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St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2008 UV 2008/39

December 15, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,954 words·~10 min·4

Summary

Res iudicata kann nur eingewendet werden, wenn der Anspruch im früheren Verfahren schon umfassend geprüft wurde. Ein früherer Einspracheentscheid, in dem die weitere Unfallkausalität der Behandlungskosten psychischer Unfallfolgen verneint wurde, hat keine Wirkung auf die separate Prüfung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit und des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008, UV 2008/39).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 15.12.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2008 Res iudicata kann nur eingewendet werden, wenn der Anspruch im früheren Verfahren schon umfassend geprüft wurde. Ein früherer Einspracheentscheid, in dem die weitere Unfallkausalität der Behandlungskosten psychischer Unfallfolgen verneint wurde, hat keine Wirkung auf die separate Prüfung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit und des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008, UV 2008/39). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 15. Dezember 2008 in Sachen V.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.          A.a    Der 1954 geborene V.___ war Leiter der A.___, einer Institution der Stiftung B.___, und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Februar 2002 brannte es in seinem Einfamilienhaus und er zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades an Armen, Händen, Gesicht, Hals und Beinen zu, insgesamt an 39,5% der Körperoberfläche (UV-act. 3-5, 8). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach stationärer Behandlung im Universitätsspital Zürich und Rehabilitation in der Thurgauer Klinik St. Katharinental nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit am 22. Mai 2002 zu 30% wieder auf (UVact. 19, 25 und 36). Die Arbeitsfähigkeit konnte er in der Folge bis auf 75% ab 1. November 2002 steigern (UV-act. 27, 37 und 39). A.b    Zwischenzeitlich waren beim Versicherten psychische Beeinträchtigungen aufgetreten (UV-act. 50). Vom behandelnden Psychiater, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde eine lang dauernde Anpassungsstörung nach Brandunfall vom 13. Februar 2002 bei vorbestehender Persönlichkeitsvariante mit Autoritätsproblemen, sozialen Ängsten und Beziehungsängsten (ICD-10 F43.23 und F60.9) diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit mit ca. 30% eingeschätzt (Bericht vom 30. Dezember 2003, UV-act. 64). Mit Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2004 kam Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und beratender Psychiater der Allianz, zum Schluss, es habe eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen, die jetzt, zwei Jahre nach dem Brand als geheilt beurteilt werden könne (UV-act. 66). In der Folge stellte die Allianz offenbar die Taggeldzahlungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ein und erbrachte weitere Taggelder für die ab 14. Februar 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus der ebenfalls bei ihr bestehenden Krankentaggeld-Versicherung. Dr. C.___ erhöhte die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab Februar 2005 von 30 auf 40% (UV-act. 81).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c    Als der Versicherte nach Meinung der Allianz den medizinischen Endzustand erreicht hatte, holte diese bei den Ärzten der Klinik für Wiederherstellungschirurgie am Universitätsspital Zürich und mit Zusatzfragen im Rahmen der Begutachtung für die Invalidenversicherung (IV) durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Stellungnahmen betreffend den Integritätsschaden des Versicherten ein (UV-act. 90 und 98). Gestützt darauf und auf eine Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 28. April 2006, gewährte die Allianz dem Versicherten am 15. Mai 2006 schriftlich das rechtliche Gehör (UV-act. 101). Darin hielt sie fest, die Taggeldleistungen der Unfallversicherung seien per 13. Februar 2004 eingestellt und durch Taggelder der Kranken-Taggeldversicherung abgelöst worden. Medizinisch sei ein Endzustand erreicht. Der Unfallanteil am aktuellen psychischen Zustandsbild betrage 33⅓%. Sie sehe vor, den rein unfallbedingten Integritätsschaden mit 27% bzw. CHF 28'840.00 (20% für die physischen und ein unfallbedingter Anteil von 7% für die psychischen Beeinträchtigungen) zu entschädigen. Die Kosten für die zweckmässige Behandlung der Verbrennungsnarben würden weiterhin übernommen, eine Leistungspflicht für die weitere Psychotherapie werde hingegen abgelehnt. A.d   Auf dieses Schreiben hin beauftragte der Versicherte Rechtsanwalt Paul Rechsteiner mit seiner Vertretung (UV-act. 102). Dieser erklärte sich gegenüber der Allianz mit der Höhe der Integritätsentschädigung einverstanden und drängte auf deren umgehende Verfügung. Weiter stellte er fest, dass bisher keine Schritte unternommen worden seien, den unfallbedingten Teil der bleibenden Erwerbsunfähigkeit abzuklären, und forderte Informationen über das diesbezügliche weitere Vorgehen (UV-act. 105). Die Allianz erliess daraufhin die Verfügung vom 14. Juli 2006, mit der sie dem Versicherten die angekündigte Integritätsentschädigung zusprach, die Übernahme der weiteren Heilbehandlung der Verbrennungsnarben zusicherte, die Kostenübernahme der psychotherapeutischen Behandlung per 30. April 2006 einstellte und die separate Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorbehielt (UV-act. 107). A.e   Gegen diese Verfügung erhob die EGK-Gesundheitskasse (EGK) als Krankenversicherer des Versicherten am 17. Juli 2006 Einsprache (UV-act. 106). Mit Begründung vom 27. Juli 2006 beschränkte die EGK ihre Einsprache auf die Einstellung der Leistungen für Psychotherapie und führte an, es habe sich um einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweren Unfall gehandelt, der geeignet sei, psychische Beeinträchtigungen zu verursachen. Diese und somit deren Behandlung seien weiterhin unfallkausal, weshalb die Allianz dafür leistungspflichtig bleibe (UV-act. 109). Die Allianz wies die Einsprache der EGK mit Entscheid vom 26. März 2007 ab (UV-act. 115). Sie nahm darin ausführlich Stellung, weshalb die psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere das Erschöpfungssyndrom, nicht mehr kausal zum Unfall vom 13. Februar 2002 seien. Der Einspracheentscheid wurde auch dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt (UVact. 114). Sowohl die EGK als auch der Versicherte liessen diesen Entscheid in Rechtskraft erwachsen. B.         Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 gewährte die Allianz dem Versicherten das rechtliche Gehör zur Rentenfrage. Sie führte aus, dass sie vorsehe, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (UV-act. 122). In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2007 opponierte Rechtsanwalt Rechsteiner dagegen (UV-act. 125). Am 10. August 2007 erliess die Allianz die angekündigte Verfügung und lehnte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab (UV-act. 126). Zur Begründung führte sie an, die Kausalität der psychischen Beeinträchtigungen sei mit Einspracheentscheid vom 26. März 2007 rechtskräftig verneint worden; die physischen Beeinträchtigungen des Versicherten führten nicht zu einem verminderten Erwerbseinkommen, weshalb die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien. In seiner Einsprache vom 12. September 2007 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 23% (UV-act. 127). Diese Einsprache wies die Allianz mit Entscheid vom 26. Februar 2008 ab (UV-act. 129). C.           C.a   Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10. April 2008, mit welcher die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2008 und die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 23%, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung der Invalidenrente, beantragt wird. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin verhalte sich mit der Berufung auf die rechtskräftige Beurteilung der Kausalität im Einspracheentscheid vom 26. März 2007 widersprüchlich und verstosse damit gegen Treu und Glauben. Zudem habe er in der Verfügung vom 14. Juli 2006 (und im darauf gestützten Einspracheentscheid [vom 26. März 2007]) gar kein Anfechtungsobjekt gehabt, um die ihm zustehende Invalidenrente aus der Unfallversicherung geltend zu machen. Vielmehr habe er sich darauf verlassen müssen und dürfen, dass über die Invalidenrente später verfügt werde. Mit der rechtskräftigen Zusprechung der Integritätsentschädigung auch für den unfallkausalen Anteil am psychisch bedingten Integritätsschaden habe die Beschwerdegegnerin die Einschätzung durch Dr. E.___ sowie ihre Leistungspflicht für den unfallkausalen Anteil an den psychisch bedingten Beeinträchtigungen ausdrücklich anerkannt und müsse sich auch betreffend Invalidenrente dabei behaften lassen. C.b Die Allianz beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 26. Februar 2008. Zur Begründung bestreitet sie die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und verweist weitgehend auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Zusätzlich beantragt sie, dem Beschwerdeführer wegen willkürlicher Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung aufzuerlegen. C.c   Mit Replik vom 26. Mai 2008 und Duplik vom 5. Juni 2008 halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Begründungen in den Rechtsschriften und die Ausführungen in den Akten wird - soweit entscheidnotwendig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.          