Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 19.01.2012 UV 2011/38

January 19, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,086 words·~15 min·2

Summary

Art. 37 Abs. 2 UVG: Kollision zwischen einem Personenwagen und einer Fussgängerin abseits eines Fussgängerstreifens. Trotz Vortrittsverwehrung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten der Fussgängerin auszugehen. Kürzung der Taggeldleistungen ist nicht zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2012, UV 2011/38).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 19.01.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2012 Art. 37 Abs. 2 UVG: Kollision zwischen einem Personenwagen und einer Fussgängerin abseits eines Fussgängerstreifens. Trotz Vortrittsverwehrung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten der Fussgängerin auszugehen. Kürzung der Taggeldleistungen ist nicht zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2012, UV 2011/38). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 19. Januar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, Poststrasse  23, 9001  St. Gallen, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.  A.a A.___ ist seit 1. Dezember 1993 bei der Jugendanwaltschaft B.___ als Jugendanwältin tätig und dadurch als Angestellte des Kantons C.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 4. Oktober 2010 wurde die Versicherte am 26. September 2010 beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren (act. G 3.1/1). Im Protokoll der Stadtpolizei vom 4. Oktober 2010 wurde bezüglich des Unfallhergangs ausgeführt, dass der Lenker des Personenwagens die Strasse D.___ in südlicher Richtung gegen die Einmündung Strasse E.___ befahren habe. Vor dieser Einmündung, nach den Parkfeldern im Mittelstreifen, sei er dann nach links abgebogen. Gleichzeitig habe die Versicherte zu Fuss die Strasse D.___ von Ost nach West überquert und sei direkt vor den abbiegenden Personenwagen gelaufen. Bei der darauf folgenden Kollision sei die Versicherte heftig mit dem Kopf gegen die Frontscheibe des Fahrzeugs aufgeschlagen und habe sich Verletzungen am Kopf sowie am rechten Bein zugezogen. Die Versicherte habe die Strasse ca. acht Meter nördlich des Fussgängerstreifens überquert (act. G 3.3/4). Im Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen (Hospitalisation vom 26. September 2010 bis 8. Oktober 2010) vom 11. Oktober 2010 wurden im Wesentlichen die Diagnosen Valgisationstrauma Knie rechts, OSG Distorsion rechts, Commotio cerebri und Thoraxkontusion rechts gestellt. Der Versicherten wurde vorläufig bis 31. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G 3.1/4). A.b Mit Verfügung vom 5. November 2010 kürzte die Zürich die Taggeldleistungen um 10%, da die Versicherte die Strasse neben dem Fussgängerstreifen überquert und dadurch den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt habe (act. G 3.1/12). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. November 2010 (ergänzende Einsprachebegründung vom 17. Dezember 2010) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 19. April 2011 ab (act. G 3.1/18, 30 und 60). B. 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, St. Gallen, im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2011 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 19. April 2011 und die Verfügung vom 15. November 2010 seien aufzuheben und es seien die vollen ungekürzten Taggeldleistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin gehe bezüglich des Unfallhergangs von einem falschen, weil völlig einseitig aufgenommenen Sachverhalt aus. Die Beschwerdeführerin habe die Strasse gar nicht acht Meter nördlich des Fussgängerstreifens überqueren können, da sie von der Strasse F.___ hergekommen sei. Es sei zutreffend, dass sie sich im Zeitpunkt der Kollision nicht mehr auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, da sie diesen, um zum Parkplatz zu gelangen, zwingend habe verlassen müssen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dürfte die Beschwerdegegnerin auf möglichst direktem Weg zum Fahrzeug zurückgekehrt sein, weshalb die Kollisionsstelle im mittleren Bereich der Haifischzähne - und somit weiter südwestlich als in der Unfallskizze eingetragen - gelegen habe. Hinzu komme, dass die Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs weit höher als das im Protokoll festgehaltene Schritttempo gewesen sein müsse, da die Windschutzscheibe durch den Aufprall des Kopfs geborsten sei. Durch die Nichtanhörung der angebotenen Zeugen und den Verzicht auf einen Augenschein habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt. Der Zugang zu den Parkplätzen in der Mitte der Strasse D.