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St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2024 KV-SG 2024/5

November 5, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,403 words·~17 min·3

Summary

Art. 9 ff. EG-KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung. Massgebend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG erfüllt sind und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, ist der Vergleich zwischen der Steuertaxation (vom vorletzten Jahr) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (im Bezugsjahr). Eine tatsächliche Veränderung des Sachverhalts in Bezug auf die Vermögenssituation wird nicht vorausgesetzt. Nachdem in der (Ermessens-)Veranlagung für 2022 die Hypothekarschulden der Rekurrenten, welche auch im Bezugsjahr noch in selber Höhe besteht, nicht berücksichtig worden war, ist eine rechtserhebliche Abweichung i. S. v. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG nachgewiesen. Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung und Berechnung des IPV-Anspruchs gestützt auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2024, KV-SG 2024/5).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2024/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternschaftsbeiträge) Publikationsdatum: 22.11.2024 Entscheiddatum: 05.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2024 Art. 9 ff. EG-KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung. Massgebend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG erfüllt sind und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, ist der Vergleich zwischen der Steuertaxation (vom vorletzten Jahr) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (im Bezugsjahr). Eine tatsächliche Veränderung des Sachverhalts in Bezug auf die Vermögenssituation wird nicht vorausgesetzt. Nachdem in der (Ermessens-)Veranlagung für 2022 die Hypothekarschulden der Rekurrenten, welche auch im Bezugsjahr noch in selber Höhe besteht, nicht berücksichtig worden war, ist eine rechtserhebliche Abweichung i. S. v. Art. 11 Abs. 3 EG- KVG nachgewiesen. Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung und Berechnung des IPV-Anspruchs gestützt auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2024, KV-SG 2024/5). Entscheid vom 5. November 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart Geschäftsnr. KV-SG 2024/5 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    A.___, 2.    B.___, Rekurrenten, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2024 Sachverhalt A.   B.   A.___ und ihr Ehmann B.___ (nachfolgend: Versicherte) meldeten sich und ihre vier Kinder C.___ (Jahrgang 20__), D.___ und E.___ (Jahrgang 20__) sowie F.___ (Jahrgang 20__) am 4. Januar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2024 an (SVA-act. 1). A.a. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 lehnte die SVA einen Anspruch der Versicherten für sich und ihre vier Kinder mit der Begründung ab, dass ihr steuerbares Vermögen den (unter Berücksichtigung der Zuschläge für die Kinder) massgebenden Grenzwert von Fr. 150'000.‑‑ übersteige (SVA-act. 3). A.b. Dagegen erhoben die Versicherten am 23. Februar 2024 Einsprache und ersuchten um eine Neuberechnung des IPV-Anspruchs. Zur Begründung führten sie aus, die Steuerveranlagung 2022 sei nach Ermessen erfolgt. Das Steueramt habe ihnen die korrekten Steuerunterlagen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht zukommen lassen, somit hätten sie die Steuererklärung nicht ausfüllen können. Dementsprechend B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   seien sie eingeschätzt worden und somit würden die Angaben nicht stimmen. Leider hätten sie die Einsprache versäumt und nach Kontaktaufnahme hätte man ihnen mitgeteilt, dass die Veranlagung rechtskräftig sei. Ihre Vermögenswerte seien noch immer gleich wie im Jahr 2021. Sie hätten Fr. 480'000.‑‑ Privatschulden bei ihrer Bank für das Haus. Das bedeute, ihr steuerbares Vermögen betrage Fr. 0.‑‑. Sie würden mit vier Kindern und einem Monatseinkommen von Fr. 5'400.‑‑ am Existenzminimum leben. Die Berechnung des IPV-Anspruchs sei anhand des eingereichten Lohnausweises für 2022 vorzunehmen oder gestützt auf die Steuerveranlagung 2021. Zusammen mit der Einsprache reichten die Versicherten die Veranlagungsberechnungen für die Jahre 2022 und 2021 (beide nach Ermessen) sowie den Lohnausweis des Versicherten für das Jahr 2023 der G.