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St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2012 UV 2012/1

November 27, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,600 words·~8 min·1

Summary

Art. 1a UVG; Art. 1 UVV; Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und 2 AHVG: Wer im Glauben, einen Zivildiensttag nachzuholen, eine Arbeitsleistung erbringt, ist mangels Erwerbsabsicht nicht Arbeitnehmer i.S. des UVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, UV 2012/1).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.11.2012 Entscheiddatum: 27.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2012 Art. 1a UVG; Art. 1 UVV; Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und 2 AHVG: Wer im Glauben, einen Zivildiensttag nachzuholen, eine Arbeitsleistung erbringt, ist mangels Erwerbsabsicht nicht Arbeitnehmer i.S. des UVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, UV 2012/1). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 27. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG, gegen Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.     A.a  Der arbeitslose A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (act. G 1.8) für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 für die Leistung von Zivildienst im Einsatzbetrieb von B.___ aufgeboten. Gemäss Bericht vom 30. Juli 2011 (act. G 3.1/4) und der Zeugenaussage von B.___ (MV-act. G 15) war der Versicherte effektiv vom 20. Juni 2011 bis 23. Juni 2011 und vom 25. Juni 2011 bis zum 15. Juli 2011 im Einsatzbetrieb anwesend. Am 24. Juni 2011 erbat er sich einen freien Tag zur Erledigung privater Angelegenheiten. Der Betriebsleiter gab ihm den Tag frei, wobei vereinbart wurde, dass dieser nachgeholt würde. Der Zivildienst wurde über diese Änderung nicht informiert und das Aufgebot dementsprechend auch nicht angepasst. Den freien Tag holte der Versicherte am 20. Juli 2011 im Einsatzbetrieb nach. Er geriet an diesem Tag mit der Hand in die Kippfräse und verletzte sich schwer. Der Versicherte wurde daraufhin im Spital C.___ operiert und bis zum 25. Juli 2011 hospitalisiert. Er wurde von den Ärzten des Spitals C.___ bis voraussichtlich 7. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G 1.14 und 3.1/6; MV-act. G 3.1). A.b  Mit Schreiben vom 15. August 2011 (act. G 3.1/11) teilte die Ersatzkasse UVG dem Versicherten mit, dass sie für das Unfallereignis vom 20. Juli 2011 nicht leistungspflichtig sei, da die Prüfung ergeben habe, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und B.___ ausgegangen werden könne. A.c  Mit Verfügung vom 1. September 2011 (act. G 3.1/13) bestätigte die Ersatzkasse UVG den Inhalt des Schreibens vom 15. August 2011 und lehnte ihre Leistungspflicht ab. B.     Die von Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, St. Margrethen, für den Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache vom 20. September 2011

