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St.Gallen Versicherungsgericht 11.11.2010 UV 2009/112

November 11, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,456 words·~17 min·4

Summary

Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG: Prüfung des Anspruchs auf Unfallinvalidenrente. Abklärung der Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens und der Parallelisierung der Einkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, UV 2009/112).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/112 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 11.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2010 Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG: Prüfung des Anspruchs auf Unfallinvalidenrente. Abklärung der Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens und der Parallelisierung der Einkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, UV 2009/112). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 11. November 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.        A.a   G.___ war vom 1. November 1999 bis Ende Juni 2008 als Chauffeur bei der A.___ angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert. Am 9. Oktober 2007 übersah ein Gabelstaplerfahrer beim Aufladen von Waren in einer Lagerhalle den Versicherten und überfuhr dessen rechten Fuss (UV-act. 1). Im Operationsbericht des Spitals Herisau vom 10. Oktober 2007 wurde eine offene distale Unterschenkel-Trümmerfraktur links Typ Pilon diagnostiziert (UV-act. 6). Im Kantonsspital St. Gallen wurde am 22. Oktober 2007 eine Osteosynthese mit einem lateralen Nagel am rechten Wadenbein und einer medialen Platte am rechten Schienbein vorgenommen. Am 30. Oktober 2007 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff im Kantonsspital (UV-act. 12f). Am 5. September 2008 entnahmen die Operateure das Osteosynthesematerial (UV-act. 46). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach Durchführung von weiteren Behandlungen und Abklärungen teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 mit, bis 31. Dezember 2008 werde von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und bis 31. Januar 2009 von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ab 1. Februar 2009 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (UV-act. 63). A.b   Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 9. Oktober 2007 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie (UV-act. 70). Die von Rechtsanwalt Dr. iur. E. R. Pedergnana, St. Gallen, für den Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (UV-act. 71 und 81) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2009 ab (UV-act. 82). B.        B.a   Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Pedergnana für den Versicherten mit Eingabe vom 16. November 2009 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine UVG-Invalidenrente von 26.5 % zuzusprechen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Vergleichstätigkeiten würden die beim Beschwerdeführer tatsächlich bestehenden medizinischen Einschränkungen nicht beachten. Drei der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen würden der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht entsprechen. Wer nicht lange Strecken gehen könne aufgrund von Arthrosen, sei auch nicht in der Lage, längere Zeit zu stehen. Der Beschwerdeführer werde dies durch ein Privatgutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, belegen. Das hypothetisch anrechenbare Valideneinkommen von Fr. 55'200.-- sei unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe rund 25 % weniger verdient als der Durchschnitt der Branche. Um 20 % dieser Differenz sei auch das Invalideneinkommen zu reduzieren. Der Beschwerdegegnerin seien beim Beizug der LSE-Tabellenlöhne zwei Fehler unterlaufen. Zum einen sei die falsche Tabelle verwendet worden. Zum anderen habe sie bei der Aufrechnung auf die betriebsüblichen Arbeitszeiten die Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Für das Valideneinkommen von Fr. 55'200.-habe er 46 Stunden arbeiten müssen. Hätte der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle nur 41.6 Stunden gearbeitet, so hätte er nicht Fr. 55'200.--, sondern nur Fr. 49'920.-- verdient. Beim Invalideneinkommen, für welches ebenfalls auf LSE- Tabellen zurückgegriffen werden müsse, sei von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % auszugehen. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2009 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Luzern, für die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung verwies er auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar sei, lasse sich aus der kreisärztlichen Beurteilung nicht ableiten. Es sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen, womit sich eine weitergehende Prüfung des Rentenanspruchs erübrige. Für die Kündigung des Arbeitsplatzes seien unfallfremde Gründe verantwortlich. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und sich um eine Neuanstellung bemüht habe. Der Kreisarzt habe sodann auch die Beurteilung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integritätsschadens vorgenommen. Diese sei nicht angefochten worden, was als Indiz für eine korrekte Zumutbarkeitsbeurteilung zu werten sei. Das Zumutbarkeitsprofil formuliere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Einschränkung betreffend stehende Tätigkeiten. Er habe nicht aus invaliditätsfremden Gründen wie beispielsweise fehlende Ausbildung unfreiwillig ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, sondern aus freien Stücken zehn Jahre lang die Tätigkeit als Chauffeur ausgeübt, weshalb grundsätzlich von einer Parallelisierung der Einkommen abzusehen sei. Falls die Einkommen zu parallelisieren seien, sei das Invalideneinkommen (LSE 2008, TA 1, Zentralwert, Kategorie 3) in Anwendung der Rechtsprechung um 4.8 % (9.8 % abzüglich 5 %) zu reduzieren. Der Leidensabzug von 5 % sei sachgerecht. Es liege kein zu einer UVG-Rente berechtigender Invaliditätsgrad vor. B.c   Mit Replik vom 18. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 23. Dezember 2009 ein und bestätigte seine Anträge und Ausführungen (act. G 6). In der Duplik vom 29. Januar 2010 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin an seinem Standpunkt fest (act. G 9). Erwägungen: 1.         1.1    Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Restfolgen des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2007 Rentenleistungen auszurichten sind. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid (Erwägungen 2b, 2d, 4a, 4b, 5) die rechtlichen Grundlagen der Bemessung von Rentenleistungen zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden. 1.2    Im Bericht vom 24. Oktober 2008 hielten die Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen unter anderem fest, insgesamt handle es sich um einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Das Bewegungsausmass im OSG habe sich im Vergleich zu präoperativ deutlich gebessert. Bei allerdings schon deutlich beginnender Arthrose im OSG sei mit einer mittelfristigen Verschlechterung im Sinne einer Schmerzexazerbation sowie Bewegungseinschränkung zu rechnen. Bei progredientem Leidensdruck müsste dann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über eine OSG-Arthrodese oder OSG-Prothese diskutiert werden. Primär werde der Fall abgeschlossen (UV-act. 50). Die ärztliche Abschlussuntersuchung ergab gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 11. Dezember 2008 unter anderem eine verbliebene Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei beginnender OSG-Arthrose. Es stünden zur Zeit ausser den selbständigen Dehnungsübungen keine weiteren medizinischen Massnahmen zur Verfügung, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Zustandes führen würden. Das Rückfallmelderecht bleibe beim erhöhten Risiko für frühzeitige Arthroseprogredienz gewahrt. Es bestehe eine Einschränkung für das langstreckige Gehen, für das Gehen in unebenem Gelände und repetitives Besteigen von Treppen und Leitern wie auch Heben und Tragen von schweren Gewichten. Zu vermeiden sei das Aussetzen an Vibrationen (UV-act. 57). Den Integritätsschaden schätzte Dr. C.___ unter Zugrundelegung einer beginnend mässigen OSG-Arthrose auf 5 % (UV-act. 58). Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hatte ab 8. Dezember 2008 eine 75 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (UV-act. 62). Gegenüber dem Case Manager der Suva äusserte sich der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 dahingehend, dass bei einer adäquaten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar sei. Er verspüre keine durchgehenden Beschwerden (UV-act. 64). Im Gutachten vom 23. Dezember 2009 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kam PD Dr. B.___ zum Schluss, die im Gutachten von Dr. C.___ erhobenen Untersuchungsbefunde seien vollständig erhoben und in ihrer aktuellen Ausbildung quasi unverändert. Die Interpretation der Röntgenbilder sei korrekt. Die vom Patienten angegebenen subjektiven Beschwerden seien korrekt wiedergegeben worden und seien in ihrer Ausprägung unverändert. Die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ sei noch etwas genauer zu formulieren, denn die Belastungseinschränkung gelte neben dem Gehen natürlich auch für das Stehen. Der Patient habe bei Dr. C.