___ GmbH, ein (SVA-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 wies die SVA die Einsprache der Versicherten ab (SVA-act. 5). B.b. Dagegen erhoben die Versicherten (nachfolgend: Rekurrenten) am 6. März 2024 Rekurs und ersuchten darum, den Anspruch auf IPV nochmals zu überprüfen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen und in Wiederholung ihrer Argumentation im Einspracheverfahren an, ihr Vermögen entspreche nicht der Steuertaxation 2022 und die Voraussetzungen für die Abweichung vom vorletzten Steuerjahr seien erfüllt. Zusammen mit der Beschwerde reichten die Rekurrenten nochmals die Veranlagungsberechnung 2021, einen Auszug der Bank H.___, betreffend Festhypothek sowie die Lohnausweise des Rekurrenten für die Jahre 2022 und 2023 der G.___ GmbH ein (act. G 1, 1.1 bis 1.4). C.a. Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurden die Rekurrenten aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.‑‑ zu bezahlen (act. G 3). Am 26. März 2024 stellten die Rekurrenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da sie nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuss zu bezahlen (act. G 4). Auf Aufforderung des Gerichts (act. G 5) reichten die Rekurrenten am 4. April 2024 die Unterlagen zu ihrem Gesuch ein, insbesondere das ausgefüllte Antragsformular (act. G 6 und 6.1). Am 10. April 2024 entsprach die zuständige Abteilungspräsidentin dem Gesuch der Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. G 7). C.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrenten und ihrer Kinder auf IPV für das Jahr 2024. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrenten über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügen. 2.   Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 beantragte die SVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses (act. 9). C.c. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG- KVG; sGS 331.111) geregelt. 2.1. In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, dass eine Prämienverbilligung Personen gewährt wird, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). 2.2. In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG- KVG, dass das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Das massgebende Einkommen berechnet sich nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG ausgehend vom steuerlichen Reineinkommen unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge und Abzüge (vgl. zu diesen Ziff. 1 bis 6). Gemäss Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG haben sodann 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Personen, deren steuerbares Vermögen über Fr. 100'000.‑‑ beträgt, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Diese Vermögensobergrenze erhöht sich für Personen, welche einen Kinderabzug i. S. v. Art. 14 Vo-EG-KVG geltend machen können, bis maximal zu einem Betrag von Fr. 150'000.‑‑ (Erhöhung von Fr. 20'000.‑‑ für jedes minderjährige Kind [lit. a] bzw. Fr. 40'000.‑‑ für jede junge erwachsene Person bis zum 25. Altersjahr [lit. b]). Grundlage der Berechnung des die IPV auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Art. 11 Abs. 2 EG-KVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG bildet bei ordentlich besteuerten Personen Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr. Bei noch nicht definitiv veranlagten Personen ist die Steuerdeklaration massgeblich, bei definitiv veranlagten Personen die Veranlagung. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch (Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG). 2.4. Entspricht das durch die Steuerdaten ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Abweichung massgebend sein kann. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen bestimmt wird, muss rechtserheblich sein. Nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (nachfolgend: VSGR) vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3, E. 3.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG wird nur dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben. Weiter muss die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen (Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG). 2.5. quater quater Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrenten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar 2024 im Kanton St. Gallen hatten und mithin die erste Anspruchsvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG erfüllen. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob sie auch die zweite Anspruchsvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b EG-KVG erfüllen, nämlich die Erzielung eines eine 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bzw. das Vorliegen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. dazu Art. 9 EG-KVG). Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (SVA-act. 5) bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 16. Februar 2024 (SVA-act. 3) einen Anspruch der Rekurrenten auf IPV gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG, da das steuerbare Vermögen gemäss Steuerveranlagung 2022 über Fr. 100'000.