___ sei völlig ungenügend und überhaupt nicht ausgeschildert. Die Beschwerdeführerin habe - wie alle auf diesen Parkfeldern Parkierenden - gar keine andere Wahl gehabt, als die Fahrbahn zu überqueren, weshalb ihr keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden könne (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Polizei habe den Sachverhalt aufgrund der vorgefundenen Situation, der Spuren und der Aussagen beider Beteiligten - und somit nicht einseitig - aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hätte den Fussgängerstreifen nicht zwingend verlassen müssen, sondern sie hätte den Fussgängerstreifen G.___ begehen können, um zu ihrem geparkten Fahrzeug zu gelangen. Mit dem Überqueren der Strasse neben dem nahen Fussgängerstreifen bei unübersichtlichen Strassenverhältnissen und der Vortrittsverweigerung habe die Beschwerdeführerin klar grobfahrlässig gehandelt (act. G 3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 11. Juli 2011 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und macht neu geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Entscheiden und Stellungnahmen mit keinem Wort auf ihre Argumente reagiert und somit das rechtliche Gehör verletzt habe (act. G 5). B.d Mit Duplik vom 3. August 2011 hält die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag fest (act. G 7).  Erwägungen: 1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Taggeldleistungen gegenüber dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin vorgenommen (act. G 3.1/37). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Besoldungsverordnung (sGS 143.2) kann die Besoldung für das Staatspersonal gekürzt oder verweigert werden, wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen ist. Vorliegend droht der Beschwerdeführerin somit, dass der Arbeitgeber Rückgriff auf sie nimmt. Sie ist deshalb vom angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Da das Rechtsmittel im Übrigen frist- und formgerecht erhoben wurde und die sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben ist, sind die Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erfüllt. 2. 2.1  Die Beschwerdeführerin macht vorab eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin auf eine Zeugenbefragung und einen Augenschein verzichtet und sich nicht mit ihren Vorbringen (der Beschwerdeführerin) auseinandergesetzt habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Bei der Zulassung von Beweismitteln gilt es daher zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf aber im Sinn einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 122 V 162 E. 1d mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, Rz 111). Die Begründung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör, wenn die betroffene Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz 1706). 2.3  Wie sich nachfolgend zeigen wird, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf die angebotenen Zeugenbefragungen und den beantragten Augenschein das rechtliche Gehör nicht verletzt. Sodann legte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ihren Standpunkt ausführlich dar und setzte sich rechtsgenüglich mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere ist klar ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der Taggeldleistungen vorgenommen hat, weshalb auch bezüglich der Begründungspflicht nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden kann. 3.   3.1  In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. 3.2  Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 306 f. E. 2a mit Hinweisen). 3.3  Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtsprechungsgemäss weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 307 E. 2b mit Hinweisen). Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objektiver Begründetheit (BGE 118 V 307 f. E. 3a). 4.   4.1  Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid bezüglich des Unfallhergangs hauptsächlich auf das Protokoll der Stadtpolizei vom 4. Oktober 2010

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab, während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass dieser Ermittlungsbericht falsch und nicht nachvollziehbar sowie einseitig erhoben worden sei. 4.2  Gemäss dem Protokoll vom 4. Oktober 2010 basiert die Ermittlung des Unfallhergangs auf den Aussagen der am Unfall beteiligten Personen sowie den Feststellungen der Polizei. Die Unfallstelle sei fotografiert und vermessen worden. Beide Beteiligten hätten gleichentags unterschriftlich zum Unfallhergang befragt werden können. In Vertretung der Beschwerdeführerin habe deren Ehemann unterschrieben, welcher bei der Einvernahme dabei gewesen sei. Beim Eintreffen der Polizei sei die Beschwerdeführerin bereits medizinisch betreut worden. Der Fahrzeuglenker sei ebenfalls vor Ort gewesen und sein Fahrzeug habe sich in unveränderter Endlage befunden. Im Einvernahmeprotokoll führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie nicht mehr genau sagen könne, wo sie über die Strasse gegangen sei. Das nächste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass sie im Rettungswagen gelegen habe. Die Örtlichkeit sei ihr bestens bekannt (act. G 3.3/2). Der Fahrzeuglenker führte bei der Einvernahme aus, dass er die Strasse D.___ befahren habe und dann nach links eingespurt sei. Als er bei den dortigen Parkplätzen leicht links eingelenkt habe, habe er seine Fahrt auf ca. Schritttempo verlangsamt. Plötzlich sei die Beschwerdeführerin vor seiner linken Fahrzeugfront gestanden. Er habe sofort versucht zu reagieren und die Bremse betätigt. Obwohl das Fahrzeug auch sofort stillgestanden sei, habe er die Kollision nicht mehr verhindern können. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Kopf gegen die Frontscheibe geprallt und danach seitlich nach links zu Boden gefallen. Er habe die nachfolgende Fahrzeuglenkerin angehalten, welche sich dann um die Beschwerdeführerin gekümmert habe. Er selber habe dann die Polizei angerufen (act. G 3.3/1). 4.3  Die vorliegend durchgeführten Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Fahrzeuglenkers sowie die durch die Polizei erstellte Fotodokumentation (act. G 3.3/12), lassen den tatsächlichen Unfallhergang nicht rechtsgenüglich zu eruieren. Insbesondere kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die von der Beschwerdeführerin zur Überquerung der Strasse tatsächlich gewählte Stelle ermittelt werden. Obwohl aufgrund der Ergebnisse der getätigten Abklärungen eine Überquerung von Ost nach West durchaus plausibel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint, können wesentliche Zweifel an dieser Variante nicht zureichend beseitigt respektive andere mögliche Überquerungsstellen wie etwa die von der Beschwerdeführerin behauptete (vgl. act. G 3.1/28 "Fotodokumentation"; letzte Seite), nicht überzeugend ausgeschlossen werden. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Unfallrekapitulation praktisch ausschliesslich auf den Aussagen des involvierten Fahrzeuglenkers basiert. Im Bereich der angeblichen Kollisionsstelle konnten keine Spuren gesichert werden, welche Rückschlüsse auf den Hergang des Unfallgeschehens zulassen würden (act. G 3.3/4). Somit wurde sowohl bezüglich der Fahrgeschwindigkeit als auch bei der Ermittlung der Kollisionsstelle einzig auf die Angaben des Fahrzeuglenkers abgestellt oder es wurden von der Polizei entsprechende Annahmen getroffen. Auch die Feststellung, dass sich das Fahrzeug immer noch in unveränderter Stellung befunden habe (und somit die Kollisionsstelle bezeichne), basiert einzig auf den Aussagen des Fahrzeuglenkers. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass nicht rechtsgenüglich erstellt ist, an welcher Stelle und vor allem auch wie die Beschwerdeführerin die Strasse überquert hat und wie es genau zum Unfall gekommen ist. Von einer Befragung des Ehemanns der Beschwerdeführerin und der angehaltenen Fahrzeuglenkerin sind bezüglich des Unfallhergangs allerdings keine neuen entscheidwesentlichen Aussagen zu erwarten, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Zeugenbefragung nicht zu beanstanden ist. Die von der Polizei nicht gestellte Frage, weshalb der im Schritttempo daherkommende und angeblich immer in Fahrtrichtung blickende (act. G3.3/1) Fahrzeuglenker die seine Fahrspur querende Beschwerdeführerin nicht bemerkt hat und zu keiner den Unfall verhindernden Reaktionen fähig war, wird sich durch weitere Befragungen nicht mehr beantworten lassen. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht mehr an das Unfallereignis erinnern kann, sind ausserdem auch von dieser Seite keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Aufgrund der vorhandenen ausführlichen Fotodokumentation und des Skizzenblatts der Unfallstelle (act. G 3.3/3) sind auch von einem Augenschein keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auch von der Durchführung eines solchen abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, E. 1d). Die vorliegende Streitsache gilt es demnach aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Zu Recht blieb grundsätzlich unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im Kollisionszeitpunkt nicht auf einem Fussgängerstreifen befunden hat und somit gegenüber dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeuglenker vortrittsbelastet war. Durch die Nichtgewährung des Vortritts ausserhalb des Fussgängerstreifens hat sich die Beschwerdeführerin der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Dementsprechend wurde sie mit Strafbefehl vom 24. Januar 2011 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Übertretung) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) auch der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, wobei aufgrund der eigenen körperlichen Betroffenheit von einer Bestrafung abgesehen wurde (act. G 3.3/24). Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig zu qualifizieren ist. 5. 5.1  Dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 21. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass der Fussgängerstreifen auf der Südseite der Unfallstelle lediglich der Fahrbahnüberquerung und nicht als Zugang zu den Parkplätzen diene, da der direkte Zugang vom südlichen Fussgängerübergang zu den Parkplätzen durch die Abbiegespur unterbrochen sei. Der offizielle Zugang zu allen Parkplätzen der Insel befinde sich auf der Nordseite, über den Fussgängerstreifen G.___. Anschliessend sei der restliche Weg am linken Rand der Fahrspur zurückzulegen (act. G 3.3/36). Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend. Anzufügen ist jedoch, dass einerseits von einem offiziellen Zugang mangels Ausschilderung nicht gesprochen werden kann, sondern es sich dabei einfach um den wohl ungefährlichsten Zugang handelt und andererseits, dass der Fussgängerstreifen G.___ deutlich mehr als 50 Meter von möglichen Zugängen von der Süd- oder Südostseite der Parkplätze her entfernt ist, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht verpflichtet war, den nördlichen Zugang zu den Parkplätzen zu benutzen und somit nicht gegen Art. 47 Abs. 1 VRV verstossen hat. Hingegen hat die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - durch das Nichtgewähren des Vortritts ausserhalb des Fussgängerstreifens die Verkehrsregeln verletzt. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Zugang zu den Parklätzen grundsätzlich als unübersichtlich einzustufen und für Fussgänger sicher als nicht optimal erschlossen zu betrachten ist. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass gerade ortskundige Personen häufig einen direkten Weg - und eben nicht die Variante über den Fussgängerstreifen G.___ - wählen, um zu den Parkplätzen zu gelangen. Sodann gilt es entlastend zu berücksichtigen, dass die Strasse D.___ am Sonntagmorgen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfahrungsgemäss nicht stark befahren wird, was die Strassenüberquerung als nachvollziehbarer erscheinen lässt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das am fraglichen Sonntagmorgen anders gewesen wäre. Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass der genaue Unfallhergang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt (vgl. E. 3.3), kann zusammenfassend nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin gesprochen werden, da sie weder eine elementare Verkehrsvorschrift noch mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt hat. Dementsprechend wurde sie gemäss Strafbefehl vom 24. Januar 2011 "lediglich" für eine Übertretung schuldig gesprochen (act. G 3.3/24). Da insbesondere der Zugang zu den Parkplätzen von Süden und Südosten her nicht mit einem Fussgängerstreifen erschlossen ist und deshalb, so der zeitraubende Umweg über den Fussgängerstreifen G.___ nicht in Kauf genommen werden will, nur durch Überqueren von mindestens einer Fahrspur an unmarkierter Stelle möglich ist, kann das Verhalten der Beschwerdeführerin, auch wenn es sicher fahrlässig war, gerade noch als "einigermassen verständlich" (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 486f.) betrachtet werden. Nach Lehre und Rechtsprechung, lässt sich deshalb der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht begründen (vgl. zur Kasuistik; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 2003, S. 203, welche im Übrigen dafürhält, dass der Massstab bei der Bewertung der Grobfahrlässigkeit tendenziell milder geworden sei). 6. 6.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. April 2011 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind die ungekürzten Taggeldleistungen auszurichten. 6.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Vorliegend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint ein Betrag von pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. April 2011 aufgehoben, so dass der Beschwerdeführerin die ungekürzten Taggeldleistungen auszurichten sind. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2012 Art. 37 Abs. 2 UVG: Kollision zwischen einem Personenwagen und einer Fussgängerin abseits eines Fussgängerstreifens. Trotz Vortrittsverwehrung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten der Fussgängerin auszugehen. Kürzung der Taggeldleistungen ist nicht zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2012, UV 2011/38).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T11:58:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2011/38 — St.Gallen Versicherungsgericht 19.01.2012 UV 2011/38 — Swissrulings