© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 11.06.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2013 Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Kürzung von Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2013, UV 2012/98). Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 11. Juni 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Kürzung von Versicherungsleistungen Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A.___ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. August 2012 in der Wohnung von B.___ von C.___ tätlich angegriffen und verletzt wurde. Im Spital D.___, in das er mit der Ambulanz eingeliefert wurde, wurden multiple linksseitige Gesichtsfrakturen, eine Thoraxkontusion sowie Rippenfrakturen der Rippen 10 und 11 links diagnostiziert. Es erfolgte eine stationäre Aufnahme zur Analgesie und GCS- Überwachung. Nach unauffälligem neurologischen Verlauf und Besserung der Schmerzsymptomatik wurde der Versicherte noch am Unfalltag bei Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entlassen (Suva-act. 2, 8, 11 f., 22). Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Hausarzt, Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, der im Arztzeugnis UVG vom 29. August 2012 eine Erstbehandlung am 20. August 2012 sowie eine voraussichtlich drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit vermerkte. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. September 2012 beschrieb er sodann einen komplikationslosen Verlauf, vermerkte eine benigne Prognose sowie das Stattfinden von wöchentlich zwei Konsultationen und bezeichnete den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als noch unbekannt (Suva-act. 7, 24). Den Akten liegen verschiedene von Dr. E.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsatteste - das letzte eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 20. Oktober 2012 bescheinigend - bei (Suva-act. 19, 25, 29, 32). A.b Mit Verfügung vom 14. September 2012 (Suva-act. 17) teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass sie die Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integritäts- sowie Hilfslosenentschädigung) an ihn wegen Beteiligung an einer Schlägerei/Rauferei gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.202) und Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) um 50% kürze. Die Pflegeleistungen (Heilkosten) seien davon nicht betroffen (Suva-act. 17). B. Die gegen diese Verfügung am 24. September 2012 erhobene Einsprache (Suva-act. 25) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 ab (Suva-act. 36). C.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei von einer Kürzung der Geldleistungen abzusehen. Der Beschwerdeführer schilderte den Ablauf des Beisammenseins mit C.___ und B.___ und machte geltend, C.___ habe vor der Polizei falsche Aussagen gemacht. Er - der Beschwerdeführer - habe sich nicht auf eine Schlägerei eingelassen, sondern sei zum Schutz von B.___ in deren Wohnung geblieben, weil sie wahnsinnige Angst vor C.___ gehabt habe (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 18. Februar 2013 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seinen Antrag und seinen Standpunkt (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). C.d Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (act. G 8) holte das Versicherungsgericht beim Untersuchungsamt F.___, - zusätzlich zum bereits vorgelegenen Polizeirapport vom 30. August 2012 (Suva-act. 11) -, die ausführlichen Einvernahmeprotokolle der Polizei über die Aussagen der verschiedenen, bei der Schlägerei vom 6. August 2012 anwesenden Personen, ein (act. G 8). Am 16. Mai 2013 wurden diese eingereicht (act. G 10) und den Parteien am 21. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (act. G 9). C.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten - besonders der einschlägigen Polizeiakten - wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV wegen Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei um 50% gekürzt hat. 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Art. 39 UVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geordnet werden kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 2 werden die Geldleistungen um mindestens die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für eine wehrlose Person durch die Streitenden verletzt worden (lit. a; vgl. A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2., unveränderte Aufl. Bern 1989, S. 504 ff.; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, N 115 ff. zu Art. 21 ATSG). 2.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist nur zulässig, wenn zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 86 E. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalls erscheint. Die Antwort ist dann bejahend, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 E. 6a; A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278 ff.). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Kieser, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 43 ATSG; BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). - Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2012 einen Nichtberufsunfall erlitten hat, der eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöste. Diese hat jedoch die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gekürzt. Die Beweislast für die Erfüllung des Kürzungstatbestands trägt die Beschwerdegegnerin, d.h. bei diesbezüglicher Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu ihren Lasten aus (vgl. Kieser, a.a.O., N 39 f. zu Art. 43 ATSG). 