Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 11.11.2020 UV 2019/2

November 11, 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,990 words·~20 min·4

Summary

Art. 18 UVG, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 16 ATSG. Rentenanspruch. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Reformatio in peius: Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020, UV 2019/2). Art. 18 UVG, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 16 ATSG. Rentenanspruch. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Reformatio in peius: Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020, UV 2019/2). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.03.2021 Entscheiddatum: 11.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2020 Art. 18 UVG, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 16 ATSG. Rentenanspruch. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Reformatio in peius: Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020, UV 2019/2). Art. 18 UVG, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 16 ATSG. Rentenanspruch. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Reformatio in peius: Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020, UV 2019/2). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021. Entscheid vom 11. November 2020 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2019/2 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A.   A.___ war und ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH, und bei ihr als Gipser angestellt (vgl. UV-act. II-16). Aufgrund dieser Anstellung war und ist er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. August 2014 rutschte er auf einer Baustelle aus und zog sich dabei Verletzungen am Rücken zu (Schadenmeldung vom 25. August 2014, UV-act. II-1). Der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, St. Gallen, diagnostizierte eine Lendenwirbelsäulenstauchung und eine Sakroiliakalgelenkprellung rechts mit fraglicher sensibler Neurologie rechts bei vorbestehend bekannten Rückenschmerzen und bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 18. September 2014, UV-act. II-8). Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen (UV-act. II-9). Am 27. Januar 2015 liess der Versicherte einen Rückfall melden, da die Rückenschmerzen wieder aufgetreten seien (UV-act. II-16). Dr. C.___ berichtete am 6. Februar 2015, der Versicherte leide an einem lumbospondylogenen Syndrom mit SIG- und Piriformis-Symptomatik rechts nach Sturz am 21. August 2014 sowie an vorbestehenden degenerativen LWS-Veränderungen A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (UV-act. II-22). Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt eine Unfallkausalität nicht für überwiegend wahrscheinlich (Stellungnahme vom 23. März 2015, UV-act. II-29), woraufhin die Suva das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2015 abwies (UV-act. II-31). Am 6. April 2015 meldete die B.___ GmbH einen weiteren Unfall des Versicherten. Er sei am 27. März 2015 auf einer Baustelle gestolpert und eine Treppe hinuntergefallen (UV-act. I-1). Die erstbehandelnden medizinischen Fachpersonen der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) diagnostierten eine Acromioclavicular-Gelenksluxation Rockwood I-II Schulter rechts (Bericht vom 1. April 2015, UV-act. I-3). Die Suva erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen (UV-act. I-4; zu den Taggeldleistungen siehe UV-act. I-97). Dr. C.___ gab im Bericht vom 21. April 2015 an, der Versicherte leide an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 sowie L5/S1, an einer aktivierten Facettengelenksarthrose mittlere/untere LWS sowie an einer AC-Gelenk-Luxation Schulter rechts am 28. März 2015. Schwere körperliche Arbeiten als Gipser auf dem Bau seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar (UVact. I-15). Nach einer persönlichen Untersuchung des Versicherten am 12. Mai 2015 gelangte der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die Folgen einer Kontusion nach medizinischen Erfahrungswerten spätestens nach Ablauf von drei Monaten abklingen würden und die über diesen Zeitpunkt beklagten Beschwerden des AC-Gelenks der unfallunabhängig vorbestehenden Arthrose zuzuordnen seien. «Damit würde der Status quo sine eintreten» (kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2015, UV-act. I-16). A.b. Am 26. Oktober 2015 unterzog sich der Versicherte wegen der AC-Gelenks­ arthropathie und SLAP-II-Läsion an der rechten Schulter einer u.a. von Prof. Dr. med. F.