‑‑ bzw. über Fr. 150'000.‑‑ (da die Rekurrenten vier abzugsberechtigte Kinder haben) betrug. Die Rekurrenten machten hingegen im Einsprache- wie auch im vorliegenden Rekursverfahren geltend, in der (Ermessens‑)Veranlagung 2022 seien Privatschulden in Höhe von Fr. 480'000.‑‑ (Hypothekarschuld) nicht berücksichtigt worden; effektiv würden sie – damals wie auch heute – über kein steuerbares Vermögen verfügen. 3.2. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der von ihr angeführten Rechtsprechung (vgl. dazu die Ausführungen in act. G 9-4) – festzuhalten, dass Grundlage für die Ermittlung der massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung des IPV-Anspruchs im Regelfall die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres ist, wobei es weder Aufgabe der Verwaltungsbehörde noch des Gerichts ist, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf IPV die Steuertaxation zu überprüfen bzw. in diese einzugreifen. Hingegen sieht Art. 11 Abs. 3 EG-KVG vor, dass wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht dem ermittelten Einkommen entspricht, auf erstere abzustellen ist. Dazu hatte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG und Art. 12 Vo-EG-KVG, um vom regulären Steuerjahr abzuweichen, seien nicht erfüllt, da die Einsprache nicht auf einer möglichen Einkommensveränderung beruhe, sondern einzig darauf, dass das in der Steuerveranlagung 2022 angezeigte Vermögen nicht den Tatsachen entspreche (SVA-act. 5-2 E. 7). 3.3. quater  3.4. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG lautet wie folgt: Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt. Der Wortlauft von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG verlangt mithin bloss eine Abweichung, eine Notwendigkeit einer Sachverhaltsveränderung ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Vergleichsmassstab für die Frage nach dem Vorliegen einer offensichtlichen Abweichung bilden nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG die Daten der Steuertaxation ("ermitteltes Einkommen") und die finanziellen Verhältnisse per 1. Januar des Bezugsjahres ("wirtschaftliche Leistungsfähigkeit"; vgl. dazu den Entscheid des VSGR vom 9. Mai 2006, KV-SG 2005/8, E. 2a mit Hinweisen). Auch aus den Materialien zum EG-KVG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der kantonale 3.4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgeber eine Veränderung vorausgesetzt hätte (vgl. ABl 1995 Nr. 27, S. 1536). In diesem Zusammenhang kann auch auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/223, E. 4.1, hingewiesen werden. Darin hielt das Verwaltungsgericht fest: "Nur wenn das in der entsprechenden Veranlagung festgesetzte Einkommen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht (mehr) entspricht, ist auf aktuellere (Steuer-)Daten abzustellen". Aus der Formulierung "nicht (mehr)" ergibt sich ebenfalls, dass eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse nicht vorausgesetzt wird. Sodann würde die Annahme einer Notwendigkeit des Vorliegens einer tatsächlichen Veränderung des Sachverhalts auch dem Sinn und Zweck von Art. 11 EG-KVG bzw. der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 65 KVG zuwiderlaufen. Aus Art. 11 Abs. 3 EG-KVG – der die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umsetzt, es seien bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen – ergibt sich, dass bei Vorliegen einer Abweichung (unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer Sachverhaltsveränderung) letzten Endes immer den tatsächlichen Verhältnissen der Vorrang zu geben ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass bedürftigen Personen tatsächlich ein entsprechender Anspruch zugestanden wird (bzw. nicht mehr bedürftigen Personen keine IPV mehr gewährt wird). Hinzuzufügen bleibt, dass die (kantonalrechtliche) Vorgabe des Abstellens auf die vorletzte Steuertaxation – in Umsetzung von Art. 65 Abs. 3 KVG Satz 2 – eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt und nicht ein (weiteres) "Sanktionsmittel" für die fehlende/ ungenügende Mitwirkung im Steuerverfahren darstellen soll, indem in der Folge auch ein IPV-Anspruch verneint werden kann. 3.4.2. Schliesslich ist in Bezug auf Art. 12 Vo-EG-KVG – der eine Konkretisierung der "Offensichtlichkeit" gemäss Art. 11 Abs. 3 EG-KVG darstellt (vgl. dazu auch den Entscheid des VSGR vom 24. Mai 2022, KV-SG 2021/13, E. 3.4.2) – festzuhalten, dass Abs. 1 zwar von einer "dauerhaften Veränderung" spricht, was grundsätzlich darauf hinweisen könnte, dass eine tatsächliche Veränderung des Sachverhalts (und nicht bloss ein Abweichen von der Steuertaxation) gemeint ist. Hingegen wird im Titel der Bestimmung ebenfalls bloss von einer "Abweichung" gesprochen. Zudem ist in sprachlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass eine "Abweichung", wie sie grundsätzlich als Voraussetzung in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG und auch in Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG statuiert wird, einen konkreten Ist-Zustand (Momentaufnahme) beschreibt. Mit Blick auf das Kriterium der Dauerhaftigkeit in Art. 12 Abs. 1 Vo-EG- KVG, d. h. einen länger anhaltenden Zustand, hätte der Begriff "Abweichung" somit sprachlich nicht gepasst. Angesichts der vorne dargelegten Auslegung von Art. 11 Abs. 3.4.3. quater quater quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   3 EG-KVG, kann allein aufgrund des Wortlauts von Art. 12 Vo-EG-KVG somit ebenfalls keine Notwendigkeit einer tatsächlichen Veränderung des Sachverhalts vorausgesetzt werden. quater Entgegen der sinngemässen Argumentation der Vorinstanz im Einspracheentscheid (SVA-act. 5-2 E. 7) ist demnach nicht von Relevanz, ob die Abweichung zwischen der vorletzten Steuertaxation und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bezugsjahr auf einer tatsächlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse beruht oder ob bestimmte Faktoren bei der Steuertaxation nicht berücksichtigt worden sind (namentlich, weil die betreffenden Personen bei der Steuerveranlagung nicht mitgewirkt haben und eine Ermessensveranlagung vorgenommen wurde; vgl. in diesem Sinne bereits den Entscheid des VSGR vom 9. Mai 2006, KV-SG 2005/8, insbesondere E. 3b). 3.4.4. Nachfolgend ist somit konkret zu prüfen, ob eine rechtserhebliche Abweichung zwischen der Steuertaxation 2022 und den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bezugsjahr 2024 vorliegt und dementsprechend, ob für die IPV- Anspruchsberechtigung auf die Steuerveranlagung 2022 abgestellt werden kann oder ob in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KV auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrenten per 1. Januar des Bezugsjahrs (vorliegend: 2024) abgestellt werden muss. 3.5. Die Ermessensveranlagung für das Jahr 2022 (SVA-act. 4-2) weist – ausgehend von Liegenschaften im Wert von Fr. 670'000.‑‑ abzüglich der steuerrechtlichen Abzüge i. S. v. Art. 64 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) – ein steuerbares Vermögen der Rekurrenten in Höhe von Fr. 440'000.‑‑ aus. 4.1. Aus der – bereits im Einspracheverfahren eingereichten – Steuerveranlagung 2021 (SVA-act. 4-3) geht hervor, dass für das Jahr 2021 bereits Privatschulden in Höhe von Fr. 480'000.‑‑ berücksichtigt worden sind. Dass es sich dabei (ebenfalls) um eine Ermessensveranlagung handelt, ist nicht von Relevanz, da auch eine solche – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hatte (vgl. act. G 9-3 f. Ziff. 2b) – möglichst nahe am realen Sachverhalt zu erfolgen hat. Mit Blick auf die in den Steuerveranlagungen 2021 und 2022 (SVA-act. 4-2 und 4-3) ausgewiesene Einkommens- und übrige Vermögenssituation der Rekurrenten (welche durch die eingereichten Lohnausweise untermauert werden) erscheint es wenig plausibel, dass die Rekurrenten die Hypothekarschuld zwischenzeitlich (vollständig) tilgen konnten. Dementsprechend wäre die Vorinstanz im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]) gehalten gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren zumindest weitere 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen zum Vorliegen der Hypothekarschuld vorzunehmen, bevor sie den Einspracheentscheid erliess. Indem die Vorinstanz entgegen den vorstehenden Ausführungen weitere Abklärungen unterliess, hat sie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens haben die Rekurrenten sodann einen Auszug der Bank H.___ (act. G 1.2) eingereicht. Die Einreichung neuer Beweismittel im Rahmen des Rekursverfahrens ist gemäss Art. 19 i. V. m. Art. 58 Abs. 1 VRP zulässig (vgl. zur Definition neuer Tatsachen und Beweismittel Martin E. Looser/ Manuela Looser-Herzog, RZ 11 zu Art. 19 VRP, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/ Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020). Der vorerwähnte Bankauszug ist somit für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Abweichung i. S. v. Art. 11 Abs. 3 EG- KVG zu berücksichtigen. Der Bankauszug weist die Höhe ihrer Hypothek sowohl für das aktuelle, d. h. das Bezugsjahr, als auch die Höhe derselben im Verlauf der letzten rund sieben Jahre aus (wobei die Hypothek seit Juni 2020 Fr. 480'000.