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St.Gallen Versicherungsgericht 02.10.2007 OH 2007/2

October 2, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,685 words·~13 min·7

Summary

Die Straftat muss adäquat kausal für den Schaden sein. Dies lässt sich vorliegend nicht beurteilen, weshalb der Sachverhalt weiter abzuklären ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2007, OH 2007/2).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2007/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 02.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 02.10.2007 Die Straftat muss adäquat kausal für den Schaden sein. Dies lässt sich vorliegend nicht beurteilen, weshalb der Sachverhalt weiter abzuklären ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2007, OH 2007/2). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Iris Scherer  Entscheid vom 2. Oktober 2007 In Sachen X.___ und Y.___, Rekurrentinnen, vertreten durch Gemeinde Goldach, Rathaus, Hauptstrasse 2, Postfach 105, 9403 Goldach,   gegen Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soforthilfe (Kostengutsprache für Fremdplatzierung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Das Vormundschaftssekretariat der Gemeinde Goldach (Vormundschaftssekretariat) stellte am 5. Februar 2007 bei der Beratungsstelle Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR (Beratungsstelle) ein Gesuch um Kostengutsprache für den Aufenthalt der Geschwister X.___ und Y.___ im Kinderheim Z.___, nachdem die Geschwister am 16. Januar 2007 wegen dringenden Verdachts auf Kindsmisshandlung im Kinderspital St. Gallen stationär aufgenommen und am 31. Januar 2007 ins Kinderheim Z.___ umplatziert worden waren. Die Beratungsstelle habe bereits für vier Tage Kostengutsprache geleistet. Die Dauer des weiteren Aufenthalts sei noch unbekannt. Der Tagessatz belaufe sich auf Fr. 249.-- (act. G 1.4). b)  Am 26. Februar 2007 teilte die Beratungsstelle mit, dass dem Gesuch nicht entsprochen werden könne, da die erneute Fremdplatzierung nicht kausal auf die allfällige Kindsmisshandlung zurückzuführen sei. Es sei schon vor dem Verdacht auf körperliche Misshandlung die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Mutter festgestellt, die Obhut entzogen und eine Fremdplatzierung veranlasst worden (act. G 1.2a). Am 13. März 2007 nahm das Vormundschaftssekretariat Stellung. Da die Erziehungsfähigkeit bereits vor Einweisung der Kinder in das Kinderspital St. Gallen in Frage gestellt gewesen sei, habe man für Y.___ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und ein Helfernetz organisiert. Es sei jedoch der Mutter die Obhut deswegen nicht entzogen und keine Fremdplatzierung veranlasst worden. Im Frühjahr 2005 sei die Mutter zwar an einer postportalen (richtig: postpartalen) Depression erkrankt, weshalb Y.___ vorübergehend fremdplatziert worden sei. Die Mutter habe sich aber wieder von der Depression erholt. Eine Fremdplatzierung sei, gemäss Gutachten des Instituts für Forensische–Psychologische Begutachtung vom 18. April 2006 nicht indiziert gewesen, vielmehr habe alles unternommen werden sollen, um das Familiensystem zu unterstützen. Erst nach Scheitern weiterer Unterstützungsangebote sei eine Fremdplatzierung zu empfehlen. Die Kindsmisshandlung könne zwar aus einer Überforderung der Mutter erfolgt sein. Die jetzige Fremdplatzierung stehe jedoch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kausal mit der Kindsmisshandlung in Verbindung, und es könne nicht einfach angenommen werden, dass auch ohne Kindsmisshandlung ein Obhutsentzug verfügt worden wäre. Es sei nicht relevant, aus welchen Beweggründen eine Misshandlung geschehe. Die Ablehnung des Gesuchs sei deshalb nicht nachvollziehbar. Daher bitte man um die nochmalige Überprüfung des Sachverhalts (act. G 1.2). c)  Mit Verfügung vom 11. April 2007 lehnte die Beratungsstelle das Gesuch ab. Die Fremdplatzierung werde zentral durch die "Erziehungsunfähigkeit" bzw. Überforderungssituation der Mutter begründet. Das Bekanntwerden der Verletzung bestätige lediglich die Erziehungsunfähigkeit. Die erneute Fremdplatzierung sei demnach nicht auf die allfällige Kindsmisshandlung zurückzuführen. B.- a) Mit Schreiben vom 20. April 2007 erheben X.___ und Y.