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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2026 KV 2026/2

June 4, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,078 words·~20 min·4

Summary

Es liegt kein Sachverhalt i.S.v. von Art. 4 Pflegefinanzierungsgesetz vor. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Eintritt/Aufenthalt in einem Pflegeheim, das auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt war. Da der Wohnortwechsel noch vor der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 erfolgte, ist nicht relevant, ob die Versicherte allenfalls ein Angebot des betreuten Wohnens nutzte. Folglich hat die neue Wohnortgemeinde der Versicherten die Restfinanzierung der Pflegekosten zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2026, KV 2026/2).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2026/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 28.07.2026 Entscheiddatum: 04.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2026 Es liegt kein Sachverhalt i.S.v. von Art. 4 Pflegefinanzierungsgesetz vor. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Eintritt/Aufenthalt in einem Pflegeheim, das auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt war. Da der Wohnortwechsel noch vor der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 erfolgte, ist nicht relevant, ob die Versicherte allenfalls ein Angebot des betreuten Wohnens nutzte. Folglich hat die neue Wohnortgemeinde der Versicherten die Restfinanzierung der Pflegekosten zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2026, KV 2026/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 4. Juni 2026 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. KV 2026/2

Parteien

Stadt A . _ _ _ , Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Pflegefinanzierung (i.S. B.___)

KV 2026/2

2/11 Sachverhalt A. A.a B.___ (nachfolgend: Versicherte) wohnte ab 1. Mai 2025 im C.___ in D.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. act. G 3.3.14). Vor dem Alterswohnheimeintritt nutzte sie Wohnangebote der Stiftung E.___. So in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 30. Mai 2022 an der F.___-strasse 001_ in G.__ und vom 31. Mai 2022 bis 30. April 2025 an der H.___-strasse 002_ in I.___ (politische Gemeinde G.___). Zuvor wohnte die Versicherte in der Stadt J.___ (act. G 1.1; vgl. act. G 3.3.14 und G 3.3.17 f.). Vor dem Eintritt in das C.___, am 17. Januar 2024, hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde K.___ für die Versicherte eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 bis 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet. Der ernannte Beistand, L.___, Berufsbeistandschaft G.___ (nachfolgend: Berufsbeistand), wurde beauftragt: a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der Versicherten besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, b) die Versicherte beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit (Steuer- )Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen, Anstalten und Privatpersonen, c) die Versicherte beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihre Einkommens- und Vermögensverwaltung zu übernehmen und darüber Buch zu führen (act. G 3.3.19). A.b Am 25. April 2025 hatte das C.___ online bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA-SG) eine Anmeldung für die Restfinanzierung der Pflegekosten, inklusive einer diesbezüglichen Ermächtigung durch den Berufsbeistand, eingereicht (vgl. act. G 3.3.14 und G 3.3.16). A.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 teilte die SVA-SG dem Berufsbeistand mit, dass auf das Gesuch um Ausrichtung der Pflegefinanzierung nicht eingetreten werde. Für die Ausrichtung der Pflegefinanzierung sei der Kanton, in dem die Versicherte vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz gehabt habe, zuständig. Bei der Stiftung E.___ handle es sich um ein IV-Wohnheim, weshalb für die Ausrichtung der Pflegefinanzierung der Kanton Zürich zuständig sei (act. G 3.3.12). A.d Da die SVA-SG im Nachgang erkannte, dass die Stiftung E.___ lediglich ihren Sitz im Kanton Zürich hat, die Versicherte jedoch in der Wohngruppe in I.___ (pol. Gemeinde G.___/SG) gewohnt hatte und dort auch angemeldet gewesen war (act. G 3.3.9), stellte sie mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (die Verfügung vom 22. Mai 2025 korrigierend) fest, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2025 Anspruch auf einen Restfinanzierungsbeitrag der Pflegekosten im C.___ durch die Stadt G.___ im Betrag von Fr. 47.65 pro Tag habe. Die Verfügung ging an den Berufsbeistand sowie Kopien davon an die Stadt G.___ und das C.___ (act. G 3.3.8).

