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St.Gallen Versicherungsgericht 01.10.2007 UV 2006/73

October 1, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,400 words·~17 min·5

Summary

Art. 15 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 1 UVG. Invalidenrente aus Unfallversicherung. Prüfung der Höhe des versicherten Verdienstes sowie des Validen- und Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, UV 2006/73).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2006/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 01.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 01.10.2007 Art. 15 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 1 UVG. Invalidenrente aus Unfallversicherung. Prüfung der Höhe des versicherten Verdienstes sowie des Validen- und Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, UV 2006/73). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 1. Oktober 2007 In Sachen J.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1965 geborene J.___ war bei der A.___ angestellt und dadurch bei der Suva versichert, als sie am 30. Oktober 2001 als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall erlitt (UV-act. 1). Die Versicherte hielt sich vom 30. Oktober bis 5. November 2001 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen auf, wo die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt wurde (UV-act. 3). Nach einem Aufenthalt der Versicherten im Kurhaus Sunnematt in Heiden vom 5. bis 16. November 2001 und einer stationären Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik Walenstadtberg vom 22. November bis 6. Dezember 2001 stellten die Ärzte der Klinik Walenstadtberg die Diagnose eines schweren Beschleunigungstraumas der HWS mit funktioneller Überlagerung (Gangataxie) (UV-act. 24). Am 21. Januar 2002 erstellte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine biomechanische Kurzbeurteilung (UV-act. 28). Nach Durchführung von weiteren ärztlichen Abklärungen und Behandlungen wurde die Versicherte am 10. Januar 2005 in der Klinik Valens begutachtet (UV-act. 223). Am 30. September 2005 nahmen die Gutachter ergänzend Stellung (UV-act. 242). b) Mit Verfügung vom 9. November 2005 sprach die Suva der Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 30. Oktober 2001 ab 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % (Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- und Invalideneinkommen von Fr. 22'792.--) und eines versicherten Verdienstes von Fr. 43'473.-- zu. Zur Begründung des Invalideneinkommens wurde unter anderem festgehalten, es sei von einer Einbusse von rund 52% auszugehen. Laut Salärempfehlung des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes betrage das Mindestgehalt der Funktionsstufe U (einfache Verkaufsarbeiten; schnelle Ausbildung auf der Basis einer allgemeinen Grundausbildung) für eine 40jährige Angestellte Fr. 44'431.--. Das Mindestgehalt gemäss Funktionsstufe B (eher einseitige Aufgaben mit begrenzter Autonomie; zweijährige Bürolehre) für eine 40jährige Angestellte betrage Fr. 52'973.--. Der Durchschnitt der beiden Mindestsaläre belaufe sich auf Fr. 48'702.--. Hievon seien 2.5% für den regionalen Lohnunterschied in Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag von Fr. 47'484.-- ergebe. Ausgehend von einer Leistungsfähigkeit 48% (Einbusse von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 52%) resultiere ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 22'792.-- (UV-act. 251). Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 30. November 2005 (UV-act. 262) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (UV-act. 278) ab. Am 5. April 2006 hatte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eröffnet, ihr werde ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente auf der Basis eines IV-Grades von 54% ausgerichtet (UV-act. 275). B.- a) Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, Chur, mit Eingabe vom 30. August 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 9. November 2005 seien aufzuheben; der versicherte Jahresverdienst sei im Sinn der Erwägungen neu zu bestimmen, und ihr sei eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von über 60% auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin unter anderem ausführen, kritisiert würden der versicherte Jahresverdienst sowie das Validen- und Invalideneinkommen. Nicht angefochten werde die angenommene Leistungsfähigkeit von 48%. Der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 49'646.-- zu beziffern. Das relevante jährliche Valideneinkommen betrage unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns Fr. 52'988.-- ([Fr. 3'705.52 + 10%] x 13). Bis heute habe die Beschwerdeführerin (neben der abgebrochenen Lehre bei der Post) keine weitere Ausbildung absolviert. Sie habe ausschliesslich solche Arbeiten ausführen können, die nicht mehr erfordert hätten als eine allgemeine Grundausbildung. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausüben könnte, welche dem Ausbildungsniveau einer zweijährigen Bürolehre entspreche, sei nicht zulässig. Ausgehend von einer 48%igen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 12.5% (2.5% für regionalen Lohnunterschied und 10% Teilzeitabzug) sei ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 18'661.-- angemessen. b) In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 betreffend den versicherten Verdienst aufzuheben; der versicherte Verdienst sei auf Fr. 45'131.10 festzusetzen; die darüber hinausgehenden und weiteren Begehren seien abzuweisen, und der Einspracheentscheid sei im Übrigen zu bestätigen. Die Erwägungen des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheids würden zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort erklärt, sofern keine Zugeständnisse im Rahmen des versicherten Verdienstes gemacht würden. Die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin sei insoweit zu korrigieren, als bei der Umrechnung vom Nettolohn zum Bruttolohn die Abzüge für die berufliche Vorsorge und die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der Bemessung des Valideneinkommens sei auf die Angaben der A.___ abzustellen. Der Beschwerdeführerin sei es im weiteren zumutbar, ein Invalideneinkommen von Fr. 22'792.-- zu erzielen. Ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung von 10% sei nicht gerechtfertigt. Auch eine Berechnung aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zeige, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenlohn nicht zu beanstanden sei. c) Mit Replik vom 23. November 2006 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 45'131.10 festzusetzen. Die Rente sei im Sinn der Erwägungen durch das Gericht neu zu berechnen. Er schliesse sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Jahresverdienstes und der Festsetzung des Valideneinkommens (Fr. 50'050.--) an. Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens werde an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Die Grafik G3 in LSE 2004 (act.G 1.2 /11) zeige mit aller Deutlichkeit, dass Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum unter 50% im Verhältnis schlechter entlöhnt würden als solche mit Pensen von 50 bis 90 %. Der beantragte Abzug für die Teilzeitbeschäftigung von 10% sei daher angemessen. Es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 18'661.-- auszugehen. Falls das Gericht zur Auffassung gelange, dass entgegen der ursprünglichen Berechnung der Beschwerdegegnerin LSE 2004 anzuwenden sei, so müsse die Tabelle TA13, Grossregion Ostschweiz, Anforderungsniveau 4, Frauen, berücksichtigt werden. Bei einem Leidensabzug von 10% errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 20'466.--. Ein Abrunden des IV- Grades sei gemäss Rechtsprechung nicht statthaft. d) Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Zu prüfen ist vorliegend, welcher Erwerbsunfähigkeitsgrad und welcher versicherte Verdienst der ab 1. Dezember 2005 laufenden Rente der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen sind. Die Beschwerdegegnerin gab im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Festlegung des versicherten Verdienstes sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) richtig wieder. Darauf wird verwiesen. 2.- Die Beschwerdegegnerin legte den versicherten Verdienst in der Verfügung vom 9. November 2005 auf Fr. 43'473.-- fest; im angefochtenen Entscheid bestätigte sie diesen Betrag. Berechnungsgrundlage bildeten die Angaben der C.___ vom 18. Juli 2003 betreffend die in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Löhne (UV-act. 92, 249). Die A.___ zahlte der Beschwerdeführerin den Lohn jeweils in bar (als Nettobetrag) aus, wodurch für die Berechnung des versicherten Verdienstes (als Brutto-Betreffnis) eine Umrechnung auf den jeweilige Bruttolohn erforderlich wurde. Von Seiten der Beschwerdegegnerin ist nunmehr anerkannt, dass die ursprüngliche Berechnung des versicherten Verdienstes insofern nicht zutrifft, als bei der Umrechnung vom Nettolohn zum Bruttolohn die Abzüge für die berufliche Vorsorge und die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung nicht berücksichtigt wurden. Sie nahm in der Beschwerdeantwort eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der von der Swiss Life für den massgebenden Zeitraum gemeldeten Pensionskassenabzüge (UV-act. 288) und der Nichtbetriebsunfallprämie des Betriebs (1.79% in den Jahren 2000 und 2001; UV-act. 289) vor, indem sie diese Abzüge beim Nettolohn aufrechnete. Unter Zugrundelegung des Zeitraums von Oktober 2000 bis Oktober 2001 (Jahr vor dem Unfall) errechnete sie einen versicherten Verdienst von Fr. 45'131.10 (act. G 5 S. 4f). Diese Berechnung, welche unter Berücksichtigung der massgebenden Akten erfolgte, lässt sich nicht beanstanden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte sich überdies mit ihr einverstanden. 3.- a) Die Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Klinik Valens ergab gemäss Gutachten vom 19. Mai 2005 die Diagnosen eines Zustandes nach schwerem HWS- Distorsionstrauma infolge Auffahrkollision am 30. Oktober 2001, eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms sowie mittelschwerer neuropsychologischer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Defizite. Die Beschwerden würden dem typischen Bild nach HWS-Distorsionstrauma entsprechen und überwiegend wahrscheinlich vom Unfall vom 30. Oktober 2001 stammen. Der grösste Teil der unfallbedingten Beschwerden sei organischer Genese. Unfallfremde Faktoren würden keine Rolle spielen. Vom körperlichen Zustand her könne die Beschwerdeführerin Büroarbeiten ausführen; von der verminderten Ausdauer und den kognitiven Einschränkungen her sei eine über 50%ige Tätigkeit auch für Büroarbeiten nicht zumutbar. Eine leichte Tätigkeit (z.B. Verkäuferin in einem Kleinladen oder leichte Büroarbeiten in einem kleinen Betrieb), bei der die Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck gerate und welche keine hohen kognitiven Ansprüche stelle, sei zu 50% zumutbar. Eine weitere Behandlung sei geeignet, die Befindlichkeit zu verbessern und die teilweise Erwerbsfähigkeit zu erhalten; eine Erwerbsfähigkeit über 50% werde aber kaum erreicht werden (UV-act. 223). Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2005 hielten die Gutachter fest, in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50%) sei die zeitliche und leistungsmässige Limitierung berücksichtigt. Eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne durch eine etwas längere als 50%ige Arbeitszeit wettgemacht werden. Der zeitliche Umfang könne bis 60% betragen (ca. 5 Stunden pro Tag), mit Pausen. Durch die notwendigen Pausen bestehe eine leistungsmässige Einbusse von ca. 20%. Dieser Arbeitsumfang sei gut vorstellbar zum Beispiel in einer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Kleiderladen oder in einem Bootsverleih, wo die Beschwerdeführerin die Zeit selber einteilen, einige Büroarbeiten und wechselbelastende Tätigkeiten ausführen könne (UV-act. 242). b) Die Beurteilung der Gutachter der Klinik Valens erfolgte unter Berücksichtigung der massgebenden Akten. Das Gutachten und dessen Ergänzung sind nachvollziehbar begründet. Eine anders lautende ärztliche Einschätzung, insbesondere des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, liegt nicht vor (vgl. UV-act. 229). Wenn die Beschwerdeführerin darlegen lässt, die von der IV unterstützte innerbetriebliche Eingliederung von Juli bis September 2003 sei gescheitert und habe mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit geendet (act. G 1 S. 3), so ist festzuhalten, dass im August 2003 von Seiten des Kreisarztes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt worden war (UV-act. 96, 98). Nach einer einwöchigen Arbeitsaussetzung im Oktober 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin ab 15. Oktober 2003 wieder zu 50% (UV-act. 107). Von einem Scheitern des Eingliederungsversuchs kann angesichts dieser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegebenheiten nicht gesprochen werden (vgl. UV-act. 113, 114). Auch wenn die im Oktober 2003 begonnene Ausbildung an der Handels- und Bürofachschule Rapperswil Mitte Februar 2004 wieder abgebrochen werden musste (Doppelbelastung durch Schule und Beruf), war die Beschwerdeführerin weiterhin bei der A.___ zu 50% tätig und erledigte unter anderem allgemeine Büroarbeiten (UV-act. 117, 118). Diese Arbeit beendete sie, nachdem Spannungen in der Zusammenarbeit mit ihrem Chef aufgetreten waren (UV-act. 124, 129, 162). Die Beschwerdegegnerin ging in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter der Klinik Valens davon aus, dass - bezogen auf eine zumutbare Arbeitszeit von fünf Stunden pro Tag - die (ärztlich bestätigte 20%ige) leistungsmässige Einbusse einer Stunde betrage. Vier Stunden pro Tag bzw. eine 20 Stunden-Woche entsprächen bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden einer Einbusse von rund 52% (UV-act. 251). Die daraus resultierende, verbleibende Leistungsfähigkeit von 48% wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (act. G 1 S. 5). Hievon ist nachstehend auszugehen. 4.- Zu prüfen sind die für den Rentenanspruch massgebenden Vergleichseinkommen. Gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 24. Mai 2005 (UV-act. 224) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ohne gesundheitliche Einschränkungen einen Verdienst von Fr. 50'050.-- (Fr. 3'850.-- x 13) zu erwirtschaften vermocht. Dieser Betrag beinhaltet eine 10%ige Lohnsteigerung im Vergleich zum Salär im Unfallzeitpunkt (vgl. UV-act. 1, 224). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführte Lohn im Oktober 2001 von Fr. 3'705.52 (richtig wohl Fr. 3'704.52 brutto und Fr. 3'540.43 netto; act. G 1.2 /9) lässt sich mit den übereinstimmenden Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Netto-Betreffnis für diesen Monat, einschliesslich Kinderzulagen, in UV-act. 290.1) und der Treuhänderin (act. G 1.2 /8; brutto und netto [einschliesslich Kinderzulage]) nicht in Einklang bringen. Es ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Netto-Betrag auch Kinderzulagen enthält, zumal der Betrag mit dem von der Treuhänderin angeführten Netto-Betrag (einschliesslich Kinderzulagen) übereinstimmt. Bei der Bemessung des Valideneinkommens sind jedoch Kinderzulagen nicht zu berücksichtigen, zumal diese auch in die Festlegung des Invalideneinkommens nicht einfliessen. Schliesslich sind die Bruttolöhne wie dargelegt wegen der nachträglichen Berücksichtigung der Beitrags an die berufliche Vorsorge

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Nichtbetriebsunfallversicherung neu zu berechnen. Für Oktober 2001 ergibt sich aufgrund der Neuberechnung ein Brutto-Betreffnis von Fr. 3'564.-- (act. G 5 S. 5). Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzuhalten, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ im Herbst 2001 eine Umstellung auf regelmässige Arbeitszeiten und fixen Monatslohn erfolgte (UV-act. 91). Die Arbeitgeberin bestätigte denn auch mehrmals den Bruttolohn von Fr. 3'500.-- (UV-act. 1, 78, 224). Schliesslich verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Nominallohnentwicklung für Frauen, welche in Jahren 2001 bis 2005 insgesamt gut 6% betrug (act. G 5 S. 6; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2005, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex Frauen 2001-2005) und damit erheblich unter dem von der A.___ bestätigten Lohnanstieg lag. Da keine konkreten Anhaltspunkte für einen effektiv über den Angaben des Arbeitgebers liegenden Lohnanstieg bestehen, ist die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens an sich nicht zu beanstanden. Der Betrag wird zwischenzeitlich auch von der Beschwerdeführerin anerkannt (act. G 7 S. 2). Allerdings ergibt sich, wie nachstehend zu zeigen sein wird, aus der Tatsache, dass beim Invalideneinkommen auf LSE-Tabellenlöhne abgestellt wird und das erwähnte Valideneinkommen sich im Vergleich zu den entsprechenden Tabellenlöhnen als unterdurchschnittlich erweist, ein Anpassungsbedarf. 5.- a) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist bei Fehlen eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die unverbindlichen Empfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV; heute: Kaufmännischer Verband [KV]) abzustellen, sondern auf die auf tatsächlich erzielten Gehältern beruhenden Tabellenlöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] i/S S. vom 23. November 2006, I 708/06, Erw. 4.6 mit Hinweisen). Die Salärempfehlungen des SKV/KV hat das Bundesgericht lediglich in Ausnahmefällen beigezogen, namentlich wenn diese (ausnahmsweise; vgl. etwa Urteil des EVG vom 2. Juni 2006 i/S W. [I 419/05] Erw. 4.2) bereits Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bildeten (vgl. etwa Urteile des EVG vom 21. März 2003 i/S M. [I 7/03] Erw. 3, und vom 26. Januar 2005 i/S M. [I 543/04] Erw. 3.3.3, sowie vom 8. Februar 2007 i/S A.M. [U 391/06] Erw. 4.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin, welche im Umfang von 15% bereits vor und vermehrt nach dem Unfall administrative Arbeiten erledigte (UV-act. 51, 72, 78, 96 S. 2, 113, 262 Beilage 1), eine Tätigkeit im Büro an sich zumutbar (UV-act. 223 S. 23, 242). Mit Unterstützung der IV erfolgte eine Büro-Einarbeitung (UV-act. 87, 88, 97), wobei der anschliessende Schulbesuch in Rapperswil wegen der gesundheitlichen Problematik sowie der Doppelbelastung Schule/Beruf nicht weitergeführt wurde (UV-act. 113, 117). Die Tatsache des Schulabbruchs änderte jedoch nichts an der medizinischen Zumutbarkeit eines Teilpensums im Büro (UV-act. 118, 119). Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes 2005 (UV-act. 248) ein Invalideneinkommen von Fr. 22'792.