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St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2008 UV 2007/116

June 18, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,010 words·~10 min·4

Summary

Art. 15 Abs. 1 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV: Bemessung des versicherten Verdienstes, welcher der Rente zugrunde zu legen ist. Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Nachgang zum Unfall (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2008, UV 2007/116).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/116 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 18.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2008 Art. 15 Abs. 1 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV: Bemessung des versicherten Verdienstes, welcher der Rente zugrunde zu legen ist. Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Nachgang zum Unfall (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2008, UV 2007/116). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 18. Juni 2008 in Sachen O.___, Beschwerdeführer, gegen Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen TG, betreffend Invalidenrente (versicherter Verdienst)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a    Der 1949 geborene O.___ war bei A.___ und der B.___ tätig und dadurch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Unfallversicherung) unfallversichert, als er am 12. Oktober 1997 in C.___ einen Autounfall erlitt, bei welchem er sich gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter zuzog (UV-act. 2/161, 7/34, 7/64). Anlässlich eines weiteren Autounfalls vom 24. Februar 2002 in Südafrika zog er sich Kopf-, Schulter- und Armverletzungen zu (UV-act. 2/79). Im Zeitpunkt dieses Unfalls war er für die D.___ tätig und dadurch ebenfalls bei der Unfallversicherung versichert. Diese anerkannte ihre Leistungspflicht für beide Ereignisse. Die Invalidenversicherung richtete dem Versicherten ab Januar 2000 eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 50% und ab Juni 2001 eine solche auf der Basis eines IV-Grads von 70% aus (UV-act. 7/12, 1/6). A.b   Nach Durchführung von medizinischen Behandlungen und Abklärungen sprach die Unfallversicherung dem Versicherten am 20. März 2007 verfügungsweise eine Invalidenrente (als Komplementärrente zur IV-Rente) mit Wirkung ab 1. Februar 2007 auf der Basis eines IV-Grads von 89 % zu. Der Rentenberechnung legte sie einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 91'094.70 (Verdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn) zugrunde (UV-act. 5/17 ff). Die hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 4. April 2007 (UV-act. 5/8) wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 ab. B.         B.a   Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2007 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Zugrundelegung eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 98'800.-- (Fr. 7'600.-- x 13). Zur Begründung legte er dar, die Beschwerdegegnerin ziehe Löhne aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 heran, obwohl er den entscheidenden Unfall für die definitive Invalidität erst am 24. Februar 2002 erlitten habe. Durch den Unfall im Jahr 1997 sei keine Vollinvalidität gegeben gewesen. Auch habe sich in den Jahren 2001 bis 2006 seine Stellung bei der D.___ dahingehend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbessert, als er die Betreuung der Kunden in Afrika übernommen habe. Deshalb habe die D.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin auch bestätigt, dass er bei 100% Arbeitsfähigkeit Fr. 119'600.-- (2005) und Fr. 127'400.-- (2006) verdient hätte. B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Ettenhausen-Aadorf, für die Unfallversicherung Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und legte unter anderem dar, bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten würden, fielen ausser Betracht. Veränderungen des von der versicherten Person ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes sollten keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben. Vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Arbeitgeberin seien zum Teil sehr unterschiedliche bzw. widersprüchliche Angaben zum Einkommen gemacht worden. Da mit grosser Wahrscheinlichkeit