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am KSSG, durchgeführten Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Acromioplastik und AC-Resektion rechts (UV-act. I-41). Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Bericht von Prof. F.___ vom 29. Oktober 2015, UV-act. I-42-2 f.). In der Folge trat ein sichtbar distalisierter Muskelbauch des Biceps auf. Zudem klagte der A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte anlässlich der Untersuchung vom 10. Dezember 2015 noch über Restbeschwerden vor allem im Schulterbereich (UV-act. I-46). Der Kreisarzt Dr. E.___ empfahl in der Stellungnahme vom 19. Januar 2016, dass vier Monate nach der operativen Versorgung ein Arbeitsversuch als Gipser im Rahmen eines 50%igen Pensums gestartet werde. Danach sei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100% möglich (UV-act. I-50). Wegen einer protrahierten Schmerzsymptomatik unterzog sich der Versicherte in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am 29. Februar 2016 einer therapeutischen Infiltration des AC-Gelenks, glenohumeral und subacromial Schulter rechts (UVact. 57). Der Kreisarzt Dr. E.___ untersuchte den Versicherten am 12. Mai 2016 erneut. Er gelangte zur Auffassung, dass die fortgeschrittene Acromioclaviculargelenksarthrose rechtsseitig, die SLAP-Läsion Typ II nach Snyder sowie der Zustand nach subacromialer arthroskopischer Dekompression, nach arthroskopischer Resektion des lateralen Claviculaendes und nach Bicepstenotomie am rechten Schultergelenk unfallunabhängig seien. Unfallabhängig sei die Kontusion des rechten Schultergelenks. Die weiterführende Behandlung einschliesslich der am 26. Oktober 2015 durchgeführten Operation des rechten Schultergelenks seien nicht den Unfallfolgen, sondern den Symptomen der unfallunabhängig vorbestehenden schwereren und aktiven Arthrose des Acromioclaviculargelenks rechtsseitig «geschuldet» gewesen. Aufgrund der engen zeitlichen Zusammenhänge habe die Administration der Unfallversicherung die Kosten für die weiterführende Behandlung und die operative Versorgung übernommen. In Absprache mit ihr solle auch die weiterführende Abklärung der noch glaubwürdig beklagten Beschwerdesymptomatik zu Lasten der Suva gehen, bis dann endgültig der Status quo sine eintrete. Es werde eine erneute diagnostische Abklärung des rechten Schultergelenks empfohlen. Zurzeit sei der Versicherte in seiner angestammten schweren körperlichen Tätigkeit als Gipser zu 100% arbeitsunfähig (Untersuchungsbericht vom 17. Mai 2016, UV-act. I-69). Nach einer Würdigung der Ergebnisse der am 16. Juni 2016 erfolgten bildgebenden Abklärungen (CT-Arthro und MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks; UVact. I-81) vertrat der Kreisarzt den Standpunkt, es müsse nun vom Eintritt des Status quo sine ausgegangen werden (Stellungnahme vom 27. Juli 2016, UV-act. I-83). A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daraufhin verfügte die Suva am 13. September 2016 die Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Übernahme der Heilkosten) und wies das Gesuch um weitere Versicherungsleistungen ab (UV-act. I-87). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2016 Einsprache und brachte darin vor, es sei der Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall vom 27. März 2015 jegliche kausale Bedeutung für seine Beschwerden und Leistungseinschränkungen verloren habe (UV-act. I-92; zum miteingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2016 siehe UV-act. I-94). Die Suva widerrief in der Folge die angefochtene Verfügung und sicherte die Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen zu (Schreiben vom 21. November 2016, UV-act. I-99), da zur Zeit immer noch von einer unfallbedingten richtungsgebenden Verschlimmerung ausgegangen werden müsse (UV-act. I-123). A.e. Anlässlich des Gesprächs mit der Suva-Sachbearbeiterin am 11. Januar 2017 gab der Versicherte nähere Auskünfte u.a. über seine Beschwerden und über die Tätigkeit der B.___ GmbH (UV-act. I-121). U.a. gestützt auf bildgebende Untersuchungsergebnisse (zur MR Arthro Schulter rechts nativ und mit Kontrastmittel vom 9. Mai 2017 siehe UV-act. I-146) berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, St. Gallen, am 29. Mai 2017, der Versicherte leide an Restbeschwerden an der rechten Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Akromioplastik, AC-Resektion rechts bei AC-Gelenksarthropathie, SLAP II-Läsion am 26. Oktober 2015 (UVact. I-145). A.f. Der Kreisarzt Dr. E.