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St.Gallen Versicherungsgericht 16.04.2008 UV 2007/82

April 16, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,483 words·~17 min·4

Summary

Art. 50 ATSG, Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG. Beginn und Befristung der im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten und mit Verfügung bestätigten Rente. IV-Grad, welcher dieser Rente zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2008, UV 2007/82).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.05.2020 Entscheiddatum: 16.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2008 Art. 50 ATSG, Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG. Beginn und Befristung der im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten und mit Verfügung bestätigten Rente. IV-Grad, welcher dieser Rente zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2008, UV 2007/82). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 16. April 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster LL.M., Oberer Graben 43, 9000 St.Gallen, gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a    B.___, geb. 1944, war als Wirtin des Gasthauses A.___ bei den Vaudoise Versicherungen freiwillig unfallversichert, als sie gemäss Unfallmeldung am 7. September 2002 im Keller stürzte und sich eine Knie- und Schulterverletzung zuzog (UV-act. 1). Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, bestätigte im Bericht vom 24. Oktober 2002 einen Sturz auf die rechte Schulter mit Verdrehen des linken Knies. Als Diagnosen führte er eine Distorsion des linken Knies und ein Impingement der rechten Schulter an (UV-act. 3). Für die Zeit ab 1. Januar 2003 bescheinigte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50% (UV-act. 8). Die Invalidenversicherung, bei welcher sich die Versicherte am 17. August 2002 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-act. 1), sprach ihr am 9. April 2003 bzw. 26. August 2004 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente auf der Basis eines IV-Grades von 50% zu (IV-act. 27). Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 gewährte die Invalidenversicherung der Versicherten, welche im Februar 2005 mit Hinweis auf gesundheitliche Unfallfolgen eine Rentenrevision beantragt hatte (IV-act. 28-5/7), ab 1. März 2005 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grads von 80%. Der Gesundheitszustand habe sich seit Zusprechung der Teilrente erheblich verschlechtert (UV-act. 116, 119; vgl. auch IV-act. 49-9/10). A.b   Am 23. November 2005 hatte die Versicherte der Vaudoise einen Autounfall vom 21. November 2005 melden lassen, bei welchem sie sich am linken Knie und an den Rippen verletzt habe (act. G 11.2). Dr. C.___ bescheinigte am 28. November 2005 eine Thoraxkontusion links und Kniekontusion links sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. November 2005 für voraussichtlich zwei bis drei Wochen (act. G 11.2). A.c    Anlässlich einer Besprechung mit der Versicherten und ihrem Ehemann unterbreitete der Schadenleiter der Vaudoise am 2. November 2006 den Vorschlag einer vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2008 befristeten Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% und einer Integritätsentschädigung von 20%. Die Versicherte erklärte sich mit dem vorgesehenen Entscheid unterschriftlich einverstanden und erklärte, umfassend über Rentenleistungen und Integritätsentschädigungen informiert worden zu sein (UV-act. 125). Anlässlich einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Vorsprache des Ehemannes der Versicherten beim Schadenleiter der Vaudoise vom 6. November 2006 wies Ersterer darauf hin, dass er die Angelegenheit nochmals mit seinem Schwiegersohn, der Arzt sei, besprochen habe. Es wurde bestätigt, dass die unfallkausalen Heilungskosten zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen von Art. 21 UVG bis zur Pensionierung übernommen würden. Nachher sei die Krankenversicherung zuständig. Zudem wurde nochmals über die 30%-Rente diskutiert (UV-act. 142). Mit Verfügung vom 22. November 2006 bestätigte die Vaudoise die Vereinbarung vom 2. November 2006 (UV-act. 126). In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache (UV-act. 127, 129) und im weiteren Briefwechsel (UV-act. 130, 131, 133) berief sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem auf Täuschung bzw. wesentlichen Irrtum (Art. 28 bzw. 23 OR), soweit durch die (einseitige) Unterzeichnung des Besprechungsberichtes vom 2. November 2006 überhaupt eine Vereinbarung zustande gekommen sein sollte (UV-act. 129). Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung und unbefristete Rentenzahlung ab 1. März 2005 (UV-act. 133). Die Vaudoise hiess die Einsprache im Entscheid vom 4. Juni 2007 in dem Sinn teilweise gut, dass sie die Rente, unter Anrechnung der bezahlten Taggelder vom 1. März 2005 bis 31. August 2006, koordiniert zur IV ab dem 1. März 2005 zusprach (UV-act. 136). Gestützt auf diesen Entscheid machte die Vaudoise eine Rückforderung im Betrag von Fr. 4'662.-- (Differenz zwischen Renten- und Taggeldleistungen in der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2006; UV-act. 137) geltend. In der Folge ergab sich ein weiterer Briefwechsel zwischen den Parteien (UV-act. 138, 140, 141). B.         B.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 erhob Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster, St. Gallen, für die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2007 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid und die Verfügung vom 22. November 2006 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 eine unbefristete Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'083.-- monatlich zustehe. Zur Begründung hielt der Rechtsvertreter unter anderem fest, anlässlich der Besprechung vom 2. November 2006 sei (mit Hinweis auf den Beginn der AHV-Rente per 1. Februar 2008) unzutreffenderweise von einem befristeten Rentenanspruch ausgegangen worden. Der Unfall vom 7. September 2002 habe bei der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin zu einer Invalidität von mindestens 30% geführt. Ein "Vergleich" könne aus mehreren Gründen nicht zustande gekommen sein. Im Besprechungsprotokoll vom 2. November 2006 sei es gemäss mündlicher Feststellung des Schadenleiters der Beschwerdegegnerin nicht um die verbindliche Festlegung von Rentenleistungen gegangen. Er habe den angeblichen Vergleich auch gar nicht unterzeichnet bzw. mangels Zeichnungsberechtigung gar nicht unterzeichnen können. Der Befristung des Rentenanspruchs habe sodann kein Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin gegenübergestanden. Der Invaliditätsgrad von (mindestens) 30% sei im Zeitpunkt der Besprechung vom 2. November 2006 längst nachgewiesen gewesen und habe durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr "anerkannt" werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei bei Unterzeichnung des Protokolls einem wesentlichen Irrtum (Art. 23 OR) erlegen, weshalb sie sich den behaupteten Vergleich auch aus diesem Grund nicht entgegenhalten lassen müsse. Sie habe ihre Rente nicht vergleichsweise und verbindlich festlegen, sondern lediglich den Gesprächsverlauf be­ stätigen wollen. Wäre das Protokoll tatsächlich als Vergleich zu interpretieren, läge ein Erklärungsirrtum vor. Anderseits habe der Unterschrift der Beschwerdeführerin die Auffassung zu Grunde gelegen, dass der Anspruch auf eine Rente mit dem Eintritt ins AHV-Alter erlösche. Dieser Irrtum habe notwendige Grundlage der Unterzeichnung gebildet. Das Verhalten des Schadenleiters der Beschwerdegegnerin verletze auch den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich Rentenanspruch und bezüglich Rechtswirkungen des Protokolls falsch informiert worden, und es sei ihr eine Unterschrift abgenötigt worden, welcher nun entgegen allen Zusicherungen weit bedeutendere Auswirkungen als geschildert zukommen solle. Solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. B.b In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und erklärte diese zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerdeantwort. Gegenstand der Verfügung vom 22. November 2006 sei einzig die Bestätigung des zwischen der Beschwerdeführerin und der Vaudoise ausgehandelten Vergleichs gewesen. Es obliege nicht dem Versicherungsgericht, den Inhalt dieses Vergleichs abzuändern. Einzig könne dessen Zustandekommen bestätigt oder - wider Erwarten abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin sei vor Abschluss des Vergleichs

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassend über Rentenleistungen und Integritätsentschädigungen informiert worden (UV-act. 125, 142). Die Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Schadenleiter der Vaudoise habe die Beschwerdeführerin getäuscht oder sogar zur Unterschrift genötigt, sei unzutreffend und herabsetzend. Die Behauptung, dass kein Vergleich zustande gekommen sei, weil das Protokoll der Besprechung vom 2. November 2006 als "Bericht" und nicht als "Vergleich" betitelt worden sei (obwohl ihn der Schadenleiter persönlich und handschriftlich verfasst habe), komme einem überspitzten Formalismus gleich. B.c   Mit Replik vom 17. September 2007 und Duplik vom 18. Oktober 2007 bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. B.d Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung betreffend die Beschwerdeführerin bei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 4. Februar 2008 Gebrauch. Erwägungen: 1.          