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St.Gallen Versicherungsgericht 01.02.2007 KZL 2006/8

February 1, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,344 words·~12 min·8

Summary

Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 14 Abs. 2 KZG, Art. 43 lit. b KZG. Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ausbildungszulagen, Voraussetzung der Gutgläubigkeit, Beachtung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit, Anzeigepflicht des unrechtmässigen Bezügers von Ausbildungszulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 1. Februar 2007, KZL 2006/8).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KZL 2006/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 01.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2007 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 14 Abs. 2 KZG, Art. 43 lit. b KZG. Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ausbildungszulagen, Voraussetzung der Gutgläubigkeit, Beachtung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit, Anzeigepflicht des unrechtmässigen Bezügers von Ausbildungszulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 1. Februar 2007, KZL 2006/8). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Marcel Aebischer Entscheid vom 1. Februar 2007 In Sachen I.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- & Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückerstattung von Kinderzulagen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA) dem selbstständig erwerbenden I.___ für seine Töchter M.___, D.___, C.___ und T.___ Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu. Am 8. Juli 2005 forderte die SVA I.___ auf, für die beiden Töchter D.___ und C.___ Ausbildungsnachweise beizubringen, damit die Ausbildungszulagen ab August 2005 weiter entrichtet werden könnten. Dieser Aufforderung kam I.___ in Bezug auf C.___ nach, nicht jedoch bezüglich D.___. Am 26. Juli 2005 verfügte die SVA unter anderem die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für C.___ und weiterhin auch für D.___ bis zum 31. August 2006 (act. G 3.1/1-4). b) Im Januar 2006 stellte I.___ bei der SVA Antrag auf Ergänzungsleistungen. Im Rahmen der Anspruchsabklärung fiel der SVA auf, dass D.___ ihre Ausbildung im Juli 2005 abgeschlossen hatte und die Ausrichtung der Ausbildungszulage für D.___ in den Monaten August bis Dezember 2005 deshalb zu Unrecht erfolgt war (act. G 3.1/7a-7b). Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 forderte die SVA von I.___ die vom 1. August bis 31. Dezember 2005 ausgerichteten Zulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 950.-- zurück (act. G 3.1/11). c) Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 stellte I.___ bei der SVA ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der Ausbildungszulagen (act. G 3.1/13). Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wies die SVA das Erlassgesuch ab (act. G 3.1/14). B.- a) Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 31. August 2006. Der Rekurrent beantragt, die Verfügung vom 29. Juni 2006 sei aufzuheben und die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Ausbildungszulagen sei ihm zu erlassen. Ausserdem seien ihm die zurückgeforderten Fr. 950.--, welche mit dem Guthaben des 2. Quartals 2006 verrechnet worden seien, zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht stellte der Rekurrent das Begehren, es seien die Fehlerprotokolle, welche den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Fall beträfen und welche die Vorinstanz als SQS-zertifizierte Institution zu führen habe, als Beweisdokumente zu edieren (act. G 1). b) Mit Rekursantwort vom 27. September 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (act. G 3). c) Mit Eingabe vom 10. November 2006 reicht der Rekurrent innert erstreckter Frist eine Replik ein, mit welcher er an seinen Anträgen festhält (act. G 9). d) Auf die Begründung und die Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. II. 1.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen (KZG; sGS 351.5) hat Zulagen zurückzuerstatten, wer sie unrechtmässig bezogen hat. Wurden die Zulagen in gutem Glauben bezogen, kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 14 Abs. 2 KZG). Unrechtmässigkeit liegt immer dann vor, wenn die betroffene Person wirtschaftlich mehr erhält, als ihr bei richtiger Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und zutreffender Anwendung des materiellen Rechts zustünde. Für die Begründung der Rückerstattungsforderung ist es belanglos, ob der Leistungsbezüger seinen gesetzlichen Auskunfts-, Melde- und weiteren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Die Fragen nach der Erfüllung dieser gesetzlichen Obliegenheiten, nach der objektiven und subjektiven Erkennbarkeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs, nach der Gutgläubigkeit, sind erst für den Erlass der Rückerstattungsforderung von Bedeutung, nicht aber für den Bestand selber. Verzichtet der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung darauf, diese anzufechten und reicht der Kasse stattdessen ein Erlassgesuch ein, dann erwächst die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft. Die versicherte Person kann später keine Einwendungen mehr vorbringen, welche als Bestreitungen der Rückerstattungspflicht aufzufassen sind (ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, S. 476, 487).