___ hielt das Erreichen des Status quo sine nicht mehr für möglich, da anlässlich des Eingriffs vom 26. Oktober 2015 strukturelle Veränderungen am AC-Gelenk vorgenommen worden seien. Der Zeitpunkt für den Fallabschluss sei aber gekommen (Aktennotiz vom 13. Juni 2017, UV-act. I-148). Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 7. September 2017 wiederholte der Kreisarzt Dr. E.___, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Dem Versicherten seien aufgrund der Unfallfolgen Arbeitsbelastungen mit körperfernem Tragen von Gewichten auf Horizontale und darüber nicht mehr zuzumuten. Überkopf-Arbeiten mit Belastung des rechten Arms seien ihm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für A.g.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Betreffend die Höhe des Rentenanspruchs erhob der Versicherte am 25. Januar 2018 Einsprache (UV-act. I-194), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. November 2018 abwies (UV-act. I-211). C. C.a. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Januar 2019. Darin beantragte der Beschwerdeführer dessen Aufhebung und dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm ab 1. November 2017 mindestens eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'924.-- bei einem Invaliditätsgrad von 43% auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief ermittelt habe. Bei Selbstständigerwerbenden, wozu in Bezug auf das Valideneinkommen auch die Alleininhaber einer GmbH zählten, sei zu berücksichtigen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich weiterentwickelt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es sei namentlich auf die beruflichen und persönlichen Fähigkeiten, die Art der Tätigkeit der versicherten Person sowie die Geschäftslage und den Geschäftsgang des Unternehmens vor Eintritt der Invalidität abzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht ausschliesslich auf den bisher ausbezahlten Lohn abgestellt. Zu einer aussagekräftigen Ermittlung des Valideneinkommens sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen (act. G 1). Arbeitsbelastungen mit Schlagen oder Hämmern oder Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen oder vibrierenden Geräten. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperlich angepasste Tätigkeiten könne der Versicherte vollschichtig unter Einhaltung der betriebsüblichen Pausen eingesetzt werden (UV-act. I-163). Den Integritätsschaden schätzte der Kreisarzt auf 15% (UV-act. 164). In der Folge fand zwischen dem rechtskundig vertretenen Versicherten und der Suva eine Diskussion über die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens statt (siehe etwa UV-act. I-167 und UV-act. I-170-1 f.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. November 2017 eine 11%ige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 15% zu (UV-act. I-177).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein unfallversicherungsrechtlicher Rentenanspruch zustehe. Eventuell sei der Einspracheentscheid zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, dass bezüglich der Bestimmung des Valideneinkommens auf die früheren zum Taggeld vorgenommenen Lohnangaben des Beschwerdeführers abzustellen sei. Nach seinem Unfall habe der Beschwerdeführer inzwischen ein vergleichsweise viel höheres Erwerbseinkommen zu erzielen vermocht. Es liege folglich gar keine Erwerbsunfähigkeit vor (act. G 3). C.c. In der Replik vom 13. März 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). C.d. Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits in der Duplik vom 25. April 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 10). C.e. Am 21. September 2020 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es zur Auffassung gelangt sei, die Unfallfolgen würden zu keiner rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität führen. Zur Begründung führte es aus, dass zur Bestimmung des Verlusts der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine kaufmännischen Fähigkeiten abzustellen sei. Ihm wurde die Gelegenheit für eine Stellungnahme und einen Beschwerderückzug eingeräumt (act. G 12). In der Eingabe vom 30. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und führte aus, dass er seine kaufmännische Ausbildung kriegsbedingt nicht habe abschliessen können. Er spreche gebrochen deutsch und sei der deutschen Schriftsprache nicht mächtig. Seine nicht abgeschlossene kaufmännische Ausbildung sei in der Schweiz nicht verwertbar (act. G 15). Erwägungen 1.   Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 1.