3. 3.1 Laut Einvernahmeprotokollen vom 9., 23. bzw. 30. August 2012 (act. G 10) sowie dem Rapport der Polizeistation G.___ vom 30. August 2012 (Suva-act. 11) hielten sich der Beschwerdeführer, B.___ und C.___ am Sonntag, 5. August 2012, abends, gemeinsam in der Wohnung von B.___ auf. Im Verlaufe des Abends kam es gegen 23.00 Uhr zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ zum Streit. Zum Auslöser dieser Auseinandersetzung finden sich in den Einvernahmeprotokollen und im Polizeirapport verschiedene Versionen. Der Beschwerdeführer gab an, C.___ sei von einer Minute auf die andere agressiv geworden und habe ihn aus der Wohnung werfen wollen. Plötzlich sei er aufgestanden und auf ihn losgegangen. Er habe ihn mehrmals mit der Faust ins
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesicht geschlagen und als er auf dem Boden gelegen habe, habe er mit den Füssen gegen seinen Rücken getreten. C.___ sprach demgegenüber davon, der Beschwerdeführer habe plötzlich einen Aschenbecher behändigt und sei damit auf ihn losgegangen. Als er dann so auf ihn zugekommen sei, sei er ebenfalls aufgestanden und habe zugeschlagen bzw. sich gegen diesen drohenden Angriff zur Wehr gesetzt. Er habe einmal mit der rechten Faust gegen die linke Seite des Gesichts des Beschwerdeführers geschlagen. Dieser sei dann gegen den Kühlschrank und schliesslich auf den Boden gefallen. Die Schilderung von B.___ wiederum deckt sich mit derjenigen des Beschwerdeführers. Einen Angriff des Beschwerdeführers auf C.___ mit einem Aschenbecher erwähnt sie nicht. Die Aussagen der drei Beteiligten stimmen jedoch darin überein, dass C.___ dem Beschwerdeführer einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt hat, in dessen Folge der Beschwerdeführer zu Boden ging. 3.2 Damit steht zunächst ausser Zweifel, dass am 6. August 2012 eine gewaltsame Auseinandersetzung stattgefunden hat, bei welcher Schläge ausgeteilt wurden, womit grundsätzlich vom Bestehen einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als erste Voraussetzung für eine allfällige Kürzung von Versicherungsleistungen auszugehen ist. Nachdem die Darstellung von C.___ betreffend Aschenbecher weder vom Beschwerdeführer noch von B.___ bestätigt wird, steht Aussage gegen Aussage, womit ein solcher Sachverhalt nicht ausreichend gesichert feststeht bzw. nicht (mindestens) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegenüber C.___ nicht tätlich geworden sein sollte, gilt es in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen den Kürzungstatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als erfüllt zu betrachten. 3.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert. Eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei ist nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (vgl. in BGE 132 V 27 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; RKUV 2005 Nr. 553 S. 314 E. 2, RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 f. E. 3b; Rumo-Jungo, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 216). 3.4 Laut Polizeirapport (Suva-act. 11, S. 2) sagte der Beschwerdeführer noch am Unfallort aus, dass er - weil sich der ihm und B.___ angeblich unbekannte C.___ benommen habe, als ob er zu Hause wäre - B.___ aufgefordert habe, diesen Johann aus der Wohnung zu werfen. In der Folge sei es zum Streit zwischen ihm und C.___ gekommen, worauf ihm dieser die Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend die Wohnung verlassen habe. Laut Polizei- sowie Einvernahmeprotokoll wurden diese Aussagen von B.___ sinngemäss bestätigt. In der Einsprache vom 24. September 2012 (Suva-act. 25) schilderte der Beschwerdeführer, er habe in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2012 die ganze Zeit in der Wohnung von B.___ C.___ gegenüber gesessen, ohne dass es zu Rangeleien oder körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Man habe gemeinsam am Tisch gesessen und sich ganz normal unterhalten, auch wenn man bei einigen Themen nicht immer derselben Meinung gewesen sei. Als B.___ auf die Toilette gegangen sei, habe C.___ zu ihm gesagt, es wäre doch besser, wenn er jetzt gehe. B.___ habe dieses Gespräch mitbekommen und habe nach ihrer Rückkehr von der Toilette zu C.___ gesagt, er - der Beschwerdeführer - sei ihr Gast und er könne solange bleiben, wie er wolle. Es sei ihre Wohnung und es sei besser, wenn C.___ jetzt gehe. Dieser sei jedoch einfach sitzen geblieben, worauf er freundlich zu C.___ gesagt habe, dass er gehen müsse, wenn B.___ ihm sage, er solle gehen. In der Folge sei C.___ aufgestanden, um den Tisch herumgelaufen, und habe ihn niedergeschlagen. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ihn C.___ mit den Füssen in die linke Rippenseite getreten. Er selbst habe C.___ nicht einmal angefasst. B.___ habe sofort die Rettung und die Polizei verständigt, worauf C.___ die Wohnung verlassen habe. Diese Schilderung ist im Wesentlichen auch dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll von B.___ zu entnehmen. Der rechtskräftige Strafbefehl des Untersuchungsamtes F.___ vom 20. September 2012 gegen C.___ (Suva-act. 33) stellt auf den Sachverhalt ab, dass es am Abend des 5. August 2012 in der Wohnung von B.