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St.Gallen Versicherungsgericht 08.04.2013 UV 2012/89

April 8, 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,259 words·~11 min·2

Summary

Art. 6 UVG; Art. 37 UVG; Art. 48 UVV. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Suizidzeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. April 2013, UV 2012/89).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/89 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 08.04.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2013 Art. 6 UVG; Art. 37 UVG; Art. 48 UVV. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Suizidzeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. April 2013, UV 2012/89). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 8. April 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.  A.a B.___, geboren 1975, war seit 2005 bei der C.___ AG, Mels, tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 6. Juli 2011 beging der Versicherte in der Werkstatt der C.___ AG Suizid durch Erhängen (Suva-act. 7). A.b Mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte die Suva der Witwe des Versicherten, A.___, mit, dass mit Ausnahme der Bestattungskosten keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten, da der Versicherte seinen Tod absichtlich herbeigeführt habe (Suva-act. 11). A.c Im Schreiben vom 1. September 2011 ersuchte der Vater des Versicherten, E.___, um ergänzende Abklärungen (Suva-act. 12). Im persönlichen Gespräch vom 20. September 2011 gaben A.___ und E.___ an, beim Versicherten sei in gesundheitlicher Hinsicht u.a. ca. 1997 eine Zyste unklarer Genese im Gehirn diagnostiziert worden. Bis vor seinem Tod habe der Versicherte insbesondere in Stresssituationen vermehrt an starken Migräneattacken gelitten. Belastet habe ihn auch die gesundheitliche Situation der Eltern, wie insbesondere ein beim Vater im Februar 2011 diagnostiziertes Prostatakarzinom. Wenige Wochen vor dem Tod des Versicherten sei die familiäre Situation des Öfteren eskaliert (Suva-act. 16). A.d Im Schreiben vom 25. Oktober 2011 gab Dr. phil. F.___, Psychotherapeut SPV, an, der Versicherte sei nie bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung gewesen (Suvaact. 21). Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte im Arztbericht vom 28. Oktober 2011 aus, es sei am 5. Juli 2011 eine Konsultation aufgrund "linksseitiger Mittel- und Unterbauchschmerzen bei einer Vorgeschichte einer seit Jahren nicht mehr aktiven Proctosigmoiditis (2006) mit der Frage nach einer Standortbestimmung bzw. bei anamnestisch vorliegendem Prostatakarzinom seines Vaters zur diesbezüglichen Standortbestimmung" erfolgt, wobei die Rektaluntersuchung völlig normal ausgefallen sei. Gemäss retrospektiver Einschätzung aufgrund der Angaben der Ehefrau fänden sich Hinweise für das Vorliegen einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwersten Depression bei chronischer Überlastungssituation seit vielen Monaten (Suva-act. 22). A.e Im Rahmen der am 31. Oktober 2011 von der Suva veranlassten psychiatrischen Beurteilung fand am 7. Februar 2012 ein persönliches Gespräch zwischen A.___ und med. pract. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Suva, statt (Suva-act. 30, Suva-act. 28). In der psychiatrischen Beurteilung vom 19. April 2012 nahm dieser zur Frage der Urteilsfähigkeit des Versicherten wie folgt Stellung: Es könne unter Berücksichtigung des emotionellen Ausnahmezustandes des Versicherten im Rahmen einer langdauernden Belastung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder das vollständige Vorhandensein noch die vollständige Aufhebung seiner Urteilsfähigkeit zum Suizidzeitpunkt festgestellt werden (Suva-act. 30). A.f  Gestützt auf die psychiatrische Beurteilung vom 19. April 2012 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit Ausnahme der Bestattungskosten mit Verfügung vom 7. Juni 2012 ab (Suva-act. 32). Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 9. Juli 2012 Einsprache und beantragte die Ausrichtung von UVG-Hinterlassenenleistungen. Im Wesentlichen machte sie geltend, es sei, allenfalls im Rahmen einer unabhängigen Begutachtung durch einen Spezialisten, zu prüfen, in welchem Ausmass der extreme Schlafentzug des Versicherten zu einer Urteilsunfähigkeit geführt habe (Suva-act. 37). A.g Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 wies die Suva die Einsprache ab. Es bestehe kein Nachweis für die Annahme, dass der Versicherte im Tatzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychopathologische Symptome aufgewiesen habe. Bezüglich des geltend gemachten Schlafmangels sei kein externes Gutachten einzuholen, da für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einzig der Zeitpunkt der Tat massgebend sei und die psychiatrische Beurteilung den Sachverhalt umfassend darstelle, wobei mehrfach auf den Erschöpfungszustand des Versicherten hingewiesen worden sei (Suva-act. 41). B. 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. November 2012 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es gebe sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte den Suizid in vollkommener Urteilsunfähigkeit begangen habe. Unterblieben sei ausserdem die Klärung, ob die exzessive Arbeitsbelastung des Versicherten im Sinne eines arbeitsbedingten Suizids nicht als Berufskrankheit zu versichern sei (act. G 1) B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es bestehe hinsichtlich der Frage, ob der Versicherte bezüglich der Selbsttötung gänzlich urteilsunfähig war, ein Zustand der Beweislosigkeit, welcher sich zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Eine geltend gemachte massive Übermüdung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und gemäss der psychiatrischen Beurteilung vom 19. April 2012 auch nicht als Ursache einer vollständigen Urteilsunfähigkeit zu betrachten. Sodann könne die Selbsttötung als Folge einer Berufskrankheit mangels rechtlicher Grundlage nicht zu einer Leistungspflicht führen (act. G 3). B.c Die Beschwerdeführerin liess die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik unbenutzt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (act. G 5). Erwägungen: 1. 1.1  Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses vom 6. Juli 2011 leistungspflichtig ist. 1.2  Stirbt ein Versicherter an den Folgen eines Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen. Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2. 2.1  Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Versicherte im Zeitpunkt der am 6. Juli 2011 vorgenommenen Selbsttötung ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. 2.2  Gemäss Art. 48 UVV gelten Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverstümmelung als Unfall, wenn beim Versicherten im Tatzeitpunkt die Fähigkeit gänzlich aufgehoben war, vernunftgemäss zu handeln. Hierbei ist auf die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) abzustellen und diese in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 113 V 63, E. 2c, mit Hinweisen). Massgeblich ist, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Es muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) u.a.m. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat "unsinnig" sein. Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der Tat, indem der Suizident

