© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2008/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 28.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2008 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG.: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Ihr ist jedoch der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, KV-SG 2008/11). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 28. November 2008 in Sachen O.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend individuelle Prämienverbilligung Sachverhalt: A. O.___, Jahrgang 1987, meldete sich im Februar 2008 zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Kanton St. Gallen an. Im Anmeldeformular gab sie an, ihre Eltern würden überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufkommen (act. G 6.1.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2008 ab mit der Begründung, die Eltern der Versicherten würden deren Unterhalt überwiegend bestreiten (act. G 6.1.2). Eine gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Vertretung der Versicherten am 19. Mai 2008 erhobene Einsprache wies die SVA nach Einholung weiterer Unterlagen mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008 ab. Die Versicherte erziele einen Lehrlingslohn von Fr. 800.- monatlich. In der Veranlagungsberechnung der Steuerperioden 2006 und 2007 weise sie weder steuerbares Einkommen noch Vermögen aus. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauere im Allgemeinen bis zur Mündigkeit des Kindes. Befinde es sich dann noch in Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlich abgeschlossen werden könne. Die SKOS-Richtlinie sehe für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 960.- pro Monat vor. Von einem ähnlichen Wert gehe das Kreisschreiben des Kantonsgerichts zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus. Die Wohnkosten seien jeweils nicht berücksichtigt. Da die Versicherte einen Bruttolehrlingslohn von Fr. 800.- pro Monat erziele, könne davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern wohl zum grossen Teil der Unterhaltspflicht nachkämen (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der Rekurs des Rechtsvertreters der Versicherten vom 26. August 2008. Er beantragt dessen Aufhebung und die Gewährung der individuellen Prämienverbilligung für die Rekurrentin für das Jahr 2008.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurrentin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr Rechtsvertreter zu bezeichnen. Die Eltern der Rekurrentin seien geschieden, der Vater leiste für die Rekurrentin Unterhaltsbeiträge von indexiert rund Fr. 700.- zuzüglich Kinderzulagen. Die Mutter habe Wohnsitz im Kanton Graubünden und beziehe dort für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne Prämienverbilligung. Für die Rekurrentin erhalte sie keine Verbilligung mehr, weil diese den Wohnsitz im Kanton St. Gallen habe. Die Mutter sei nicht in der Lage, bedeutende Zuschüsse an den Unterhalt der Rekurrentin zu leisten. Im Jahr 2007 sei sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 42'500.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- veranlagt worden. Dieses Einkommen habe sich infolge Erlöschens des persönlichen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem geschiedenen Ehemann per 2008 nochmals verringert. Die Abweisung der Prämienverbilligung für die Rekurrentin in den Kantonen Graubünden und St. Gallen stelle einen negativen Kompetenzkonflikt dar, was als stossend anzusehen sei (act. G 1). B.b Nach dem Einholen einer schriftlichen Bestätigung, dass die Rekurrentin nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge und die Gerichts- und Anwaltskosten nicht von einer Drittorganisation finanziert würden (act. G 4), bewilligte der zuständige Abteilungsvizepräsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom 17. September 2008 (act. G 5). B.c In der Rekursantwort vom 23. September 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin habe in der Anmeldung bestätigt, dass ihre Eltern überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Da bereits der vom Vater geleistete monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.- und die Ausbildungszulage den monatlichen Lehrlingslohn der Rekurrentin übersteigen würden, sei offensichtlich, dass ihre Eltern überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Sie habe grundsätzlich keinen (eigenen) Anspruch auf Prämienverbilligung. Ob die Eltern der Rekurrentin einen IPV-Anspruch in ihrem Wohnkanton für die Tochter geltend machen könnten, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass es keine Harmonisierung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalen Gesetze betreffend Prämienverbilligung gebe, ändere nichts daran, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden sei (act. G 6). B.d Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hält in der Replik vom 2. Oktober 2008 an seinen Anträgen fest. Rechtlich sei zu kritisieren, dass die Gesetzgebungen der Kantone Graubünden und St. Gallen nicht harmonisiert seien. Das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke sei erstellt. Die Kantone seien auch von Bundesrechts wegen verpflichtet, interkantonale Konstellationen derart zu lösen, dass keine versicherte Person quasi "zwischen Stühle und Bänke" falle. Der Wohnsitzkanton St. Gallen sei in lückenfüllender Rechtsprechung zu verpflichten, in Fällen wie dem vorliegenden individuelle Prämienverbilligungen jungen Erwachsenen in Ausbildung zu gewähren, wenn nachgewiesen sei, dass die Eltern ihrerseits in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, aber dennoch für die in einem anderen Kanton wohnhaften Kinder keine Prämienverbilligung vom Wohnsitzkanton erhielten (act. G 8). B.e Die Vorinstanz weist in der Duplik vom 8. Oktober 2008 darauf hin, die Rekurrentin werde offenbar vor allem von ihrem in Trimmis (GR) wohnenden Vater unterstützt. Wenn überhaupt, wären eher die finanziellen Verhältnisse des Vaters massgebend. Sowohl bei der Mutter wie beim Vater könnten jedoch die Verhältnisse mangels St. Galler Einkommens- und Vermögenszahlen nicht überprüft werden. So oder anders sei der Rekurs abzuweisen (act. G 10). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; sGS 951.1) können Einspracheentscheide der SVA St. Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen innert 14 Tagen nach Eröffnung mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. Juli 2008. Der Rekurs wurde am 26. August 2008 der Post übergeben. Aufgrund der vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien (Art. 90 lit. a des st. ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gallischen Gerichtsgesetzes [GerG; sGS 941.1]) erfolgte die Rekurserhebung rechtzeitig. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der Rekurrentin grundsätzlich ein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht. Die konkrete Berechnung eines allfälligen eigenen Anspruchs bildet demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3. Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung gemäss dem mit Änderung vom 18. März 2005 eingeführten und am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 1 KVG um mindestens 50%. Dieses System der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung war von den Kantonen gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. März 2005 innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umzusetzen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat diesen Auftrag im Rahmen der Reorganisation der Finanzierung der IPV in ihrer Botschaft vom 15. August 2006 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) aufgegriffen (vgl. S. 3 und 16 der Botschaft, abgedruckt im Amtsblatt [ABl] Nr. 36 vom 4. September 2006, S. 2251 ff.). Die vorgeschlagene Erhöhung des Prämienverbilligungsvolumens wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen (ABl Nr. 12 vom 19. März 2007, S. 952 ff.; Nr. 23 vom 4. Juni 2007, S. 1816). Die entsprechenden Änderungen in Art. 14 sowie die Einführung eines Art. 14 EG-KVG wurden am 11. März 2007 rechtsgültig (nGS 42-66). 4. Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet die Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Kindesschutzmassnahmen. Diese Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich auch die Bezahlung von Krankenkassenprämien. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht lediglich in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis die entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Mündigenunterhaltspflicht ist nicht die Ausnahme, sondern nach wie vor Ausfluss aus der elterlichen Ausbildungspflicht (Art. 302 ZGB; BSK ZGB I – Breitschmid, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 277 Rz. 1). Das ZGB kennt keine absolute Altersgrenze für den Mündigenunterhalt. 5. 5.1 Gemäss Art. 9 EG-KVG gewährt der Kanton Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Voraussetzungen dafür sind der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen (Art. 10 Abs. 1 EG-KVG). Keine Prämienverbilligung wird unter anderem gewährt für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG). Gemäss Botschaft der Regierung vom 23. Mai 1995 zum EG-KVG umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr explizit auch die Zahlung von Krankenversicherungsprämien, sodass diese gegenüber den Eltern zu verbilligen sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (ABl 1995 Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536, Erläuterungen zu Art. 11). Die Verordnung zum EG-KVG (Vo EG-KVG; sGS 331.111) enthält Regeln zur Festsetzung des für die IPV massgebenden Einkommens. Art. 14 Abs. 1 Vo EG- KVG lässt für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) gewährt wird, einen Abzug von Fr. 9'000.- zu. Der Abzug wird gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn die Eltern unselbstständig erwerbstätig sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (lit. a), oder die Eltern nicht oder selbstständig erwerbstätig sind und die übrigen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen nach Art. 11 des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) erfüllt sind. 5.2 Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Personen analog zum Steuerrecht die familienrechtliche Unterhaltspflicht als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG) und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. 