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Zusammen mit dem Erlassgesuch für die Rückerstattung der Ausbildungszulagen vom 6. Juni 2006 erklärte der Rekurrent, auf die Erhebung einer Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung zu verzichten (act. G 3.1/13). Der Rekurrent anerkennt damit seine Rückerstattungspflicht in der Höhe von insgesamt Fr. 950.--, weshalb deren Bestand nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur noch, ob die Vorinstanz das Erlassgesuch des Rekurrenten zu Recht abgewiesen hat oder nicht. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Rekurrent auf seine Gutgläubigkeit berufen kann; denn nur in diesem Fall stellt sich weiter die Frage, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen ist. 2.- a) Die gleiche Bestimmung wie Art. 14 Abs. 2 KZG enthielt bereits das alte, bis 31. Dezember 1996 geltende Kinderzulagengesetz (vgl. Art. 10 Abs. 2 aKZG). Für die Auslegung des Begriffs des guten Glaubens kann deshalb auf die frühere Rechtsprechung abgestellt werden. Danach ist der Begriff des guten Glaubens so auszulegen, wie er im Bundesrecht verstanden wird, namentlich in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der die Rückerstattung von Leistungen der Bundessozialversicherungen regelt. Dafür spricht auch, dass Art. 47 lit. a KZG die sachgemässe Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vorsieht, soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält (die Rückerstattung von AHVG-Leistungen ist in Art. 25 ATSG geregelt). b) Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3c). c) Gemäss ständiger Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im Bereich des Erlasses der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen muss der Adressat einer Verfügung diese auf ihre sachliche und rechtliche Korrektheit prüfen und der verfügenden Stelle dabei festgestellte Fehler anzeigen. Dabei sind die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Unterlässt der Adressat einer Verfügung eine ihm mögliche und zumutbare Überprüfung oder die Anzeige eines dabei festgestellten Fehlers, kann die Rechtsfolge nur in der Erlassverweigerung bestehen. Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i/ S M. K.-J., E. 1d [EL 2003/26] sowie vom 21. Oktober 2004 i/S M. G, E. 2b [EL 2003/33]; vgl. auch BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auch im Bereich der Kinder- und Ausbildungszulagen anwendbar. Die Meldepflicht ergibt sich darüber hinaus bereits aus Art. 43 KZG, wonach der Durchführungsstelle Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechnung verändern, vom Zulagenbezüger zu melden sind (lit. b). d) Der Rekurrent bringt vor, die Vorinstanz habe verschiedene Verfahrensabläufe verändert, so auch bei der Auszahlung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei den selbstständig Erwerbstätigen würden die Zulagen mit den AHV-Beiträgen verrechnet, ausserdem würden die Quartalsabrechnungen nur noch den Endbetrag der Kinderund Ausbildungszulagen enthalten. Aus dem Gesamtbetrag sämtlicher Kinder- und Ausbildungszulagen sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen damit abgegolten würden. Es sei eine Unterstellung, wenn die Vorinstanz ihm vorhalte, ihm obliege eine Überprüfungspflicht, bei deren Ausübung er den Mangel hätte entdecken können. Es sei bedenklich, wenn von der Klientel verlangt werde, die Arbeit der Vorinstanz auf Fehler zu überprüfen. Ferner komme zu seiner Entlastung hinzu, dass er im Zeitraum, in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchem er die Abrechnung der Kinder- und Ausbildungszulagen für das 4. Quartal 2005 erhalten habe (16. Dezember 2005), an einer schweren Krankheit gelitten habe und deshalb diverse Spital- und Arztkonsultationen angestanden hätten. Sein damaliger Gesundheitszustand mit den ganzen psychischen Belastungen habe andere Prioritäten gesetzt, als die Arbeit der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte habe ihm dies zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zugemutet werden können. Ausserdem habe er am 23. Dezember 2005 den ihn betreffenden IV-Entscheid zugestellt erhalten. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mit der Abrechnung betreffend die Kinder- und Ausbildungszulagen, sondern mit dem IV-Entscheid im Detail auseinandergesetzt habe. Im Antrag auf Ergänzungsleistungen habe er sämtliche Gegebenheiten korrekt deklariert. Diese Ehrlichkeit sei es gewesen, welche die Vorinstanz überhaupt erst auf den Fehler aufmerksam gemacht habe (act. G 1; G 1.3; G 9 Ziff. 8). e) Zu prüfen ist, ob der Rekurrent bei der Entgegennahme der Ausbildungszulagen für die Tochter D.