‑‑ beträgt). Aus Sicht des Gerichts erscheint der Auszug beweiskräftig und es geht – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (act. G 9-5 Ziff. 3) – nicht davon aus, dass nachträglich Textfelder in diesen eingefügt worden sind, zumal dies eine strafbare Handlung darstellen könnte. Vielmehr scheint es sich um einen Ausdruck einer Web-Darstellung des e-Bankings der Rekurrenten zu handeln, was sich insbesondere aus der unten an der Seite angegebenen Internetadresse ergibt, wobei es beim Drucken vermutlich zu gewissen Überlagerungen von Feldern gekommen ist. 4.3. Zwar gaben die Versicherten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bzw. im Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6.1) als einzigen Vermögenswert ihre Liegenschaft mit nur einem Verkehrswert von Fr. 550'000.‑‑ an (vgl. act. G 6.1). Eine entsprechende Wertminderung im Vergleich zum Steuerwert 2021 und 2022 in Höhe von Fr. 670'000.‑‑ (vgl. SVA-act. 4-2 und 4-3) erscheint mit Blick auf den (notorischen) Immobilienmarkt jedoch eher unwahrscheinlich. Selbst wenn man – analog der Steuertaxationen 2021 und 2022 – weiterhin von dem (höheren) Liegenschafts-Wert von Fr. 670'000.‑‑ ausgeht und von diesem die Privatschulden in Höhe von Fr. 480'000.‑‑ sowie die steuerrechtlichen Abzüge i. S. v. Art. 64 StG in Höhe von Fr. 150'000.‑‑ für die Rekurrenten sowie Fr. 80'000.‑‑ für die vier minderjährigen Kinder abzieht, resultiert bei den Rekurrenten (hypothetisch) für das Bezugsjahr 2024 ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.‑‑ und wird damit der Grenzwert nach Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG (vgl. zu diesem nochmals vorstehende E. 2.3) nicht erreicht. 4.4. Bei der Hypothekarschuld handelt es sich um eine dauerhafte Verpflichtung (vgl. dazu auch die Laufdauer vom 25. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2026 [act. G 1.2]). Mit Blick auf die übrigen, im Wesentlichen unverändert gebliebenen finanziellen 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist eine rechtserhebliche Abweichung der Steuertaxation 2022 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bezugsjahr 2024 i. S. v. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG nachgewiesen. Folglich ist für die IPV-Anspruchsberechtigung für das Jahr 2024 nicht die Steuerveranlagung des Jahres 2022 ausschlaggebend, sondern sie muss nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG beurteilt werden. Da entgegen der vorinstanzlichen Annahme kein IPV-ausschliessendes Vermögen vorliegt, wird die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf IPV unter konkreter Berechnung des für den IPV-Anspruch massgebenden Einkommens (vgl. zu dieser Berechnung Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG) nochmals neu zu prüfen haben. 6.   Verhältnisse der Rekurrenten (vgl. dazu ihre Angaben in der Rekursschrift [act. G 1]), beträgt die Abweichung des massgebenden Einkommens gemäss Steuertaxation 2022 (welches im Wesentlichen aus dem vom Rekurrenten erzielten unselbständigen Verdienst sowie dem Anteil am Vermögen besteht) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bezugsjahr (welche im Wesentlichen noch den unselbständigen Verdienst des Rekurrenten umfassen) zudem mindestens 25 %. Unter den vorliegenden Umständen kann somit offenbleiben, ob die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Vo-EG-KVG auf die Frage nach dem Vorliegen eines IPVausschliessenden Vermögens i. S. v. Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG überhaupt (auch) anwendbar ist, oder ob in diesem Fall einzig und allein entscheidend ist, ob der Grenzwert erreicht wird oder nicht. quater Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf IPV für das Jahr 2024, unter Zugrundelegung des fehlenden steuerbaren Vermögens, und anschliessend neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der für einen Abteilungs-Endentscheid einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2024 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Berechnung des IPV-Anspruchs der Rekurrenten im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2024 Art. 9 ff. EG-KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung. Massgebend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG erfüllt sind und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, ist der Vergleich zwischen der Steuertaxation (vom vorletzten Jahr) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (im Bezugsjahr). Eine tatsächliche Veränderung des Sachverhalts in Bezug auf die Vermögenssituation wird nicht vorausgesetzt. Nachdem in der (Ermessens-)Veranlagung für 2022 die Hypothekarschulden der Rekurrenten, welche auch im Bezugsjahr noch in selber Höhe besteht, nicht berücksichtig worden war, ist eine rechtserhebliche Abweichung i. S. v. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG nachgewiesen. Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung und Berechnung des IPV-Anspruchs gestützt auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2024, KV-SG 2024/5).

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