1.1    Streitig sind vorliegend der Beginn und die Befristung der im Rahmen der Besprechung vom 2. November 2006 festgelegten und mit Verfügung vom 22. November 2006 bestätigten Rente. Der aus den vom Versicherungsgericht beigezogenen IV-Akten ersichtliche Autounfall vom 21. November 2005 (vgl. act. G 11.2; Fremdakten der IV) wurde weder im angefochtenen Entscheid noch in den Eingaben dieses Verfahrens von den Parteien thematisiert. Er bildet daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. - Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt im Rahmen des (erstinstanzlichen) Beschwerdeverfahrens ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen). Da Art. 50 ATSG an die Rechtsprechung vor seinem Inkrafttreten anknüpft, kann daran unter seiner Geltung festgehalten werden (RKUV 2004 Nr. U 513 S. 286 = Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2004 i/S T., U 161/03; Urteil des EVG vom 26. September 2006 i/S G. [K 114/05] Erw. 2.1). Eine am Vergleich beteiligte Partei kann die entsprechende Bestätigungsverfügung nur wegen Rechtsverletzungen, Verfahrens- oder Willensmängeln anfechten; ausgeschlossen ist somit eine Sachverhalts- und eine Angemessenheitskontrolle (U. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 13 zu Art. 50). 1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei gilt als invalid, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Art. 16 ATSG). Somit sind Invaliditätsschätzungen, die bloss auf die Differenz tatsächlich erzielter Einkünfte abstellen, grundsätzlich eben so wenig zulässig wie rein medizinische Schätzungen, die ohne Berücksichtigung der entscheidenden erwerblichen Faktoren erfolgen. Indessen darf auf die medizinische Schätzung abgestellt werden, wenn sie mit der massgebenden erwerblichen Situation übereinstimmt (LGVE 1981, 209). Ferner ist zu beachten, dass in der Regel (vgl. BGE 114 V 119 Erw. 2b) nicht erheblich ist, was eine versicherte Person tatsächlich verdient, sondern was sie objektiv aufgrund ihres Gesundheitsschadens zumutbarerweise (d.h. wie es ärztlicherseits noch für zumutbar gehalten wird) zu erwerben fähig ist (BGE 106 V 86). Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der Person noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 125 V 256 Erw. 4 mit Hinweisen). 2.          2.1    Im Bericht vom 14. Februar 2002 bestätigte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, anamnestisch erhebliche Rücken- und Knieschmerzen bei seit langem bestehender Adipositas. Er diagnostizierte ein schweres lumbovertebrales Syndrom, eine Periarthropatia beidseits mit vornehmlich rechtsseitigen Hüftschmerzen sowie einen Status nach Magenband (IV-act. 7-11/11; vgl. auch IV-act. 7-8/11). Am 18. Oktober 2002 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 1986 bei ihm in Behandlung. Die lumbalen Schmerzen bestünden seit etwa drei Jahren. Die Adipositas habe sich seit der Anlage eines Magenbandes im Jahr 1997 lediglich zurückgebildet. Im Beruf als Wirtin bestehe seit 28. Dezember 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 7-1/11f). Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, bestätigte im Gutachten vom 17. Dezember 2002 die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen betreffend den Rücken und die rechte Hüftseite sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er hielt unter anderem fest, die übrigen kursorischen Untersuchungen von Kniegelenken, Füssen, Schulter- und Ellbogengelenken ergäben lediglich eine diskrete Schmerzhaftigkeit in der rechten Schulter. Es bestehe kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenproblematik (IV-act. 14). Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte nach Durchführung einer Schulter-Operation im Bericht vom 3. Februar 2004 eine schwere Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (UVact. 31). Der Arzt bescheinigte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Juni 2004 und eine solche von 30% seit 1. Dezember 2004 in der Tätigkeit als Köchin und Wirtin. Er bestätigte den Behandlungsabschluss per 25. November 2004 (UV-act. 45, 55, 63, 71; IV-act. 42-14/32). Gegenüber der IV bestätigte Dr. F.___ im Juni 2005, Arbeiten über der Horizontalen und Arbeiten auf Tischhöhe mit grosser Krafteinwirkung seien nicht mehr möglich. In der Tätigkeit als Köchin könnten deshalb nicht mehr alle Arbeiten ausgeführt werden. Der Gesundheitszustand habe sich insofern geändert, als (seit 7. September 2002) ein Leiden der rechten Schulter dazugekommen sei. Die Schulterproblematik stehe jetzt, neben den Rücken- und Hüftbeschwerden, im Vordergrund. Bei der Arbeitsunfähigkeit als Köchin von 30% ab 1. Dezember 2004 sei offenbar die vorbestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen des Rückenleidens nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt (IV-act. 41-3/4f). Eine Begutachtung durch Dr. med. G.___, Orthopädie am Rosenberg, ergab gemäss Bericht vom 2. Dezember 2005, dass die heutigen Beschwerden (im Schulterbereich) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. September 2002 zurückzuführen seien. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor. Die Arbeitsunfähigkeit sei, bezogen auf eine Person im (mittleren) Alter zwischen 40 und 42, auf 50% anzusetzen. Dies gelte seines Erachtens generell für eine manuell betonte Tätigkeit; eine Bürotätigkeit wäre zu ca. 80% zumindest möglich, insbesondere wenn nicht längere Arbeiten in der gleichen Position und keine Arbeiten auf Höhe der Horizontalen und darüber gemacht werden müssten. Als therapeutische Möglichkeit komme mittelfristig die Implantation einer Prothese in Frage, dies nach vorgängiger Durchführung eines Artho-MRI. Der Integritätsschaden betrage in Anwendung der Suva-Tabelle 1 ca. 15 bis maximal 20%, was die Funktionseinbusse der oberen Extremitäten betreffe. Werde in Anwendung von Suva-Tabelle 5 die Arthrosekomponente glenohumeral dazugenommen, seien nochmals ca. 10% einzurechnen. Insgesamt ergebe sich eine Integritätsentschädigung von 25 bis maximal 30% (UV-act. 95, 96). 2.2    Die IV, für welche eine Gesamtsicht massgebend und damit eine blosse Addition der vor dem streitigen Unfall bestehenden und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zulässig war (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 2003 i/S E. [U 850/02] Erw. 6.4.1), kam im Revisionsverfahren - unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. G.___ (UV-act. 95) - zum Schluss, dass sich die Erwerbsunfähigkeit (unfallbedingt) von 50 auf 80% erhöht habe (vgl. IV-act. 49-10/10, 52-1/1, 55-1/2). Hinsichtlich der Festlegung des an sich unbestrittenen unfallbedingten Invaliditätsgrades lässt sich aufgrund der medizinischen und erwerblichen Aktenlage (IV-act. 7, 14, 19, 41-3/4f; UV-act. 95) nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - im Sinn einer vertretbaren und plausiblen Lösung - von einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 30% ausging. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob hinsichtlich des IV-Grades am 2. November 2006 ein Vergleich rechtsgültig zustande kam und - im Fall der Bejahung dieser Frage - ob weitere medizinische Abklärungen einer unzulässigen Sachverhaltsund Angemessenheitskontrolle gleichkämen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 13 zu Art. 50). Denn selbst wenn ein Zustandekommen eines Vergleichs verneint und damit weitere Abklärungen ohne Einschränkung als zulässig erachtet

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden, wären sie überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet, zuverlässigere Erkenntnisse hinsichtlich der unfallbedingten Einschränkung zu liefern. 2.3    Streitig ist der Rentenbeginn. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). - Bereits im Rahmen der erstmaligen Prüfung des IV-Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin standen keine Eingliederungsmassnahmen zur Debatte (vgl. IV-act. 19). Dr. F.___ bestätigte den Behandlungsabschluss per 25. November 2004 mit 30%iger Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2004, wobei er für den Fall, dass die Patientin in Zukunft durch die eingeschränkte Beweglichkeit gestört sei, eine Schultergelenksmobilisation in Betracht zog (UV-act. 55, 63, 71; IV-act. 42-14/32). Die IV erhöhte die Rente revisionsweise erst auf den Zeitpunkt, in welchem die Verschlechterung drei Monate angedauert hatte (Art. 88a Abs. 2 IVV; IV-act. 60-4/5), d.h. auf den 1. März 2005. Eine solche Wartefrist besteht für die erstmalige Rentenzusprechung durch die Unfallversicherung nicht, weshalb hier der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2004 anzusetzen ist. Der Beschwerdegegnerin kommt kein Auswahlermessen in dem Sinn zu, dass sie - bei klarem medizinischen und erwerblichen Sachverhalt - vergleichsweise einer für die versicherte Person günstigeren längeren Taggeldausrichtung mit späterem Rentenbeginn zustimmen könnte. Die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. September 2006 bzw. auf den 1. März 2005 lässt sich mit Art. 19 Abs. 1 UVG nicht vereinbaren, weshalb diesbezüglich sowohl die streitige Vereinbarung bzw. die Verfügung vom 22. November 2006 als auch der angefochtene Entscheid rechtswidrig sind. Als Folge davon stellt sich die Frage, ob ein Reformatio in peius-Sachverhalt vorliegt, wenn der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2004 gesetzt wird (die Taggelder ab diesem Zeitpunkt sind höher als die Rente). Dies ist im Ergebnis nicht der Fall, weil im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid eine unbefristete Rente (vgl. dazu nachstehend) zuzusprechen ist. Massgebend ist die Gesamtsicht (vgl. BGE vom 27. Februar 2008 i/S A.P. [8C.690/2007]).