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3/11 A.e Am 15. Juli 2025 informierte das C.___ die SVA-SG, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2025 der falsche Restfinanzierungsbeitrag festgehalten worden sei. Der Betrag belaufe sich lediglich auf Fr. 46.70 pro Tag (act. G 3.3.7). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2025 an die Berufsbeistandschaft und das Alterszentrum C.___ erklärte die SVA-SG, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2025 nur einen Anspruch auf einen Restfinanzierungsbeitrag durch die Stadt G.___ in der Höhe von Fr. 46.70 pro Tag habe. Die zu viel ausbezahlten Leistungen würden mit den nächsten Zahlungen verrechnet (act. G 3.3.6). B. B.a Am 2. September 2025 erhob die Stadt G.___ Einsprache gegen die Verfügung der SVA-SG vom 3. Juli 2025 mit folgendem Antrag: Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Stadt G.___ für die Restfinanzierung der Pflegekosten nicht zuständig sei (vgl. act. G 1-3 und G 3.3.3- 2 Ziff. 5; Anmerkung: die Einsprache lag den eingereichten Akten nicht bei). B.b Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2025 wies die SVA-SG die Einsprache der Stadt G.___ vom 2. September 2025 ab (act. G 3.3.3). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der SVA-SG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Dezember 2025 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadt G.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 20. Januar 2026. Die Beschwerdeführerin beantragte: 1. Der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Stadt G.___ nicht für die Pflegefinanzierung der Versicherten zuständig sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid im Fall 2025/12 zu sistieren (act. G 1). C.b Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 ersuchte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Akten und eröffnete ihr zugleich eine Frist zur Stellungnahme betreffend der von der Beschwerdeführerin beantragten Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Fall KV 2025/12 (act. G 2). C.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies bezüglich der Begründung auf den Einspracheentscheid. Zudem wurde erklärt, dass sie eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Beschwerdeverfahrens KV 2025/12 nicht als erforderlich erachte (act. G 3; dem Schreiben beigelegt waren zwei Mutationsmeldungen vom 7. Februar 2020 und 13. Juni 2022 betreffend Wohnsitzänderung der Versicherten per 1. Februar 2020 bzw. 31. Mai 2022, act. G 3.1 und G 3.2).

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4/11 C.d Am 18. Februar 2026 lehnte das Versicherungsgericht die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren KV 2025/12 ab. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, bis am 11. März 2026 einen formellen Entscheid diesbezüglich zu verlangen (act. G 4). Mit Schreiben vom 6. März 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am Antrag auf Sistierung des Verfahrens nicht festhalte (act. G 5). C.e Mit Schreiben vom 9. März 2026 gab das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis am 13. April 2026 zu den Akten Stellung zu nehmen (act. G 6). Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihrer Beschwerde nichts hinzuzufügen habe (act. G 7), worauf das Versicherungsgericht am 18. März 2026 den Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärte (act. G 8). Erwägungen 1. Strittig ist die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Restfinanzierung der Pflegekosten der Versicherten während ihres Aufenthalts im C.___ ab dem 1. Mai 2025. 2. 2.1 Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Andererseits haben sich sowohl die Versicherten (im Umfang von maximal 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages, Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG) als auch die öffentliche Hand (Restfinanzierung, Art. 25a Abs. 5 Satz 3 KVG) an den Pflegekosten zu beteiligen. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG überträgt den Kantonen die Ausgestaltung der konkreten Modalitäten der Restfinanzierung ("Die Kantone regeln die Restfinanzierung"; Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2021, 9C_625/2020, E. 4 mit Verweis auf BGE 144 V 280 E. 3.1 und 147 V 156 E. 3.1). Für die Festsetzung und Auszahlung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 25a Abs. 5 Satz 3 KVG). Gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 5 ff. KVG begründet der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.

