© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/78 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.04.2020 Entscheiddatum: 08.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2009 Art. 29 Abs. 2 BV: Rechtliches Gehör betreffend Begründung des Einspracheentscheids Art. 19 Abs. 1 und 3 UVG, Art. 30 Abs. 1 UVV: Zeitpunkt zu welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente (ev. Übergangsrente) der Unfallversicherung geprüft wird. Reine Arbeitsvermittl ung ist nicht geeignet, den vom Unfallversicherer zu berücksichtigenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und muss daher nicht abgewartet werden. (Frage offen gelassen, ob [systemwidrig und ohne Rechtspflicht] durch Unfallversicherung finanzierte Arbeitsvermittlung Einglie derungsmassnahmen durch die IV bezüglich Rentenbeginn in der Unfallversicherung gleichgestellt ist.) Art. 7f. und 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Erhebliche (7,68%) Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bejaht, daher Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn auf 20% festgelegt. Erwerbsunfähigkeit bzw. Invaliditätsgrad von ebenfalls 20%. (Rückweisung zur Ermittlung versicherter Verdienst und Festsetzung Rente.) Art. 24f. UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV: Bestätigung der Integritätsentschädigung von 45% für fast vollständige Erblindung eines Auges mit kosmetischer Beeinträchtigung des Auges sowie Narben nach Verätzungen der Haut an linkem Oberarm, Rücken und linkem Bein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, UV 2008/78). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2009. Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 8. Juni 2009 in Sachen O.___,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a Der 1955 geborene O.___ war bei der A.___ als Käsereimitarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Mai 2005 war er mit dem Umleeren von Salpetersäure beschäftigt, als der Kessel kippte und ihm Säure ins linke Auge, auf den Arm, Rücken und Oberschenkel jeweils linksseitig spritzte (UVact. 1, 27, 38 und 42). Er zog sich dadurch Verätzungen des Auges und der Haut zu. Bis auf einen minimen Rest verlor der Versicherte durch den Unfall die Sehfähigkeit des linken Auges (UV-act. 20, 76 und 113). Die Verätzungen der Haut hinterliessen kosmetisch störende Narben an Oberarm, Rücken und Oberschenkel links, schränkten aber seine Beweglichkeit nicht ein (UV-act. 115 und 119). Im Herbst 2005 nahm der Versicherte die Arbeitstätigkeit zu 50% wieder auf. Er wurde neu im Käsekeller eingesetzt, wo er Käselaibe schmieren und umlagern musste (UV-act. 27). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Bereits vor dem Unfall, im November 2004, war der Versicherte wegen Herzproblemen spezialärztlich untersucht worden. Bei der koronarangiographischen Abklärung vom Juni 2005 wurden eine hochgradige Diagonalast- und serielle mittelschwere RIVA-Stenosen festgestellt, wegen Beschwerdefreiheit durch die medikamentöse Therapie jedoch auf eine Intervention verzichtet (UV-act. 63). Als bei der Arbeit im Käsekeller, die der Versicherte ab Herbst 2005 ausübte und die gegenüber der früheren Tätigkeit an der Presswanne körperlich schwerer war, wiederum Herzprobleme auftraten, wurden am 17. August 2006 die verengten Gefässe dilatiert und ein Stent eingesetzt (UV-act. 27, 42 und 65-67). Anlässlich der Koronarangiographie vom 2. April 2007 wurde festgestellt, dass der Druck in der Brust sowie die Atemnot, die bei Anstrengungen auftraten, mit grosser Wahrscheinlichkeit extrakardialer Genese seien (UV-act. 80). A.c Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen, bei der sich der Versicherte zwischenzeitlich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, teilte ihm mit Vorbescheid vom 10. Mai 2007 mit, dass ihm eine leichte Tätigkeit zumutbar wäre. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25% und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV (UV-act. 77). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers opponierte dagegen (UV-act. 78, 81 und 88). A.d Der Versicherte behielt das Arbeitspensum von 50% für seine Tätigkeit im Käsekeller bei. Die Suva zahlte weiterhin Taggelder für die übrigen 50%. Versuche, den Versicherten wieder an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz in der Produktion an der Presswanne einzusetzen, scheiterten wegen seiner Angst, bei der Arbeit in der Produktion erneut mit Säuren und Laugen in Kontakt zu kommen und dabei sein unversehrtes rechtes Auge zu gefährden (UV-act. 42 und 86). Zur psychischen Verarbeitung des Unfalls wurde bei lic. phil. B.