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. April 2009, 8C_496/2008, E. 2.3, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. Mai 2002, U 395/01, E. 1; Urteil des EVG vom 14. Februar 2002, U 276/01, E. 1b; BGE 113 V 63, E. 2c). 2.3  Die Frage danach, ob die versicherte Person ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, ist eine Rechtsfrage. Es ist Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin, aufzuzeigen, inwieweit der Selbsttötung eine Geisteskrankheit zugrunde liegt und somit vollständige Urteilsunfähigkeit vorliegt. Das Gericht weicht nicht ohne zwingende Gründe von solchen Gutachten ab, ist aber grundsätzlich nicht an die fachliche Beurteilung gebunden (vgl. A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., S. 192 zu Art. 37 UVG, mit Hinweisen). 2.4  Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei sind rechtserheblich alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht bildet eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen Aufhebung führen. Die Mitwirkungspflicht bedeutet: Die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, hat bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person gar nicht (weiter) abgeklärt werden kann (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 443 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142 E. 8a). 3. 3.1  Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 insbesondere auf die psychiatrische Beurteilung vom 19. April 2012. Darin stellte der Konsiliarpsychiater med. pract. H.___ auf Grundlage der ihm vorliegenden Akten und des persönlichen Gesprächs mit der Witwe des Versicherten vom 7. Februar 2012 fest, dass bei diesem aus psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt am ehesten von einem akuten emotionalen Ausnahmezustand als Reaktion auf eine andauernde Belastung im Rahmen einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehenden Anpassungsstörung mit ängstlichen und subdepressiven Reaktionen sowie vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) auszugehen sei. Hintergrund, Auslöser und Beginn der emotional, gegebenenfalls kognitiv ausgelösten Prozesse, welche zum Suizid führten, blieben offen bzw. unklar. Am Suizidtag liessen sich Elemente identifizieren, die sowohl für wie auch gegen das Bestehen einer vollständigen, partiellen oder aufgehobenen kognitiven/vernünftigen Fähigkeit zum Suizidzeitpunkt sprächen. Insgesamt könne weder das vollständige Vorhandensein noch die vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit zum Suizidzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (Suva-act. 30). 3.2  Zusammenfassend ist gemäss den psychiatrischen Ausführungen eine retrospektive Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Versicherten im Suizidzeitpunkt nicht abschliessend möglich und es können weder eine vollständige Urteilsunfähigkeit noch eine vollständige Urteilsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Die psychiatrische Beurteilung stützt sich auf eine umfassende Würdigung der bestehenden medizinischen Akten und Gesprächsprotokolle und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Darüber hinaus sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung zu begründen vermögen. Es ist somit den nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen zu folgen und hinsichtlich der in Frage stehenden vollständigen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Suizides vom 6. Juli 2011 Beweislosigkeit anzunehmen. 3.3  Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte exzessive Übermüdung betrifft, so hat deren Würdigung Eingang in die psychiatrische Beurteilung vom 19. April 2012 gefunden (Suva-act. 30, S. 18). Bei dieser Ausgangslage sind von zusätzlichen Erhebungen durch unabhängige Spezialisten keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Einholung eines externen Gutachtens abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 236 E. 5.3; BGE 134 I 148 E. 5.3 und BGE 124 V 94 E. 4b). 3.4  Schliesslich löst entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Berufskrankheit als Ursache des Suizids keine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus. Eine solche Leistungspflicht kommt gemäss Art. 48 UVV nur bei einer Selbsttötung als Folge eines Unfalls in Betracht. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Ver­ sicherte im Suizidzeitpunkt vollständig urteilsunfähig war. Damit hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint. 5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2012 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2013 Art. 6 UVG; Art. 37 UVG; Art. 48 UVV. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Suizidzeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. April 2013, UV 2012/89).

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