1.1    Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Beeinträchtigungen, medizinisch von Dr. E.___ als Neurasthenie (Erschöpfungszustand; UV-act. 98) umschrieben. Strittig und zu prüfen ist, ob deren Unfallkausalität im Einspracheentscheid vom 26. März 2007 umfassend verneint werden konnte und verneint wurde und ob damit bezüglich Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers und daraus resultierendem Anspruch auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Invalidenrente der Unfallversicherung wegen psychischen Unfallfolgen eine res iudicata vorliegt. 1.2    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen sei auch betreffend Erwerbsunfähigkeit und Anspruch auf eine Invalidenrente rechtskräftig entschieden worden. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das sei nicht der Fall. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin bezüglich Integritätsentschädigung die Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen ausdrücklich anerkannt. 2.            2.1    Anfechtbar ist gemäss BGE 120 V 233 E. 1.a S. 237 grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids. Entsprechend nimmt auch nur das Dispositiv an der Rechtskraft teil. Formell rechtskräftig wurde mit dem ersten Einspracheentscheid vom 26. März 2007 demnach der Entscheid, es bestehe keine weitere Leistungspflicht für psychotherapeutische Behandlungen. - Die Zusprechung der Integritätsentschädigung und weiterer zweckmässiger Heilbehandlung der Verbrennungsnarben waren - da nicht Gegenstand einer Einsprache - bereits mit der Verfügung vom 14. Juli 2006 rechtskräftig geworden. 2.2    Im Rahmen der ersten Verfügung vom 14. Juli 2006 ist die Kausalität der psychischen Beschwerden unterschiedlich beurteilt worden: Für den Integritätsschaden ist sie bejaht, für die weitere psychotherapeutische Behandlung ist sie in diesem Verfahrensschritt ohne nähere Begründung verneint worden. Im Einspracheentscheid vom 26. März 2007 wurde dann ausführlich dargelegt, weshalb die vorliegenden psychischen Beschwerden weder natürlich noch adäquat kausal zum Unfall seien und Leistungen für eine weitere psychotherapeutische Behandlung abgelehnt würden. Ungeachtet dessen wurde bereits in der Verfügung vom 14. Juli 2006 eine separate Prüfung des Rentenanspruchs durch eine andere Stelle der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt. 2.3    Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegegnerin angeführten Leitentscheiden des Bundesgerichts U 388/06 und U 198/04 und zum ebenfalls einschlägigen Urteil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte U 89/06, in denen es um Rückfälle bzw. Spätfolgen ging, ist, wie vorstehend ausgeführt, die Leistungspflicht von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. März 2007 nicht umfassend geprüft, sondern nur bezüglich des dannzumal im Streit liegenden Anspruchs auf weitere Psychotherapie zulasten der Beschwerdegegnerin entschieden worden. Entsprechend wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, im zweiten Verfahren betreffend Invalidenrente umfassend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zu befinden und in diesem Zusammenhang über alle Aspekte, somatische wie psychische, zu entscheiden. Dabei hätte sie sich bezüglich der psychischen Unfallfolgen auf die Ausführungen im ersten Einspracheentscheid vom 26. März 2007 beziehen und entsprechend kurz fassen können. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer dem Einspracheentscheid vom 26. März 2007 nicht widersetzte. Aufgrund der fehlenden umfassenden Prüfung ihrer Leistungspflicht kann sich die Beschwerdegegnerin aber nicht darauf berufen, die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sei bereits rechtskräftig entschieden worden. 3.            3.1    Indem sie die geforderte umfassende Prüfung ihrer Leistungspflicht nicht vornahm, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung nur ungenügend geprüft. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 ist daher aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung nachhole. 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Betrag von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung umfassend prüfe. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2008 Res iudicata kann nur eingewendet werden, wenn der Anspruch im früheren Verfahren schon umfassend geprüft wurde. Ein früherer Einspracheentscheid, in dem die weitere Unfallkausalität der Behandlungskosten psychischer Unfallfolgen verneint wurde, hat keine Wirkung auf die separate Prüfung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit und des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008, UV 2008/39).

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