Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 03.01.2024 OH 2023/1

January 3, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,572 words·~28 min·2

Summary

Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, OH 2023/1)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 01.03.2024 Entscheiddatum: 03.01.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2024 Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, OH 2023/1) Entscheid vom 3. Januar 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. OH 2023/1 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A.   A.___ liess am 22. April 2021 durch die Opferhilfe SG-AR-AI ein Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz stellen. Dabei gab sie an, als Kind häusliche Gewalt durch die Mutter erlitten zu haben und sich gegenwärtig in ärztlicher Psychotherapie zu befinden (act. G 3.1/1). Nachdem sie das Gesuch zunächst am 19. August 2021 zurückziehen/sistieren liess, reichte die Opferhilfe am 31. Januar 2022 ein erneutes Gesuch ein. Diesmal beschränkte sie den Antrag auf Genugtuung nach Ermessen nach dem Opferhilfegesetz. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Gesuchstellerin in der Kindheit und bis zum 18. Altersjahr im Jahr 2005 Gewalt durch die alkoholkranke Mutter erlitten habe. Es seien diverse Polizeieinsätze zu Hause nötig gewesen. Lange Jahre habe niemand reagiert und es habe sie niemand geschützt. Auch von der Grossmutter, die im gleichen Ort gewohnt habe, und vom leiblichen Vater, dem sie mit 13 Jahren das erste Mal begegnet sei, habe sie keinen Schutz erfahren. Erst als die Antragstellerin in der 3. Oberstufe, im Frühling 2003, mit sichtbaren Verletzungen in die Schule gekommen sei, habe der Lehrer die Vormundschaftsbehörde informiert. Danach sei sie in eine Pflegefamilie nach A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ platziert worden. Im August 2003, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei sie in die Lehre gekommen. Der Lehrmeister habe sich um sie gekümmert, als sie im Dezember 2003 wieder Gewalt durch die Mutter erlitten habe. Sie habe ihm vertraut. An Silvester 2003/2004 habe der Lehrmeister dieses Vertrauen ausgenützt, indem er in einem Hotelzimmer in C.___ Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Sie habe sich darauf an den Lehrbegleiter des Lehrbetriebs (D.___) gewandt und dieser habe ihr empfohlen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, was sie sich jedoch nicht getraut habe. Sie habe sich weiter mit dem Lehrmeister getroffen und es sei zu weiteren sexuellen Kontakten (bzw. sexualisierter Gewalt) gekommen. Der Lehrbegleiter habe dies mitbekommen und intern gemeldet, worauf der Lehrmeister fristlos entlassen und sie in eine andere Filiale versetzt worden sei. Sie habe erst im Verlauf der Psychotherapie in der ersten Hälfte des Jahres 2020 realisiert, dass sie sich auf Grund der frühen häuslichen Gewalt auf die Abhängigkeitsbeziehung mit dem deutlich älteren Lehrmeister eingelassen habe (act. G 3.1/3 und 5). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (im Folgenden: SJD) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde primär ausgeführt, dass die zweijährige Verwirkungsfrist nach anwendbarem altem Opferhilfegesetz abgelaufen sei. Auch könne nicht von einem späteren Beginn der Verwirkungsfrist ausgegangen werden. Die Gesuchstellerin habe bereits im Gespräch mit dem Sozialdienst E.___ vom 27. Mai 2003 - nachdem sie nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Mutter von zu Hause weggelaufen sei angegeben, dass sie die ganze Situation mit ihrer Mutter psychisch kaputt mache und sie sich nicht mehr konzentrieren könne, weshalb sie auch bei Arbeiten in der Schule Mühe habe. Auch im Bericht der Vormundschaftsbehörde vom 17. Juni 2004 sei festgestellt worden, dass die Inanspruchnahme einer gezielten psychotherapeutischen Hilfe notwendig sei. Dass sich die Gesuchstellerin erst im Jahr 2016 in Behandlung begeben habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Folgen der häuslichen Gewalt bereits 2003 sichtbar gewesen seien und eine psychotherapeutische Hilfe als nötig erachtet worden sei. Selbst wenn man zu Gunsten der Gesuchstellerin davon ausgehe, dass die Folgen erst anlässlich der Behandlung bei F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erkennbar gewesen seien, so seien diese bereits 2016 konstatiert worden. Die Folgen der häuslichen Gewalt hätten sich denn auch nicht erst mit der Realisierung des Zusammenhangs zwischen dem Handeln der Gesuchstellerin und der häuslichen Gewalt im Kindesalter gezeigt. Somit wäre sie bereits in der ersten A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Behandlungssequenz 2016 in der Lage gewesen, die eingetretenen und die noch zu erwartenden Folgen zumindest grob abzuschätzen und ihre opferhilferechtlichen Ansprüche anzumelden. Es sei davon auszugehen, dass sie (spätestens) im Jahr 2016 sowohl die Straftat als auch deren Schadenfolgen gekannt habe und damit die Verwirkungsfrist (spätestens) ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Im Weiteren sei nicht von einer mangelhaften Information der Gesuchstellerin durch die involvierten Behörden betreffend ihre opferhilferechtlichen Ansprüche auszugehen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin nie eine Strafanzeige gegen ihre Mutter eingereicht habe. Das Kinderschutzzentrum G.___ habe den Fall im August 2004 abgeschlossen, nachdem sich die Gesuchstellerin nicht mehr gemeldet habe. Zwar sei auf Grund der Akten tatsächlich davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung zu stellen. Die involvierten Stellen seien wohl auf Grund der erlittenen körperlichen Verletzungen davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin "nur" Opfer von Bagatelldelikten geworden sei. Dabei bestehe praxisgemäss keine Möglichkeit auf Ausrichtung einer Genugtuung, weshalb die Einreichung eines Opferhilfegesuchs durch die behördlichen Stellen gar nicht in Erwägung gezogen worden sei. Dies sei nachvollziehbar, auch wenn die Beratungsstellen heute in der gleichen Situation wohl anders vorgehen und die Gesuchstellerin über sämtliche Opferrechte informieren würden. Den involvierten Behörden könne unter diesen Umständen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten ihre Aufklärungspflicht verletzt, zumal die Gesuchstellerin vorliegend keine Leistungen wegen den körperlichen Verletzungen durch die häusliche Gewalt, sondern wegen den geltend gemachten psychischen Spätfolgen verlange. Davon hätten die involvierten Stellen damals noch keine Kenntnis gehabt (act. G 1.2) Ein Gesuch vom 22. März 2021 um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau betreffend sexualisierte und psychische Gewalt durch den Lehrmeister wurde infolge Aussichtslosigkeit zurückgezogen (act. G 3.1/5.1 f.). A.c. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2022 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 6. Januar 2023 mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Rekurrentin sei sodann eine Genugtuung in Höhe von Fr. 28'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Genugtuung in Höhe von Fr. 28'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. September 1995 auszurichten. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Frist für das Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz gewahrt und die Sache im Übrigen zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Rekurrentin in ihrer Kindheit wiederholt massive häusliche Gewalt durch ihre Mutter erlebt habe. Die physische, psychische und soziale Gewalt habe sie gegenüber der Vormundschaftsbehörde E.___ am 28. Oktober 2002 (nach einem Vorfall am 24. Oktober 2002) unter Vorlage entsprechender Handnotizen eindrücklich und authentisch geschildert. So habe sie z.B. erwähnt: mit Büchern auf den Kopf schlagen, Sachen („fast das gesamte Zimmer“) auf sie werfen, mit dem Schirm auf sie und den (Stief-)Vater einschlagen, an den Haaren zur Tür hinaus zerren, mit dem Fuss in die Rippen kicken, mit dem Fuss treten, wenn sie am Boden liege, sie beim Essen mit den Fäusten schlagen etc. In diesen Notizen habe die Rekurrentin auch verschiedene Drohungen der Mutter erwähnt, etwa, dass diese ihr gedroht habe, sie spitalreif zu prügeln oder mit Schlägen gar tödlich zu verletzen oder sie mit 18 Jahren auf die Strasse zu setzen, wo sie „verrecken“ solle. Weiter habe die Rekurrentin gegenüber der Vormundschaftsbehörde damals auch psychische Gewalt wie ungerechte Schuldzuweisungen, Abwertungen sowie Psychoterror durch ständige Kritik geschildert. Die Rekurrentin habe der Vormundschaftsbehörde auch soziale Gewalt geschildert, wobei die Mutter den Kontaktkreis der Tochter faktisch eingeschränkt habe, indem sie fast ausschliesslich im Kreis der Mitglieder der H.___ verkehrt habe. Schliesslich habe die Rekurrentin auch wiederholt Gewalt der Mutter gegenüber dem Stiefvater miterleben müssen, was zugleich psychische und soziale Gewalt gegenüber der Rekurrentin darstelle. Dieses Verhalten der Mutter, das die Rekurrentin in ihren Notizen vom 28. Oktober 2002 festgehalten habe, beziehe sich nicht nur auf den Herbst 2002, sondern dieses Verhalten habe die Mutter während der gesamten Kindheit der Rekurrentin gezeigt. Die Rekurrentin könne sich erinnern, dass sie schon im Vorschulalter, vor dem Eintritt in den Kindergarten, von der Mutter barfuss und im Pyjama im Winter hinausgeworfen und vor die Tür gestellt worden sei. Dies sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, das die Rekurrentin tief geprägt habe und in ihrer Erinnerung noch sehr präsent sei. Sie sei dann zu ihrer am gleichen Ort wohnhaften Grossmutter gegangen, was auch später immer wieder vorgekommen sei. Die Eltern der Rekurrentin hätten sich getrennt, als sie ca. ein halbes Jahr alt gewesen sei. Die Mutter sei Alkoholikerin gewesen, seit sie sich erinnern könne. Es sei davon © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass sie der Rekurrentin physische, psychische und soziale Gewalt angetan habe, seit sie auf der Welt sei. Nach einer Auseinandersetzung mit der Mutter sei die Rekurrentin am 24. Oktober 2002 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie habe Zuflucht bei ihrer Tante (Schwester der Mutter) gefunden. In der Folge sei die Polizei sowie ein Erziehungsberater und der Vormundschaftssekretär der Gemeinde E.___ informiert worden. Die Rekurrentin sei auf dem Polizeiposten E.___ in Begleitung einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes E.___ befragt worden. Von diesem Tag stammten die genannten Notizen. Das Polizeiprotokoll vom 29. Oktober 2002 befinde sich nicht in den Akten und sei beizuziehen. Am gleichen Tag hätten die Mutter und der Vormundschaftssekretär vereinbart, dass die Rekurrentin im Sinn eines Time-Outs vorübergehend in einer anderen Familie wohnen könne. Diese Familie sei jedoch nicht durch die Vormundschaftsbehörde gesucht worden, sondern sei ins Spiel gekommen, weil die Mutter gewollt habe, dass die Rekurrentin zu ihrem Religions- und Konfirmationslehrer der H.___ gehe. So habe die Mutter der Rekurrentin sicherstellen können, dass sie alles erfahre und weiterhin die Kontrolle habe. Bei dieser Familie habe die Rekurrentin ca. drei Wochen bleiben können. Ausser einem Abklärungsauftrag an den Sozialdienst habe die Vormundschaftsbehörde damals nichts unternommen. In dieser Zeit sei es der Rekurrentin psychisch äusserst schlecht gegangen. Am 24. Mai 2003 sei sie erneut von zu Hause weggelaufen, weil sie keine andere Lösung gesehen habe, nachdem ihr die Mutter gedroht habe und erneut handgreiflich geworden sei. Sie habe sich daraufhin an den Lehrer gewandt. Darauf sei es zu einem Gespräch zwischen dem Lehrer, der Mitarbeiterin vom Sozialdienst E.___ und der Rekurrentin gekommen. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 27. Mai 2003 gehe hervor, dass die Rekurrentin geäussert habe, dass sich die Situation verschlimmert habe, die Mutter sie psychisch kaputt mache, sie sich nicht mehr konzentrieren könne und sich am liebsten umbringen würde. Die Bemühungen der Vormundschaftsbehörde hätten im Herbst 2002, aber auch im Frühling 2003 darauf abgezielt, die Situation für die minderjährige Rekurrentin zu verbessern. Ihr wichtigstes Anliegen sei damals gewesen, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu müssen. Auch nach dieser Flucht sei wieder das Netz der H.___ zum Zuge gekommen, indem die Rekurrentin bei der Mutter des Predigers untergekommen sei, der das organisiert habe. Ab 12. Juni 2003 bis Schulschluss am 5. Juli 2003 habe sie bei einer Pflegefamilie in B.___ gewohnt. Danach sei sie in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Die Rekurrentin habe damals das Ziel gehabt, möglichst schnell volljährig zu werden und den Lehrabschluss zu erlangen. Bereits kurz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Lehrbeginn im August 2003 habe sie den Lehrmeister über die Verhältnisse informiert, da er sie unterstützt und ihr zugehört habe. Es sei zu einem Vertrauensverhältnis gekommen. Am 15. Dezember 2003 habe es erneut eine Auseinandersetzung mit der Mutter mit physischer Gewaltanwendung gegeben. Bei einer Diskussion ums Fernsehen habe die Mutter die Rekurrentin an der Halskette gepackt und diese zugedreht. Die Rekurrentin habe die Hand dazwischen halten und verhindern können, dass ihr die Luft abgeschnitten worden sei. Die Mutter habe sie auch an den Kleidern gerissen und geschlagen. Sie habe sich daraufhin an ihren Lehrmeister gewandt, der die Lehr-Begleiterin des Betriebs informiert habe. Diese habe gleichentags das Kinderschutzzentrum St. Gallen kontaktiert. Am Nachmittag des 15. Dezember 2003 sei sodann ein medizinischer Untersuch im Kinderspital durchgeführt worden. Dabei seien verschiedene Verletzungen festgestellt und dokumentiert worden, insbesondere auch zirkulär um den Hals laufende Schürfungen. Die Rekurrentin habe in der Folge bei ihrer Grossmutter übernachtet. Danach habe sie nochmals bei der Pflegefamilie in B.___ unterkommen können, wo sie schon im Juni und Juli 2003 kurz gewohnt habe. Am 16. Dezember 2003 habe ein Gespräch im Kinderschutzzentrum G.___ stattgefunden. Dabei sei die Situation in der früheren Kindheit nicht thematisiert worden. Aus der Akte des Kinderschutzzentrums gehe hervor, dass der Facharbeiter sowohl das Thema Strafverfahren als auch die Rechte und Ansprüche nach Opferhilfegesetz im Auge gehabt habe, aber keine Information bezüglich der Ansprüche nach OHG erfolgt sei. Weitere Abklärungen in Bezug auf das Verhalten der Mutter seien nicht erfolgt, da als Ziel vereinbart worden sei, den Schutz der Jugendlichen zu gewährleisten. An Silvester 2003/2004 sei es zu einem sexuellen Übergriff (Geschlechtsverkehr) des Lehrmeisters auf die Rekurrentin gekommen. Nachdem sie sich an den stellvertretenden Filialleiter gewandt habe, sei dem Lehrmeister fristlos gekündigt worden und sie sei in eine andere Filiale versetzt worden. Im August 2004 sei die Rekurrentin von der Pflegefamilie in B.___ wieder nach Hause zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach das alte Recht anwendbar sei, weil sich die fraglichen Straftaten während der Kindheit der Rekurrentin ereignet hätten, treffe nicht zu. Im vorliegenden Fall berufe sich das Opfer auf Spätfolgen der von der Mutter begangenen Delikte. Auf Grund dieser Spätfolgen seien die verschiedenartigen Misshandlungen durch die Mutter nicht länger nur als mehrfache Drohungen, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzungen und als Verletzung B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu werten, sondern auch als schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 2, eventuell Abs. 3 StGB einzustufen. Bezüglich des Erfolgseintritts sei frühestens auf den Beginn der ersten Therapie bei der Psychiaterin F.___ abzustellen, d.h. auf den 13. Januar 2016 oder später. Die Rekurrentin habe sich entgegen den Akten der Vormundschaftsbehörde weder im Jahr 2003 noch 2004 psychotherapeutisch behandeln lassen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Spätfolgen (Bindungsstörung, komplette posttraumatische Belastungsstörung) bereits im Jahr 2003 oder 2004 vorgelegen hätten. Eine andere Beweiswürdigung sei aktenwidrig und willkürlich. Der Erfolg der von der Mutter während der Kindheit der Rekurrentin begangenen Straftaten sei in Form von Spätfolgen also frühestens 2016 eingetreten. Somit seien die strafbaren Handlungen erst zu diesem Zeitpunkt vollendet gewesen. Art. 25 Abs. 1 OHG stelle nicht allein auf den Tatzeitpunkt oder den Erfolgseintritt ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem das Opfer Kenntnis der Straftat erlange. Der Erfolg möge 2016 eingetreten sein, Kenntnis der Straftat habe die Rekurrentin aber erst im Verlauf der zweiten Therapiesequenz bei F.___, somit frühestens ab 2. Oktober 2019 erlangt. Kenntnis der Straftat habe das Opfer erst, wenn es kumulativ erstens die Spätfolgen in vollem Ausmass erlitten und diese als solche erkannt habe, und zweitens die den strafrechtlichen Erfolg verursachenden Tathandlungen erkannt habe, indem es den Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Spätfolgen und der Gewalt durch die Mutter in der Kindheit realisiert habe. Diese Kenntnis sei bei der Rekurrentin erst im Frühling 2020 vorgelegen. Die anwendbare 5-jährige Verjährungsfrist habe demnach frühestens am 2. Oktober 2019 zu laufen begonnen und sei mit dem vorsorglichen Gesuch vom 22. April 2021 gewahrt worden. Für sehr schwere psychische Beeinträchtigungen nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewalterlebnissen mit lebenslangen psychischen Folgen, welche die Bewältigung des Alltags stark einschränkten und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten oder aufhöben, sei für die Genugtuung eine Bandbreite von Fr. 15'000.-- bis Fr. 40'000.-- vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- angemessen. Die Frist wäre selbst unter Anwendbarkeit des alten OHG eingehalten. Diesfalls wäre die Genugtuung allenfalls sogar höher anzusetzen und zusätzlich ein Verzugszins auszurichten (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (act. G 3). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.    Am 1. Februar 2023 reicht die Rechtsvertreterin eine Kostennote über Fr. 8'788.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 6.1). B.d. Am 1. Januar 2009 trat das revidierte Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 in Kraft (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes verübt worden sind, gilt das bisherige Recht; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dessen Inkrafttreten verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 des neuen Gesetzes (Art. 48 lit. a OHG, in der Fassung ab dem 1. Januar 2009). Nach Art. 2 Abs. 1 OHG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend als aOHG zitiert), erhält jede Person Hilfe nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein, um eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen (Dominik Zehntner, in Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N 4; gleich auch im alten Recht [vgl. BGE 134 II 33 E. 5.4]). Opferhilferechtliche Leistungen setzen voraus, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem opferhilferechtlich relevanten Delikt und der geltend gemachten Beeinträchtigung besteht. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar. Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage. Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Beeinträchtigungen wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Adäquanz von psychischen Unfallfolgen abgestellt (Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 [nachfolgend: Empfehlungen], Ziff. 4.4.3; gleich im alten Recht [Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2007, 1A.230/2006, E. 3.2 - 3.4]). Psychogene Störungen wie etwa posttraumatische Belastungsstörungen dauern nach der Rechtsprechung in der Regel nicht lebenslang an, sondern verlaufen degressiv. Manifeste psychische Störungen müssen so früh wie möglich behandelt werden. Sind nicht sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so kann nicht von einer Dauerhaftigkeit der psychischen Beschwerden gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.4). Bei der Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung ist in Anlehnung an 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   das Sozialversicherungsrecht vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (Empfehlungen, Ziff. 2.8.1). Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Art. 11 Abs. 1 aOHG). Dem Opfer kann unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 aOHG). Leistungen Dritter werden von der Entschädigung bzw. Genugtuung abgezogen (Art. 14 Abs. 1 aOHG). Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 aOHG). Genugtuungen werden (bzw. wurden unter altem Recht) nach der Praxis des Bundesgerichts verzinst (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). Gemäss dem revidierten OHG sind keine Zinsen (mehr) geschuldet (Art. 28 OHG). 1.2. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einem Genugtuungsanspruch nach OHG. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, lange Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Bei Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen wie etwa posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen (Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3; ähnlich schon Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, E. 5.b.aa). 1.3. Die von der Rekurrentin hauptsächlich geltend gemachten, von ihrer Mutter begangenen Straftatbestände haben sich in den Jahren 2002 und 2003 ereignet. Konkret führt sie Vorfälle vom 24. Oktober 2002, vom 24. Mai 2003 sowie vom 15. Dezember 2003 an, bei welchen sie jeweils von der Mutter geschlagen worden sei oder Tätlichkeiten wie an den Haaren oder an den Kleidern reissen, Gegenstände auf sie werfen oder Beschimpfungen vorgekommen seien. Weitere in den Akten dokumentierte Vorkommnisse datieren vom 19. Februar 2005, bei welchem es sich um einen Streit zwischen der Mutter der Rekurrentin und ihrem Stiefvater handelte, wobei 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rekurrentin selber nicht direkt betroffen war, sowie vom 18. Juni 2005 anlässlich ihres - infolge Erreichens der Volljährigkeit erfolgten - Auszugs von zu Hause. Mögliche strafbare Handlungen durch die Mutter zum Nachteil der Rekurrentin nach Erreichen der Volljährigkeit am 7. Juni 2005 werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. In Bezug auf die allenfalls durch den Lehrmeister begangenen Straftaten (ab Silvester 2003/2004) hat die Rekurrentin am 22. März 2021 ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eingereicht, dieses nach deren negativen ersten Einschätzung am 20. Juli 2021 jedoch wieder zurückgezogen (act. G 3.1/5.1 ff.). Vorliegend wird denn auch die schwere Gesundheitsschädigung ausschliesslich mit