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5/11 2.2 In Ausführung von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG erliess der Kanton St. Gallen das PFG mit Vollzugsbeginn 1. Januar 2011 (Art. 24 PFG). 2.2.1 Nach Art. 1 regelt dieser Erlass für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen die Finanzierung a) der Pflegeleistungen und b) der Leistungen der Akut- und Übergangspflege. 2.2.2 Leistungserbringer sind gemäss Art. 2 Abs. 1 PFG: a) Pflegeheime, soweit sie auf einer Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 KVG mit Angabe der zugelassenen Plätze und der Pflegestufen aufgeführt sind; b) Tages- und Nachtstrukturen, soweit sie nach Art. 38 KVG zugelassen sind; c) Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassen sind. 2.2.3 Art. 4 Abs. 1 PFG regelt die im Kanton St. Gallen für die Restfinanzierung der Pflegekosten von Versicherten zuständige politische Gemeinde (vgl. zur Finanzierung durch die politische Gemeinde Art. 9 PFG). 2.2.4 Bis 31. Dezember 2020 lautete Art. 4 Abs. 1 PFG wie folgt: Als zuständige politische Gemeinde nach diesem Erlass gilt die politische Gemeinde, in der die versicherte Person beim erstmaligen Heimeintritt wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause wohnt. Der Eintritt in ein Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. 2.2.5 Seit 1. Januar 2021 lautet Art. 4 Abs. 1 PFG wie folgt: Als zuständige politische Gemeinde nach diesem Erlass gilt die politische Gemeinde, in der die versicherte Person beim erstmaligen Heimeintritt wohnte oder beim Bezug von Leistungen einer Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause wohnt. Der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Nutzung eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG-SG; sGS 351.5) begründet keine neue Zuständigkeit. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (vgl. Sachverhalt C.a) insbesondere damit, dass die dem Aufenthalt der Versicherten im C.___ ab dem 1. Mai 2025 vorangegangenen Aufenthalte in der Stiftung E.___ an der F.___-strasse 001_ in G.___ (vom 1. Februar bis 30. Mai 2022) und an der H.___-strasse 002_ in I.___ (politische Gemeinde G.___; vom 31. Mai 2022 bis 30. April 2025) zu keiner neuen gemeindlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Restfinanzierung der Pflegeleistungen geführt habe, denn bei der Stiftung F.___ handle es sich um eine vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen nach Art. 10 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehV; sGS 381.41) bewilligte Einrichtung für Menschen mit Behinderung und damit um ein Angebot des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG, welches nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PFG

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6/11 keine neue Zuständigkeit bezüglich der Restfinanzierung der Pflegekosten zu begründen vermöge. Folglich sei keine pflegefinanzierungsrechtliche Zuständigkeit der Stadt G.___ begründet worden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass es sich bei den Wohnangeboten der Stiftung E.___ um Angebote für Menschen handle, welche nicht in der Lage seien, selbständig zu leben. Es handle sich nicht um eine Wohnform unter vielen möglichen, welche selbstständigen Menschen offenstehe. Vielmehr erfülle diese Wohnform, welche mit einem spezifischen Betreuungsangebot einhergehe, einen Sonderzweck. Die Gemeinde G.___ nehme mit diesem Wohnformangebot eine Zentrumsfunktion für andere Gemeinden wahr, die keine oder zu wenige solcher Angebote für ihre Einwohner hätten. Viele dieser Menschen würden allein schon durch fortschreitendes Alter absehbar pflegebedürftig, so dass sie in ein eigentliches Pflegeheim umsiedeln müssten. Naheliegenderweise würden dafür wiederum Angebote der Stadt G.___ genutzt. Würde die Inanspruchnahme des Wohn- und Betreuungsangebots der Stiftung E.___ einen Wohnsitz in G.___ und damit eine Zuständigkeit der Beschwerdeführerin nach dem PFG begründen, würde dies dem Sinn und Zweck von Art. 4 PFG zu wider laufen. Im Gegenteil sei es gerade Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass eine wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bedingte Wohnortverlegung nicht zu einer Belastung der Standortgemeinde der Einrichtung führe (act. G 1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich der Begründung ihres Antrags auf Beschwerdeabweisung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3), in welchen sie insbesondere ausführte, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 PFG nur ein Eintritt in ein Pflegeheim oder in ein anerkanntes betreutes Wohnen nach Art. 4ter ELG-SG keine neue Zuständigkeit hinsichtlich der Restfinanzierung der Pflegekosten zu begründen vermöge. Vorliegend sei zu prüfen, ob die von der Versicherten genutzten Wohnangebote der Stiftung E.___ als ein anerkanntes betreutes Wohnen nach Art. 4ter ELG-SG zu qualifizieren seien. Wäre dies der Fall, wäre nicht die Stadt G.___, sondern die Stadt J.___ für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig. Da die Stiftung E.___ im vom Departement des Innern geführten Verzeichnis der anerkannten Angebote des betreuten Wohnens im Alter nicht aufgeführt sei, handle es sich bei ihren Wohnangeboten nicht um anerkannte Angebote des betreuten Wohnens im Sinne von Art. 4ter des ELG-SG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würden Einrichtungen, welche im Sinne von Art. 10 BehV eine Betriebsbewilligung hätten, nicht als anerkanntes Angebot des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG gelten. Die Versicherte habe mit der Nutzung der Wohnangebote der Stiftung eine neue Zuständigkeit der Stadt G.___ begründet, weshalb die Beschwerdeführerin für die Restfinanzierung der Pflegekosten der Versicherten zuständig sei (act. G 1.1-2 f.). 4. 4.1 Die Versicherte trat am 1. Mai 2025 in das C.___ in D.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden ein. Fest steht, dass die Versicherte bereits zum Eintrittszeitpunkt pflegebedürftig war (vgl. act. G 3.3.6 f.: Pflegestufe 5).