___ die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit beachtet hat bzw. ob er seiner Auskunfts- und Meldepflicht nachgekommen ist. Der vom Rekurrenten zunächst geltend gemachte Einwand, die quartalsweise Abrechnung über die Kinder- und Ausbildungszulagen sei nicht nachvollziehbar und verunmögliche deshalb eine Überprüfung, trifft nicht zu. Gemäss der Verfügung vom 2. Februar 2005 erhielt der Rekurrent bis 31. Juli 2005 für die vier Töchter vier Vollzulagen bzw. Fr. 760.-- pro Monat, d.h. Fr. 2'280.-- pro Quartal (act. G 3.1/1). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Rekurrenten ins Recht gelegte Gutschrift betreffend die Kinder- und Ausbildungszulagen für das zweite Quartal 2005 in der Höhe von Fr. 2'280.-- (act. G 1.3) nachvollzieh- und damit auch überprüfbar. Weiter bringt der Rekurrent vor, gesundheitliche Beschwerden hätten eine Überprüfung der Abrechnung für das vierte Quartal 2005 verhindert bzw. unzumutbar gemacht. Im vom Rekurrenten ins Recht gelegten Arztbericht vom 20. Oktober 2006 wurden sodann im Wesentlichen eine Superadipositas sowie ebenfalls ein schwerstes obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert (act. G 9.1). Das ärztliche Zeugnis von Dr. X.___, vom 1. Dezember 2005 bescheinigte zudem eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit mit Ermüdungserscheinungen nach zwei bis drei Stunden aufmerksamer Tätigkeit (act. G 9.3). Von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehen – wie dies die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – keine Beschwerden aus, die eine Überprüfung der Abrechnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das vierte Quartal 2005 verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätten. Gleiches betrifft auch das Argument, aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit dem im gleichen Zeitraum ergangenen IV-Entscheid sowie aufgrund diverser Arzt- und Spitalbesuche sei die Überprüfung der Quartalsabrechnung nicht auch noch zumutbar gewesen. Die Überprüfung einer Quartalsabrechnung betreffend die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beansprucht wenig Zeit und kann deshalb durchaus nebst jener eines IV-Entscheids und zusätzlich zur Wahrnehmung diverser Arzt- und Spitalbesuche stattfinden. Dies gilt trotz der verminderten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Rekurrenten. Weitere Gründe, weshalb die Überprüfung der Quartalsabrechnung für den Rekurrenten unzumutbar gewesen sein soll, bringt dieser weder selbst vor noch sind solche aus den genannten Arztberichten ersichtlich. Vor allem hätte der Rekurrent die Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. Juli 2005 bereits bei deren Erhalt feststellen können und müssen: Nachdem die Vorinstanz den Rekurrenten am 8. Juli 2005 auf die Befristung des Zulagenanspruchs für D.___ und C.___ aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit geboten hatte, für beide Töchter eine weitergehende Ausbildung nachzuweisen (act. G 3.2), reichte der Rekurrent einzig Belege von C.___ ein, da D.___ ihre Ausbildung im Juli 2005 abgeschlossen hatte. Damit hätte D.___ nicht mehr als anspruchsberechtigtes Kind in der Verfügung vom 26. Juli 2005 erscheinen dürfen, wie der Rekurrent mit einem Blick auf die Verfügung hätte feststellen können und müssen. Zur Überprüfung der Verfügung vom 26. Juli 2005 waren mit anderen Worten weder besondere Kenntnisse noch eine ausserordentliche Aufmerksamkeit nötig, weshalb der Rekurrent bereits bei der Zusprache der Zulage für D.___ um deren Grundlosigkeit hätte wissen müssen. Zusammenfassend wäre dem Rekurrenten die Überprüfung sowohl der Verfügung vom 26. Juli 2005 als auch der Quartalsabrechnung vom 16. Dezember 2005 zumutbar und möglich gewesen. Indem er die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet und der Vorinstanz ihren Fehler nicht gemeldet hat, hat der Rekurrent die ihm obliegenden Pflichten verletzt, wobei der Grad der bloss leichten Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflichtverletzung überschritten ist. Keine Rolle spielt dabei, dass der Mangel allein auf einen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist. Bei diesem Ergebnis kann sich der Rekurrent nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen; die Vorinstanz hat das Erlassgesuch folglich zu Recht abgewiesen. Ein Beizug der SQS-Fehlerprotokolle würde nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Das diesbezügliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Editionsbegehren ist deshalb ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann auch das Verhältnis Verrechnung/Erlassverfahren offen bleiben. 3.- Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig (Art. 45 Abs. 1 KZG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Gemäss Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12) reicht der Kostenrahmen für Kollegialentscheide des Versicherungsgerichts von Fr. 400.-- bis Fr. 5'000.--. Eine dem Rekurrenten aufzuerlegende Entscheidgebühr von Fr. 400.-- erscheint als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent bezahlt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.--.

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