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 3.1/15) wies die Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom 24. November 2011 (act. G 1.1) ab. C.     C.a  Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2011 richtet sich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 10. Januar 2012 (act. G 1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), die Haftung/Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. Juli 2011 seien von der Ersatzkasse UVG zu übernehmen (Ziff. 2) und diese sei zu verpflichten, die durch den Unfall vom 20. Juli 2011 erforderlichen Heilbehandlungen zu übernehmen sowie dem Beschwerdeführer die weiteren Ansprüche nach Art. 15 ff. UVG auszurichten (Ziff. 3). Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren (Ziff. 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das vorliegende Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren gegen die Militärversicherung (MV 2012/1) zu vereinigen und es seien die gesamten der Ersatzkasse UVG sowie der Militärversicherung zur Verfügung stehenden Vorakten beizuziehen. Der Beschwerdeführer sei am 20. Juli 2011 auf dem Einsatzbetrieb einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Entgegen der Auffassung der Ersatzkasse handle es sich durchaus um Arbeiten im privaten Interesse. Der Beschwerdeführer habe dem Weisungsrecht von B.___ unterstanden und für diesen am 20. Juli 2011 Arbeiten ausgeführt. Er habe gegenüber B.___ deshalb einen Anspruch auf übliche Entlöhnung für die geleistete Arbeit. C.b  Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2012 (act. G 3) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei bezüglich den Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3 und Ziff. 5 abzuweisen. Es habe am 20. Juli 2011 kein Arbeitsverhältnis bestanden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft zugekommen sei. Diese sei jedoch conditio sine qua non für eine Leistungspflicht der UVG Ersatzkasse.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c  Der zuständige Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts bewilligte mit Zwischenentscheid vom 20. März 2012 (act. G 12) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. C.d  Mit Replik vom 26. März 2012 (act. G 13) hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen unverändert fest und beantragte zusätzlich, B.___ sei zum vorliegenden Verfahren der Streit zu verkünden, eventualiter sei B.___ im vorliegenden Verfahren beizuladen. C.e  Mit Schreiben vom 27. März 2012 (act. G 14) teilte der Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Streitverkündung an B.___ bzw. dessen Beiladung in diesem Verfahren nicht möglich seien. C.f   Mit Duplik vom 27. April 2012 (act. G 16) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen unverändert fest. C.g  Am 13. September 2012 wurde B.___ als Zeuge einvernommen (MV-act. G 15). Erwägungen: 1.      1.1   Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die Vereinigung des vor­ liegenden Verfahrens mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren gegen die Militärversicherung (MV 2012/1). 1.2   Den beiden Verfahren liegt zwar im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich teilweise die gleichen Rechtsfragen, doch stehen sich nicht die gleichen Parteien gegenüber, weshalb es nicht möglich ist, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 und 128 V 192 E. 1 je mit Hinweisen). 2.     

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung. Es ist mit anderen Worten die Frage zu beantworten, ob für den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt (20. Juli 2011) eine UVG-Versicherungsdeckung bestanden hat. 3.      3.1   Gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer i.S. von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit i.S. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 UVV). 3.2   Eine Erwerbstätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mittels welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt bestimmt sich nicht danach, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, sondern muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 11 S. 35 E. 2a; SVR 2002 IV Nr. 27 S. 87 E. 3b). 4.      Der Beschwerdeführer bezog am 24. Juni 2011 einen - inoffiziellen, da zivildienstlich nicht vorgesehenen (vgl. dazu Entscheid MV 20412/1 vom 27. November 2012) - "Urlaubstag". Diesen holte er gemäss der mit Einsatzbetriebsleiter B.___ getroffenen Abmachung am 20. Juli 2011 nach. Auch wenn sich, wie die durchgeführte Zeugeneinvernahme vom 13. September 2012 im Parallelverfahren gegen die Militärversicherung ergeben hat, der Beschwerdeführer und B.___ bewusst waren oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumindest vermuteten, dass ihre Abmachung vorschriftswidrig war, bestand doch ganz eindeutig die Absicht, diesen Zivilschutzeinsatz zeitlich zu erfüllen und damit einer rechtlich auferlegten Pflicht vollumfänglich nachzukommen und nicht - wie es für eine Erwerbstätigkeit vorausgesetzt ist - mit der ausgeübten Tätigkeit die Leistungsfähigkeit zu steigern bzw. ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Bezeichnenderweise erhielt der Beschwerdeführer für diesen "Nachholtag" denn auch keinen Lohn. Mit anderen Worten war eine Erwerbsabsicht im Zusammenhang mit dem bei B.___ geleisteten Einsatz von vornherein nie vorhanden. Somit liegt keine Erwerbstätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 AHVG vor und es kommt dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitnehmereigenschaft i.S. von Art. 1a UVG zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachholtag zivildienstrechtlich zulässig war oder nicht. 5.      5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 5.3   Dem Beschwerdeführer wurde am 20. März 2012 die unentgeltliche Rechtsverbei­ ständung bewilligt. Zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann der Beschwerdeführer jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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