erst der zweite Verkehrsunfall vom 24. Februar 2002 zu einer insgesamt beinahe vollständigen Invalidität des Beschwerdeführers geführt habe, rechtfertige es sich, grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2002 abzustellen. Da nach der Rechtsprechung lediglich die allgemeine, d.h. nicht eine individuelle Lohnentwicklung zu berücksichtigen sei und andere Faktoren keine Rolle spielen dürften, sei die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anpassung des versicherten Verdienstes an die allgemeine statistische Lohnentwicklung nicht zu beanstanden, zumal sie mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt sei. Zudem deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall in eine besser bezahlte Stellung gewechselt hätte. B.c   Mit Replik vom 21. Januar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. In der Duplik vom 1. Februar 2008 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin seinen Antrag und seine Ausführungen. Erwägungen: 1.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Vorliegend ist streitig, welcher versicherte Verdienst der ab 1. Februar 2007 laufenden Rente des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist. - Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der (nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende) innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 2 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV sind nach der Rechtsprechung lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Art. 24 Abs. 2 UVV soll lediglich verhindern, dass die versicherte Person zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen (BGE 127 V 165 Erw. 3b). Der versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), bemessen sich nicht nach den gleichen Kriterien. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des von der versicherten Person ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienst keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (RKUV 1999 U 328, 110 Erw. 3c am Schluss). Bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV ist nicht jeder Bezug zur Grundregel des Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben. Auch wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalls anzuknüpfen (RKUV 1999 U 340, 404 Erw. 3c). Sodann sprechen Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 2 UVV sowie die Taggeldordnung, aber auch Gründe der Praktikabilität, dafür, bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. September 2006 i/S B. [U 79/06] Erw. 4.2.3). 1.2    Gemäss Unfallmeldung vom 24. Oktober 1997 belief sich der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 1997 auf Fr. 6'000.-- pro Monat (Grundlohn) bzw. Fr. 72'000.-- im Jahr (UV-act. 2/161; vgl. auch UV-act. 5/53, 5/57f). Im Fragebogen für den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeber gab die D.___ zuhanden der Invalidenversicherung am 5. November 2000 Jahreslöhne bei voller Erwerbsfähigkeit für 1998/1999 von Fr. 72'000.-- (12 x Fr. 6'000.--) und für 2000 von Fr. 78'000.-- (13 x Fr. 6'000.--) an (UV-act. 7/49f). Aus den Lohnabrechnungen für 2002 ist ein Brutto-Monatslohn von Fr. 6'825.-- (Fr. 61'425.-- : 9 Monate; UV-act. 2/51) bzw. ein solcher von Fr. 6'860.-- ersichtlich, wobei als Lohnbestandteile der Bruttolohn von Fr. 6'500.-- zuzüglich Benzin- und Telefonspesen von insgesamt Fr. 360.-- angegeben wurden (UV-act. UV-act. 2/52). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 gab die D.___ einen Jahreslohn 2002 von Fr. 87'380.-- an (13 x Fr. 6'500.-- + Naturallohnbezüge von Fr. 2'880.--; UV-act. 2/49, 5/25). Im Schreiben vom 19. März 2003 bescheinigte die D.___ für 2003 einen Bruttolohn von Fr. 7'600.-monatlich sowie einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe (UV-act. 2/45). Den Lohnabrechnungen der D.___ für 2003 lässt sich ein Monatslohn von Fr. 7'600.-- bzw. ein Jahresbetreffnis 2003 von Fr. 91'200.-- (diesmal ohne 13. Monatslohn) entnehmen, und derjenigen für Januar 2004 ein solches von Fr. 8'700.--, wobei die Arbeitgeberin festhielt, in den Löhnen seien die Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin eingerechnet. Überdies vermerkte sie, ohne Unfall vom 24. Februar 2002 und mit einem 100%-Arbeitspensum könnte der Beschwerdeführer ca. Fr. 118'000.-- (2003) bzw. ca. Fr. 134'000.-- (2004) verdienen (vgl. UV-act. 2/4, 2/8, 2/9, 5/13f, 2/28, 2/29, 2/48). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2006, welches Einkommen der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 bei einem Pensum von 100% ohne Unfall erzielt hätte, gab die D.___ Bruttolöhne (einschliesslich 13. Monatslohn) von Fr. 119'600.-- (2005) und Fr. 127'400.-- (2006) an (UV-act. 5/41-43). 1.3    Im Schreiben vom 12. März 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, ein versicherter Verdienst von Fr. 86'911.60, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgesehen hatte, sei falsch, da bereits der Lohn im Jahr 2002 Fr. 96'200.-- betragen habe (UV-act. 5/28). Hierauf machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs auf die Widersprüchlichkeit der Lohnangaben aufmerksam (UV-act. 5/23). Tatsächlich bescheinigte die Arbeitgeberin wie erwähnt für 2002 ein Jahresbetreffnis von Fr. 87'380.-- (UV-act. 2/49, 5/25). Ausgehend von den Arbeitgeberangaben entwickelte sich der Jahreslohn des Beschwerdeführers seit dem ersten Unfall vom 12. Oktober 1997 von Fr. 72'000.-- (1997) auf Fr. 87'380.-- (2002), wobei sich am 24. Februar 2002 der zweite Unfall ereignet hatte und der Beschwerdeführer für 2002 wie erwähnt einen von den Arbeitgeberangaben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abweichenden, erheblich höheren Betrag (Fr. 96'200.--) geltend machte. Für 2003 und 2004 ergab sich gemäss Arbeitgeberbescheinigung nochmals eine beträchtliche Steigerung auf Fr. 91'200.-- bzw. Fr. 98'800.-- (Fr. 7'600.-- x 12 bzw. x 13) und Fr. 104'400.-- (Fr. 8'700.-- x 12). Diese Einkommenserhöhungen im Nachgang zu den beiden Unfällen lassen sich - soweit sie mit Blick auf die erwähnten Widersprüche und den Umstand, dass im individuellen Konto seit 2000 keine Einträge mehr erfolgt waren (vgl. UV-act. 2/11ff), überhaupt als belegt gelten können - nicht mit der allgemeinen Lohnentwicklung erklären. Wenn die Arbeitgeberin auf den Lohnbelegen überdies Jahreseinkommen von Fr. 118'000.-- (2003; UV-act. 2/9), Fr. 134'000.-- (2004; UV-act. 2/8), Fr. 119'600.-- (2005; UV-act. 5/42) und Fr. 127'400.-- (2006; UV-act. 5/41) meldete, so ist festzuhalten, dass es sich dabei offenbar um mutmassliche Beträge handelt, welche allenfalls als Basis des Valideneinkommens in Betracht kommen. Grundlage für die Bemessung des versicherten Verdienstes können diese Beträge zum vornherein nicht bilden (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 1.1). Unter diesen Umständen lässt es sich grundsätzlich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Basis für die Bemessung des versicherten Verdienstes den Lohn des Jahres 2002 nahm und diesen anhand der statistischen Lohnentwicklung an die Verhältnisse des Jahres 2006 anpasste (UV-act. 5/24). Diese Lösung erscheint insofern vertretbar, als sie den gegebenen Unwägbarkeiten und Widersprüchen gerecht wird, mit den dargelegten rechtlichen Voraussetzungen in Einklang steht und zugunsten des Beschwerdeführers auch die erhebliche Einkommensentwicklung im Jahr 2002 noch berücksichtigt. Weitere Abklärungen wären nicht geeignet, ein mit den tatsächlichen Verhältnissen überwiegend wahrscheinlich besser übereinstimmendes Resultat zu erbringen. Hingegen haben sich bei den Berechnungen der Beschwerdegegnerin insofern Fehler eingeschlichen, als sie die Nominallohnentwicklung 2002 mit Fr. 1'123.30 (statt Fr. 1'223.30) berücksichtigte und bei der Nominallohnentwicklung für 2005 und 2006 von je einem Prozent (statt 1.2% für 2005 und 1.6% für 2006 gemäss Lohnstatistikerhebungen des Bundesamtes für Statistik) ausgegangen war. Die nominelle Anpassung des Lohnes 2002 an die Verhältnisse des Jahres 2006 (Verdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn) führt dementsprechend zu einem Betrag von Fr. 91'378.30 (statt Fr. 91'094.70). 2.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2007 in dem Sinn gutzuheissen, dass der versicherte Verdienst für die ab Februar 2007 laufende Rente des Beschwerdeführers auf Fr. 91'378.30 festgelegt wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der versicherte Verdienst für die ab Februar 2007 laufende Rente des Beschwerdeführers auf Fr. 91'378.30 festgelegt wird. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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