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Höhe der Vergleichseinkommen. Nicht umstritten ist namentlich, dass der vom Beschwerdeführer geklagte Gesundheitsschaden eine Unfallfolge darstellt. Ob diese Betrachtungsweise zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden, da ohnehin kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad vorliegt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2.1. Wie den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG zu entnehmen ist, bilden die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage das rentenversicherte Gut und dessen Verlust den rentenversicherten Schaden. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten und zwar ausdrücklich bezogen auf einen hypothetisch angenommenen ausgeglichen Arbeitsmarkt, d.h. im Rahmen einer hypothetisch angenommenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit auf demselben. Der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ist damit gerade nicht identisch mit einem konkreten Einkommens- (BGE 119 V 475 ff. Regeste und E. 2b = Praxis 1994, Nr. 287, S. 942 ff.) oder Ertragsverlust, sei es nun im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, zumal betriebliche Umsätze zu einem erheblichen Teil durch validitätsfremde konjunkturelle sowie strukturelle Faktoren und die unternehmerische Gestaltung bestimmt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2020, IV 2019/230, E. 3.3). 2.2. Nicht massgebend für die Ermittlung der versicherten Erwerbsmöglichkeiten einer Person und folglich auszublenden sind ausserhalb des ausgeglichenen Arbeitsmarkts liegende Faktoren. Dies gilt namentlich für die Ertragskraft eines Unternehmens

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitbestimmende Faktoren wie Kapitalinvestitionen, Konjunkturlage, konkrete Marktbeschaffenheit, konkrete Konkurrenz- bzw. Wettbewerbssituation und Einsatz von Arbeitskraft allfällig weiterer Mitarbeitenden. Bezüglich des letztgenannten Gesichtspunkts ist zu ergänzen, dass die vom Unternehmen bzw. Geschäftsinhaber bzw. von der Geschäftsinhaberin an Mitarbeitende bezahlten Löhne sich nicht gleichmässig zum Geschäftserfolg entwickeln. Die Entschädigung für den Arbeitskrafteinsatz eines Mitarbeitenden bemisst sich nämlich nicht entsprechend dem konkreten Beitrag zum Unternehmenserfolg. Aus der jeweiligen Differenz entsteht für den Geschäftsinhaber bzw. die Geschäftsinhaberin entweder ein Verlust oder Gewinn, welche eben nicht Ausdruck der Erwerbsfähigkeit des Geschäftsinhabers bzw. der Geschäftsinhaberin bildet. 2.3. Ausserdem versichert die Unfallversicherung nicht den Umsatz oder den Ertrag der von einer versicherten Person beherrschten Gesellschaft und die von ihr hierfür als Kapitalgeberin oder Kapitalgeber getätigten Investitionen bzw. ihre diesbezüglich eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, sondern allein ihre Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichen Arbeitsmarkt. Eine andere Betrachtungsweise würde nicht bloss eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Versicherten, die in einer von ihnen beherrschten Gesellschaft bzw. selbstständig erwerbstätig sind, im Vergleich zu Versicherten, die in einem «normalen» Anstellungsverhältnis arbeiten, bedeuten, sondern auch zu einem von Art. 7 Abs. 1 ATSG abweichenden Validitäts- und Invaliditätsbegriff führen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2020, IV 2019/230, E. 3.3 am Schluss). Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 28) bildet damit nicht seine Leistungsfähigkeit als Inhaber einer GmbH oder als Arbeitgeber das versicherte Gut. 2.4. Nach dem Gesagten muss bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Frage beantwortet werden, welches die Erwerbsmöglichkeiten («possibilités de gain») einer versicherten Person sind, von welcher angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt. Es ist ein hypothetisches Einkommen in Betracht zu ziehen, das aufgrund der Fähigkeiten und der persönlichen Situation der versicherten Person geschätzt wird; dabei ist auf einen Lohn abzustellen, den eine gesunde Person gleichen Alters und gleicher Bildung unter vergleichbaren Umständen erzielen würde; die Durchschnittslöhne der betreffenden Branche können ebenfalls als Vergleichsbasis dienen (BGE 119 V 481