-- (UV-act. 251 S. 2). Gemäss Tabelle TA7 der LSE 2004 verdienten Frauen im Bereich "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) durchschnittlich Fr. 4'797.-- pro Monat, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2006, S. 82, Tabelle B9.2, Total) ein Jahresgehalt von Fr. 59'867.-ergibt. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2005 (1.1%) resultiert bei einer Leistungsfähigkeit von 48% ein Invalideneinkommen von Fr. 29'052.--. c) Der vorerwähnte Betrag von Fr. 59'867.-- liegt gut 19% über dem auf dem mutmasslichen Verdienst bei der A.___ basierenden Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- (2005). Sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist weiter anzunehmen, dass sie angesichts ihrer ungenügenden Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe der erhobenen Durchschnittslöhne gemäss LSE erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - der LSE-Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag. Wird nämlich bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität - wie vorliegend der Fall - auf Lohnangaben einer Arbeitgeberin abgestellt, welche die ungenügende Qualifikation eines Angestellten bei der Entlöhnungsfrage anrechnet, was sich in einem deutlich unter dem branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, sollten diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalidenlohnes nicht ausser Acht gelassen werden. Nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat. Würde somit für die Festlegung des Invalideneinkommens mit Rücksicht auf die invaliditätsfremden Faktoren (unterdurchschnittliches Valideneinkommen) der LSE-Durchschnittslohn um 19% gekürzt, so ergäbe sich daraus bei einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 48% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 23'276.-- (Fr. 59'867.-- x 0.81 x 0.48; vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. März 2002 i/S A.B.-B. [I 443/01] und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2005 i/S B.B.-S. [IV 2005/3], bestätigt durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 [I 580/05]). Dass dieser Wert der wirtschaftlichen Realität eher entspricht, zeigt auch der folgende Vergleich: Gemäss Einstufungsrichtlinie des Kantons St. Gallen wurden Verwaltungsangestellte mit vergleichbarer Vorbildung wie die Beschwerdeführerin (Laufbahn Nr. 10) im Jahr 2004 zwischen Fr. 2'277.70 (A01/1) bis Fr. 3'836.70 (A06/8) pro Monat eingestuft. Ausgehend vom höchsten Betrag würde sich unter Zugrundelegung von 13 Monatslöhnen und einer Leistungsfähigkeit von 48% ein Jahreseinkommen von Fr. 23'941.-- errechnen. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf den gekürzten Tabellenlohn von Fr. 23'276.-- abzustellen. d) Der Beschwerdeführerin ist das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten nicht mehr möglich; auch das oftmalige Tragen von Gewichten zwischen 5 und 10 kg ist ungünstig und führt zu vermehrten Beschwerden (UV-act. 223 S. 23). Sie verrichtete ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung während des ganzen Erwerbslebens manuelle und administrative Arbeit und ist nun auch für leichte Arbeiten eingeschränkt. Diesem Umstand trägt ein Abzug von 10% zureichend Rechnung. Demgegenüber rechtfertigt die Limitierung auf ein Teilzeitpensum bei Frauen nach der Rechtsprechung keinen weiteren Abzug (Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 i/S A.P.-G. [I 104/05] Erw. 3 mit Hinweisen). Zu den diesbezüglichen Einwendungen des Rechtsvertreters in der Replik ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der Klinik Valens in zeitlicher Hinsicht - bei um 20% reduzierter Leistung - ein Pensum von 60% zumutbar ist. Arbeitsverhältnisse mit Pensen unter 50% können somit nicht zum Vergleich herangezogen werden. Auszugehen ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 20'948.--. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Valideneinkommen: Fr. 50'050.--; Invalideneinkommen: Fr. 20'948.--) führt zu einem (aufgerundeten; BGE 130 V 121) Invaliditätsgrad von 58%. 6.- Die Beschwerde ist in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2006 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 58% und eines versicherten Verdienstes von Fr. 45'131.10 auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese angesichts des mehrheitlichen Obsiegens auf Fr. 3'000.-festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2006 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 58% und eines versicherten Verdienstes von Fr. 45'131.10 auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

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