Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2008 KV-SG 2007/1

March 18, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,504 words·~8 min·4

Summary

Art. 65 KVG, Art. 3 KVG, Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV, Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Verneinung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung bei einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit in Deutschland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2008, KV-SG 2007/1)

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2007/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 18.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2008 Art. 65 KVG, Art. 3 KVG, Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV, Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Verneinung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung bei einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit in Deutschland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2008, KV-SG 2007/1) Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 18. März 2008 in Sachen W.___ Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a W.___ übt seit 1. Januar 2007 in Deutschland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus. Seinen Wohnsitz hatte er zu diesem Zeitpunkt in St. Gallen (act. 10). Am 1. Februar 2007 meldete er sich und seine Familie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer Prämienverbilligung für das Jahr 2007 an (act. 4). Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 lehnte die SVA den Anspruch auf eine Prämienverbilligung unter Hinweis darauf, dass W.___ gemäss Art. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) nicht in der Schweiz versichert sei, ab (act. 6). A.b Gegen diese Verfügung erhob W.___ am 11. Juni 2007 Einsprache. Aufgrund seines Arbeitsverhältnisses sei er in Deutschland pflichtversichert und in der Schweiz durch die Gemeinsame Einrichtung KVG gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) versichert. Art. 1 KVV enthalte keine Beschränkung auf Antragsteller, die bei einer laut Liste des Eidgenössischen Departements des Innern anerkannten schweizerischen Krankenversicherung angemeldet seien. Die Gemeinsame Einrichtung KVG gewährleiste im übrigen als Vermittlerin nur die Auszahlung der Versicherungsleistungen (act. 7). A.c Mit Entscheid vom 12. Juni 2007 wies die SVA die Einsprache ab. Die Gemeinsame Einrichtung KVG gewährleiste die Übernahme sämtlicher anfallenden Kranken- und Nichtberufsunfallkosten aus der Grundversicherung gemäss KVG bei im Ausland versicherten, jedoch in der Schweiz wohnhaften Personen. Anschliessend würden die Kosten wieder über die jeweilige ausländische Krankenkasse eingefordert. Die im Ausland versicherten Personen würden jedoch versicherungsmässig den Bestimmungen der jeweiligen Landesversicherung unterliegen (act. 8). B.         B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der Rekurs von W.___ vom 9. Juli 2007, mit welchem dieser sinngemäss eine Neubeurteilung seines Antrags auf Prämienverbilligung für das Jahr 2007 beantragt. Der Rekurrent macht zur Begründung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend, dass weder die bundesrechtliche noch die kantonale Rechtsordnung darauf hinweisen würden, dass jemand, dessen Krankenkosten durch eine deutsche Versicherung oder durch eine nicht auf der Liste der anerkannten Schweizerischen Krankenversicherung stehende Versicherung abgedeckt seien, keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe. Entscheidend für eine Anspruchsberechtigung sei einzig, dass der Antragsteller in der Schweiz wohnhaft sei. Die Tatsache, dass das Institut der Prämienverbilligung in der schweizerischen Gesetzgebung verankert sei, könne sodann nicht als Begründung dafür dienen, dass die Prämienverbilligung nur für Personen gelte, die in der Schweiz versicherungspflichtig seien. B.b Mit Vernehmlassung vom 9. August 2007 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Auf ihre Begründung wird, soweit entscheidnotwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.c Mit Replik vom 4. September 2007 lässt der Rekurrent an seinem Begehren festhalten. Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.          1.1 Nach Art. 65 Abs. 1 KVG haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten. Nach Art. 97 Abs. 1 KVG haben die Kantone zur Durchführung bzw. Umsetzung der Prämienverbilligung Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgelegt hat. In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 lit. a EG- KVG, dass eine Prämienverbilligung Personen gewährt wird, die im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 1 Vo-EG). 1.2 Aus den oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen geht zunächst einheitlich hervor, dass die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung insbesondere kraft Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen entsteht. Unbestrittenermassen erfüllte der Rekurrent diese Anspruchsvoraussetzung im massgebenden Zeitpunkt, d.h. am 1. Januar 2007 (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Vo-EG). Gemäss Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 KVG steht die Prämienverbilligung sodann Versicherten zu. Aus dem Umstand, dass das KVG die Krankenpflegeversicherung der Schweiz regelt, ergibt sich zwingend, dass mit den "Versicherten" nur diejenigen Personen gemeint sind, welche der Krankenpflegeversicherung nach schweizerischem Recht unterstehen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten können damit offenkundig auch nur diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Schweiz haben, welche diese Voraussetzung erfülllen (vgl. zur ganzen Konzeption der Regelung über die Prämienverbilligung in historischer und teleologischer Hinsicht: RKUV 2000 Nr. KV 114 S. 134 f.). Das KVG schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung vor (Art. 3 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., Rz. 23). Insofern gelten diejenigen Personen, welche der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen, als sogenannte "Versicherte". Nach Art. 1 Abs. 1 KVV sind dies Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 KVV). Art. 2 bis 6 KVV sehen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. So unterstehen beispielsweise Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (SR 0.142.112.681) wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind, nicht der Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen abstützt, untersteht ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er erwerbstätig ist, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Auch ein allfälliger Anspruch auf eine Prämienverbilligung richtet sich demzufolge nach den Rechtsvorschriften des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staates, in dem die fragliche Person erwerbstätig ist. Der Begriff "Versicherungspflicht" beinhaltet damit nicht nur die Pflicht bestimmter Personen, sich nach schweizerischem Recht gegen Krankheit zu versichern, sondern bedeutet angesichts des oben dargelegten geschlossenen Deckungssystems unter den Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens auch die Unmöglichkeit, sich bei Nichtunterstehen der schweizerischen Versicherungspflicht freiwillig der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzuschliessen. 1.3 Der Rekurrent ist unbestrittenermassen in Deutschland erwerbstätig. Folgerichtig ist er bei einer deutschen Krankenkasse versichert (act. 5). Weil der Rekurrent somit nicht versicherungspflichtig im Sinn von Art. 3 KVG ist, hat er auch keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 KVG. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Rekurrent bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG als anspruchsberechtigt im Sinn des Freizügigkeitsabkommens eingetragen ist und Leistungen bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall im Umfang des KVG zugute hat (act. 5b), zutreffenderweise als für diese Beurteilung irrelevant bezeichnet. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt, wie von der Vorinstanz ausgeführt, lediglich Koordinationsaufgaben im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens bzw. sichert den darin eingetragenen Personen die Kostendeckung gemäss KVG (act. 11). Bei einer Leistungsausrichtung fordert die Gemeinsame Einrichtung KVG das Geld, das sie der eingetragenen Person im Rahmen der Leistungsaushilfe erstattet hat, in vollem Umfang von der ausländischen Krankenkasse zurück (act. 11). 1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Falle des Rekurrenten den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2007 infolge fehlender Versicherteneigenschaft am 1. Januar 2007 im Sinn des KVG zu Recht verneint hat. 2.          Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat er für die Verfahrenskosten in Form einer Gerichtsgebühr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzukommen. Diese wird in Anwendung von Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.-- bis 5'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festgesetzt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Der Rekurs wird abgewiesen. 2.        Der Rekurrent hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2008 Art. 65 KVG, Art. 3 KVG, Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV, Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Verneinung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung bei einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit in Deutschland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2008, KV-SG 2007/1)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:50:03+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KV-SG 2007/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2008 KV-SG 2007/1 — Swissrulings