___ wie auch bei ihm angegeben, dass er etwa 1 km mit seinen Hunden ausgehen könne und dann wegen der Schmerzentstehung eine Pause machen müsse. Beim Beschwerdeführer sei von einer langsameren Gehgeschwindigkeit als bei einem Gesunden auszugehen, so dass seine maximale Belastungszeit, nach der eine Gehpause eingelegt werden müsse, nach 20, spätestens nach 30 Minuten erreicht werde. Seines Erachtens würden Arbeitstätigkeiten im Stehen und Gehen von über 30 Minuten immer mit einer Beschwerdeprovokation einhergehen und so zu Arbeitsunterbrechungen führen. Arbeitstätigkeiten im Stehen von drei bis acht Stunden seien dem Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr zumutbar und illusorisch. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die auch einen Wechselrhythmus zum Gehen und Stehen beinhalte, würde der Krankheitssituation des Patienten besser entsprechen. Angesichts der jetzt seit zwei Jahren bestehenden Symptomatik sollte mit dem Patienten auch ein versteifender Eingriff im Sprunggelenk diskutiert werden, weil hierdurch zwar die Sprunggelenksbeweglichkeit eingeschränkt, der Patient dafür aber in aller Regel vollständig beschwerdefrei werde (act. G 6.1/3). 2.         2.1    Dr. C.___ umschrieb die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen (rein qualitativ) für das langstreckige Gehen, das Gehen in unebenem Gelände und das repetitive Besteigen von Treppen und Leitern wie auch das Heben und Tragen von schweren Gewichten (UV-act. 57). Dr. B.___ stimmte dem grundsätzlich zu, ergänzte jedoch, dass die Bewegungseinschränkung auch im Stehen vorhanden sei. Er erachtete eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselrhythmus zum Gehen und Stehen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angepasst (act. G 6.1/3). Die Zumutbarkeitsbeurteilungen der Dres. C.___ und B.___ unterscheiden sich somit qualitativ im Wesentlichen hinsichtlich des Sitzanteils der zumutbaren Arbeit und im Einbezug des Stehens. Die Einschätzung von Dr. B.___ erscheint insofern nachvollziehbar, als ein grosser Sitzanteil zu einer Entlastung des rechten Fusses führen dürfte. Auch die Feststellung von Dr. B.___, dass bei Bejahung einer Einschränkung für das langstreckige Gehen auch eine solche für längeres Stehen angenommen werden muss, leuchtet ein, zumal der rechte Fuss auch beim längeren Stehen einer andauernden Belastung ausgesetzt ist. Beide Einschätzungen enthalten keine quantitive (zeitliche) Einschränkung bzw. gehen implizit von einer vollzeitlichen Einsetzbarkeit aus. Letztere wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Was den Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin betrifft, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ausgewiesen sei (act. G 3 S. 4), ist festzuhalten, dass die Chauffeurtätigkeit zum einen das Besteigen von Laderampen usw. sowie des Fahrzeugs (bei grösseren Lastwagen über eine kleine Leiter) beinhaltet. Zum anderen ist die eigentliche Chauffeurtätigkeit mit einer Dauerbelastung des rechten Fusses verbunden und es treten am gewöhnlichen Arbeitsplatz, d.h. im Lastwagen, zweifellos Vibrationen auf. Damit ist die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit zumindest © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheblich in Frage gestellt. Ausschlaggebend erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer an diesen (gekündigten) Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren kann. Nachstehend ist daher die vollzeitliche Zumutbarkeit einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Möglichkeit zum zwischenzeitlichen Gehen und Stehen als gegeben zu erachten. 2.2    Bei der hier in Frage stehenden Zumutbarkeitsbeurteilung geht es um die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitraum ab Februar 2009, nachdem die Taggeldleistungen auf Ende Januar 2009 eingestellt wurden (UV-act. 63). Ärztlicherseits (UV-act. 50, 57; act. G 6.1/3) wurde ein beim Beschwerdeführer bestehendes Risiko zur frühzeitigen Arthroseprogredienz diskutiert. Im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum von Februar bis 15. Oktober 2009 (Datum des Einspracheentscheids) wirkte sich die erwähnte Prognose nach Lage der Akten jedoch noch nicht dahingehend aus, dass die vollzeitliche Ausübung einer Tätigkeit im dargelegten Sinn verunmöglicht worden wäre. Sollten sich für den Zeitraum nach dem 15. Oktober 2009 veränderte Verhältnisse ergeben haben, besteht die Möglichkeit des Rückfallmelderechts. 3.         3.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. (BGE 135 V 297 Erw. 5.1). Den Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, setzte das Bundesgericht auf 5 % fest (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.2). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, erheblichen sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrades gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswertes liegenden Abweichungen befand es in Änderung der Rechtsprechung -, dass jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteige. Weil die Parallelisierung nur den Ausgleich einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzlohn bezwecke, sei an der bisherigen Praxis, welche bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere einer ausreichend deutlichen Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn - die Parallelisierung jeweils im vollen Ausmass der ganzen prozentualen Unterdurchschnittlichkeit vornahm, nicht länger festzuhalten (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3). 3.2    Für die Festlegung des Valideneinkommens 2009 von Fr. 55'200.-- ging die Beschwerdegegnerin von den Angaben der früheren Arbeitgeberin aus (Monatslohn von Fr. 4'450.-- x 12 zuzüglich Gratifikation von Fr. 1'800.--; UV-act. 77). Sie erachtete dieses Einkommen - nach Durchführung eines Vergleichs mit dem Einkommen gemäss LSE-Tabelle TA1 für die Grossregion Ostschweiz, Position 60 (Landverkehr), Anforderungsniveau 3 - als unterdurchschnittlich und kam zum Schluss, dass das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % um 6.48 % herabzusetzen sei (Erw. 5a des angefochtenen Entscheids). Hierzu ist festzuhalten, dass für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss die Tabelle TA 13 (Bruttolohn nach Grossregionen) der Lohnstrukturerhebung (LSE) nicht zugezogen werden darf (SZS 2007, 64 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 12. Oktober 2006 [U 75/03]). Als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folge davon ist die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bzw. deren Umfang anhand der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Zugrunde zu legen sind die Zahlen des Jahres 2009. Der Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung als Lebensmittelverkäufer verfügt, war seit 1999 als Chauffeur bei der A.___ tätig (UV-act. 44 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte bei diesem Sachverhalt im angefochtenen Entscheid zu Recht auf die LSE-Position Landverkehr (Position 60) im Anforderungsniveau 3 ab, zumal sich der Beschwerdeführer in zehn Jahren Tätigkeit im Transportbereich zweifellos Berufs- und Fachkenntnisse erwerben konnte. Aus welchem Grund der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hier nunmehr lediglich noch das Anforderungsniveau 4 zur Anwendung bringen möchte (act. G 3 S. 6), lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Aus der LSE 2008 TA 1 Position 60 Niveau 3 ist für Männer ein Monatssalär von Fr. 5'330.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 63'690.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche branchenspezifische Arbeitszeit 2008, d.h. auf 42.7 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 68'277.-- ergibt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er effektiv 46 Stunden pro Woche gearbeitet habe und diese Arbeitszeit dementsprechend auch zu berücksichtigen sei (act. G 1 S. 3 und 5f), ist festzuhalten, dass bei Verwendung von Tabellenwerten auch die dazugehörige Tabelle der branchenspezifischen betriebsüblichen Arbeitszeiten anzuwenden ist. Ein Abstellen auf hiervon abweichende effektive Arbeitszeiten kommt nicht in Betracht, andernfalls statistische Grundlagen und Einzelfallwerte vermischt würden. Für 2009 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % ein Betrag von Fr. 69'711.--. Das effektiv bei der bisherigen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall erzielte Einkommen von Fr. 55'200.-- liegt 20.8 % unter dem erwähnten Tabellenwert. Vor Antritt der Stelle bei der A.___ im Jahr 1999 war der Beschwerdeführer längere Zeit arbeitslos und hatte verschiedene Einsätze im Rahmen eines RAV-Programms absolviert (UV-act. 44 S. 2). Der Umstand, dass er ab 1999 eine Chauffeur-Stelle mit unterdurchschnittlicher Entlöhnung ausübte, war überwiegend wahrscheinlich nicht darauf zurückzuführen, dass er sich freiwillig mit einem tieferen Lohn begnügen wollte, sondern dürfte invaliditätsfremde Ursachen (insbesondere eingeschränkte Arbeitsplatzauswahl auf dem damals für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsmarkt; fehlende einschlägige Ausbildung im Transportbereich) gehabt haben, weshalb eine Parallelisierung geboten erscheint. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.         