss von der Schulter beweise (Suva-act. II/76). Am 21. Januar 2019 (Suva-act. I/26) schrieb er der Beschwerdegegnerin, dass eine (prozessuale) Revision dann gültig sei, wenn ein neues Beweismittel eingereicht werde. Dieser neue Beweis sei der Muskel(ab)riss vom 31. Mai 2006, von dem ein Foto eingereicht worden sei. Er ersuche um eine einsprachefähige Verfügung. 2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision [vgl. BGE 115 V 313 E. 4aa]). 2.3. Eine materiell-rechtliche Neubeurteilung der Frage eines Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen für eine durch den Unfall vom 31. Mai 2006 erlittene Schulterverletzung kann gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG nur dann erfolgen, wenn ein Revisionsgrund, d.h. eine revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, vorliegt (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Anders würde die verfahrensrechtliche Ordnung, wonach ein formell-rechtskräftiger Entscheid nur unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden kann bzw. darf, untergraben (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 2 ff. zu Art. 53 ATSG). Die prozessuale Revision betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Als neu gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von 2.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten. Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (zum Ganzen BGE 108 V 171 f. E. 1, 110 V 141 E. 2 und 122 V 273 E. 4; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, N 58 f. zu § 70; Kieser, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 53 ATSG). Beim Beweismittel hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht verwendet. Massgebendes Kriterium für die Anerkennung eines neu aufgefundenen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beigebracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungsweise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll (Kieser, a.a.O., N 30 zu Art. 53). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der formell rechtskräftigen Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O., N 39 zu Art. 53; Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2012, 9C_896/2011, E. 4.2, und vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 3 mit Hinweisen). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (Suva-act. I/44) prüfte die Beschwerdegegnerin, ob das vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 eingereichte Foto von seiner rechten Schulter (Suva-act. II/76) ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstelle (Suva-act. I/44, Erwägung 2.a.). 2.5. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass in der Sachverhaltsbeschreibung zur Schadenmeldung UVG vom 19. Dezember 2008 (Suvaact. I/2) ein Muskelabriss am rechten Oberarm aufgeführt gewesen sei und insofern eine neue Tatsache, welche dem Beschwerdeführer vor Erlass des rechtskräftigen 2.5.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Im Sinne eines obiter dictum ist bezüglich der Schadenmeldung UVG vom 19. Dezember 2018 (Suva-act. II/79), worin ein Rückfall im Sinne von Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gemeldet wurde, darauf hinzuweisen, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2019 (Suva-act. I/25) - der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 verbiete die Annahme eines rückfallweisen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 31. Mai 2006 und den Beschwerden des Beschwerdeführers zum Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 (Suva-act. I/20) trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wäre, von vornherein ausser Betracht falle. Ebenfalls richtig räumt die Beschwerdegegnerin allerdings ein, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultermuskelabriss rechts in keinem aktenkundigen medizinischen Bericht dokumentiert wurde. Vor diesem Hintergrund könnte das am 1. Juli 2018 eingereichte Foto von der rechten Schulter (Suva-act. II/76) als Beweismittel für eine Tatsachenbehauptung dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben ist. Wie bereits erwähnt, ist das Beweisfoto undatiert. Datiert es in Wirklichkeit aus der Zeit vor der seinerzeitigen Einsprache vom 31. März 2009 (Suvaact. I/12), hätte es jedoch bereits mit ihr eingereicht werden können. Wäre es erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 entstanden, wäre wiederum die gesetzliche 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs überschritten (vgl. Erwägung 2.6). In beiden Fällen wäre damit eine prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2019 ausgeschlossen. 2.5.2. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen keine Möglichkeit einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG besteht, der Einspracheentscheid diesbezüglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 2.6. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes eine materiell-rechtliche Neubeurteilung (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 43 zu Art. 53 ATSG) im Sinne einer Bejahung eines beim Unfall vom 31. Mai 2006 erlittenen Schultermuskelrisses allein gestützt auf ein undatiertes Foto bei einer Latenzzeit von rund zwölf Jahren (31. Mai 2006 bis 1. Juli 2018 [Suva-act. II/76]) ohne eigentliche aktenkundige Brückensymtpome (ärztlichen Behandlungen, Diagnosen und Befunde bezüglich der rechten Schulter sowie entsprechende Arbeitsunfähigkeiten) nicht überzeugen würde. 2.7.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vornherein, da der Eintritt des Status quo sine mit genanntem Entscheid rechtkräftig festgestellt worden sei - nicht gefolgt werden kann. Die Beendigung einer bloss vorübergehenden unfallkausalen Verschlimmerung eines Vorzustandes schliesst einen späteren unfallkausalen Rückfall nicht per se aus, zumindest nicht in dieser Eindeutigkeit. Denn der Rückfall erfasst das Wiederaufflackern einer unfallbedingten Schädigung (André Nabold in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Bern 2018, N 89 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Irene Hofer, Basel 2019, N 117 zu Art. 6 UVG; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 78), von deren Abheilung zuvor ausgegangen wurde. Die Abheilung war denn auch massgebend für die leistungsaufhebende Annahme des Status quo sine vel ante. Erweist sich die Abheilung später als nicht von Dauer und wird ein Wiederaufflackern geltend gemacht, so ist dieses wiederum auf die Unfallkausalität zu prüfen. Der Unfallversicherer hat selbst auf eine materiell unbegründete Neuanmeldung bzw. Rückfallmeldung einzutreten und diese abzuweisen, womit in einem solchen Fall der Argumentation, es sei über bestimmte Beschwerden bereits in einem Grundfall rechtskräftig entschieden worden und eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Zusammenhang mit neuen Beschwerden könne nur als Gesuch um prozessuale Revision aufgefasst werden, nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei insbesondere, dass ein leistungseinstellender oder -verweigernder Entscheid einzig den bis dahin eingetretenen Sachverhalt erfasst und allfällige danach eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2016, UV 2015/2, E. 3.4, und 16. Mai 2019, UV 2017/109, E. 5.2). Sie wird deshalb das mit der Rückfallmeldung verbundene Leistungsgesuch zu prüfen und darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen haben. 4. Entscheid Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. September 2019 (act. G1) abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).4.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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