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7/11 4.2 Das C.___ ist unbestrittenermassen auf der Pflegeheimliste des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelistet (aktuelle Liste abrufbar unter: ar.ch/fileadmin/user_upload/Departement_Gesundheit_Soziales/Amt_fuer_Soziales/APS/Alters_und_ Pflegeheime/Pflegeheimliste_Appenzell_Ausserrhoden_2026.pdf). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der für die Versicherte von der K.___ ernannte Berufsbeistand den Aufenthalt der Versicherten im Wohnheim C.___ organisiert hatte, gehörte dies doch zu seinen Aufgaben gemäss Ernennungsurkunde (vgl. Sachverhalt A.a, act. G 3.3.19). Da sich zudem weder aus den Akten ergibt noch von den Parteien geltend gemacht wurde, dass in der Nähe des bisherigen Wohnortes der Versicherten (I.___, G.___) ein Wohnangebot mit dem erforderlichen Pflege-/Betreuungsangebot vorhanden gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass die ausserkantonale Unterbringung der Versicherten notwendig war. Der Aufenthalt im C.___ vermochte denn auch weder einen neuen Wohnsitz zu begründen noch ging die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten an den Kanton Appenzell Ausserhoden über, sondern diese blieb im Kanton St. Gallen beim bislang zuständigen Gemeinwesen (vgl. dazu Erwägungen 2.2.3 ff. hiervor). 5. 5.1 Die Versicherte wohnte vor dem Eintritt am 1. Mai 2025 in das C.___ bis am 31. Januar 2020 in der Stadt J.___ und vom 1. Februar 2020 bis 30. April 2025 in der Stadt G.___ (vgl. Sachverhalt A.a). 5.2 5.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Nach Abs. 2 kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Folglich müssen für die Begründung eines Wohnsitzes das objektiv äussere Merkmal, der Aufenthalt, sowie das subjektiv innere Merkmal, die Absicht dauernden Verbleibens, kumulativ erfüllt sein und keine der genannten Ausnahmen zutreffen, wobei diese so zu verstehen sind: Wenn eine Person ihren Aufenthalt freiwillig in eine Einrichtung mit der Absicht verlegt, dort dauernd zu verbleiben, so ist die Anwesenheit in der Institution kein Sonderzweck (für sich allein) und daher wohnsitzbegründend (vgl. BGE 137 II 127 E. 3.6; vgl. auch BGE 137 III 600, 133 V 312 E. 3.1 und 134 V 239 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 26 ZGB haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

