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St.Gallen Versicherungsgericht 06.09.2011 KV-SG 2011/5

September 6, 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,677 words·~8 min·4

Summary

Art. 11 Abs. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 12quater Vo-EG Abstellen auf die Steuerveranlagung des Vorvorjahres. Das Bezahlen von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau und gemeinsame Kinder kann nicht als dauerhafte Veränderung im Sinn von Art. 12quater Abs. 2 Vo-EG gewertet werden, da diese Ausgaben grösstenteils bereits vor der Trennung existierten. Ein ausnahmsweises Abstellen auf die letztjährige Steuerveranlagung kommt somit nicht in Frage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2011. KV-SG 2011/5).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2011/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 06.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2011 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 12quater Vo-EG Abstellen auf die Steuerveranlagung des Vorvorjahres. Das Bezahlen von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau und gemeinsame Kinder kann nicht als dauerhafte Veränderung im Sinn von Art. 12quater Abs. 2 Vo-EG gewertet werden, da diese Ausgaben grösstenteils bereits vor der Trennung existierten. Ein ausnahmsweises Abstellen auf die letztjährige Steuerveranlagung kommt somit nicht in Frage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2011. KV- SG 2011/5). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 6. September 2011 in Sachen A.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend individuelle Prämienverbilligung 2011 Sachverhalt: A.      A.a   A.___ ersuchte am 25. Februar 2011 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) um eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2011 (act. G3.1/9). A.b   Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wies die SVA gestützt auf die Veranlagungsberechnung der Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2009 das Gesuch ab (act. G3.1/10). B.      Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. Mai 2011 Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 2010 abzustellen (act. G3.1/11 ff.). Mit Entscheid vom 10. Juni 2011 wies die SVA das Begehren ab (act. G1.1). C.      C.a   Gegen den Entscheid vom 10. Juni 2011 richtet sich der Rekurs vom 23. Juni 2011. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf die Steuerveranlagung des Jahres 2010 abzustellen. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich im Vergleich zum Jahr 2009 massgebend und dauerhaft verändert (act. G1). C.b   Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Sie hält fest, eine dauerhafte Veränderung des Einkommens liege nur vor, wenn diese sowohl quantitativ als auch qualitativ gegeben sei. Die Situation des Rekurrenten stelle nur eine quantitative Veränderung dar. Selbst wenn auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerzahlen des Jahres 2010 abzustellen wäre, hätte der Rekurrent keinen Anspruch auf IPV (act. G3). C.c   Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 verzichtet der Rekurrent auf das Einreichen einer Replik (act. G5). C.d   Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.       Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2011 auf die veranlagten Steuerdaten aus dem Jahr 2009 abgestellt. Der Rekurrent bringt vor, er lebe seit Mitte 2009 getrennt von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, weshalb er Unterhaltsbeiträge an sie bezahle. Zudem habe er noch eine aussereheliche Tochter, der er ebenfalls Alimente zahle. Dadurch hätten sich seine Einkommensverhältnisse seit 2009, jedoch vollumfänglich seit 2010 und für die weitere Zukunft massgebend verändert (act. G1). Er macht damit sinngemäss geltend, für die Beurteilung seines (allfälligen) Anspruchs auf IPV sei auf seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz bei der Anspruchsberechnung auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2011 zu Recht auf das Reineinkommen aus dem Jahr 2009 abgestellt hat. 2.       2.1    Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.2    Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). 3.       3.1    Nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird nur dann von der letzten definitiven Steuerveranlagung abgewichen, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Dies stellt eine Abweichung von der Gleichbehandlung dar, indem als Bemessungsgrundlage die Gegenwartswerte herangezogen werden. Es bedarf deshalb bestimmter Voraussetzungen, bevor auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. Welche Kriterien zu einer Abweichung führen, ist der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 3 EG-KVG zu entnehmen. Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein darf, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der neuen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss erheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung. Anders wäre der Vollzug der Prämienverbilligung in einem einfachen und raschen Verfahren gar nicht zu bewerkstelligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2005/23 vom 10. Mai 2005 E. 2c). Gemäss Art. 12  Vo-EG wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs. 1) und die Abweichung im quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt (Abs. 2). Nur vorübergehende Änderungen, welche nicht die eigentliche Einkommensgrundlage betreffen, wirken sich dagegen lediglich auf das (rein rechnerisch ermittelte) steuerliche Reineinkommen und damit systembedingt erst auf künftige Berechnungen der Prämienverbilligung aus (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV-SG 2005/1 vom 13. September 2005 E. 2c). 3.2    Wenn von der ordentlichen Berechnungsgrundlage abgewichen und stattdessen auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werden soll, gilt es Art. 9 Abs. 1 Vo-EG zu beachten, welcher bestimmt, dass für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend sind, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Dabei handelt es sich um die aktuellsten Daten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG). Einzig bei der Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt (Art. 13 Vo- EG). Das Verwaltungsgericht hat sodann in seinem Entscheid vom 10. Mai 2005 (vgl. a.a.O., E. 2d) festgehalten, dass grundsätzlich auch Änderungen, die zu Beginn des Anspruchsjahres bzw. im Zeitpunkt des Gesuchs auf eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit deuten, Berücksichtigung finden könnten. 3.3    Der Rekurrent lebt seit Mitte 2009 getrennt von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Im Jahr 2009 erzielte er gemäss der korrigierten Veranlagungsberechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 vom 23. Juni 2010 ein steuerbares Reineinkommen von Fr. 44'325.--. In der Veranlagungsberechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird lediglich noch ein Reineinkommen von Fr. 30'482.-- aufgeführt (act. G3.1/11). Dies ergibt eine Diskrepanz des Reineinkommens von zirka 31%. Da das Reineinkommen die Grundlage zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bildet, ist davon auszugehen, dass mit einem derartigen Unterschied in den Werten des Reineinkommens auch der in Art. 12  Abs. 2 Vo-EG geforderte Viertel klar übertroffen wird. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Einkommensgrundlagen des Rekurrenten dauerhaft verändert haben. quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4    Wie der Rekurrent zutreffend ausführte, sind die Veränderungen in Bezug auf das Reineinkommen allein auf die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen zurückzuführen. Mit andern Worten erzielt der Rekurrent in etwa dasselbe Einkommen wie bereits im Jahr 2009, er kann jedoch steuerrechtlich die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen als Abzüge deklarieren (vgl. act. G3.1/11). Der Rekurrent hat seine Familie bereits vor der Trennung bzw. Scheidung finanziell unterstützt (vgl. Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; SR 210). Der Unterschied zu damals liegt einerseits darin, dass er nun diese Beiträge steuerrechtlich in Abzug bringen darf. Andererseits existieren wohl seit der Trennung zwei Haushalte, die es zu erhalten gilt, womit entsprechende Mehrkosten einhergehen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seit der Trennung zwar höhere Ausgaben hat als zuvor, diese jedoch grösstenteils nicht als dauerhafte Veränderung (wie beispielsweise die Geburt eines Kindes) betrachtet werden können, da sie bereits vor der Trennung existierten, steuerrechtlich aber anders behandelt wurden. Eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit massiv tangierende Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinn von Art. 12  Vo-EG ist damit nicht ausgewiesen. 3.5    Zusammenfassend steht fest, dass die Steuerveranlagungen des Rekurrenten der Jahre 2009 und 2010 im Vergleich zwar eine Differenz des Reineinkommens ausweisen, die den in Art. 12  Abs. 2 Vo-EG geforderten Viertel übersteigt. Jedoch kann in der Auferlegung von Unterhaltszahlungen keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinn von Art. 12  Abs. 1 Vo-EG gesehen werden, da der Rekurrent bereits vor der Trennung mit seinem Einkommen seine Familie unterstützte. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht auf die Steuerveranlagung des Jahres 2009 abgestellt. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen. 4.       Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf die Veranlagungsberechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2010 abgestellt würde, der Rekurrent keinen Anspruch auf IPV hätte. Bei einem Reineinkommen von Fr. 30'482.-- würde sein Selbstbehalt (12% des anrechenbaren Einkommens, d.h. des Reineinkommens; vgl. Art. 5 lit. a des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2011 für Personen im Kanton St. Gallen [sGS 331.538]) Fr. 3'658.-quater quater quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betragen. Bei einer Referenzprämie in der Höhe von Fr. 3'356.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Regierungsbeschluss a.a.O.) bestünde kein Anspruch auf IPV. 5.       Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Der Rekurs wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2011 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 12quater Vo-EG Abstellen auf die Steuerveranlagung des Vorvorjahres. Das Bezahlen von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau und gemeinsame Kinder kann nicht als dauerhafte Veränderung im Sinn von Art. 12quater Abs. 2 Vo-EG gewertet werden, da diese Ausgaben grösstenteils bereits vor der Trennung existierten. Ein ausnahmsweises Abstellen auf die letztjährige Steuerveranlagung kommt somit nicht in Frage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2011. KV-SG 2011/5).

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