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4    Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der im streitigen Vergleich vorgesehenen Rentenbefristung bis 31. Januar 2008. Der Rentenanspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 19 Abs. 2 UVG). Die Voraussetzungen der Zusprechung einer Übergangsrente (Art. 30 UVV) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. - Die Zusprechung abgestufter oder befristeter Renten ist auch unter der Herrschaft des UVG zulässig (RKUV 1987 Nr. U 18, 309 Erw. 2b). Die versicherte Person, welcher eine befristete Rente zugesprochen wurde, bewahrt das Recht, den befristeten Charakter der Rente im Zeitpunkt anzufechten, in dem die vorgesehene Aufhebung wirksam werden soll. Dazu ist entweder von Amtes wegen ein Revisionsverfahren zu eröffnen oder von der versicherten Person ein Revisionsgesuch zu stellen. Im Revisionsverfahren wird geprüft, ob sich die Prognose, auf welche sich die befristete Rente stützt, verwirklicht hat (RKUV 2001 Nr. U 444, 553 Erw. 2b). Die Gewährung einer terminierten Rente ist statthaft, wenn bereits anlässlich der Rentenfestsetzung voraussehbar und wahrscheinlich ist, dass sich die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zufolge Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an die Unfallfolgen in absehbarer Zeit ausgleichen werden (RKUV 1986 Nr. U 3, 260 Erw. 2a; RKUV 2001 Nr. U 444, 552 Erw. 2a). Dieser Grundsatz bezieht sich nur auf Fälle mit einfachen, typischen Verletzungsfolgen, bei denen die Erfahrung erlaubt, mit einer gewissen Genauigkeit vorauszusehen, in welchem Mass und in welcher Weise die normale Angewöhnung zu einem Zurückgehen der Invalidität führen wird. Die günstige Prognose muss sich auf fassbare Anhaltspunkte abstützen können, und es dürfen ihr nicht konkrete Gegebenheiten des Einzelfalles entgegenstehen (A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 135-138, mit Hinweisen und Beispielen). Aufgrund der Arztberichte ist konkret unbestrittenermassen von einer bleibenden Einschränkung an der Schulter auszugehen (vgl. IV-act. 42-14/32). Anhaltspunkte, aufgrund welcher ein Zurückgehen der Invalidität aufgrund einer Angewöhnung vorausgesehen werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Rentenbefristung erweist sich daher als nicht zulässig. Sie liesse sich insbesondere nicht mit dem Beginn der AHV-Rente per 1. Februar 2008 begründen (vgl. UV-act. 125), da es sich bei der Unfallrente grundsätzlich um eine lebenslängliche Leistung handelt (vgl. Art. 19 Abs. 2 UVG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wenn davon ausgegangen würde, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Besprechungsprotokoll die Bedeutung eines im Rahmen einer Vereinbarung erklärten Verzichtes auf Versicherungsleistungen (mit Wirkung ab 1. Februar 2008) hatte, wäre zu beachten, dass ein solcher Verzicht gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden konnte. Für diesen Fall hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Widerruf der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bekannt gegeben (UV-act. 129). Deshalb braucht auch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob der Bericht vom 2. November 2006 eine Vergleich darstellt oder nicht. 3.          Die Beschwerde ist unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2007 in dem Sinn gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine unbefristete Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 30% auszurichten; dies unter Verrechnung der in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2006 ausgerichteten Taggelder. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 4'000.-- festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine unbefristete Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 30% auszurichten. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2008 Art. 50 ATSG, Art. 18 UVG, Art. 16 ATSG. Beginn und Befristung der im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten und mit Verfügung bestätigten Rente. IV-Grad, welcher dieser Rente zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2008, UV 2007/82).

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