Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 23.11.2009 KV-SG 2009/2

November 23, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,166 words·~11 min·4

Summary

Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12quater VO EG-KVG: Rechtsmittelfrist eingehalten. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Änderungen während des Anspruchsjahres können dabei nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, KV-SG 2009/2).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2009/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 23.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2009 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12quater VO EG-KVG: Rechtsmittelfrist eingehalten. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Änderungen während des Anspruchsjahres können dabei nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, KV-SG 2009/2). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Natalie Morgenegg Entscheid vom 23. November 2009 in Sachen G.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung 2009 Sachverhalt: A.        A.a   G.___ meldete sich am 13. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von individueller Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2009 an (act. G 3.1.1). Dabei korrigierte er die vorgedruckten Angaben auf dem Berechtigungsschein dahingehend, dass er in Scheidung stehe, welche voraussichtlich Mitte April 2009 vollzogen werde, gab die neuen ab dem 1. April 2009 gültigen Adressen an und bezeichnete einen neuen Krankenversicherer. A.b   Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 wies die SVA das Gesuch mit der Begründung ab, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse (Reineinkommen 2007 von CHF 45'215.--) das massgebende Einkommen übersteigen würden (act. G 3.1.2). A.c   Daraufhin teilte der Versicherte der SVA mit Einsprache vom 3. Juni 2009 mit, er habe sich im April 2009 rechtskräftig scheiden lassen und befinde sich nun, aufgrund seiner späten Erstausbildung, in einer prekären finanziellen Lage. Das Steueramt St. Gallen habe sein vermindertes Einkommen nach Rekurs gegen die vorläufige Steuerrechnung bereits im letzten Jahr gewürdigt und die Steuerbeträge für die Steuerperiode 2007 definitiv herabgesetzt (act. G 3.1.3). Als Beilage reichte er die Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2007 ein (act. G 3.1.3.1 und 3.1.3.2). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 wies die SVA die Einsprache aufgrund einer fehlenden dauerhaften Veränderung ab (act. G 3.1.4). Am 1. Juli 2009 sandte die SVA dem Versicherten eine Kopie des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2009 (act. G 3.1.5). B.        B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vom Versicherten erhobene Rekurs vom 11. Juli 2009 (act. G 3.1.6). Darin beantragt er, das Vorgehen in der Bekanntgabe des Einspracheentscheids sei zu beanstanden und es sei ihm eine entsprechende Verlängerung der Rekursfrist einzuräumen. Zudem sei der Einspracheentscheid zurückzuweisen und ihm eine Prämienverbilligung für das Jahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 zuzugestehen. Dies begründet er damit, dass er das Originalschreiben vom 17. Juni 2009 nie erhalten habe. Erst am 2. Juli 2009 habe ihn die Kopie des Schreibens erreicht, um welche er jedoch nicht gebeten habe. Die Scheidung habe ihn in eine prekäre finanzielle Situation gebracht, da er in der Ausbildung stehe. Als ehemaliger Kriegsflüchtling aus dem A.___ habe er keine Gelegenheit für eine Berufsausbildung gehabt. Deshalb möchte er dies mit einer Erstausbildung nachholen. Dabei verdiene er vom 1. bis zum 4. Lehrjahr von CHF 450.-- bis CHF 950.-- monatlich. Die Steuerämter St. Gallen und Frauenfeld hätten seine finanzielle Situation sowie die Scheidung bereits im vergangenen Jahr berücksichtigt. Aufgrund der bestehenden geringen Einkommen sei er deshalb auch dringend im vorliegenden Jahr auf eine Prämienverbilligung angewiesen. Ausserdem habe er bereits zu Beginn des Jahres 2009 in Trennung von seiner Ehefrau gelebt und sich sodann am 20. April 2009 scheiden lassen. B.b   In der Vernehmlassung vom 3. August 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Sie gibt an, die Scheidung des Rekurrenten sei erst im Laufe des Bezugsjahres 2009 erfolgt, zuvor sei keine offizielle Trennung beim Einwohneramt der Stadt St. Gallen gemeldet worden. Deshalb seien die Zahlen der letzten definitiven Steuerveranlagung massgebend und somit das Vermögen inklusive Einkommen der Ehefrau. Die Ehefrau habe zudem Ergänzungsleistungen bis und mit März 2009 bezogen. In dieser Berechnung sei der Rekurrent mit berücksichtigt worden. B.c   Der Rekurrent hat auf das Einreichen einer Replik verzichtet (act. G 5). Erwägungen: 1.         1.1    Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 setzte die Vorinstanz dem Rekurrenten eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen an (vgl. Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 77 Abs. 1 Gerichtsgesetz, sGS 941.1; GerG). Gemäss Art. 82 Abs. 1 GerG beginnt die Frist am Tag, der ihrer schriftlichen Eröffnung folgt. 1.2    Für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Dies betrifft nicht nur die aus dem im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisführungslast, sondern in diesem Fall auch den Nachteil der Beweislosigkeit. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten, muss daher nach der Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a; BGE 103 V 66 E. 2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. September 2005, C 171/05 E. 4.2). Dabei genügt nach der Rechtsprechung bezüglich Tatsachen, die für die Zustellung von Verfügungen erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. September 2005, C 171/05 E. 4.2; m.w.H. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Rz. 6 zu Art. 39). 1.3    Vorliegend wird vom Rekurrenten bestritten, dass ihm der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 zugestellt wurde. Mit Rekurs gab er an, das Originalschreiben nie erhalten zu haben. Erst am 2. Juli 2009 sei ihm eine Kopie des Einspracheentscheids zugestellt worden. In den Unterlagen der SVA sowie in der Vernehmlassung finden sich keine Hinweise auf eine frühere, als die vom Rekurrenten geltend gemachte Zustellung. Diese wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Daher ist rechtsprechungsgemäss der Darstellung des Empfängers zu folgen. Die Rechtsmittelfrist begann damit am Tag nach der Zustellung des Einspracheentscheids am 2. Juli 2009. Die Frist wurde folglich mit Eingang des Rekursschreibens beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 14. Juli 2009 eingehalten. 2.         2.1    Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; VO EG-KVG) nachgekommen, wobei er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.2    Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). Nach Art. 9 Abs. 1 VO EG-KVG sind für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. 2.3    Für das massgebende Einkommen wird gemäss Art. 12 Abs. 4 VO EG-KVG grundsätzlich auf die Steuererklärung bzw. auf die die Steuerperiode betreffende definitive Veranlagung des vorletzten Jahres abgestellt. Ändert eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr, ist das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend (Art. 12a Abs. 2 VO EG-KVG). Ist die Veranlagung rechtskräftig, kann die anspruchsberechtigte Person innert 30 Tagen die Neuberechnung der Prämienverbilligung verlangen (Art. 12 Abs. 5 VO EG-KVG). 3.         Die Vorinstanz hat bei der Anspruchsberechnung für die Prämienverbilligung für das Jahr 2009 auf die rechtskräftig veranlagten Steuerdaten aus dem Jahr 2007 abgestellt. Der Rekurrent macht dazu geltend, die seither aufgrund der Trennung und Scheidung eingetretene Reduktion seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei bei der Anspruchsprüfung für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu berücksichtigen. Streitig ist somit die Frage, ob die Trennung und Scheidung der Ehe im Laufe des Jahres 2009 und die daraus resultierende Veränderung der wirtschaftlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnisse bei der Festlegung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist. 4.         4.1    Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung haben die Kantone zudem dafür zu sorgen, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Wenn die Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres massgebend sind, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, so handelt es sich dabei in der Regel um die aktuellsten Daten. Art. 65 Abs. 3 KVG ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zahlreiche Kantone in früheren Jahren aufgrund des Systems der Vergangenheitsbemessung bei den Staats- und Gemeindesteuern keine aktuellen Steuerdaten zur Verfügung hatten (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des KVG, BBl 1999, S. 844 f.). Einzig bei der Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt (Art. 13 Abs. 1 VO EG-KVG). Die Berücksichtigung von Einkommensänderungen während des Anspruchsjahres würde hingegen einem Verzicht auf die Massgeblichkeit der Steuerdaten gleichkommen. Einen solchen wollte der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vornehmen (vgl. BBl 1999, S. 844). Würde auf den Beizug der Steuerdaten und auf die Massgeblichkeit der persönlichen und familiären Verhältnisse zu Beginn des Anspruchsjahres verzichtet, müsste ein gesondertes Veranlagungsverfahren durchgeführt werden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine Regelung für die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen erlassen und insbesondere auch die Ausrichtung von Zulagen während der schwebenden Anspruchsberechtigung sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen geregelt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23 E. 2b). 4.2    Vorliegend befand sich der Rekurrent am 1. Januar 2009 in Ausbildung zum Kältemonteur und war verheiratet. Im Gesuch um Prämienverbilligung gab er damals an, sich voraussichtlich im April 2009 scheiden zu lassen. Dem Einwohneramt der Stadt St. Gallen lag am 1. Januar 2009 aber keine offizielle Trennung vor. Damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Änderung des Zivilstands. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind die unveränderten familiären Verhältnisse des Rekurrenten am 1. Januar des Anspruchsjahres (Art. 9 Abs. 1 VO EG- KVG). Daher muss auf das gemäss Art. 12 VO EG-KVG massgebliche Einkommen der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres abgestellt werden. Da der Bundesgesetzgeber die Steuerfaktoren als Entscheidungsgrundlage für die Prämienverbilligung beibehalten wollte und das System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung vorherrschend ist, erweisen sich die Berücksichtigung der familiären und persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres und das Abstellen auf die am Ende des vorletzten Jahres geltenden Steuerfaktoren als konform mit Art. 65 Abs. 3 KVG (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23 E. 2c). 4.3    Da vorliegend die im laufenden Bezugsjahr erfolgte Scheidung gemäss Art. 9 Abs. 1 VO EG-KVG für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung im Jahr 2009 nicht massgebend ist, hat die Vorinstanz bei der Berechnung des massgebenden Einkommens des Rekurrenten zu Recht auf das ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des Jahres 2007 abgestellt. Gemäss Art. 12a Abs. 2 VO EG-KVG ist bei einer Zivilstandsänderung im Jahr vor dem Bezugsjahr, das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend. Dies bedeutet, dass eine Änderung des Zivilstands im darauffolgenden Jahr Berücksichtigung findet. 4.4    Letztlich stellt sich noch die Frage, ob die am 1. Januar des Anspruchsjahres bestehende Ausbildung des Rekurrenten ein Abweichen vom Grundsatz des nach Art. 12 VO EG-KVG geltenden massgebenden Einkommens begründet. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Rekurrent seine Lehre im Jahr 2007 begonnen hat, stellt die im Jahr 2009 weiterhin zu absolvierende Lehre keine wesentliche Neuerung im Vergleich zu den beiden Vorjahren dar. Somit ergibt sich im Jahr 2009 auch aus der vom Rekurrenten zu absolvierenden Erstausbildung kein Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung. 5.         5.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2009 abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Der Rekurs wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2009 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12quater VO EG-KVG: Rechtsmittelfrist eingehalten. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Änderungen während des Anspruchsjahres können dabei nicht berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009, KV-SG 2009/2).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:50:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KV-SG 2009/2 — St.Gallen Versicherungsgericht 23.11.2009 KV-SG 2009/2 — Swissrulings