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 2b mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur = Praxis 1994, Nr. 287, E. 2b, S. 946 Mitte). Das vom Beschwerdeführer beantragte betriebswirtschaftliche Gutachten (act. G 1, Rz 25) dient gerade nicht der Beantwortung der relevanten Fragestellung, weshalb darauf zu verzichten ist. 2.4.1. Aus dem individuellen Konto bezüglich der Jahre ab 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt mehrere Monate Arbeitslosentschädigung bezog und im Vergleich zum LSE-Hilfsarbeiterlohn erheblich tiefere Jahresverdienste als unselbstständig erwerbender Gipser erzielte (UV-act. I-205; zur Tätigkeit als Gipser siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers in UV-act. 121-1 f.). Es lässt sich weder daraus noch aus den übrigen Akten der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer als (angelernter) Gipser (act. G 1, Rz 28) über eine über dem LSE- Hilfsarbeiterlohn liegende Erwerbsfähigkeit verfügte. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zutreffend darlegte, fiel denn auch der Ausfall des Beschwerdeführers als Gipser für die Betriebserträge nicht ins Gewicht. Vielmehr steigerten sich diese (act. G 10). Ins Bild passt und das ist letztlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über eine Ausbildung zum Kaufmann verfügt, die ihn zu einem Geschäftsführer befähigt (act. G 1, Rz 28). Er erledigt denn auch die «fachliche Geschäftsführung» (etwa Vertretung der Gesellschaft gegenüber Kunden, «Vermassung auf der Baustelle» und Bauleitung; act. G 1, Rz 7) und vermag zumindest einen Teil der in der eigenen Gesellschaft anfallenden administrativen Tätigkeiten zu erledigen (wie etwa Erstellen von Offerten, Zahlungsverkehr und Bestellungen; UV-act. I-121-2 und UV-act. I-86-1). Es ist offensichtlich, dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt höher sind als diejenigen als angelernter Gipser. Der als ausgeglichen anzunehmende Arbeitsmarkt beinhaltet die Fiktion, dass (realistisch verwertbare) Erwerbsmöglichkeiten einer versicherten Person arbeitgeberseits nachgefragt werden (vgl. Andreas Traub, N 20 zu Art. 7, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019). Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die verwertbaren Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter oder (angestellter) Geschäftsführer eines Gipsereibetriebs oder eines vergleichbaren Unternehmens bei voller Ausnützung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt würden und bezüglich erzielbarer Lohnhöhe besser sind als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diejenigen als angelernter Gipser. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf eine solche kaufmännische bzw. geschäftsführende unselbstständige Tätigkeit abzustellen. 2.4.2. An dieser Sichtweise ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 nichts, er habe die in H.___ ab 1989 absolvierte kaufmännische Ausbildung anfangs April 1992 kriegsbedingt abbrechen müssen (act. G 12, Rz 2). Vielmehr ist aus dieser ungefähr dreijährigen Ausbildungszeit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest wesentliche kaufmännische Kenntnisse zu erwerben vermochte, die sich nicht massgeblich von einer förmlich abgeschlossenen Ausbildung unterscheiden. Davon ging der Beschwerdeführer denn auch - bis zu seinem damit im Widerspruch stehenden Vorbringen vom 30. Oktober 2020 - selbst aus. So geht aus verschiedenen Akten hervor, dass er sich selbst als gelernten Kaufmann betrachtete (siehe etwa UV-act. I-69-3, UV-act. I-163-4 mit Hinweisen auf von ihm erledigten administrativen Tätigkeiten; act. G 1, III. Rz 28). In damit zu vereinbarender Weise hob der Beschwerdeführer wiederholt hervor, dass er über geschäftsführerische bzw. kaufmännische Qualitäten verfüge. Er sei «der wichtigste Angestellte seiner Firma. Er erledigte die fachliche Geschäftsführung (Vertretung der Firma gegenüber Kunden, Vermassung auf der Baustelle, Offertstellung, Bauleitung)» (act. G 1, III. Rz 7; zum erheblichen Anteil bzw. zur Verwertung der persönlichen Ressourcen für die Geschäftsführertätigkeit siehe etwa die Angaben des Beschwerdeführers in act. G 8, Rz 9 und Rz 15). Darunter fallen des Weiteren «Besprechungen auf den Baustellen, Überwachung und Anleitung der Angestellten und Unterakkordanten, das Erteilen von Anweisungen bei unvorhergesehenen Problemen, kurzfristige Materialbeschaffungen, die Vertragsabwicklung mit Unterakkordanten usw.» (act. G 8, Rz 15; zur «Vorbild- und Aufpasserfunktion» siehe act. G 8, Rz 20). Er verfüge «über gute unternehmerische Fähigkeiten, was er wohl seiner Ausbildung als Kaufmann zu verdanken hat» (act. G 1, III. Rz 28). Zudem forderte er selbst, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens und damit der Erwerbsfähigkeit vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine Geschäftsführertätigkeit abzustellen sei (act. G 1, III. Rz 28 f. mit Ausführungen zum entsprechenden Mindestlohnpotential; zur Selbstbeurteilung seiner «Wertschöpfung der Arbeitsleistung» siehe act. G 8, Rz 19). Weshalb dies nicht auch für die Bemessung der Resterwerbsfähigkeit gelten soll (siehe hierzu nachstehende E. 2.5), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.3. Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 30. Oktober 2020 zudem eingeschränkte Deutschkenntnisse geltend (act. G 15, Rz 3). Diese scheinen den Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert haben, seine kaufmännischen Qualitäten bzw. seine Geschäftsführerqualitäten in der Schweiz erfolgreich zu verwerten (siehe vorstehende E. 2.4.2, insbesondere die dort erwähnten Aufgaben die mit hohen Anforderungen an die Kommunikationskompetenz verbunden sind, wie etwa Offertstellungen, Anleitungen, Vertragsabwicklung sowie Besprechungen). Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch problemlos an Besprechungen mit dem Case Manager teilzunehmen (UV-act. I-162-1 oben) und auch der Kreisarzt bezeichnete die Kommunikation in deutscher Sprache - abgesehen von Nachfragen - als uneingeschränkt (UV-act. I-69-4). Jedenfalls bestehen keine stichhaltigen Gründe, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Deutschkenntnisse seine bisher umgesetzten Qualitäten im kaufmännischen Bereich bzw. als angestellter Geschäftsführer nicht auch an anderen Arbeitsplätzen zumindest in baugewerbenahen bzw. handwerklich orientierten Betrieben - wie sie auch ein ausgeglichener Arbeitsmarkt enthält - zu verwerten vermöchte. 2.5. Da die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter vollumfänglich dem Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht (siehe hierzu UVact. I-163-7 und vorstehende lit. A.g), ist auch bezüglich der Bestimmung des Invalideneinkommens darauf abzustellen. Damit beruhen beide Vergleichseinkommen auf derselben Grundlage, womit eine konkrete betragliche Ermittlung unterbleiben und stattdessen ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Gesundheitsschaden in einem ebenfalls angestammten Bereich seine Erwerbsmöglichkeiten verwerten könnte und zudem keine weiteren lohnmindernden Umstände erkennbar sind, ist kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 0%. 2.6. Zu wiederholen bleibt, dass die Unfallversicherung keinen Kapitalschutz für in ein eigenes Geschäft investiertes Vermögen übernimmt (siehe vorstehende E. 2.3). Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung des gesetzlich vorgesehenen Validitäts-/ Invaliditätsbegriffs (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmung des Verlusts der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Invalidität nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer eine eigene Gesellschaft gründete und dort sein Einkommen erzielt. Im Übrigen wäre ihm die Aufgabe bzw. der Verkauf seiner erst 2014 gegründeten Gesellschaft zumutbar, zumal sie nach seinen eigenen Angaben floriert und erhebliche stille Reserven gebildet werden konnten (act. G 1, Rz 23). Folglich erscheint die Gesellschaft für einen potenziellen Käufer attraktiv, womit bei deren Verkauf wohl nicht mit relevanten Investitionsverlusten zu rechnen wäre. Erst recht als zumutbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer zugunsten einer vollzeitlichen Verwertung seiner Erwerbsmöglichkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich als Geschäftsführer aus der eigenen Gesellschaft zurückzieht, ohne die Gesellschaft zu verkaufen. 3. 3.1. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren. Wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (act. G 3), ist der Einspracheentscheid aufzuheben und das Rentengesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 19. November 2018 wird aufgehoben und das Renten­ gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2020 Art. 18 UVG, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 16 ATSG. Rentenanspruch. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Reformatio in peius: Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020, UV 2019/2). Art. 18 UVG, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 16 ATSG. Rentenanspruch. Massgebend für die Bestimmung der Invalidität ist auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Reformatio in peius: Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020, UV 2019/2). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:20:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen