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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 UV 2006/54

January 16, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,086 words·~15 min·9

Summary

Art. 6 UVG. Unfallbegriff. Aussage der ersten Sunde. Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Nachträgliche Hinzufügungen sind nicht ohne weiteres als ergänzende Präzisierungen zu interpretieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007, UV 2006/54).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2006/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 16.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2007 Art. 6 UVG. Unfallbegriff. Aussage der ersten Sunde. Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Nachträgliche Hinzufügungen sind nicht ohne weiteres als ergänzende Präzisierungen zu interpretieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007, UV 2006/54). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Susanne Bertschler Entscheid vom 16. Januar 2007 In Sachen B.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Heinz T. Stadelmann, St. Jakobstrasse 37, 9000 St. Gallen, gegen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1966 geborene B.___ war beim Kanton St. Gallen (Arbeitsort: A.___) als Kursleiter angestellt und dadurch bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 29. Juni 2005 liess der Versicherte durch seinen Arbeitgeber melden, er habe am 4. Juni 2005 beim Heben eines Bildschirms plötzlich Schmerzen verspürt. Im Arztzeugnis UVG vom 11. Juli 2005 gab Dr. med. C.___, als Diagnose eine akute Diskushernie L4/5 und L5/S1 an. Der Versicherte habe beim Umplatzieren eines PC einen einschiessenden Kreuzschmerz verspürt, der in der Folge angehalten habe. Zudem seien ein Taubheitsgefühl im linken Bein sowie ein Niesschmerz aufgetreten. Im Unfallfragebogen UVG vom 6. August 2005 berichtete der Versicherte auf die Frage nach dem genauen Unfallhergang, er habe beim Heben eines Computerbildschirms plötzlich einen heftigen Stich im Kreuz verspürt. Am 10. August 2005 wurde der Versicherte durch eine Sachbearbeiterin der SWICA telefonisch nochmals nach dem Ereignis vom 4. Juni 2005 befragt. Laut Telefonnotiz hat der Versicherte dabei angegeben, er habe den PC-Bildschirm angehoben, dabei habe es ihm einen Zwick im Rücken gegeben. Es könne sein, dass er dabei eine Drehbewegung gemacht habe. Auf den Hinweis, dass dieser Beschrieb nicht einem Unfall, sondern lediglich einer Überlastungsreaktion entspreche, die nicht als Unfall gelte, und es ausserdem an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle, habe der Versicherte geantwortet, dass es sehr wohl einen äusseren Faktor gebe, nämlich einen alten Holzboden, auf dem das Gehen wegen des Schwankens sehr schwierig gewesen sei. Am 16. August 2005 beauftragte die SWICA die D.___ mit der Abklärung des genauen Ereignishergangs. Dieser gegenüber gab der Versicherte laut UVG-Abklärungsbericht vom 30. September 2005 in einer Besprechung vor Ort am 12. September 2005 an, im Hausanbau/ Schuppen, wo er Dinge lagern könne, stehe gleich bei der Tür ein Bistrotisch aus Holz. Darauf habe der Bildschirm gestanden, den er wegtragen wollte. Mit dem Bildschirm in der Hand habe er einen Schritt gemacht und sei auf ein loses Bodenbrett gestanden. Dieses habe nachgegeben. Er sei erschrocken (habe nicht gewusst, ob er nun