5.3 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG statuiert also eine Ausnahme zum grundsätzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 für unter 25-jährige Personen in Ausbildung, "für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen". Bei der Interpretation dieser Ausnahmeregel muss wie bei jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut im Vordergrund stehen. Solange dieser klar ist und eine eindeutige Antwort zulässt, ist auch auf diesen abzustellen. Nicht zulässig ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Schlussfolgerung, dass die Bezüger von Ausbildungszulagen in jedem Fall auch in der Hauptsache für den Unterhalt der Personen aufkommen, für die sie die Zulagen beziehen. Dies dürfte sich im Regelfall zwar durchaus so verhalten. Indessen muss dies nicht zwingend zutreffen (vgl. auch m.w.H. die Ausführungen im Entscheid KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, Erw. 2b, c), wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 KZG haben Erwerbstätige u.a. Anspruch auf eine Ausbildungszulage, wenn das Kind in der Schweiz wohnt. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr. Er erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit vollendetem 25. Altersjahr (Art. 11 Abs. 2 KZG). Nach Art. 11 Abs. 3 KZG entsteht der Anspruch nicht oder erlischt, wenn das Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von wenigstens dem doppelten Betrag der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt (2008: Fr. 1'768.- monatlich, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 33-103). Gemäss der Botschaft der Regierung vom 28. März 1995 zum KZG geht es bei den Kinderzulagen darum, einen Teil jener Familienlasten zu decken, die durch Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung der Kinder verursacht werden. Demgegenüber sollten die Ausbildungszulagen vorab die finanzielle Belastung vermindern, die dadurch entstehe, dass sich Kinder nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit weiter ausbilden liessen. Wissenschaftliche Untersuchungen würden zeigen, dass ältere Kinder, d.h. Kinder ab dem 16. Altersjahr, die sich in der Berufsausbildung oder an höheren Schulen befänden, eine im Vergleich zu jüngeren Jahrgängen wesentlich stärkere Belastung des Familienhaushalts bewirken würden. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung der Zulagenansätze zu berücksichtigen (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1063). Weiter wurde in der Botschaft ausgeführt, wenn ein Kind während seiner Ausbildung einen Lohn beziehe, so sei dieser in der Regel tiefer als die Ausbildungskosten. Lehrlingslöhne seien nicht existenzsichernd. Auf die Anrechnung eines solchen Lohns auf Ausbildungszulagen solle deshalb verzichtet werden. Hingegen solle der Anspruch auf Ausbildungszulagen wegfallen, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des Kindes eine Grösse aufweise, die das Bestreiten seines Lebensunterhalts weitgehend ermögliche. Im Sinn einer flexiblen Lösung solle dabei vom auf das Jahr umgerechneten eineinhalbfachen Betrag der höchsten einfachen Kinder- oder Waisenrente der AHV ausgegangen werden (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1067). In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag zum KZG wurde festgehalten, in der Praxis habe sich die Grenze des eineinhalbfachen Betrags der höchsten einfachen Waisenrente als zu tief erwiesen. Mit einem Gehalt in dieser Höhe würden die Lebenskosten vieler Lehrlinge nicht gedeckt. Deshalb sollte die Grenze auf den doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente erhöht werden (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002, S. 115), was mit Inkrafttreten des II. Nachtrags vom 7. November 2002 schliesslich auch geschah. 5.5 Art. 11 KZG setzt für den Anspruch auf Ausbildungszulage lediglich das Absolvieren einer Ausbildung – ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, ist dabei irrelevant (vgl. dazu die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3358 ff.) –, das Erfüllen der Alterslimite und das Nichtüberschreiten eines bestimmten Erwerbseinkommens voraus. Keine Anspruchsvoraussetzung ist dagegen nach dem oben Gesagten, dass der Bezüger der Ausbildungszulage auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Person in Ausbildung aufkommt. Es ist daher durchaus möglich, dass die in Ausbildung stehende Person aus eigenen Mitteln (z.B. Vermögen) oder mit Hilfe von Unterstützungsleistungen Dritter zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkommt. In diesen Fällen besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a und b erfüllt werden, und zwar auch dann, wenn die Eltern für diese Person eine Ausbildungszulage beziehen. Art. 21 Abs. 2 Vo EG-KVG, wonach die Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind, kann als Verordnungsbestimmung (und "Aufteilungsregel") diesem gesetzlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden, auch wenn ihr für den "Regelfall" ihre Gesetzeskonformität nicht abgesprochen werden kann (vgl. KV-SG 2006/4, Erw. 2c). 5.6 Die bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1996 geltenden Fassung von Art. 21 Abs. 3 lautete folgendermassen: "Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Alterjahr erhalten die Prämienverbilligung für diese Person, sofern sie zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen" (ABl Nr. 52 vom 27. Dezember 1995, S. 3086). Bereits mit dem I. Nachtrag, der am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde Art. 21 Abs. 3 dahingehend geändert, dass Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (ABl Nr. 5 vom 27. Januar 1997, S. 130). Mit dem XV. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, erhalten Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind. Mit dieser Änderung wurden die Voraussetzungen insofern gesenkt, als dass nun auch Eltern einen Anspruch auf Prämienverbilligung für ihre Kinder erhalten können, die wegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen haben (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b Vo EG-KVG). Für die vorliegend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte interessierende Fragestellung ist diese Änderung jedoch nicht relevant. Somit hat die mehrfach bestätigte Rechtsprechung gemäss dem Entscheid KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007 nach wie vor Relevanz (vgl. etwa die Entscheide KV-SG 2008/3 vom 27. Oktober 2008; KV-SG 2008/5 vom 12. November 2008). Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG ist weiterhin lediglich als "Aufteilungsregel" zu betrachten, die für den Regelfall, in dem die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer sich in Ausbildung befindenden unter 25-jährigen Kinder aufkommen, anwendbar ist, sich im Übrigen jedoch nicht gegen den klaren Gesetzeswortlaut des Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG zu stellen vermag. 5.7 Im Sinn eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass für die Beurteilung des eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG im Einzelfall zu prüfen ist, wer zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden Person aufkommt, zumal eine irgendwie geartete gesetzliche Vermutung für das Bestehen der hauptsächlichen elterlichen Unterhaltsbestreitung, wie von der Vorinstanz wiederholt ins Spiel gebracht, nicht existiert (vgl. den Entscheid KV- SG 2008/3, Erw. 4). 6. 6.1 Die Prämienverbilligung ist als Sozialversicherungsleistung grundsätzlich gegenüber der Unterstützungspflicht der Eltern nachrangig. Dies bedeutet, dass die in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Person ihren Unterstützungsanspruch gegenüber ihren Eltern vollumfänglich ausschöpfen muss, bevor sie einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung generieren kann. Dies ist Ausfluss der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person gehalten ist, alles ihr Zumutbare vorzukehren, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten (Urteil C 73/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 28. Dezember 2005, Erw. 1; BGE 108 V 163, Erw. 2a; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 415). Es ist danach zu fragen, was eine vernünftige Drittperson in derselben Lage tun würde, wenn sie keinerlei Schadenersatz bzw.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen zu erwarten hätte (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. iur. Bern 1985, S. 131). Eine versicherte Person kann zu einer Schadenminderung grundsätzlich nur so weit verhalten werden, als sie sich in der Weise auf die Leistungen auswirken kann, dass dadurch ein laufender Anspruch ganz oder teilweise untergeht bzw. ein möglicher Anspruch entweder nicht entsteht oder herabgesetzt wird (BGE 114 V 281, Erw. 3c). 6.2 Für die IPV-Prüfung kann es also nicht massgebend sein, ob die Eltern der versicherten Person tatsächlich nicht zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person einen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern hat. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht kann folglich nur relevant sein, ob die Eltern der versicherten unter 25-jährigen, sich in Ausbildung befindenden Person für deren Unterhalt aufkommen müssten, wenn der Anspruch durchgesetzt würde. 6.3 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen, so kommt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch Art. 25 Vo EG-KVG) zum Tragen und die SVA hat abzuklären, ob die Eltern keine (namhaften) Unterhaltszahlungen erbringen wollen (bzw. solche im Einvernehmen mit der versicherten Person nicht erbringen) oder ob sie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage sind, zur Hauptsache für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Ein strikter Beweis, dass die versicherte Person gegenüber ihren Eltern keinen Unterhaltsanspruch in der Grössenordnung hat, dass damit ihr Unterhalt weitgehend gedeckt werden könnte, kann nicht verlangt werden. Dazu müsste die versicherte Person ein zivilrechtliches – allenfalls mehrinstanzliches – Gerichtsverfahren gegen die Eltern durchlaufen; dies selbst dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass ein ausreichender Unterhaltsanspruch unwahrscheinlich ist. Da aus Praktikabilitätsgründen also kein strikter Beweis gefordert werden kann, ist auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 451 f., Rz. 43). Die SVA hat folglich zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen, wenn sich die Vermutung aufdrängt, dass eine versicherte Person ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht (vollumfänglich)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchsetzt. Dies kann etwa durch Beizug der Steuerunterlagen der Eltern geschehen. Ergibt diese Prüfung, dass die Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Hauptsache für den Unterhalt der versicherten Person aufkommen müssten, bleibt dieser ein eigener Anspruch auf IPV verwehrt. Nur mit dieser Lösung wird der Schadenminderungspflicht der versicherten Person ausreichend Rechnung getragen und gleichzeitig der Gefahr vorgebeugt, dass die Eltern einen Teil ihrer Unterhaltspflicht ungerechtfertigterweise auf den Staat abwälzen (vgl. den bereits zitierten Entscheid KV-SG 2008/3, Erw. 5). 7. 7.1 Die Rekurrentin erzielt einen monatlichen Bruttolehrlingslohn von Fr. 800.-. Der Vater bezahlt nach Angaben der Rekurrentin monatlich Fr. 700.- zuzüglich Ausbildungszulage. Der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.- wurde im Scheidungsurteil der Eltern vom 11. April 2001 festgelegt und unterliegt explizit der Indexierung. Der Landesindex der Konsumentenpreise betrug im Jahr 2007 106.5 Punkte (Basis: Mai 2000 = 100 Punkte). Der Unterhalt von Fr. 700.- basiert auf dem Stand von 100.9 Punkten, sodass per Ende 2007 ein Unterhaltsanspruch von rund Fr. 739.- besteht. Die Ausbildungszulage, die der Vater der Rekurrentin weiterleitet, belief sich im Januar 2008 offenbar auf Fr. 220.- (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b der Ausführungsbestimmungen zum bündnerischen Gesetz über die Familienzulagen, in Kraft seit 1. Januar 2007 [BR 548.120]). Die Einnahmen der Rekurrentin belaufen sich gesamthaft somit auf etwa Fr. 1'759.- brutto (Fr. 800.- + Fr. 739.- + Fr. 220.-). Damit bestreitet sie nach ihren Angaben ihren gesamten Lebensunterhalt. Die ihr zur Verfügung stehende Summe beläuft sich in etwa auf den doppelten Betrag der höchsten einfachen AHV-Waisenrente von Fr. 1'768.- monatlich. In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag zum KZG wurde wie erläutert davon ausgegangen, dass dieser Betrag die durchschnittlichen Lebenskosten einer versicherten unter 25-jährigen Person in Ausbildung decke (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002). Es erscheint also als plausibel, dass die Rekurrentin mit ihren drei monatlichen Einnahmenpositionen tatsächlich über die Runden kommt. 7.2 In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Vater der Rekurrentin überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhaltszahlungen des Vaters belaufen sich bei voller Ausschöpfung des Anspruchs jedoch auf lediglich Fr. 739.-. Die Ausbildungszulage, die der Vater der Rekurrentin für diese bezieht, ist eine Sozialversicherungsleistung, also eine Unterstützungsleistung des Staates und nicht der Eltern (vgl. die Entscheide KV-SG 2008/3, Erw. 6.2; KV-SG 2008/5 vom 12. November 2008, Erw. 7.2). Der Vater leitet die Zulage lediglich weiter. Kommt eine versicherte Person – wie oben erläutert – überwiegend selbst oder mit Hilfe Dritter für ihren Unterhalt auf, so steht ihr grundsätzlich ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Aus eigenem Einkommen und mit Hilfe des Staates erzielt die Rekurrentin einen Betrag von etwa monatlich Fr. 1'020.-. Damit kann sie mehr als die Hälfte ihres Lebensunterhalts decken. 7.3 Die Eltern der Rekurrentin kommen also faktisch nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt auf und müssten dies nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht, zumal die Rekurrentin im Stand ist, selbstständig bzw. mit Dritthilfe durch den Staat (Ausbildungszulage) mehr als die Hälfte ihrer Lebenskosten zu decken. Gemäss den aktenkundigen Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter kann als erstellt gelten, dass diese kaum in der Lage ist, die Rekurrentin finanziell zu unterstützen. Im Übrigen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Vater der Rekurrentin unterdessen in derart günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, dass die Rekurrentin ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von über Fr. 1'000.- monatlich zusätzlich zu ihrem Lehrlingslohn und der Ausbildungszulage durchsetzen könnte, zumal ihre aktuellen Einnahmen ihren Lebensunterhalt obendrein zu decken vermögen (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Vater hat also nicht zur Hauptsache für den Lebensunterhalt der Rekurrentin aufzukommen. Bei dieser Aktenlage kann auf weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Vaters verzichtet werden. Die Rekurrentin hat einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. 7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob in der Gesetzgebung der Kantone St. Gallen und Graubünden eine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegt in Bezug auf Versicherte, deren Eltern überwiegend für ihren Unterhalt aufkommen, die aber nicht im selben Kanton wie die versicherte Person Wohnsitz haben. 8.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1 Der Rekurs ist gemäss den obenstehenden Erwägungen unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen und die Sache zur IPV-Berechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP ist das Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten hat jene Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.- bis Fr. 5'000.vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich auf Fr. 1'000.- festzusetzen. 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird somit gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2008 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur IPV-Berechnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 3. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2008 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG.: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Ihr ist jedoch der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, KV-SG 2008/11).
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2025-07-19T15:14:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen