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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 OH 2008/6

November 12, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,651 words·~13 min·2

Summary

Art. 15 OHG. Vorschuss. Das OHG hat nicht für vom Unfallversicherer gekürzte Leistungen aufzukommen. Kein Kausalzusammenhang zwischen Straftat und geltend gemachter finanzieller Notlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, OH 2008/6).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2008/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 12.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2009 Art. 15 OHG. Vorschuss. Das OHG hat nicht für vom Unfallversicherer gekürzte Leistungen aufzukommen. Kein Kausalzusammenhang zwischen Straftat und geltend gemachter finanzieller Notlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, OH 2008/6). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 12. November 2009 in Sachen O.___, Rekurrent, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorschuss nach OHG Sachverhalt: A.       A.a Am 17. Januar 2008 reichte O.___, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Entschädigung nach Opferhilfegesetz und um einen Vorschuss für Entschädigung ein. Er sei am 29. (richtig: 19.) Juni 2007 in D.___ Opfer einer schweren Körperverletzung geworden. Er habe ein Strafverfahren eingeleitet, doch liege noch kein Urteil vor. Die Taggeldversicherung bezahle ihm die Heilungskosten und ein um 50% gekürztes Taggeld. Wegen der Taggeldkürzung befinde sich seine Familie in Not und könne die laufenden Rechnungen nicht bezahlen. Er benötige einen Vorschuss in Höhe von Fr. 4'522.60, um längst fällige Krankenkassenprämien sowie Spital- und Arztrechnungen für Frau und Kind begleichen zu können (act. G 5.1/1). A.b Mit Verfügung vom 2. April 2008 wies das SJD das Vorschussbegehren ab. Eine summarische Prüfung der Strafakten habe ergeben, dass der Gesuchsteller Opfer einer Körperverletzung geworden sei. Dabei gehe aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___ hervor, dass er immer noch zu 100% arbeitsunfähig sei. Im Weiteren sei aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses grundsätzlich erfüllt. Aus dem Polizeirapport vom 6. Juli 2007 ergebe sich jedoch, dass der Gesuchsteller und C.___, kurz nachdem sie aus ihren Autos ausgestiegen seien, mehrfach mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten. Ferner könne nicht eindeutig gesagt werden, ob C.___ ihn (den Gesuchsteller) absichtlich auf die Strasse gestossen habe oder ob der Gesuchsteller im Verlauf des Streits selber auf die Fahrbahn getreten und dort von einem Fahrzeug erfasst worden sei. Auch nach der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2007 bleibe umstritten, wer die Auseinandersetzung angefangen habe und wie sie genau verlaufen sei. Beim heutigen Stand der Strafuntersuchung sei daher die Entschädigung für den Erwerbsausfall bzw. der Vorschuss auf Entschädigung - ebenso wie die Geldleistung der Unfallversicherung - wegen Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei zu kürzen. Sodann seien die Taggeldleistungen der Unfallversicherung an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Leistungen nach dem Opferhilfegesetz anzurechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Heilungsverlauf gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. B.___ aus anderen Gründen verzögere. Insgesamt sei das Vorschussbegehren abzuweisen, da - bei summarischer Prüfung - nach der Reduktion wegen Selbstverschuldens und nach Anrechnung der Leistungen des Unfallversicherers kein Anspruch mehr verbleibe (act. G 5.1/6). B.       B.a Mit Strafbescheid vom 8. Juli 2008 wurde C.___ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Diesem Strafbescheid wurde folgender Sachverhalt zugrundegelegt: Am 19. Juni 2007 sei es in D.___ zwischen C.___ und dem Gesuchsteller zu einer Schlägerei gekommen. Dabei habe C.___ Faustschläge ausgeteilt und sei auch sonst gegen den Gesuchsteller tätlich geworden. Im Zuge der Schlägerei sei letzterer zudem in die Fahrbahn geraten und dabei von einem vorbeifahrenden Motorfahrzeug leicht und mit geringer Geschwindigkeit touchiert worden. Bei der Schlägerei habe der Gesuchsteller eine Hirnerschütterung, Frakturen am Nasenbein und im Bereich der Kieferhöhle sowie weitere Verletzungen wie Prellungen, Schwellungen usw. erlitten (act. G 5.1/7b). B.b Ebenfalls am 8. Juli 2008 wurde das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen einfacher Körperverletzung eingestellt, nachdem C.___ am 5. Juli 2007 den Verzicht auf einen Strafantrag erklärt hatte. Zum Sachverhalt wurde festgehalten, dass der Gesuchsteller anlässlich der Schlägerei unter anderem Faustschläge ausgeteilt und C.___ dabei verletzt habe. Dieser habe insbesondere Prellungen erlitten (act. G 5.1/7a). C.       C.a Am 25. November 2008 ersuchte der Vertreter des Gesuchstellers um Wiedererwägung bzw. Revision der Verfügung vom 2. April 2008, da C.___ mit Strafbescheid vom 8. Juli 2008 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Gesuchstellers schuldig gesprochen worden sei. Gleichzeitig reichte er ein neues © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch ein mit dem Begehren, die mittlerweile aufgelaufenen Schulden bei der Sozialhilfe in Höhe von Fr. 10'260.95 seien zu übernehmen und dem Gesuchsteller sei künftig ein Vorschuss von Fr. 2'565.25 pro Monat für den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie auszurichten (act. G 5.1/7). C.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 trat das SJD auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies es sowie das neue Vorschussbegehren ab. Die definitive Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem Gesuchsteller ändere nichts an seinem Mitverschulden; sie sei lediglich erfolgt, weil C.___ auf einen Strafantrag verzichtet habe. Aus dem Sachverhalt ergebe sich jedoch klar, dass es zwischen dem Gesuchsteller und C.___ zu einer Schlägerei gekommen sei, wobei der Gesuchsteller diesen verletzt habe. Schliesslich seien die schlechte finanzielle Situation des Gesuchstellers und die damit verbundene Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen seit Juli 2008 nicht allein auf die Folgen der Straftat vom 19. Juni 2007 zurückzuführen. So würden im Gesuchsformular vom 25. November 2008 bei den Einnahmen lediglich die Unfalltaggelder des Gesuchstellers von monatlich Fr. 825.-- angegeben, während im Gesuchsformular vom 17. Januar 2008 neben seinen Unfalltaggeldern von monatlich Fr. 1'600.-- noch Fr. 2'350.-- Arbeitslosentaggelder der Ehefrau aufgeführt worden seien (act. G 1.4). D.       D.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 erhebt der Vertreter des Gesuchstellers Rekurs und beantragt, die Verfügung des SJD vom 8. Dezember 2008 sei aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch um Vorschussleistung sowie das neue Vorschussbegehren zur Leistung eines monatlichen Vorschusses von Fr. 2'565.25 seien zu bewilligen. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dem Rekurrenten könne kein (wesentliches) Mitverschulden angelastet werden. In finanzieller Hinsicht habe die Unfallversicherung ihre Leistungen um 50% gekürzt. Bis Ende September 2008 habe das Taggeld Fr. 1'657.-- betragen. Seit 1. Oktober 2008 gebe es eine weitere Kürzung um 50%, da angeblich die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr allein auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, sondern unfallfremde Faktoren die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten negativ beeinflussten. Sodann erhalte die Ehefrau des Rekurrenten seit Juni 2008 keine Arbeitslosengelder mehr, da sie ausgesteuert worden sei. Ohnehin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei sie im 9. Monat schwanger und erwarte bald ihr zweites Kind. Die Familie lebe deshalb von der Sozialfürsorge (act. G 1). D.b Mit Rekursantwort vom 19. Januar 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, wenn der Rekurrent unschuldig wäre und sich lediglich verteidigt hätte, müsste er in erster Linie gegen seine Unfallversicherung vorgehen, die das Taggeld wegen Beteiligung an einer Schlägerei um 50% reduziert habe. Da den Rekurrenten ihres (der Vorinstanz) Erachtens jedoch ein erhebliches Mitverschulden an der Auseinandersetzung treffe, habe sie dieses auch bei der Entschädigung nach Opferhilfegesetz zu berücksichtigen. Auch bezüglich der weiteren Kürzung des Unfalltaggelds ab Oktober 2008 habe sich der Rekurrent in erster Linie an die Unfallversicherung zu halten. Im Übrigen sei die weitere Kürzung erfolgt, weil die bestehende Arbeitsunfähigkeit nach Auffassung der Unfallversicherung nicht mehr allein auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, also aus einem Grund, der gegebenenfalls auch bei der Entschädigung nach Opferhilfegesetz zu berücksichtigen wäre. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die schlechte finanzielle Situation und die damit verbundene Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen seit Juli 2008 nicht allein auf die Folgen der Straftat, sondern insbesondere auch auf die Arbeitslosigkeit der Ehefrau seit Juni 2008 zurückzuführen seien (act. G 5). D.c Am 21. Januar 2009 wird dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 6). D.d Mit Replik vom 13. Februar 2009 hält der Vertreter des Rekurrenten an seinen Anträgen fest. Der Rekurrent habe gegen die Verfügung der Unfallversicherung vom 8. Oktober 2008 Einsprache erhoben; das Einspracheverfahren sei allerdings noch pendent. Wäre der Rekurrent nicht zusammengeschlagen worden, würde er nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Heute könne er dies nicht mehr und sei deshalb nicht in der Lage, seine Familie zu ernähren (act. G 8). D.e Die Vorinstanz verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 10). D.f   Am 15. Juli 2009 zieht das Gericht die Akten aus dem Unfallverfahren bei und gewährt den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör (act. G 12 und 15). Diese verzichten in der Folge auf eine Stellungnahme. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.        Am 1. Januar 2009 ist das revidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 19. Juni 2007 verübte Straftat im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten OHG vorliegend nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nicht anders vermerkt - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind. 2.        2.1   Gemäss dessen Art. 1 bezweckt das OHG, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern. Die Hilfe umfasst Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung. Hilfe nach OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). 2.2   Gemäss Art. 15 OHG wird aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs ein Vorschuss gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. 2.3   Die Entschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mit verschuldet hat (Art. 13 Abs. 2 OHG). 3.        Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass dem Rekurrenten Opferstellung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt. Umstritten und zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte prüfen ist demgegenüber, ob er die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Vorschusses nach Art. 15 OHG erfüllt, insbesondere, ob er sofortige finanzielle Hilfe benötigt. Dabei muss zwischen der Straftat und dem Schaden, für den Bedarf an sofortiger finanzieller Hilfe geltend gemacht wird, ein Kausalzusammenhang bestehen. 4.        4.1   Der Rekurrent beansprucht finanzielle Hilfe im Rahmen eines monatlichen Vorschusses von Fr. 2'565.25 für die Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er wegen der Kürzung der Unfalltaggeldleistungen infolge Selbst- bzw. Mitverschuldens sowie wegen des Wegfalls der Arbeitslosenentschädigung seiner Ehefrau von der Sozialhilfe abhängig sei. 4.2   Die Unfallversicherung kürzte dem Rekurrenten die Geldleistungen mit Verfügung vom 14. September 2007 um 50% gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), da sich der Unfall bei der Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei ereignet habe (act. G 5.1/1g). Gegen diese Kürzung ist derzeit ein Verfahren am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hängig. Da die Leistungen des OHG subsidiär zu Leistungen der Unfallversicherung (und übrigen Leistungspflichtigen) sind (vgl. Art. 14 OHG), und die Unfallversicherung dem Rekurrenten Leistungen ausrichtet, erübrigen sich insoweit Leistungen des OHG. Es ist auch nicht Sinn und Zweck dieses Gesetzes, einen Ausfall auszugleichen, der grundsätzlich von der Unfallversicherung gedeckt werden muss, jedoch infolge eines Selbstverschuldens der versicherten Person gekürzt wurde. Daran ändert nichts, dass über die Kürzung der Unfallversicherungsleistungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dasselbe gilt für die nochmalige Reduktion infolge (umstrittener) 50%iger Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten. Abgesehen davon, geht aus den Strafakten zweifelsfrei hervor, dass sich der Rekurrent an einer Schlägerei beteiligt hat. Entgegen seiner Auffassung kann aufgrund der Strafakten nicht davon ausgegangen werden, dass ihn an der Straftat kein Mitverschulden traf. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass C.___ auf einen Strafantrag gegen den Rekurrenten verzichtet hat, nicht darauf geschlossen werden, dass sich jener als Täter (und den Rekurrenten damit als Opfer) betrachtete. Auch kann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht als erstellt gelten, dass sich der Rekurrent nur verteidigt hat. So geht aus dem Protokoll betreffend die Befragung des Zeugen Michael Hasler hervor, dass sich C.___ und der Rekurrent auf dem Trottoir gestritten haben. Zwar seien die meisten "Aktionen" von C.___ ausgegangen, der Rekurrent habe jedoch ebenfalls Schläge ausgeteilt und sich nicht nur verteidigt. So führte der Zeuge aus, der "Flüchtende" (C.___) müsste auch Spuren des Kampfs aufweisen (vgl. act. A.1.5 aus dem Verfahren ST.2007.17937 des Untersuchungsamts). Aus dem Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Juli 2007 geht zudem hervor, dass der Rekurrent und C.___ bereits zuvor auf dem Parkplatz mit Fäusten aufeinander eingeschlagen haben (act. A.1 aus dem Verfahren ST.2007.17937 des Untersuchungsamts). In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2008 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass der Rekurrent C.___ verletzt hat; letzterer habe insbesondere Prellungen erlitten (act. G 5.1/7a). Unter diesen Umständen ist von einem wesentlichen Mitverschulden des Rekurrenten an der Straftat im Sinn von Art. 13 Abs. 2 OHG auszugehen, der zu einer Herabsetzung der Entschädigung (und damit zu einer entsprechenden Reduktion eines allfälligen Vorschusses) führt, hat er sich doch aktiv an der Schlägerei beteiligt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 50% erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. 4.3   Da die Taggeldleistungen der Unfallversicherung (maximal) 80% des versicherten Verdiensts betragen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund der nicht gedeckten 20% ein Bedarf an sofortiger finanzieller Hilfe zu bejahen ist. 80% des versicherten Verdiensts des Rekurrenten entsprechen Fr. 3'207.-- pro Monat (vgl. act. G 5.1/1f); die nicht gedeckten 20% belaufen sich demnach auf Fr. 801.75 pro Monat. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Ausfall liegt jedoch deutlich über diesem Betrag, weshalb er von vornherein nicht (vollständig) auf den auf die Straftat zurückzuführenden Verdienstausfall des Rekurrenten zurückgeführt werden kann. So macht der Rekurrent denn auch selbst geltend, die finanzielle Notlage und der damit verbundene Bezug von Sozialhilfe seien auch auf den Wegfall der Arbeitslosenentschädigung seiner Ehefrau zurückzuführen. Die Arbeitslosentaggelder der Ehefrau beliefen sich gemäss Angaben im Rahmen des ersten Gesuchs auf durchschnittlich Fr. 2'350.-- pro Monat (act. G 5.1/1a). Damit ist erstellt, dass die finanzielle Notlage des Rekurrenten in einem erheblichen Umfang nicht auf die Straftat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuführen ist, weshalb dafür auch keine Leistungen nach OHG in Anspruch genommen werden können. 4.4   Steht nach dem Gesagten fest, dass zwischen der vom Rekurrenten geltend gemachten finanziellen Notlage und der Straftat grösstenteils kein Kausalzusammenhang besteht, bzw. dass für Leistungen, die der Unfallversicherer wegen (wesentlichem) Mitverschuldens bzw. fehlender Unfallkausalität kürzt, nicht ausfallsweise die Opferhilfe in Anspruch genommen werden kann, hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch und das erneute Vorschussbegehren des Rekurrenten zu Recht abgelehnt. 5.        5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 16 Abs. 1 OHG). 5.2   Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 21. Januar 2009 bewilligt (act. G 6). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/ SG). 5.3   Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      Der Rekurs wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Der Staat hat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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