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einstürze), habe sodann eine seitlich-drehende Bewegung gemacht, ohne dass er aber den Bildschirm habe fallen lassen. Gleichzeitig zur seitlich-drehenden Bewegung habe die Latte wieder nachgegeben, wodurch sein Fuss und das lose Bodenbrett eine federnde Bewegung gemacht hätten. Ein Ausrutschen, Anschlagen o. ä. habe sich nicht ereignet. b) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 eröffnete die SWICA dem Versicherten, dass kein Unfallereignis gegeben sei. Nachdem weder in der Unfallmeldung UVG noch im Unfallfragebogen UVG und im Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ ein konkretes Ereignis erwähnt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der ersten Stunde die wahrscheinlichste Darstellung des Geschehensablaufs darstellten. Auch wenn sich das Ereignis so zugetragen hätte, wie es nachträglich bei der persönlichen Besprechung mit der D.___ geschildert worden sei, könne der Unfallbegriff nicht als erfüllt betrachtet werden. Dass ein loses Bodenbrett nachgebe und nachfedere, wenn man darauf stehe, stelle keinen aussergewöhnlichen äusseren Faktor dar. Beim Stehen auf das Brett habe sich daher nichts Ungewöhnliches oder Ungewolltes, wie beispielsweise ein Ausgleiten oder ein Sturz zugetragen. Die Kriterien für eine unfallähnliche Körperschädigung seien schliesslich ebenfalls nicht erfüllt. B.- Die gegen diese Verfügung vom Versicherten am 31. Oktober 2005 erhobene und am 6. Februar 2006 von seinem Rechtsvertreter, Fürsprecher lic. iur. H. Stadelmann, St. Gallen, begründete Einsprache wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 ab. C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 13. März 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei der Leistungspflicht aus UVG zu unterstellen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu bewilligen. b) In der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Am 21. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt. d) Mit Schreiben vom 5. September 2006 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. e) Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Art. 69 VRP). II. 1.- a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist aussergewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.). Weiter bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). Der Bundesrat kann sodann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 UVG). In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat er in einer abschliessenden Aufzählung folgende Körperschäden auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen. b) Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann es zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen). Das Gericht stellt daher auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). 2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die in den medizinischen Akten belegte akute Diskushernie (Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 11. Juli 2005; Bericht der Klinik E.___, vom 8. Juni 2005) des Beschwerdeführers auf einen Unfall zurückzuführen bzw. durch einen Unfall ausgelöst oder modifiziert worden ist (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 E. 2a mit Hinweisen; Entscheid des EVG vom 18. Februar 2002, U 459/00, E. 3b; Entscheid des EVG vom 12. Februar 2004, U 185/03, E. 3.1; WOLFGANG MEIER, Lumbale Diskushernie und Unfall, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 68 [Dezember 1995], S. 14 ff.; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Berlin 1998, S. 168). Fest steht demgegenüber, dass es sich bei einer Diskushernie nicht um eine Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt die Diskushernie auf ein Ereignis vom 4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2005 zurück, wie es in der Einsprache vom 6. Februar und in der Beschwerde vom 15. Juni 2006 beschrieben wird. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag im Hausanbau/Schuppen einen Computerbildschirm von einem Bistrotisch wegtragen wollen. Mit dem Bildschirm in der Hand habe er einen Schritt gemacht und sei dabei auf ein loses Bodenbrett getreten, welches plötzlich und unerwartet nachgegeben habe. Er sei mit dem linken Bein ca. 30 bis 40 cm abgesackt und habe dadurch eine seitlich drehende Bewegung gemacht. Er habe sofort einen starken Schmerz im Rücken verspürt. Von Seiten der Beschwerdegegnerin ist unbestritten, dass das Absacken eines Beins um 30 bis 40 cm, verursacht durch ein loses Bodenbrett, einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG im Sinn einer durch eine besonders sinnfällige Programmwidrigkeit ausgelösten unkoordinierten Bewegung, analog einem Stolpern oder Ausgleiten, darstellen würde. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Akten wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag lediglich beim Heben/Tragen eines Bildschirms plötzlich starke Rückenschmerzen verspürt habe und damit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege. Unstreitig sei das Heben und Tragen eines Bildschirms nichts Ungewöhnliches, vielmehr etwas Alltägliches sein, womit ein dabei erlittenes Verhebetrauma kein Unfallereignis im Sinn des Gesetzes darstelle. b) In den Akten ist der Unfallhergang mehrmals beschrieben. In der Unfallmeldung UVG des Arbeitgebers vom 29. Juni 2005, im Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 11. Juli 2005, im Unfallfragebogen UVG vom 6. August 2005 sowie zu Beginn eines Telefongesprächs mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 10. August 2005 wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur das keinen Unfall darstellende Verhebetrauma erwähnt. Auch die beim Telefongespräch zusätzlich noch erwähnte Drehbewegung vermag ebenfalls keinen Unfalltatbestand zu begründen. Abgesehen davon, dass sie hier nur als mögliche Begleiterscheinung erwähnt wurde, wird sie dabei auch als beherrschte Bewegung ohne Programmwidrigkeit dargestellt, die einer physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers gleichkommt. Die Verlagerung in der Sachverhaltsdarstellung vom reinen Verhebetrauma hin zum schwankenden alten Holzboden, auf welchem das Gehen sehr schwierig gewesen sei, als äusserem Faktor erfolgte erst, nachdem die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der zunächst abgegebenen Ereignisschilderung die Unfalleignung abgesprochen hatte. Gegenüber der D.___ führte der Beschwerdeführer dann ein loses Bodenbrett im Holzboden an,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf welches er aufgetreten sei, worauf das Bodenbrett gleichzeitig zu einer von ihm vollzogenen seitlich-drehenden Bewegung nachgegeben habe und sein Fuss und das lose Bodenbrett eine federnde Bewegung gemacht hätten. Die Beschwerdegegnerin stellt zutreffenderweise fest, dass auch in Bezug auf diesen Sachverhalt keine Ungewöhnlichkeit vorliegt. Ein federndes Brett in einem alten Holzboden ist nichts Ungewöhnliches. Der Vorgang wurde denn auch vom Beschwerdeführer als in sich völlig ebenmässig dargestellt. Die verschiedenen Bewegungsabläufe - auch die seitlich drehende Bewegung - wurden als vollkommen normal und kontrolliert, ohne erkennbare gesteigerte Krafteinwirkung auf den Rücken beschrieben. In der Einsprache folgte dann schliesslich - wie bereits erwähnt - erstmals die Darstellung, wonach er wegen des losen Bretts 30 bis 40 cm (!) tief in den Boden eingesackt sei. c) Während die Beschwerdegegnerin die Aussagen des Beschwerdeführers als in sich widersprüchlich und im Nachhinein konstruiert bezeichnet, weshalb auf die Aussagen der ersten Stunden abgestellt werden müsse, stellt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, dessen Aussagen seien spontan und ohne grosses Überlegen erfolgt. Sie seien glaubwürdig und in keiner Weise konstruiert. Die Aussagen seien aufbauend und in sich logisch. Die späteren Aussagen würden auf den früheren Aussagen aufbauen und sich jeweils durch einen grösseren Detaillierungsgrad auszeichnen. Insofern seien die Aussagen nicht widersprüchlich. Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bei vier Gelegenheiten ausschliesslich das Verhebetrauma und keinen äusseren Faktor erwähnt hat. Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer erst angegeben, nachdem er anlässlich des Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2005 auf das Fehlen eines Unfalltatbestandes aufmerksam gemacht worden war. Die Nennung eines eigentlichen ungewöhnlichen äusseren Faktors erfolgte sogar erst im Rahmen der Einsprache, d.h. nach Kenntnisnahme des formellen Ablehnungsentscheids der Beschwerdegegnerin. Zwar wurde ein solcher gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in einem späten Zeitpunkt "spontan" vorgebracht. Allerdings hat sich dessen Darstellungen in seiner Dramatik stetig entwickelt. Bei einem losen Holzbrett, welches ein Absacken des Beines um 30 - 40 cm bewirkte, handelt es sich zweifellos um ein derart wesentliches Element des Vorfalls, dass die Nichterwähnung - bei Zutreffen - bereits in den anfänglichen Unfallschilderungen in keiner Weise nachvollzogen werden kann. An dieser Beurteilung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermögen die Einwände des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer habe erstmals im Rahmen der Abklärung durch die D.___ die Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt und den Unfallhergang in allen Einzelheiten zu erklären und die Vereinfachung des Sachverhalts durch Dr. C.___, der angenommen habe, sich im Unfallfragebogen möglichst kurz halten zu müssen, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, nichts zu ändern. Ein kurzer Hinweis auf das lose Bodenbrett wäre ohne weiteres möglich und angesichts seiner massgebenden Bedeutung vorallem naheliegend gewesen, ebenso wie der Hinweis auf das Verhebetrauma. Die erstmalige Erwähnung in der Einsprache kann damit nicht als ergänzende Aussage mit einem höheren Detaillierungsgrad qualifiziert werden, sondern muss als Abweichung und somit widersprüchliche Angabe bewertet werden. Angesichts dessen, dass selbst der Beschwerdeführer anfänglich wiederholt nur von einem Verhebetrauma gesprochen hat, ist schliesslich auch eine Vereinfachung des Sachverhalts durch Dr. C.___ auszuschliessen. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers in sich nicht kongruent und logisch zu betrachten sind. Vielmehr fällt auf, dass im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der rechtlichen Sachlage ein vollkommen neuer Sachverhalt hinzugefügt wurde. Entsprechend ist ein Unfalltatbestand im Sinn von Art. 4 ATSG, von dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, er treffe zu, vorliegend nicht ausgewiesen. Auszugehen ist von den spontanen Aussagen des Beschwerdeführers, die er kurz nach dem Unfall und ohne Beeinflussung versicherungsrechtlicher Art gemacht hat, und welche eben einzig ein Verhebetrauma beinhalten. Die absolute Beweislosigkeit für das vom Beschwerdeführer nachträglich dargelegte Absacken mit einem Bein um ca. 30 - 40 cm führt demnach zu einem Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten wollte (RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 21). 3.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2006 zu bestätigen. Für diesen Entscheid sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist hingegen der Vertreter des Beschwerdeführers durch den Staat zu entschädigen (vgl. Art. 61 lit. f ATSG und Art.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 99 Abs. 1 und Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, in Verbindung mit Art. 281 f. des kantonalen Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Vertreter nur ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Ein Betrag von Fr. 2'800.-- (80% von Fr. 3'500.--) inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer erscheint in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2007 Art. 6 UVG. Unfallbegriff. Aussage der ersten Sunde. Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Nachträgliche Hinzufügungen sind nicht ohne weiteres als ergänzende Präzisierungen zu interpretieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007, UV 2006/54).

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