___, Psychotherapeut SPV, St. Gallen, von November 2007 bis April 2008 eine Traumatherapie durchgeführt (UV-act. 152). Am 27. März 2008 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2008 gekündigt (UV-act. 146 und 151). A.e Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte die Suva der Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin R. Schmid, St. Gallen, mit, per 1. Juni 2008 sei der Versicherte für eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldzahlungen würden daher per 31. Mai 2008 eingestellt (UV-act. 154). Am 14. bzw. 22. Mai 2008 beauftragte die Suva das H.___ mit der beruflichen Integration des Versicherten (UV-act. 170 und 175). Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 45% bzw. Fr. 48'060.-- (45% von Fr. 106'800.--) zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit (UV-act. 172). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 16. Juni 2008 Einsprache erheben (UV-act. 178). Die Suva wies mit Entscheid vom 4. Juli 2008 die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (UV-act. 181). B. B.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10. Juli 2008 mit den Anträgen, die Verfügung vom 20. Mai 2008 und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien eine Integritätsentschädigung von 70% und bis zur erfolgreichen beruflichen Eingliederung weiterhin UVG-Taggelder zuzusprechen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Rente von mindestens 10% zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird angeführt, die Einstellung der Taggeldleistungen sei zu früh erfolgt, da die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit betrage mindestens 10%, nach Berechnung der Rechtsvertreterin 25%. Es stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Einwänden zur Höhe der Integritätsentschädigung auseinandergesetzt habe. Verschiedene Integritätsschäden seien zusammenzuzählen. Die Verätzungen des Beschwerdeführers beträfen das gesamte linke Auge, sein Gesicht und Teile seines Körpers. Angemessen erscheine eine Integritätsentschädigung von 70%. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 beantragt Rechtsanwalt Dr. U. Glaus, St. Gallen, für die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5 und 5.1). Da die erfolgreiche Arbeitsvermittlung nicht habe abgewartet werden müssen, die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers korrekt berechnet worden und die Integritätseinbusse mit 45% zutreffend eingeschätzt worden sei, erweise sich die Beschwerde als unbegründet.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 6. November 2008 an seinen Anträgen fest (act. G 7). Eventuell beantragt er, es seien ihm bis und mit August 2008 ein Unfalltaggeld und ab 1. September 2008 eine UVG-Rente gemäss seinem Invaliditätsgrad, mindestens aber 20%, zuzusprechen. Zur Begründung führt er an, per 1. September 2008 habe er eine Anstellung bei der I._, gefunden. Die IV habe die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. Oktober 2008 abgeschlossen (act. G 7.1/5). Damit sei klar, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei. Seine Erwerbseinbusse lasse sich jetzt konkret berechnen, wozu er verschiedene Unterlagen einreiche (act. G 7.1/6-9). Die Integritätsentschädigung von 45% sei zu tief angesetzt. Er weise schwere Entstellungen im Gesicht und am ganzen Körper auf. Es sei empörend, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, Hautschädigungen seien nur an bedeckten Körperpartien vorhanden. B.d Duplicando lässt die Beschwerdegegnerin am 11. November 2008 festhalten, für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2008 abzustellen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik unbeachtlich seien (act. G 9). Darüber hinaus verweist sie auf die Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008. B.e Nach formellem Abschluss des Schriftenwechsels am 13. November 2008 (act. G 10) verweist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2009 auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2009 in seinem Verfahren gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, IV 2007/418, mit welchem ihm ab 1. Mai 2006 bis zum Abschluss der medizinischen Eingliederung eine halbe Rente der IV zugesprochen wurde (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2009 darauf hin, das Urteil vom 12. Februar 2009 beschlage einen andern Sachverhalt als der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008, da sich die IV auch mit den Folgen der Herzkrankheit des Beschwerdeführers zu befassen habe (act. G 13). B.