4.1    Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Zahlen, d.h. die Arbeitsplätze Nr. 3286, 10978, 8819, 4786, 4146, mit Fr. 54'099.-- (Durchschnitt) fest. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP- Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Urteil des EVG vom 28. August 2003 i/S C. [U 35/00] Erw. 4.2.2). Ausgehend vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil (Erw. 2) sind die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Arbeitsplätze den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich angepasst. So beinhaltet die Tätigkeiten an den Arbeitsplätzen Nr. 8819 und 4146 überhaupt keinen Sitzanteil bzw. werden im Wesentlichen stehend ausgeübt (act. G 3.4). Die verbleibenden drei Arbeitsplätze reichen nicht aus, um als Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens dienen zu können. 4.2    Als Folge davon ist das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln und dabei auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Zugrunde zu legen sind - wie beim Valideneinkommen - die Zahlen des Jahres 2009. Der Beschwerdeführer ist zwar auf leichtere Hilfsarbeiten beschränkt, aber er wäre in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit in vielen Branchen zu verwerten, sowohl im Sektor Produktion als auch im Sektor Dienstleistungen. Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen Durchschnittslohn aller Branchen. Aus der LSE 2008 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein Monatssalär von Fr. 4'806.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 57'672.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2008, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 59'979.-- ergibt. Im Jahr 2009 stiegen die Nominallöhne um 2.1%, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte woraus für dieses Jahr ein Betrag von Fr. 61'239.-- resultiert. Aufgrund der Einkommensparallelisierung ist dieses Einkommen um 15.8 % (20.8 % abzüglich 5 %), d.h. auf einen Betrag von Fr. 51'563.-- herabzusetzen. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hielt das Bundesgericht fest, dass bestimmte einkommensbeeinflussende Merkmale im Sinne von BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa S. 79 nicht mehr als ursächliche Faktoren für einen Leidensabzug berücksichtigt werden dürfen, wenn denselben invaliditätsfremden Aspekten bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen worden ist. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf rein leidensbedingte Aspekte beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche - invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten - Merkmale nicht mehr voll ausschöpfen (BGE 135 V 297 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der unfallbedingten Einschränkungen im rechten Fuss insofern eingeschränkt verwerten kann, als für ihn - auch mit Blick auf die zur Diskussion stehende Arthroseprogredienz - lediglich eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schwereren Gewichten in Betracht fällt. Im Übrigen ist jedoch die Verwertbarkeit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich mit Hinweis auf ein Urteil des EVG i/S K. vom 14. September 2005 (U 115/05, Erw. 2.5) einen Leidensabzug von 5 % zugestanden (Erw. 5b des angefochtenen Entscheids). Ein Anlass, diese Ermessensausübung zu korrigieren, liegt nicht vor, zumal es hier wie erwähnt vorab um leidensbedingte Aspekte geht und allfällige Auswirkungen des Alters ausser Betracht zu bleiben haben. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 5% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'985.--. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'200.-ergibt sich ein IV-Grad von 11 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). 5.         Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2009 in dem Sinn gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 11 % auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 4'000.-- festzulegen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2009 in dem Sinn gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 eine Rente auf der Basis eines IV- Grades von 11 % auszurichten. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2010 Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG: Prüfung des Anspruchs auf Unfallinvalidenrente. Abklärung der Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens und der Parallelisierung der Einkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, UV 2009/112).

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2026-05-12T22:39:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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