___ nach reichlichem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alkoholkonsum zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe C.___ den Beschwerdeführer mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschliessend gegen den Rücken getreten, als dieser am Boden gelegen habe. 3.5 Aufgrund dieser Aktenlage ist - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid gefolgert - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in eine Schlägerei verwickelt wurde, weil er sich in Diskussionen, Streitereien und Wortgefechte eingelassen hat, welche das Risiko in sich schlossen, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Dass der Beschwerdeführer selbst von einem Streit zwischen ihm und C.___ spricht und auch im Strafbefehl von einer verbalen Auseinandersetzung die Rede ist, lässt erkennen, dass ein Meinungsaustausch bzw. Wortwechsel - und nicht nur eine einseitige Gesprächsführung von Seiten von C.___ - stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer führt denn auch konkrete, von ihm ausgegangene Aussagen an, welche für sich genommen als streitfördernd zu betrachten sind, aber gerade auch im Zusammenhang mit denjenigen von C.___, offenkundig machen, dass zwischen den beiden Männern eine Meinungsverschiedenheit mit einem feindlichen, gegnerischen Charakter ausgetragen worden ist. Weder entspricht die Formulierung "diesen C.___ aus der Wohnung zu werfen" einer freundlichen Ausdrucksweise noch kann die Aufforderung, eine Wohnung zu verlassen, als wohlgesinnt betrachtet werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist mithin festzustellen, dass der fragliche Wortwechsel gesamthaft betrachtet das Risiko in sich barg, dass es zu einer Tätlichkeit kommen könnte. Im Weiteren hätte dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen, dass bereits die Aussagen von B.___ die Stimmung von C.___ zumindest nicht positiv beeinflussten und durch eine zusätzliche Bemerkung seinerseits das Risiko einer Stimmungsverschlechterung nochmals verstärkt würde. Die Alkoholisierung der zwei Streitenden - Der Atemalkoholtest ergab beim Beschwerdeführer um 00.55 Uhr einen Messwert von 2.21 ‰ (Suva-act. 11) und C.___ hatte laut eigener Aussage im polizeilichen Einvernahmeprotokoll zwischen 13.00 und 23.00 Uhr ca. 5 Büchsen Bier getrunken (act. G 10). - muss schliesslich ebenfalls als aggressionsfördernder, das Risiko nachfolgender Tätlichkeiten erhöhender Faktor betrachtet werden. Wie bereits erwähnt, ist es laut Rechtsprechung irrelevant, ob der Beschwerdeführer selbst tätlich geworden ist und wer mit dem Wortwechsel begonnen hat. Massgebend ist bereits,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sich der Beschwerdeführer auf einen Wortwechsel einlässt, indem er antwortet (vgl. Erwägung 3.3). Zumindest von einem solchen Geschehen ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei zum Schutz von B.___ geblieben, die wahnsinnige Angst vor C.___ gehabt habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Zu Beginn des Abends sassen die drei Personen offensichtlich agressionslos bzw. normal im Gespräch beisammen, womit ein Angstgefühl von Seiten von B.___ nicht nachvollziehbar ist. Ihr Einvernahmeprotokoll enthält denn auch keine Hinweise auf ein solches. Das Bestehen eines Angstgefühls kann damit höchstens zeitgleich mit der zunehmenden Agressivität des Gesprächs angenommen werden. Im Übrigen ist - wie gesagt - von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf den Streit eingelassen hat, womit er den Begriff der Beteiligung erfüllt, und der Umstand, dass B.___ angeblich Angst hatte, nichts an seiner Beteiligung ändert. Vielmehr hat er sich damit in eine Gefahrenzone begeben bzw. zur Entstehung einer Gefahrenzone aktiv beigetragen. Es handelt sich hierbei um einen völlig neuen Sachverhalt, dessen Geschehen lediglich als möglich zu betrachten ist und bezüglich dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann (vgl. dazu BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2005, U 179/04, E. 4.1). 3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer aussergewöhnlichen Gefahr bzw. von einer Beteiligung an einer Schlägerei im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als Voraussetzung für eine allfällige Kürzung von Versicherungsleistungen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des unbeteiligten Verletzten berufen. Da sich der Beschwerdeführer verletzte, als er dieser besonderen Gefahrensituation ausgesetzt war, ist auch das zusätzliche Erfordernis des Kausalzusammenhangs erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 6. August 2012 zu Recht gekürzt. 3.7 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 14. September 2012 (Suvaact. 17), bestätigt im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 (Suva-act. 36), nur die Geldleistungen (Taggelder sowie allfällige Renten, Integritäts- und Hilfslosenentschädigungen) um das gesetzliche Minimum von 50% gekürzt (Art. 39
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; die Naturalleistungen in Form der Heilungskosten nahm sie von der Kürzung aus). Diese Kürzung ist auch bezüglich Ausmass nicht zu beanstanden. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2013 Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Kürzung von Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2013, UV 2012/98).
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