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der weiteren Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Der Beschwerdeführer lässt bezüglich Bemessung der Integritätsentschädigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. 1.2 Die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens am Auge (inkl. Kosmetik im Gesicht) erfolgte am 15. Januar 2008 durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmo-Chirurgie, Luzern, (UV-act. 113); die Integritätseinbusse durch die übrigen Narben wurde am 16. Januar 2008 durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Luzern, eingeschätzt (UV-act. 115). Kopien dieser Aktenstücke wurden zusammen mit weiteren Unterlagen am 18. März 2008 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt (UV-act. 133; Die Zustellung der Aktenkopien 30 bis 106 war am 27. Dezember 2007 erfolgt [UV-act. 107], Einsicht in die früheren Akten hatte die Rechtsvertreterin bis 28. Februar 2006 genommen [UV-act. 32].). Am 20. Mai 2008 wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt 45% formell verfügt (UV-act. 172). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 Einsprache erheben und bezüglich Integritätseinbusse ausführen, sehr schwere Entstellungen im Gesicht, wie sie aufgrund des verätzten Auges entstanden seien, würden zu einer Integritätsentschädigung von 50% berechtigen. Die Entstellungen an seinem ganzen Körper durch die sehr schweren Verätzungen sowie das traumatisierende Unfallereignis führten zu einer zusätzlichen psychischen Beeinträchtigung. Eine Integritätsentschädigung von 45% werde diesen Umständen nicht gerecht; angemessen erscheine eine solche von 70%. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid die (rechtlichen) Grundlagen der Integritätsentschädigung, der Skala der Integritätsschäden in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sowie der Tabellen, die die Ärzte der Suva als Feinraster dazu erstellt haben (http://www.suva.ch/home/suvacare/ versicherungsmedizin/publikationen/integritaetsentschaedigungstabellen.htm), ausführlich fest. In ihrer Argumentation zur Angemessenheit der Einschätzung ging sie zwar kaum auf die Vorbringen in der Einsprache ein. Dies kommt jedoch noch nicht einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gleich,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bildeten doch die übrigen Ausführungen zum Thema und die Argumente der Ärzte in ihren Schätzungen (UV-act. 113 und 115) Teil der Begründung und war es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, diese aufgrund der erhaltenen Unterlagen und der publizierten Tabellen nachzuvollziehen. 1.4 Selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, würde es sich um eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung handeln, die geheilt werden kann, da das Gericht in diesem Verfahren Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2008 vom 16. September 2008 und 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009; Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht den Fallabschluss per Ende Mai 2008 geprüft, auf diesen Zeitpunkt Taggeldzahlungen und Heilungskosten eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat sowie, ob die Integritätsentschädigung von 45% dem Integritätsschaden des Beschwerdeführers angemessen ist. 3. 3.1 Der Zeitpunkt des Fallabschlusses bestimmt sich nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Danach fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen mit dem Rentenbeginn dahin (zweiter Satz). Der Rentenanspruch wiederum entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (erster Satz). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG), was er mit der Übergangsrente gemäss Art 30
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UVV getan hat. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV indessen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dies trifft auf die blosse Arbeitsvermittlung nicht zu, verfolgt diese doch lediglich das Ziel, die Realisierung des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern, ohne dass davon Auswirkungen auf die für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Zumutbarkeit einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu erwarten wären (Urteile des Bundesgerichts U 79/07 vom 21. Februar 2008, E. 3.2.2, U 68/02 vom 14. April 2003, E. 5.1, und U 90/01 vom 21. Oktober 2002, E. 2.3). 3.2 Weder in der Verfügung vom 20. Mai 2008 (UV-act. 172) noch im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass sie die Leistungen für Taggelder und Heilungskosten per Ende Mai 2008 einstelle. Im Einspracheentscheid machte sie dies aber konkludent, indem sie den Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG überprüfte (Erwägung 2). Auch aus den weiteren Akten, besonders aus dem Schreiben vom 15. April 2008, mit dem sie die Einstellung der Taggelder ausdrücklich festhielt (UV-act. 154), geht hervor, dass die Suva die Taggelder und Heilungskosten per 31. Mai 2008 einstellte und auf diesen Zeitpunkt hin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfte. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die ärztliche Behandlung (per Ende Mai 2008) abgeschlossen war. 3.3 Umstritten ist hingegen der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und dessen Einfluss auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses. Anlässlich der Besprechung vom 13. Mai 2008 erklärte sich die Suva entgegenkommenderweise bereit, für maximal sechs Monate eine private Stellenvermittlung durch das H.___ zu finanzieren (UV-act. 168). Der Auftrag lautete auf Arbeitsvermittlung bzw. berufliche Integration in eine 100%-Arbeitsstelle, wobei den Parteien klar war, dass das Herzleiden zwar (bei der Wahl des konkreten Arbeitsplatzes) zu berücksichtigen sei, die Suva aber nicht betreffe (UV-act. 170 und 175). Diese stellte die Finanzierung der Arbeitsvermittlung von Anfang an als Entgegenkommen dar, zu dem sie laut Gesetz nicht verpflichtet sei, und machte keinerlei Zugeständnisse, die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Arbeitsvermittlung abhängig zu machen. Die Einstellung der vorübergehenden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) erfolgte zwar in der Sache nicht sonderlich geschickt auf den Zeitpunkt des Stellenverlusts beim bisherigen Arbeitgeber und den Beginn der Arbeitsvermittlung hin. Rechtlich ist der gewählte Zeitpunkt nach der zitierten Gerichtspraxis jedoch nicht zu beanstanden, da das Ergebnis der Arbeitsvermittlung nicht geeignet ist bzw. war, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, der für die Unfallversicherung massgebend ist. 3.4 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG die (systemwidrig und ohne Rechtspflicht finanzierte) Arbeitsvermittlung durch die Suva (bzw. durch das von der Suva bezahlte H.___) derjenigen durch die IV gleichzustellen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zutreffend dargetan (Erwägung 3). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die gleichen Regeln wie für erwerbslose Versicherte (4. Abschnitt von Erwägung 3 des Einspracheentscheids) auch für Versicherte gelten, die ausser an den Unfallfolgen auch an unfallfremden, vom Unfallversicherer nicht zu entschädigenden Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands leiden, die das Invalideneinkommen beeinflussen. Auch in solchen Situationen - wie sie beim Beschwerdeführer wegen der Herzkrankheit vorliegt - ist auf ein hypothetisches Invalideneinkommen abzustellen (vgl. J.-M. Frésard/M. Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, Rz. 170 und P. Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 215). 4.2 Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 17. Mai 2005 eine faktische Einäugigkeit zurückblieb, wegen der er nur noch Arbeiten ausführen kann, die für Einäugige geeignet sind und welche keine Gefahr für das verbliebene Auge darstellen, wobei aus ophthalmologischer Sicht eine volle Leistungsfähigkeit besteht (UV-act. 114). Ebenfalls unbestritten ist, dass das Herzleiden des Beschwerdeführers unfallfremd und dessen Auswirkungen für die Bemessung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen aufgrund des Unfalls nicht zu berücksichtigen sind. An der Berechnung der Erwerbseinbusse, wie sie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vorgenommen wurde (in der Verfügung vom 20. Mai 2008 war unfallbedingt noch von der Zumutbarkeit der Pensenerhöhung in der bisherigen Ersatztätigkeit ausgegangen und keine Erwerbseinbusse berechnet worden), lässt der Beschwerdeführer die Höhe des "Leidensabzugs" und die Tatsache kritisieren, dass keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen wurde, obwohl der tatsächliche Verdienst unter dem Tabellenlohn liege. 4.