der Gewalterfahrung durch die Mutter begründet (und der geltend gemachte sexuelle Missbrauch sowie die Abhängigkeit durch den bzw. vom Lehrmeister gewissermassen als Folge davon dargestellt). Nachdem sämtliche erwähnten Straftaten vor dem 1. Januar 2007 begangen wurden, kommt somit grundsätzlich das alte Recht zur Anwendung (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a OHG). Dessen 2-jährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 22. April 2021 grundsätzlich längstens abgelaufen. Die Gesuchstellung vom April 2021 wäre aber selbst unter neuem Recht als deutlich verspätet anzusehen, wäre doch ein Gesuch in diesem Fall bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs der Rekurrentin, mithin bis zum 7. Juni 2012, einzureichen gewesen (Art. 25 Abs. 2 lit. a OHG). Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass dem Opfer selbst in gravierenden Fällen eine Aufarbeitung von in der Kindheit und/oder Jugend erlebten Straftaten bis zum vollendeten 25. Altersjahr möglich und zumutbar ist (ansonsten er eine andere Regelung vorgesehen hätte). Die von der Rekurrentin geltend gemachten Straftaten ihrer Mutter stellen denn geradezu einen typischen, dem Regelungszweck von Art. 25 Abs. 2 OHG entsprechenden Fall dar. Die Rekurrentin bestreitet die dargestellte Rechtslage denn auch gar nicht. Sie macht indessen geltend, sie habe die Spätfolgen der von der Mutter in der Kindheit und bis zum Dezember 2003 begangenen Delikte, die frühestens im Januar 2016 voll ausgeprägt gewesen seien, frühestens im Frühling 2020 erkennen können. Auf Grund dieser Spätfolgen seien die verschiedenartigen Misshandlungen durch die Mutter nicht länger nur als mehrfache Drohungen, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzungen und als Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu werten, sondern auch als schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 2, eventuell Abs. 3 StGB (seit 1. Juli 2023: Art. 122 lit. b und c StGB) einzustufen. Die jahrelange physische, psychische und soziale Gewalt habe die Rekurrentin tief geprägt. Sie leide noch heute unter einem geringen Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen und Vernachlässigung der Selbstfürsorge. Die Regulierung von Gefühlen falle ihr schwer, sie sei oft impulsiv. Anhaltendes Misstrauen und Gefühle der Verzweiflung, 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hoffnungslosigkeit und der Verlust positiver Überzeugungen und Einstellungen prägten das Leben der Rekurrentin. Die PTBS-Symptomatik und die psychosomatischen Beschwerden, die im Bericht der Psychiaterin vom 5. Januar 2022 beschrieben seien, beeinträchtigten das Leben der Rekurrentin seit Jahren sehr stark. Die Bindungstraumatisierungen wirkten sich beeinträchtigend auf die Beziehungen der Rekurrentin zu ihrem Mann und zu den eigenen Kindern aus. Sie gerate auch immer wieder in psychische Krisen. Zur Begründung eines späteren Erkenntniszeitpunkts (konkret ab der 2. Behandlungssequenz im Oktober 2019 bzw. erst im Frühling 2020) und demzufolge eines späteren Beginns der Verwirkungsfrist, stützt sie sich im Wesentlichen auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin vom 5. Januar 2022. Darin führte diese unter anderem aus, die Rekurrentin habe aus fachärztlicher Sicht erst dann die Auswirkungen (der Gewalt in der Kindheit durch die Mutter; implizit aber auch die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs durch den ehemaligen Lehrmeister) auf ihr Leben und die Spätfolgen erkennen können (act. G 3.1/5.2). In tatbeständlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seit den geltend gemachten Straftaten mittlerweile etwa 20 Jahre vergangen sind. Auf Grund dieses sehr langen Zeitablaufs - nach welchem selbst die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist (schwere Körperverletzung: 15 Jahre bzw. mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers; einfache Körperverletzung und Drohung: 10 Jahre; Tätlichkeit: 7 Jahre [Art. 97 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 122, Art. 123 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 und Art. 180 StGB) - erscheint die Durchführung von gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen, namentlich die Befragung der Rekurrentin und deren Mutter, nicht erfolgversprechend. Es ist mithin grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den echtzeitlichen Akten ergibt. Diesbezüglich liegen insbesondere die Akten der Vormundschaftsbehörde zu den Vorfällen vom 24. Oktober 2002, vom 24. Mai 2003 und vom 15. Dezember 2003 vor. Daraus geht hervor, dass es jeweils zwischen der damals 15- bzw. 16-jährigen Rekurrentin und ihrer Mutter zu teilweise heftigen Auseinandersetzungen gekommen war. An belegbaren körperlichen Verletzungen trug die Rekurrentin beim Vorfall vom 15. Dezember 2003 oberflächliche Hautverletzungen/Kratzer am Hals und Dekolleté sowie an den Unterarmen und an der linken Hand davon. Ausserdem fanden sich zirkulär um den Hals Schürfungen durch eine Kette. Hämatome, ältere Prellmarken, Knochenbrüche oder Verletzungen des Augenhintergrunds, die auf eine stärkere - auch ältere - Gewalteinwirkung hindeuten könnten, fanden sich nicht. Ebenso waren die Hirnnerven ohne Befund und der übrige neurologische Status kursorisch unauffällig (Untersuchung im Kinderspital vom 15. Dezember 2003 [act. G 3.1/5.4]). Betreffend die dokumentierten früheren beiden Auseinandersetzungen wurde von keinen körperlichen Verletzungen berichtet. Auch finden sich in den Akten keine echtzeitlichen Angaben zu ähnlichen Vorfällen im Kindesalter der Rekurrentin oder über den Beginn und die Dauer des übermässigen 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alkoholkonsums der Mutter. Es ist nicht ersichtlich, wie der strafrechtlich relevante Sachverhalt bezüglich dieser weit zurückliegenden Sachverhalte durch das Gericht noch ergänzt werden könnte. Es ist somit anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Auseinandersetzungen der Rekurrentin mit ihrer Mutter und mithin die fraglichen Straftatbestände zur Hauptsache zwischen dem 15. und maximal dem 18. Altersjahr der Rekurrentin ereignet haben. Die behauptete jahrelange, seit Geburt bestehende häusliche Gewalt durch die Mutter wird zwar glaubhaft geschildert, lässt sich jedoch heute nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. In Bezug auf die Fristeinhaltung ist der Ansicht der Rekurrentin entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber gemäss heute gültigem OHG - wie bereits in vorstehender Erwägung 2.1 ausgeführt - grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Opfer eine Anmeldung seiner opferhilferechtlichen Ansprüche bis zum 25. Altersjahr möglich und zumutbar ist. Nach der Praxis des Bundesgerichtes erscheint aus opferhilferechtlicher Sicht massgeblich, ob die Beeinträchtigung der geschädigten Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen bzw. dass das Opfer die massgebende Schädigung bzw. Verletzung erkennen können muss, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG berufen kann (BGE 126 II 348 E. 5c und d, mit Hinweis auf BGE 125 II 265 E. 2a/aa in fine; BGE 134 II 308 E. 5.5 S. 314). Übertragen auf die vorliegend geschilderten Verhältnisse wäre dies wohl bereits in den Jahren 2002 und 2003 der Fall gewesen. Nicht massgebend kann demgegenüber sein, ob das Opfer die erlittenen Taten bereits therapeutisch angegangen ist oder gar vollständig verarbeitet hat, wäre ein solcher Zeitpunkt vom Zufall und/oder vom Willen des Opfers abhängig. Auch vorliegend begab sich die Rekurrentin nach eigenen Angaben erst dann in psychotherapeutische Behandlung, nachdem ihr Ehemann im Jahr 2014 überraschenderweise hospitalisiert werden musste und sie im September 2015 wieder Kontakt zu ihrem ehemaligen Lehrmeister gesucht hatte (act. G 1 Ziff. 20). Bei seit der Jugendzeit durchgehend bestehenden schweren psychischen Beschwerden hätte sie die Therapie jedoch schon viel früher beginnen können und müssen (vgl. Erwägung 1.1). Bei neu aufgetretenen psychischen Beschwerden würde sich die Frage nach der Adäquanz zu den geltend gemachten Straftaten stellen (vgl. nachstehende Erwägung 2.5). Anders als in den Fällen, in denen eine Krankheit (z.B. HIV-Infektion, Asbestfolgen [vgl. BGE 126 II 348 E. 5c; BGE 134 II 308 E. 5.5]) erst später ausbricht und dem nachmaligen Opfer zunächst noch gar keine Körperschädigung auffällt, litt die Rekurrentin nach eigenen Angaben seit der Kindheit massiv unter dem Verhalten der Mutter und war ihr bereits beim Vorfall vom 24. Mai 2003 klar, dass jenes ihrer psychischen Gesundheit schadet (act. G 3.1/5.5.5), auch wenn sie es 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verständlicherweise noch nicht bewusst einordnen konnte. Die gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Mutter, die Bindungstraumatisierungen und die Vollsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen im täglichen Leben waren zudem schon Gegenstand der ersten Behandlungssequenz, wenn es auch damals nach Angaben der behandelnden Psychiaterin noch nicht gelang, ein gemeinsam geteiltes Krankheitsverständnis zu erarbeiten. Auch die von der Psychiaterin genannten Symptome (u.a. Schwierigkeiten, Gefühle zu steuern, vermehrte Impulsivität, Verlust von Erinnerung, Neigung zu Dissoziation, geringes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Vernachlässigung der Selbstfürsorge, Neigung, wieder in die Opferrolle zu geraten, Somatisierungsstörungen, Veränderungen der Lebenseinstellungen) bestanden nicht erst ab Oktober 2019, wurden aber nach Angaben der Ärztin aus Rücksicht auf die zuvor bestehende Schwangerschaft erst in der 2. Behandlungssequenz angegangen (act. G 3.1/5.2 und act. G 1.7). Selbst die Rekurrentin geht davon aus, dass der Erfolg der geltend gemachten strafbaren Handlungen der Mutter (wenn auch frühestens) im Januar 2016 eingetreten und die schwere Körperverletzung damit vollendet gewesen seien bzw. das Beschwerdebild (Bindungstraumatisierungen und Vollsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) Mitte Januar 2016 voll ausgeprägt gewesen sei (act. G 1, Ziff. 26 f., S. 23 und 25). Mithin ist von einem Fristbeginn spätestens im Januar 2016 auszugehen. Für die Frage des anwendbaren Rechts wird gemäss Art. 48 OHG eindeutig auf den Zeitpunkt der Verübung der Straftaten, und nicht auf den Erfolgseintritt, abgestellt. Dementsprechend gilt betreffend die fraglichen, bis spätestens im Juni 2005 verübten Straftaten noch die altrechtliche 2-jährige Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 3 aOHG). Diese war somit spätestens Ende Januar 2018 abgelaufen, womit der Antrag vom 22. April 2021 verspätet erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die für die Ausrichtung einer Genugtuung erforderliche Opfereigenschaft bzw. eine mit der geltend gemachten, einer schweren Körperverletzung gleichzusetzenden, Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit korrelierende Straftat - und damit das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den heutigen Beschwerden und den damaligen Handlungen der Mutter - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Dies erscheint anhand der Aktenlage zumindest fraglich. Namentlich trug die Rekurrentin bei keinem der dokumentierten Vorfälle ernsthafte körperliche Verletzungen davon und wurden von der damaligen Vormundschaftsbehörde nebst den zeitweiligen, kürzeren (und teilweise von der Rekurrentin selber beendeten) Fremdplatzierungen und der Erziehungsbeistandsschaft keine weitergehenden Massnahmen wie der Entzug der elterlichen Sorge für notwendig erachtet. Daran vermögen auch die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nichts zu ändern, stellt doch die psychiatrische Exploration und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten keine auf die Feststellung von 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. strafbaren Handlungen gerichtete behördliche Untersuchung dar. Mithin kann aus einem heute bestehenden bzw. diagnostizierten psychiatrischen Beschwerdebild nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts - und damit auf das Erfüllen eines bestimmten Straftatbestands - vor 20 oder mehr Jahren geschlossen und gestützt darauf eine strafrechtliche Qualifizierung vorgenommen werden. Zudem scheint es konkurrierende Ursachen für den Ende 2015/Anfang 2016 verschlechterten psychischen Gesundheitszustand, der schliesslich zur psychiatrischen Behandlung führte, gegeben zu haben, etwa den von der Rekurrentin beschriebenen Spitalaufenthalt ihres Ehemannes im Jahr 2014, der einen Schock ausgelöst und in der Folge dazu geführt habe, dass sie im September 2015 die verhängnisvolle Beziehung zu ihrem ehemaligen Lehrmeister wieder aufgenommen habe (vgl. act. G 1 Ziff. 20). Weder der zu Prozesszwecken erstellte Kurzbericht der Psychiaterin vom 5. Januar 2022 (noch ihr Bericht vom 19. Dezember 2022, der im Wesentlichen eine Wiederholung des Berichts vom 5. Januar 2022 darstellt [act. G 1.7]) noch das beantragte psychiatrische Gutachten sind bzw. wären demnach geeignet, den fraglich bestehenden Beweismangel betreffend das Vorliegen einer für die Ausrichtung einer Genugtuung erforderlichen Opfereigenschaft bzw. die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die eine juristische Frage darstellt, zu beheben, weshalb auch vor diesem Hintergrund auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu verzichten ist. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2024 Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2024, OH 2023/1)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-11T07:24:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

OH 2023/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.01.2024 OH 2023/1 — Swissrulings