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8/11 5.2.2 Hinsichtlich der per 1. Februar 2020 erfolgten Verlegung des Wohnortes von der Stadt J.___ in die Stadt G.___ ist davon auszugehen, dass die Versicherte als urteilsfähige und mündige Person sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt, zu einem Aufenthalt von unbeschränkter Dauer in G.___ entschied, denn es ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde von den Parteien geltend gemacht, dass die Versicherte damals unter umfassender Beistandschaft stand (aktenkundig ist eine Beistandschaft erst ab dem 17. Januar 2024, vgl. Sachverhalt A.a). Dass anderweitige Kriterien erfüllt gewesen wären, so dass die Versicherte keinen neuen Wohnsitz in G.___ hätte zu begründen vermögen, sind ebenso nicht ersichtlich, zumal selbst ein unter «Zwang der Umstände» diktierter Wohnortwechsel (z.B. Angewiesenheit auf eine begleitete/betreute Wohnsituation) einen Eintritt weder unfreiwillig noch fremdbestimmt gemacht hätte. Anderweitige Anhaltspunkte oder Gründe für ein Weiterbestehen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in J.___ trotz des Wegzugs nach G.___ per 1. Februar 2020 ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von den Parteien geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ab dem 1. Februar 2020 in der Stadt G.___ hatte. 5.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Zuständigkeit zur Restfinanzierung der Pflegekosten trotz des Wohnsitzwechsels bei der Stadt J.___ blieb – so wie dies von der Beschwerdeführerin geltend macht wird – oder an die Stadt G.___ überging, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht. 5.3.1 Da vorliegend ein Sachverhalt nach Inkrafttreten des PFG am 1. Januar 2011 zu beurteilen ist (vgl. Erwägung 2.2 hiervor), gingen die Parteien zu Recht davon aus, dass sich das zur Tragung der Restfinanzierung verpflichtete Gemeinwesen im Kanton St. Gallen insbesondere nach den Bestimmungen des PFG richtet. 5.3.2 Wie aus Art. 4 PFG ersichtlich (vgl. Erwägung 2.2.3 ff. hiervor), richtet sich das für die Restkostenfinanzierung innerhalb des Kantons St. Gallen zuständige Gemeinwesen grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Versicherten mit der Besonderheit (Ausnahme), dass der Eintritt in ein Pflegeheim (gilt für Sachverhalte bis 31. Dezember 2020) bzw. der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Nutzung eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG (gilt für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021) keine neue gemeindliche Zuständigkeit zu begründen vermag. 5.3.3 Der in Art. 4 Abs. 1 PFG genannte Ausschlussgrund für einen Wechsel der gemeindlichen Zuständigkeit zur Finanzierung der Restkosten der Pflegeleistungen der Versicherten, der Eintritt in ein auf der kantonalen Liste geführtes Pflegeheim, ist infolge Nichtaufführung des Wohnangebots der Stiftung E.___ an der F.___-strasse in G.___ in der kantonalen Pflegeheimliste zum Eintrittszeitpunkt nicht gegeben, zumal auch aus der Botschaft der Regierung vom 2. Juni 2010 an den Kantonsrat zum PFG (22.10.07) nicht entnommen werden kann, dass beabsichtigt war, auch andere stationäre Einrichtungen/Institutionen als die in der Pflegeheimliste aufgeführten Pflegeheime als

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9/11 Leistungserbringer nach dem KVG zu berücksichtigen. In der Botschaft wurde in Kapitel 8.1 «Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 4)», Seiten 35 ff., ausgeführt, dass selbst eine kantonale Betriebsbewilligung des Departementes des Innern keine Zulassung nach KVG sei, sondern privaten Anbietern lediglich den Betrieb einer Einrichtung ermögliche und dies ohne Anspruch auf Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder Restfinanzierung durch die öffentliche Hand. Auch ergeben sich aus der Botschaft keine Anhaltspunkte darauf, dass ausser bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das in der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, die Zuständigkeit für die Tragung der Restfinanzierung der Pflegekosten von der bisherigen Wohnsitzgemeinde nicht an die neue Wohnsitzgemeinde übergehen soll. Festzuhalten ist somit, dass mit dem neuen PFG vom 13. Februar 2011 die Restfinanzierung der von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen geregelt wird. Daher kommt als Pflegeheim im Sinn von Art. 4 Abs. 1 PFG nur eine Pflegeinstitution in Frage, welche auf der Pflegeheimliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Abs. 3 KVG aufgeführt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PFG) und ihre Leistungen zu Lasten der OPK abrechnen darf. Lediglich wenn ein Wohnortwechsel durch den Eintritt in eine auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführte Pflegeeinrichtung bedingt war, hat nicht die neue, sondern die bisherige Wohnsitzgemeinde die Restfinanzierung der Pflegekosten zu tragen (vgl. Art. 25a Abs. 5 KVG: […]. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. […]). 5.4 Zu prüfen ist sodann, ob wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Ausschlussgrund für einen Wechsel der für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständigen Gemeinde in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PFG, die Nutzung eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG, gegeben bzw. erfüllt ist. 5.4.1 Wie aus der kantonalen Rechtssammlung ersichtlich, trat dieser Ausschlussgrund am 1. Januar 2021 – zusammen mit dem um Art. 4ter ergänzten ELG-SG – in Kraft (vgl. IX. Nachtrag zum ELG-SG vom 21. Juli 2020, nGS 2020-069; vgl. Erwägung 2.2.5 hiervor). 5.4.2 Da die Versicherte ihren Wohnsitz am 1. Februar 2020 nach G.___ verlegte und damit noch vor Inkrafttreten des um die Nutzung des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG ergänzten Art. 4 Abs. 1 PFG, ist der von Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausschlussgrund der Nutzung eines Angebots des betreuten Wohnens nach Art. 4ter ELG-SG bereits aus diesem Grund nicht anwendbar (vgl. auch BGE 147 V 158 E. 3.2 zur zeitlichen Anwendbarkeit der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG) und erfordert deshalb auch keiner weiteren Prüfung. 5.5 Festzuhalten ist damit, dass keiner der in Art. 4 Abs. 1 PFG genannten Ausnahmen erfüllt war, um hinsichtlich der Restfinanzierung der Pflegekosten von der Zuständigkeit des Gemeinwesens am letzten Wohnsitz der Versicherten, vorliegend die Stadt G.___, abweichen zu können.

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10/11 6. Die SVA-SG war somit berechtigt, die Restfinanzierung der Pflegekosten gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machen bzw. zu verfügen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Art. 10b Abs. 2 PFG; vgl. ferner Anmeldung für die Pflegefinanzierung, act. G 3.3.14 f.). 6.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Versicherte mit der Nutzung des Wohnangebots der Stiftung E.___ an der F.___-strasse in G.___ ab dem 1. Februar 2020 ihren Wohnsitz von der Stadt J.___ in die Stadt G.___ verlegte. Da hinsichtlich des für die Restfinanzierung der Pflegekosten der Versicherten zuständigen Gemeinwesens kein im PFG genannter Ausnahmetatbestand gegeben war, so dass die Zuständigkeit für die Restkostenfinanzierung in Abweichung zum Wohnsitzprinzip beim bisherigen Gemeinwesen geblieben wäre, ist nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht die Stadt J.___ (Wohnsitz der Versicherten bis 31. Januar 2020), sondern die Stadt G.___ (Wohnsitz der Versicherten ab 1. Februar 2020) und damit die Beschwerdeführerin für die Restfinanzierung der Pflegekosten der Versicherten während ihres Aufenthalts im C.___ ab dem 1. Mai 2025 zuständig. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2025 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. September 2025 gegen die Verfügung vom 3. Juli 2025 hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten der Versicherten zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im KVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2026 Es liegt kein Sachverhalt i.S.v. von Art. 4 Pflegefinanzierungsgesetz vor. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Eintritt/Aufenthalt in einem Pflegeheim, das auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt war. Da der Wohnortwechsel noch vor der Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 erfolgte, ist nicht relevant, ob die Versicherte allenfalls ein Angebot des betreuten Wohnens nutzte. Folglich hat die neue Wohnortgemeinde der Versicherten die Restfinanzierung der Pflegekosten zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2026, KV 2026/2).

2026-08-02T04:57:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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