___, vertreten durch das Vormundschaftssekretariat, Rekurs gegen die Verfügung mit der Begründung, dass die Vorinstanz nicht von einem stimmigen Sachverhalt ausgehe. Diese gehe davon aus, dass die Fremdplatzierung "zentral" durch die Überforderungssituation der Mutter begründet sei und schon vor dem Verdacht auf körperliche Misshandlung die Obhut entzogen und eine Fremdplatzierung veranlasst worden seien. Grund für den Obhutsentzug sei aber einzig und allein der Verdacht auf Kindsmisshandlung gewesen, und dieser sei erst am 19. Januar 2007 aufgrund der Gefährdungsmeldung des Kinderspitals St. Gallen verfügt worden und nicht bereits vorher. Die vorgeworfene Kindsmisshandlung könnte zwar die Folge einer Überforderung der Mutter sein, die jetzige Fremdplatzierung im Z.___ (mit Obhutsentzug) stehe jedoch klar kausal mit dem Verdacht auf Kindsmisshandlung in Verbindung. Eine Entlassung der Kinder vom Spital nach Hause sei aufgrund des Verdachts aus ihrer Sicht nicht zu verantworten gewesen (act. G 1). Auf die weitere Begründung wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen. b)  Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 beantragt die Opferhilfe die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und hält an ihrer Begründung fest. Auch wenn ohne den Verdacht einer Kindsmisshandlung kein Obhutsentzug verfügt worden wäre, könne höchstens von einer geringen Teilkausalität ausgegangen werden. Bei einem Grossteil der Fälle, in denen den Eltern die Obhut über ihre Kinder entzogen werde, lägen Straftaten vor, weshalb es nicht sein könne, dass in all diesen Fällen die Opferhilfe die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fremdplatzierung der Kinder bis auf Weiteres finanziere. Es könne sich bei den Leistungen der Opferhilfe nur um eine Unterstützung bzw. Überbrückung in einer Notsituation handeln, in welcher für die Unmündigen schnell eine Alternativlösung gesucht werden müsse. Habe sich die Situation aber beruhigt und seien längerfristige Lösungen gefunden worden, so seien für deren Finanzierung in erster Linie die Eltern als Unterhaltspflichtige zuständig bzw. bei mangelnder Leistungsfähigkeit die Sozialhilfe. Sollte ein Anspruch gegenüber der Opferhilfe bejaht werden, so sei abzuklären, ob es sich bei dem geltend gemachten Tagessatz von Fr. 249.-- um denjenigen Teil handelt, den die Eltern zu tragen hätten, oder ob die Heimvereinbarung zur Anwendung komme. Ausserdem wären seitens der Opfer die Straftaten genauer darzulegen und die Leistungsfähigkeit der Eltern zu prüfen. Auf die weitere Begründung wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen (act. G 3). c)  Mit Replik vom 18. Juni 2007 halten die Rekurrentinnen an ihren Begehren und daran fest, dass den Eltern die Obhut nur einmal und zwar mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2007 entzogen worden sei. Die von mehreren Personen geäusserte "unzufriedenstellende Erziehungsfähigkeit" der Mutter habe seitens der Vormundschaftsbehörde bis zum 19. Januar 2007 keinen konkreten Anlass für einen Obhutsentzug gegeben, insbesondere weil die Mutter durch ein breites Helfernetz unterstützt und die Vormundschaftsbehörde in dringenden Fällen durch die Beiständin sofort informiert worden sei. d)  Mit Duplik vom 11. Juli 2007 hält auch die Vorinstanz an ihren Begehren fest. II. 1.-  Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- oder weitere Hilfe gemäss Art. 3 OHG können beim Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49  des Kantonalen Strafprozessgesetzes [sGS 962.1]). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen der Opferhilfe dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfe. Die Opferhilfe unterscheidet zwei Phasen: Die Soforthilfe soll so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen (Art. 3 Abs. 2 und 3 OHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen demgegenüber insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer (BBl 1990 II 978 f.; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N 50 ff.). b)  Opfer einer Straftat im Sinne des OHG erhalten gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG Hilfe unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Anspruchsvoraussetzung für die Opferhilfe ist damit grundsätzlich ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, eine schuldhafte Tatbegehung wird ausdrücklich nicht vorausgesetzt. Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind, bildet erst Gegenstand des Strafverfahrens. Im Bereich der Beratung und der übrigen Hilfe gemäss Art. 3 OHG wie auch für die Schutzrechte des Opfers gemäss Art. 5 ff. OHG ist daher nicht vorauszusetzen, dass die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt sind. c)  Die Anforderungen an die Gewährung der Soforthilfe sind grundsätzlich nicht hoch einzustufen, ist doch Sinn dieses Instrumentes gerade, die betroffenen Opfer in der aktuellen Situation schnell und unbürokratisch zu unterstützen (BGE 125 II 265 E. 2 c/ aa; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 44). Voraussetzung ist immerhin das Vorliegen einer Dringlichkeit und ein enger Zusammenhang mit der Straftat (Ruth Bantli Keller/Ulrich Weder/ Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, in: plädoyer 5/95 S. 33; Gomm/ Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 43 sowie N 47). Sind die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt, ist diese für das Opfer unentgeltlich (Art. 3 Abs. 4 OHG). Die Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes sehen für die Gewährung einer Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe ein Minimum von 14 Tagen vor. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass die Soforthilfe nicht auf eine bestimmte Dauer resp. einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen ist, auch wenn sie von Dritten erbracht wird und Kosten verursacht (unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 1A.38/1997 vom 17. September 1997, E.2). Damit ist im Einzelfall zu prüfen, ob weitere Hilfe zu leisten ist, wenn das Opfer um diese Hilfe ersucht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d)  Die Vorinstanz bzw. die "In Via" Fachstelle für Kindesschutz, die von ersterer einen Leistungsauftrag hat (vgl. http://www.kispisg.ch/?menu=ksz&sub=invia), hat am 30. Januar 2007 Kostengutsprache für die Notplatzierung im Kinderheim Z.___ St. Gallen im Rahmen von Fr. 1'000.-- pro Kind erteilt (act. G 3.1 und 3.2) und somit die potentielle Opfereigenschaft der Rekurrentinnen durch die Gewährung von Soforthilfe anerkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Anspruchsprüfung der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Soforthilfe massgebend (BGE 125 ll 270 E. 2/ c/bb). Nachdem das Kinderspital St. Gallen die Rekurrentinnen wegen dringenden Verdachts auf Kindsmisshandlung stationär aufgenommen hatte, fiel in diesem Zeitpunkt eine Straftat wie Tätlichkeit oder einfache Körperverletzung ohne weiteres in Betracht, auch wenn die begangenen Straftaten nicht genauer dargelegt wurden, da im Bereich der Hilfe im Rahmen von Art. 3 OHG - wie ausgeführt - Tatbestand und Rechtswidrigkeit nicht bereits erstellt sein müssen. Der Eintritt der Rekurrentinnen ins Kinderheim war bei dem in jenem Zeitpunkt bestehenden Verdacht auf Kindsmisshandlung erforderlich und dringlich. Die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Fremdplatzierung ist vorliegend denn auch nicht umstritten. Umstritten ist hingegen, ob die anhaltende Platzierung der Geschwister im Kinderheim immer noch kausal auf die allfällige Kindsmisshandlung zurückzuführen ist. 3.- a) Die Rekurrentinnen (bzw. deren Vertreter) gehen davon aus, dass die Platzierung im Kinderheim als Soforthilfe kausal im Zusammenhang mit dem Verdacht auf die Kindsmisshandlung stehe, weshalb die Opferhilfe die Kosten für die Fremdplatzierung zu übernehmen habe. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass die (fortdauernde) Fremdplatzierung nicht kausal bzw. höchstens zu einem geringen Teil auf die allfällige Kindsmisshandlung zurückzuführen, sondern durch die Erziehungsunfähigkeit der Mutter begründet sei. b)  Auch im Opferhilfegesetz gilt der Grundsatz, wonach eine Entschädigung (bzw. Hilfe) nur dann geschuldet ist, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Opfer erlittenen Schaden (bzw. der Notsituation) und der Straftat besteht. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. AJP 2003 Nr. 12 S. 1487). Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht darin, zu erfahren, ob das eine Haftung auslösende Element - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 123 lll 112). c) Die Leistungen aus dem OHG haben grundsätzlich subsidiären Charakter. Unter Berufung auf BGE 125 II 230 macht die Vorinstanz dazu geltend, angeordnete Kindesschutzmassnahmen seien nicht durch die Opferhilfe, sondern – soweit die unterhaltspflichtigen Eltern nicht leistungsfähig sind – durch die Sozialhilfe zu decken. Im angeführten Bundesgerichtsentscheid ging es freilich nur darum, ob die Opferhilfe nachträglich (nämlich rund zwei Jahre nach einem Heimeintritt) Kosten für Massnahmen übernehmen müsse, die eine andere in der Sache zuständige Behörde ohne Einbezug der Beratungsstelle angeordnet habe (BGE 125 II 235). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beratungsstelle bzw. die "In Via" zu Beginn der fraglichen Fremdplatzierung einbezogen wurde, wie deren Kostengutsprache vom 30. Januar 2007 zeigt. Im Übrigen hat das Versicherungsgericht entschieden, dass eine Leistungspflicht der Opferhilfe (weiter) bestehen kann, auch wenn eine Fremdplatzierung nicht nur aus opferhilferechtlichen, sondern auch kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. D.D., E. 4 und 5 [OH 2002/2]). Ferner hat das Versicherungsgericht im Urteil vom 22. September 2005 i.S. J.H. (OH 2005/1) ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungspflicht nicht automatisch nach Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde endet (Urteil S. 9 E. 3c). Die Meinung der Vorinstanz, wonach Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich nicht durch die Opferhilfe, sondern durch die Eltern bzw. die Sozialhilfe zu finanzieren seien, würde darauf hinaus laufen, dass Minderjährige praktisch keine Hilfe nach Art. 3 OHG für sich in Anspruch nehmen könnten. Ein derartiger Ausschluss ist indessen im OHG nicht vorgesehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie lange eine Hilfe im Sinne von Art. 3 OHG auch bei Minderjährigen angezeigt ist. 4.- a) Aufgrund der vorliegenden Akten ist bekannt, dass die Rekurrentinnen am 16. Januar 2007 stationär im Kinderspital wegen dringenden Verdachts auf Kindsmisshandlung aufgenommen wurden. Am 19. Januar 2007 informierte das Spital die Vormundschaftsbehörde (act. G 1.5). Die Vormundschaftsbehörde entzog den Eltern gleichentags die Obhut und beschloss die Geschwister im Sinne von Art. 310

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ZGB bis auf weiteres im Kinderspital zu belassen (act. G 1.7). Am 30. Januar 2007 ersuchte die Vormundschaftsbehörde die Vorinstanz um Kostengutsprache für eine Notunterkunft der Geschwister gemäss Art. 3 OHG im Kinderheim Z.___. Diese wurde im Rahmen von Fr. 1'000.-- bei Tageskosten von Fr. 249.-- gewährt (act. G 3.1 und 3.2). Am 31. Januar 2007 wurden die Geschwister im Kinderheim Z.___ aufgenommen. Am 5. Februar 2007 wurde das Gesuch um weitere Kostengutsprache eingereicht, welches zur nun angefochtenen Verfügung führte (act. G 1.4). Am 6. Februar 2007 erhob die Vormundschaftsbehörde Strafanzeige (act. G 1.6).  b) Es ist offenkundig und unbestritten, dass der dringende Verdacht auf Misshandlung unmittelbarer Anlass für die stationäre Aufnahme am 16. Januar 2007 in das Kinderspital war, von wo die Geschwister am 31. Januar 2007 in den Z.___ entlassen wurden (vgl. Bericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 5. Februar 2007, act. G 1.5). Für jedes der Geschwister hat die Vorinstanz Soforthilfe im Rahmen von Fr. 1'000.-geleistet. Dies reichte, um in etwa die Kosten für vier Tage Aufenthalt im Kinderheim Z.___ zu decken. Ob danach die weitere Fremdplatzierung auf eine anhaltende Gefährdungssituation der Kinder bzw. auf die mutmasslichen Straftaten nun hauptsächlich auf die Erziehungsunfähigkeit der Mutter zurück zu führen war, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. So ist sowohl unklar, wann feststand, dass die Geschwister längere Zeit im Kinderheim bleiben, als auch, ob es sich dabei um eine dauerhafte oder eine vorübergehende Lösung handelt. Gemäss Bericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 5. Februar 2007 (act. G 1.5) war die Unterbringung der Geschwister im Kinderheim Z.___ damals nur als vorübergehende Lösung vorgesehen. Für die Geschwister würde, wie ihnen die Vormundschaftsbehörde mitgeteilt habe, eine Pflegefamilie gesucht. Da sich die Vorinstanz aus grundsätzlichen Überlegungen gegen eine weitere Finanzierung der Fremdplatzierung stellte, hat sie dazu auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Solche sind aber unabdingbar um zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Hilfe im Sinne von Art. 3 OHG angezeigt war. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen kann. Dabei wird sie insbesondere die Straf- und allenfalls die Vormundschaftsakten beizuziehen und einen Bericht des Kinderheims Z.___s einzuholen haben, um einerseits zu klären, ob Straftaten vorlagen, und andererseits um festzustellen, weshalb die Kinder weiterhin im Kinderheim untergebracht blieben, ob beispielsweise eine akute Bedrohungssituation vorgelegen hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- a) Der Rekurs ist deshalb teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurück zu weisen. b) Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 97 VRP zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 11. April 2007 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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