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Voraussetzung für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist eine erhebliche oder deutliche Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens. Die Grenze für diese Erheblichkeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Urteil I 314/00 vom 7. Mai 2001 (in Bestätigung des Urteils I 179/97 vom 16. März 1998) bei 5% gezogen und in den Urteilen 9C_782/2008 vom 4. März 2009, E. 4.2.3, SVR 2008 IV Nr. 49 S. 163 (9C_404/2007 vom 11. April 2008), E. 2.3, 8C_367/2007 vom 7. April 2008, E. 5.3, sowie I 186/01 vom 30. September 2002, E. 5.1, bestätigt. Demgegenüber hielt es im Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.6, fest, die Grenze zu einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen sei bisher nicht entschieden worden und liess offen, ob 7,73% als deutlich unterdurchschnittlich zu gelten habe. Im Urteil I 85/04 vom 27. August 2004, das die Beschwerdegegnerin gegen die Parallelisierung der Vergleichseinkommen mangels deutlicher Unterdurchschnittlichkeit anführt, setzte sich http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+179%2F97&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-146%3Ade&number_of_ranks=0#page146 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+179%2F97&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-222%3Ade&number_of_ranks=0#page222
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das EVG ebenfalls nicht mit seiner vorstehend zitierten und nach diesem Urteil erneut bestätigten Rechtsprechung auseinander und hielt fest, eine Abweichung von 6,75% liege noch innerhalb der im Rahmen von Schätzungen zu tolerierenden Bandbreite. Bei der Würdigung der angeführten Rechtsprechung ist einerseits zu beachten, dass das Bundesgericht seine eigene Rechtsprechung zur 5%-Grenze jeweils bestätigte, soweit es sich derselben bewusst war, und dies auch im jüngsten Entscheid vom 4. März 2009 (9C_782/2008) getan hat. Andererseits ist zu bedenken, dass der Entscheid ob die Unterdurchschnittlichkeit erheblich und damit zu beachten sei, in den zitierten Urteilen jeweils nicht darüber entschied, ob der beschwerdeführenden Partei eine Rente der Sozialversicherung zuzusprechen war oder nicht; dies im Gegensatz zum vorliegenden Fall, wo diese Frage - zusammen mit der Bemessung des leidensbedingten Abzugs - grundsätzlich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (und deren Höhe) entscheidet. 4.4 Die Unterdurchschnittlichkeit des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 56'745.-- beträgt 7,68% und nicht die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort errechneten 5,57%. In Umsetzung der zitierten Rechtsprechung ist dieses Valideneinkommen als erheblich unterdurchschnittlich zu klassieren. Da mit den mangelnden Sprachkenntnissen, dem Ausländerstatus und der fehlenden Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit als Käsereimitarbeiter unfall- bzw. invaliditätsfremde Aspekte für den Minderverdienst des Beschwerdeführers verantwortlich sind, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte, ist eine Parallelisierung mit dem Invalideneinkommen vorzunehmen. 4.5 Bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist dieselbe Bemessungsbasis bzw. sind die gleichen Tabellenlöhne für die Aufwertung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens wie für die Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen (Parallelität der Bemessungsfaktoren vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 und Urteil U 454/05 des EVG vom 6. September 2006, E. 6.3 und E. 6.4). Werden die beiden Vergleichseinkommen auf das gleiche Niveau angehoben, so entspricht, wenn die versicherte Person in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, der Invaliditätsgrad dem allfällig zu gewährenden leidensbedingten Abzug (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). Faktoren, die bereits bei der Parallelisierung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Vergleichseinkommen berücksichtigt worden sind, dürfen rechtsprechungsgemäss beim allfälligen "Leidensabzug" nicht erneut berücksichtigt werden (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327f. und E. 6.2 S. 329f.). 4.6 Der sogenannte Leidensabzug hat nicht direkt mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der statistischen Erhebung des Invalideneinkommens erleidet. Diese bewirkt – neben einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit –, auf den realen Arbeitsmarkt bezogen, eine zusätzliche Lohneinbusse. Denn die statistischen Tabellenlöhne werden auf der Grundlage von Daten gesunder Arbeitnehmer erhoben. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig sei. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen sei nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. es sei nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen. Schliesslich sei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs dürfe das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es müsse sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid einen "Leidensabzug" von 10% vorgenommen, ohne diesen zu begründen. Durch die faktische Einäugigkeit ist die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers auf Arbeiten beschränkt, welche für Einäugige geeignet sind und welche keine Gefahr für das verbliebene Auge darstellen (UV-act. 114). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche keine Stereopsis erfordern. Er darf keine Maschinen bedienen mit ungeschützten rotierenden Teilen, ist nicht geeignet für Arbeiten am Fliessband und kann nicht für längere Autofahrten eingesetzt werden (UV-act. 173). Aus letzterem Grund sollte der Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Wegen der Entstellung des linken Auges dürfte der Beschwerdeführer auch kaum eine Anstellung mit erheblichem Publikumsverkehr finden. Durch sein Lebensalter (53 Jahre im Zeitpunkt des Einspracheentscheids) und https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Dienstalter (Anstellung als Käsereimitarbeiter 1991 [nach seiner Einreise in die Schweiz] im versicherten Betrieb und seither kein Bedarf, sich an einen neuen Arbeitgeber anzupassen) ist der Beschwerdeführer bei der Stellensuche ebenfalls eingeschränkt. Aufgrund dieser Faktoren, die eine erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt bedeuten, ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 20% gerechtfertigt. Die mangelnden Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus (sowie die fehlende Berufsausbildung) wurden bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen berücksichtigt. Die Herzkrankheit des Beschwerdeführers ist unfallfremd und bleibt daher bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse ausser Betracht. 4.8 Gestützt auf den Abzug vom (parallelisierten) Tabellenlohn von 20% resultiert eine Erwerbseinbusse von ebenfalls 20%. Gemäss diesem Invaliditätsgrad steht dem Beschwerdeführer eine Rente der Unfallversicherung zu. Die übrigen - von der Beschwerdegegnerin richtig dargelegten (und unbestrittenen) - Elemente des Einkommensvergleichs haben keinen Einfluss auf die Erwerbseinbusse bzw. den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hat seinen versicherten Verdienst für die Rente gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV nicht ermittelt. Die Streitsache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den versicherten Verdienst abkläre und gestützt darauf die Invalidenrente des Beschwerdeführers festlege. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 die rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung zutreffend dargelegt (Erwägung 5). Darauf kann verwiesen werden. In Anhang 3 zur UVV sind die sehr schwere Entstellung im Gesicht mit 50% und der Verlust des Sehvermögens auf einer Seite mit 30% Integritätsentschädigung in der Skala aufgelistet. Beide Werte geben Anhaltspunkte für die Bemessung des Integritätsschadens des Beschwerdeführers. Zur Bestimmung des Integritätsschadens durch Augenverletzungen haben die Ärzte der Suva mit Tabelle 11, zu demjenigen bei Schädigungen der Haut mit Tabelle 18 einen Feinraster erstellt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Grundlagen für die ärztliche Schätzung des Integritätsschadens des Beschwerdeführers bildeten einerseits die medizinischen Akten - besonders die Abschlussberichte der Dres. med. E.___ und F.___, Augenklinik Kantonsspital St. Gallen, vom 23. Januar 2007 (UV-act. 76) und derjenige von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Dermatologie, St. Gallen, vom 25. April 2006 (UV-act. 47) andererseits die Fotos der geschädigten Körperstellen vom 13. Dezember 2007 (UVact. 103). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass sich die Entstellung im Gesicht auf das linke Auge beschränkt. Mit der Integritätsentschädigung von 35% ist gemäss Tabelle 11 Ziffer 1 sowohl die fast vollständige einseitige Erblindung als auch die gleichzeitige Entstellung des linken Auges abgegolten (https://wwwsapp1.suva.ch/sap/ public/bc/its/mimes/zwaswo/99/pdf/ 02870_11_d.pdf; UV-act. 113). Von einer sehr schweren Entstellung im Gesicht, die gemäss Skala von Anhang 3 zur UVV mit einer Integritätsentschädigung von 50% abzugelten wäre, kann nicht gesprochen werden. Die Verätzungen im Gesicht, die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend machen lässt, werden nicht belegt und können aufgrund der Akten nicht ausgemacht werden. Vielmehr schilderte auch der Beschwerdeführer bei der persönlichen Befragung zum Unfallhergang Säurespritzer ins linke Auge und Verätzungen am linken Oberarm, am Rücken und am linken Bein, aber keine Verätzungen im übrigen Gesicht (UV-act. 27). Er macht auch nicht geltend, die Fotodokumentation vom 13. Dezember 2007 (UV-act. 103) sei unvollständig. Der Anteil von 35% Integritätsentschädigung für den Integritätsschaden am linken Auge und damit im Gesicht erweist sich somit als korrekt und ist besonders auch unter dem Aspekt der abstrakten und egalitären Bemessung der Integritätsentschädigung richtig. 5.3 Die Integritätseinbusse durch die kosmetisch störenden Narben an linkem Oberarm, Rücken und linkem Bein leitete Dr. D.___ vom Wert von 50% bei einer sehr schweren Entstellung im Gesicht ab und bemass sie mit 1/5 davon bzw. mit 10% (UVact. 115). Er ging damit gemäss Anhang 3 zur UVV bzw. gemäss Tabelle 18 (https:// wwwsapp1.suva.ch/sap/ public/bc/its/mimes/zwaswo/99/pdf/02870_18_d.pdf) vor. Die Narben befinden sich an im Berufsalltag bedeckten Körperstellen und weder am Gesicht noch an den Händen. Funktionelle Störungen wurden bereits im Bericht von Dr. G.___ vom 27. September 2005 verneint (UV-act. 15). Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates durch diese
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Narben (z.B. wegen Kontrakturen) sind nicht beschrieben (UV-act. 119). Die Bemessung des Integritätsschadens durch die Narben mit 10% ist daher nicht zu beanstanden. 5.4 Die Integritätsschäden von 35% am linken Auge und von 10% für die Narben an linkem Oberarm, Rücken und linkem Bein wurden ohne Kürzung zusammengezählt. Gegen dieses Vorgehen und die Gesamtschätzung ist gemäss Art. 36 Abs. 3 bzw. Anhang 3 zur UVV nichts einzuwenden. Sie trägt dem gesamten Integritätsschaden des Beschwerdeführers Rechnung. Bezüglich Integritätsentschädigung erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20% zugesprochen und die Sache zur Festsetzung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist, wie in gleichartigen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Eine höhere Entschädigung erscheint nicht ausgewiesen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20% zugesprochen und die Sache zur Festsetzung der Invalidenrente an die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit pauschal Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2009 Art. 29 Abs. 2 BV: Rechtliches Gehör betreffend Begründung des Einspracheentscheids Art. 19 Abs. 1 und 3 UVG, Art. 30 Abs. 1 UVV: Zeitpunkt zu welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente (ev. Übergangsrente) der Unfallversicherung geprüft wird. Reine Arbeitsvermittlung ist nicht geeignet, den vom Unfallversicherer zu berücksichtigenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und muss daher nicht abgewartet werden. (Frage offen gelassen, ob [systemwidrig und ohne Rechtspflicht] durch Unfallversicherung finanzierte Arbeitsvermittlung Eingliederungsmassnahmen durch die IV bezüglich Rentenbeginn in der Unfallversicherung gleichgestellt ist.) Art. 7f. und 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Erhebliche (7,68%) Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bejaht, daher Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn auf 20% festgelegt. Erwerbsunfähigkeit bzw. Invaliditätsgrad von ebenfalls 20%. (Rückweisung zur Ermittlung versicherter Verdienst und Festsetzung Rente.) Art. 24f. UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV: Bestätigung der Integritätsentschädigung von 45% für fast vollständige Erblindung eines Auges mit kosmetischer Beeinträchtigung des Auges sowie Narben nach Verätzungen der Haut an linkem Oberarm, Rücken und linkem Bein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, UV 2008/78). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2009.
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2025-07-19T14:46:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen