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St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2024 KV 2023/9

September 18, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,845 words·~24 min·3

Summary

Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 105b Abs. 2 KVV, Art. 86 und 87 Abs. 1 OR. Die von der Krankenversicherung eingeleitete Betreibung wegen Zahlungsausständen erfolgte zu Recht, wenn auch im geringeren als dem geltend gemachten Umfang, da ein Teil der Zahlungen nicht rechtsgemäss den in Betreibung gesetzten Forderungen gutgeschrieben worden war sowie die verlangte Spesen in ihrer Höhe weder in den Vertragsbedingungen konkret festgelegt waren noch dem Aufwand entsprachen und deshalb zu reduzieren waren. Da der Versicherte zudem noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt hatte, war die Erhebung des Rechtsvorschlags bei Zustellung des Zahlungsbefehls gerechtfertigt. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie die Erteilung der Rechtsöffnung im Einspracheentscheid waren deshalb unzulässig. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2024, KV 2023/9).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2023/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 03.12.2024 Entscheiddatum: 18.09.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2024 Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 105b Abs. 2 KVV, Art. 86 und 87 Abs. 1 OR. Die von der Krankenversicherung eingeleitete Betreibung wegen Zahlungsausständen erfolgte zu Recht, wenn auch im geringeren als dem geltend gemachten Umfang, da ein Teil der Zahlungen nicht rechtsgemäss den in Betreibung gesetzten Forderungen gutgeschrieben worden war sowie die verlangte Spesen in ihrer Höhe weder in den Vertragsbedingungen konkret festgelegt waren noch dem Aufwand entsprachen und deshalb zu reduzieren waren. Da der Versicherte zudem noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt hatte, war die Erhebung des Rechtsvorschlags bei Zustellung des Zahlungsbefehls gerechtfertigt. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie die Erteilung der Rechtsöffnung im Einspracheentscheid waren deshalb unzulässig. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2024, KV 2023/9). Entscheid vom 18. September 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. KV 2023/9 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Forderung Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war bei der Arcosana bzw. als Rechtsnachfolgerin infolge Fusion der CSS Kranken-Versicherung AG, Luzern (nachfolgend: Versicherung), obligatorisch krankenversichert (vgl. Versicherungspolice mit Gültigkeit ab 1. Januar 2022 vom 14. Oktober 2021, act. G 4.15). A.a. Die Versicherung stellte dem Versicherten am 13. August 2022 die Prämie für die Grundversicherung nach KVG für den Monat Oktober 2022 mit Zahlungsfrist 30. September 2022 (act. G 4.1-1), am 17. September 2022 diejenige für den Monat November 2022 mit Zahlungsfrist 31. Oktober 2022 (act. G 4.2-1) und am 15. Oktober 2022 diejenige für den Monat Dezember 2022 mit Zahlungsfrist 30. November 2022 (act. G 4.3-1) in Rechnung. Zudem stellte sie dem Versicherten am 30. September 2022 eine Leistungsabrechnung (Kostenbeteiligungsrechnung) mit einem Eigenanteil von Fr. 219.15 (Anteil Grundversicherung Fr. 207.60, Anteil Zusatzversicherung Fr. 11.55) mit Zahlungsfrist 7. November 2022 (act. G 4.4-1 ff.) und am 28. Oktober 2022 eine Leistungsabrechnung mit einem Eigenanteil von Fr. 113.75 (davon Anteil Grundversicherung Fr. 109.90 und Anteil Zusatzversicherung Fr. 3.85) mit Zahlungsfrist 5. Dezember 2022 (act. G 4.5-1 ff.) zu. A.b. Da keine Zahlungen eingingen, mahnte die Versicherung den Versicherten am 22. Oktober 2022 wegen der Prämie für den Monat Oktober 2022 (act. G 4.1-2), am 19. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2022 wegen der Prämie für den Monat November 2022 (act. G 4.2-2) sowie wegen der Leistungsabrechnung vom 30. September 2022 (act. G 4.4-4) und am 17. Dezember 2022 wegen der Prämie für den Monat Dezember 2022 (act. G 4.3-2) sowie wegen der Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022 (act. G 4.5-4). Da weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Versicherung dem Versicherten Zahlungsaufforderungen zu: am 19. November 2022 betreffend die Prämie für den Monat Oktober 2022 (Grundversicherungsprämie von Fr. 319.85 und Mahngebühr von Fr. 20.00, insgesamt Fr. 339.85, Zahlungsfrist 19. Dezember 2022, act. G 4.1-3), am 17. Dezember 2022 betreffend die Prämie für den Monat November 2022 (Grundversicherungsprämie von Fr. 319.85 und Mahngebühr von Fr. 20.00, insgesamt Fr. 339.85, Zahlungsfrist 16. Januar 2023, act. G 4.2-3) sowie die Leistungsabrechnung vom 30. September 2022 (Grundversicherungsanteil von Fr. 207.60 und Mahngebühr von Fr. 20.00, insgesamt Fr. 227.60, Zahlungsfrist 16. Januar 2023, act. G 4.4-5) und am 21. Januar 2023 betreffend die Prämie für den Monat Dezember 2022 (Grundversicherungsprämie von Fr. 319.85 und Mahngebühr von Fr. 25.00, insgesamt Fr. 344.85, Zahlungsfrist 20. Februar 2023, act. G 4.3-3) sowie die Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022 (Grundversicherungsanteil von Fr. 109.90 und Mahngebühr von Fr. 25.00, insgesamt Fr. 134.90, Zahlungsfrist 20. Februar 2023, act. G 4.5-5). A.d. Am 26. März 2023 stellte die Versicherung beim Betreibungsamt B.___ ein Betreibungsbegehren gegen den Versicherten. Geltend gemacht wurden die Prämien KVG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 von Fr. 789.65, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 27. März 2023 (Forderungsposition 1), Zinsen von Fr. 15.35 (Forderungsposition 2), Spesen von Fr. 200.00 (Forderungsposition 3) sowie Leistungen KVG vom 30. September bis 28. Oktober 2022 von Fr. 317.50 (Forderungsposition 4; vgl. Übermittlungsnachweis des Betreibungsbegehrens, act. G 4.6, und Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B.___, Betreibung Nr. XXXXXX, vom 27. März 2023, act. G 4.7). Gegen den am 6. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Versicherte gleichentags Rechtsvorschlag (act. G 4.7). A.e. Mit E-Mail vom 1. Mai 2023 ersuchte der Versicherte um Zusendung einer Aufstellung der aktuellen offenen Rechnungen. Gleichentags informierte die Versicherung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen noch nicht vollumfänglich A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   bezahlt seien (act. G 4.8; der im E-Mail erwähnte Kontoauszug befindet sich nicht in den Akten). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Versicherung einen Zahlungsausstand von Fr. 215.75 fest (KVG-Prämien vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 von Fr. 789.65, Kostenbeteiligung von Fr. 317.50, Spesen von Fr. 200.00 und Verzugszinsen ["Zins per heute"] von Fr. 15.75; abzüglich Zahlungen vom 30. März 2023 von Fr. 789.65 und vom 5. April 2023 von Fr. 317.50) und hob den Rechtsvorschlag auf (act. G 4.9). A.g. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 erhob der Versicherte am 9. Juni 2023 Einsprache (Eingangsstempel der Versicherung: 13. Juni 2023) und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Löschung der Betreibung Nr. XXXXXX. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass alle in der Betreibung aufgeführten Beträge vollumfänglich beglichen worden seien (inkl. Kosten und Zinsen; act. G 4.11). B.a. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 informierte die Versicherung, dass nach Abzug der Zahlungen vom 30. März und 5. April 2023 noch ein Zahlungsausstand von Fr. 298.15 (Spesen von Fr. 200.00, Zinsen von Fr. 15.75 und Betreibungskosten von Fr. 82.40) bestehe. Der ausstehende Betrag sei bis 5. Juli 2023 zu überweisen, ansonsten die Inkassomassnahmen fortgesetzt würden (act. G 4.12-1). Dem Schreiben beigelegt war eine "Aufstellung Prämien Januar 2022 bis Juni 2023" sowie eine "Aufstellung Leistungen 13. November 2020 bis 14. Juni 2023" (act. G4.12-2 f.). B.b. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 wies die Versicherung die Einsprache ab und stellte fest, dass der Versicherte Mahnspesen in der Höhe von Fr. 200.00 sowie 5 % Verzugszins seit 30. September 2022 bis 30. März 2023 auf Fr. 149.95, seit 31. Oktober 2022 bis 30. März 2023 auf Fr. 319.85 und seit 30. November 2022 bis 30. März 2023 auf Fr. 319.85 schulde. Im Weiteren hob die Versicherung den Rechtsvorschlag auf und erteilte die Rechtsöffnung im zuvor genannten Umfang (act. G 4.13). B.c. Am 29. August 2023 ging bei der Versicherung eine Zahlung in der Höhe von Fr. 298.15 mit dem Vermerk: "Zahlung für A.___ XXXXX / XXXXXXXX" ein (act. G 4.14). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September 2023 [Postaufgabe: 13. September 2023] beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der in der Verfügung geltend gemachte Zahlungsausstand bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen worden sei (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Im Weiteren wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer die Restforderung mittels Zahlung vom 29. August 2023 von Fr. 298.15 beglichen habe (act. G 4). C.b. In der Replik vom 28. November 2023 wies der Beschwerdeführer insbesondere nochmals darauf hin, dass die im Zahlungsbefehl genannte Summe vor dessen Zustellung vollumfänglich beglichen worden sei. Die eingetragene Betreibung sei daher zu löschen (act. G 8). C.c. In der Duplik vom 21. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 sowie an der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 fest. Im Weiteren erklärte sie, da die Forderung zwischenzeitlich beglichen worden sei, hätten sie das Betreibungsamt über die Zahlung informiert (act. G 10). C.d. Die Beschwerde vom 12. September 2023 (act. G 1) richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 (act. G 4.13), in welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. Juni 2023 (act. G 4.11) gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 (act. G 4.9) abwies, einen noch bestehenden Zahlungsausstand feststellte (Mahnspesen von Fr. 200.00 sowie Verzugszinsen von 5 % seit 30. September 2022 bis 30. März 2023 auf Fr. 149.95, seit 31. Oktober 2022 bis 30. März 2023 auf Fr. 319.85 und seit 30. November 2022 bis 30. März 2023 auf Fr. 319.85), den Rechtsvorschlag aufhob und die Rechtsöffnung im oben genannten Umfang erteilte (act. G 4.13). 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Angesichts der vollständigen Bezahlung der am 26. März 2023 in Betreibung gesetzten Forderungen (vgl. act. G 4.6 f. und diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdegegnerin, act. G 4, G 10) stellt sich vorweg die Frage, ob noch ein Rechtsschutzinteresse besteht und auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gerechtfertigkeit der Betreibung, denn er habe die Zahlungsausstände bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls vollständig bezahlt gehabt. Die im Einspracheentscheid festgestellten Zahlungsausstände seien nicht (mehr) geschuldet und die Aufhebung des Rechtsvorvorschlags und die erteilte Rechtsöffnung seien zu Unrecht erfolgt (vgl. act. G 1, G 8). Die Beschwerdegegnerin geht dagegen von der Gerechtfertigkeit der Betreibung aus, da bei der Betreibungsanhebung am 26. März 2023 (noch) Zahlungsausstände bestanden hätten. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 sei zu Recht erlassen worden, denn zu diesem Zeitpunkt seien noch nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen gewesen (act. G 4, G 10). Der Beschwerdeführer liess – nach erfolgtem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung die Inkassomassnahmen fortgesetzt würden – den mit Schreiben vom 15. Juni 2023 mitgeteilten Zahlungsausstand von Fr. 298.15 (vgl. act. G 4.12) am 29. August 2023 überweisen (vgl. act. G 4.14). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass mit dieser Zahlung die Restforderung beglichen ist (act. G 4), worüber sie das Betreibungsamt informierte (act. G 10). 1.2. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin am 26. März 2023 angehobenen Betreibung (und der damit einhergehende Betreibungsregistereintrag), der im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 festgestellten Forderungsausstände, der Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie der erteilten Rechtsöffnung. 1.3. Gemäss dem nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) auf die Krankenversicherung anwendbaren Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit ein faktisches Betroffensein und ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der verfügten Rechtsfolge. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 127 V 3 E. 1b, 127 V 82 E. 3a/aa, 125 V 342 E. 4a, je mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Bezahlung einer Nichtschuld unter dem Zwang des 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Zuerst ist die Rechtsmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin am 26. März 2023 beim Betreibungsamt B.___ angehobenen Betreibung (Nr. XXXXXX) zu prüfen. Exekutionsverfahrens zur Folge, dass der bezahlte Betrag zurückgefordert werden kann. Dieses Rückforderungsrecht sei von keiner anderen Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig (Art. 86 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Entscheidend sei allein, dass der Vollstreckungszwang den Schuldner zur Zahlung bestimmt hat, ohne dass es darauf ankäme, ob er angesichts des Vollstreckungsverfahrens "freiwillig" oder ob er in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2003, 4C_133/2003, E. 2.2; BGE 115 III 39 f. E. 2c). Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass noch ein Zahlungsausstand in der Höhe von Fr. 298.15 bestehe, welcher bis 5. Juli 2023 zu bezahlen sei, ansonsten die Inkassomassnahmen fortgesetzt würden (act. G 4.12). Im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 stellte die Beschwerdegegnerin weiterhin einen Zahlungsausstand fest, hob den Rechtsvorschlag auf und erteilte die Rechtsöffnung (act. G 4.13). Der Beschwerdeführer zahlte daraufhin am 29. August 2023 den von der Beschwerdeführerin festgestellten Zahlungsausstand von Fr. 298.15 (act. G 4.14), obwohl er davon ausgeht, bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls den gesamten Ausstand beglichen zu haben. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Zahlung vom 29. August 2023 nicht in Anerkennung einer Schuld, sondern wegen des sonst drohenden Zwangsvollstreckungsverfahrens leistete. Es ist daher sowohl von einem faktischen Betroffensein als auch von einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte es sich erweisen, dass der Beschwerdeführer eine Nichtschuld bezahlte, so kann er den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Gemäss dem in den Akten enthaltenen Sendungsbeleg übermittelte die Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren dem Betreibungsamt auf elektronischem Weg am 26. März 2023 (vgl. act. G 4.6-1 12. Zeile: <dateSent> 2023-03-26</dateSent>). Daraufhin stellte das Betreibungsamt am 27. März 2023 den Zahlungsbefehl aus (vgl. act. G 4.7-1 und Sachverhalt A.e), welcher dem Beschwerdeführer am 6. April 2023 zugestellt wurde (act. G 4.7-2). Als Forderungen wurden geltend gemacht: 1. Prämien KVG vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 von Fr. 789.65 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. März 2023, 2. Zins von Fr. 15.35, 3. Spesen von Fr. 200.00 und 4. Leistungen KVG vom 30. September 2022 bis 28. Oktober 2022 von Fr. 317.50. Die Betreibungskosten wurden mit Fr. 82.40 angegeben (Ausstellung des Zahlungsbefehls Fr. 73.30, weitere Kosten Fr. 9.10; act. G 4.7-1). 3.2. Zur Forderungsposition 1 des Zahlungsbefehls, den Prämien KVG vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 von Fr. 789.65 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. März 2023, ist festzustellen, dass die in Rechnung gestellten Monatsprämien von jeweils Fr. 319.85 (vgl. act. G 4.1-1, G 4.2-1 und G 4.3-1) der in der Versicherungspolice 2022 genannten Nettomonatsprämie entsprechen (vgl. act. G 4.15) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sind. Nach ausgebliebener Zahlung der Prämien mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (vgl. act. G 4.1-2, G 4.2-2 und G 4.3-2) erfolglos. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Zahlungsaufforderungen für die Oktoberprämie 2022 von Fr. 319.85 plus Fr. 20.00 Spesen mit Zahlungsfrist 19. Dezember 2022 (vgl. act. G 4.1-3), für die Novemberprämie 2022 von Fr. 319.85 plus Fr. 20.00 Spesen mit Zahlungsfrist 16. Januar 2023 (vgl. act. G 4.2-3) und für die Dezemberprämie 2022 von Fr. 319.85 plus Fr. 25.00 Spesen mit Zahlungsfrist 20. Februar 2023 (vgl. act. G 4.3-3) zu. Zur Forderungsposition 4 des Zahlungsbefehls, den Leistungen KVG vom 30. September 2022 bis 28. Oktober 2022 beinhaltend die Leistungsabrechnungen vom 30. September 2022 von Fr. 219.15 (Grundversicherungsanteil KVG Fr. 207.60, Zusatzversicherungsanteil Fr. 11.55, act. G 4.4-1 ff.) und vom 28. Oktober 2022 von Fr. 113.75 (Grundversicherungsanteil KVG Fr. 109.90, Zusatzversicherungsanteil Fr. 3.85, act. G 4.5-1 ff.), ist festzuhalten, dass die Rechnungsstellungen 3.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar, schlüssig und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sind. Da die beiden Leistungsabrechnungen nicht fristgerecht bezahlt wurden, mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 19. November 2022 (act. G 4.4-4) bzw. am 17. Dezember 2022 (act. G 4.5-4); jedoch erfolglos. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Zahlungsaufforderungen für den Grundversicherungsteil der Leistungsabrechnungen vom 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 207.60 plus Fr. 20.00 Spesen mit Zahlungsfrist 16. Januar 2023 (act. G 4.4-5) und für diejenigen vom 28. Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 109.90 plus Fr. 25.00 Spesen mit Zahlungsfrist 20. Februar 2023 (act. G 4.5-5) zu. Die erhobenen Mahngebühren von Fr. 20.00 bzw. Fr. 25.00 haben ihre Grundlage in Art. 105b Abs. 3 KVV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2 des Reglements für die Versicherungen nach KVG (nachfolgend: Versicherungsreglement; act. G 4.16). Die Höhe der in Rechnung gestellten Mahngebühren für die Zahlungsaufforderungen erscheinen im Licht des Äquivalenzprinzips als angemessen und gerechtfertigt, zumal vorgängig jeweils eine unentgeltliche Mahnung erfolgte (vgl. BGE 125 V 276). Im Weiteren bedarf es – u.a. zur Beurteilung der Gerechtfertigkeit der Betreibungsanhebung und der Zinsforderung von Fr. 15.35 (Forderungsposition Position 2 des Zahlungsbefehls) – der Ermittlung der Zahlungsausstandentwicklung. Dazu ist festzustellen, dass die Aktenlage dürftig ist, hat doch weder der Beschwerdeführer Zahlungs-/Überweisungsbelege noch die Beschwerdegegnerin einen detaillierten Kontoauszug, aus welchem u.a. die einzelnen Zahlungseingänge mit Detailinformationen wie Referenznummern, Verwendungszweck etc. ersichtlich sind, im Verfahren eingereicht. Zur Verfügung stehen in erster Linie die von der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2023 erstellten Übersichten "Aufstellung Prämien Januar 2022 bis Juni 2023" (act. G 4.12-2) und "Aufstellungen Leistungen 13. November 2020 bis 14. Juni 2023" (act. G 4.12-3). Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine Einwände gegen den Inhalt der Übersichten vorgetragen, weshalb im Weiteren darauf abgestellt wird. Den beiden Übersichten kann entnommen werden, dass Zahlungseingänge verbucht wurden am 26. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 339.85 (davon wurden Fr. 169.95 angerechnet an die Prämienrechnung September 2022 und Fr. 169.90 an die Prämienrechnung Oktober 2022), am 30. März 2023 in der Höhe von Fr. 999.55 (davon wurden Fr. 149.95 angerechnet an die Prämienrechnung Oktober 2022, Fr. 319.85 an die Prämienrechnung November 2022, Fr. 319.85 an die Prämienrechnung Dezember 2022 und Fr. 209.90 an Prämienrechnung Januar 2023) sowie am 5. April 2023 in der Höhe von Fr. 352.90 (davon wurden Fr. 219.15 angerechnet an die Leistungsabrechnung vom 30. September 2022, Fr. 109.90 an die Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022 und Fr. 23.85 wurden verbucht unter: "Auszahlung vom 7. Juni 2023"; vgl. act. G 4.12-2 f.). Zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung am 26. März 2023 bestand hinsichtlich der betriebenen 3.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen ein Zahlungsausstand von Fr. 1'122.55 (Fr. 149.95 bez. der Prämienforderung Oktober 2022, Fr. 319.85 bez. der Prämienforderung November 2022, Fr. 319.85 bez. der Prämienforderung Dezember 2022, Fr. 219.15 bez. der Leistungsabrechnung vom 30. September 2022 und Fr. 113.75 bez. der Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022). Festzuhalten ist soweit, dass die Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch Rechnungsstellung, schriftliche Mahnung und Zahlungsaufforderung erfolgte. Die in den Zahlungsaufforderungen festgelegten Fristen zur Bezahlung liess der Beschwerdeführer – trotz des Hinweises auf Anhebung der Betreibung bei Nichtbezahlung – unbenutzt verstreichen. Zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung am 26. März 2023 bestand in Bezug auf die betriebenen Prämienforderungen ein Zahlungsausstand (ohne Mahngebühren) von Fr. 789.65 und hinsichtlich der Leistungsabrechnungen (nur Grundversicherungsanteil, ohne Mahngebühren) ein Zahlungsausstand von Fr. 317.50. Diese Beträge entsprechen den in Betreibung gesetzten Forderungspositionen 1 und 4 (vgl. act. G 4.7). 3.2.3. Die Überprüfung des im Betreibungsbegehren geforderten Zinses von Fr. 15.35 (Forderungsposition 2) für die Prämienausstände ab deren Fälligkeit bis zur Bezahlung, jedoch maximal bis zur Betreibungsanhebung am 26. März 2023 anhand der gängigen Schweizer Zinsusanz (30/360 Methode) ergibt, dass der geforderte Zins von Fr. 15.35 zulässig ist (Verzinsung zu 5 % von Fr. 169.90 seit 30. September 2022 bis 26. Januar 2023 sowie von Fr. 149.95 seit 30. September 2022, von Fr. 319.85 seit 31. Oktober 2022 und von Fr. 319.85 seit 30. November 2022 jeweils bis 26. März 2023). 3.2.4. Hinsichtlich der im Betreibungsbegehren geforderten Spesen (Forderungsposition 3) ist festzuhalten, dass die mit den Zahlungsaufforderungen erhobenen Mahngebühren (vgl. Erwägung 3.2.1), welche in den Forderungspositionen 1 (Prämien KVG) und 4 (Leistungen KVG) nicht enthalten sind (vgl. Erwägung 3.2.3), insgesamt bereits Fr. 110.00 betragen. Ob sie bezahlt worden sind, ergibt sich nicht aus den beschwerdegegnerischen Aufstellungen vom 14. Juni 2023 (act. G 4.12-2 f.), da die Speseneinträge für diesen Zeitraum fehlen. Ausgehend davon, dass die Mahnspesen der Zahlungsaufforderungen in der Spesenforderung des Betreibungsbegehrens von Fr. 200.00 enthalten sind, worauf die Ausführungen im Einspracheentscheid hindeuten (vgl. act. G 4.13-3 Ziff. 2.5: "Die Mahnspesen vorliegend im Umfang von Fr. 200.00 sind durchaus angemessen, zumal A.___ mehrere Mahnungen zugestellt und eine Betreibung eingeleitet werden musste."), blieben als Aufwandsentschädigung für die Betreibung Fr. 90.00. Die Höhe der geltend gemachten Aufwandsentschädigung für die Betreibungseinleitung wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch weder begründet noch ergibt sich der Betrag aus dem 3.2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 6. April 2023 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXX zu Recht erhoben hat. Versicherungsreglement. So ist in Art. 14 Abs. 2 lediglich festgehalten: "Auslagen der Arcosana für Mahnungen und Betreibungen fallen zulasten der versicherten Person." (vgl. act. G 4.16). Da es sich bei der Betreibungsanhebung (vgl. elektronisches Betreibungsbegehren, act. G 4.6) um einen routinemässigen Ablauf handeln dürfte, erscheint im vorliegenden Fall eine Entschädigung von Fr. 25.00 – entsprechend der Mahngebühr für eine Zahlungsaufforderung – im Licht des Äquivalenzprinzips als angemessen und gerechtfertigt. Mit einer Gebühr in dieser Höhe musste der Beschwerdeführer – nebst den rückzuerstattenden Betreibungsgebühren von Fr. 82.40 (vgl. act. G 4.7) – auch ohne explizite Betragsnennung im Versicherungsreglement rechnen. Folglich ist die in Betreibung gesetzte Spesenforderung von Fr. 200.00 auf Fr. 135.00 zu reduzieren (Fr. 110.00 [Mahnspesen für die fünf Zahlungsaufforderungen] + Fr. 25.00 [Spesen für die Betreibungseinleitung]). Dass der Beschwerdeführer die gemahnten Prämien- und Leistungsabrechnungsforderungen noch vor Anhebung der Betreibung am 26. März 2023 bezahlt hätte und diese erst verspätet verbucht worden wären, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. So erklärte er lediglich, dass er die Forderungen vor Zustellung des Zahlungsbefehls nicht jedoch auch vor Betreibungsanhebung bezahlt habe. 3.2.6. Zusammenfassend ist soweit festzuhalten, dass die Anhebung der Betreibung am 26. März 2023 (act. G 4.6; vgl. Zahlungsbefehl vom 27. März 2023, Betreibungsnummer XXXXXX, Betreibungsamt B.___, act. G 4.7) im geltend gemachten Forderungsumfang mit Ausnahme der zu reduzierenden Spesenforderung von Fr. 200.00 auf Fr. 135.00 rechtmässig war. Damit schuldet der Beschwerdeführer auch die Betreibungskosten von Fr. 82.40. 3.3. Der Beschwerdeführer begründet die Erhebung des Rechtsvorschlags damit, dass er alle in Betreibung gesetzten Forderungen bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt gehabt habe (act. G 1). Wie aus den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2023 ersichtlich (vgl. act. G 4.12-2 f. und Erwägung 3.4), verbuchte sie zwischen dem 26. März 2023 (Stellung des Betreibungsbegehrens) und 6. April 2023 (Zustellung des Zahlungsbefehls) zwei Zahlungen des Beschwerdeführers: am 30. März 2023 Fr. 999.55 und am 5. April 2023 Fr. 352.90. Diese Zahlungen rechnete die Beschwerdegegnerin verschiedenen offenen Forderungspositionen an. 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung(en) geltend, sind Art. 86 und 87 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) analog anwendbar (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 13 zu Art. 64a mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2008, 9C_397/2008, E. 4.1). Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). 4.2.  4.3. Die Zahlung vom 30. März 2023 von Fr. 999.55 schrieb die Beschwerdegegnerin den Prämienrechnungen der Monate Oktober bis Dezember 2022 (Fr. 149.95, Fr. 319.85 und Fr. 319.85, insgesamt Fr. 789.65) gut, womit die Forderungsposition 1 des Zahlungsbefehls beglichen war. Den Restbetrag der Zahlung von Fr. 209.90 verrechnete sie mit der Prämienforderung für den Januar 2023 (vgl. act. G 4.12-2) und dies obwohl noch Ausstände bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungen bestanden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2023, act. G 4.12-1 und G 4.7). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass sie die Zahlung gemäss den verwendeten Referenznummern verbucht und den Restbetrag von Fr. 209.90 der ältesten noch offenen Prämienrechnung angerechnet habe (vgl. act. G 4). Da zum Zeitpunkt der Verbuchung des Zahlungseingangs am 30. März 2023 (vgl. act. G 4.12-2) die Betreibung bereits angehoben war, wäre die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet gewesen (vgl. Erwägung 4.2), die Einzahlung prioritär für die in Betreibung gesetzten Forderungen zu verwenden, zumal sich aus den Akten weder ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Verrechnung mit der Prämienforderung des Januars 2023 verlangt hätte, noch diese Prämienforderung Januar 2023 Gegenstand einer früheren, d.h. vor dem 26. März 2023 eingeleiteten Betreibung gewesen wäre. 4.3.1. Hinsichtlich der Zahlung vom 5. April 2023 ergibt sich aus der beschwerdegegnerischen Aufstellung, dass Fr. 219.15 an die Leistungsabrechnung vom 30. September 2022 und Fr. 109.90 an die Leistungsabrechnung vom 28. Oktober 2022 angerechnet sowie Fr. 23.85 unter "Auszahlung vom 7. Juni 2023" verbucht 4.3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   worden waren. Die Verbuchung des Restbetrages der Einzahlung von Fr. 23.85 ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht begründet (vgl. act. G 4.12-3). Entsprechend hätte auch dieser Restbetrag in der Höhe von Fr. 23.85 prioritär zur Begleichung der betriebenen Forderungen eingesetzt werden müssen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 6. April 2023 hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderungen noch ein Zahlungsausstand bestand. Die berechtigten Forderungen betrugen insgesamt Fr. 1'257.85 (Fr. 789.65 + Fr. 0.35 [Forderungsposition 1: Forderung KVG plus Verzinsung für die Zeit vom 27. bis zum 30. März 2023] + Fr. 15.35 [Forderungsposition 2] + Fr. 135.00 [reduzierte Forderungsposition 3, vgl. Erwägung 3.2.5] + Fr. 317.50 [Forderungsposition 4]) und standen den Zahlungen vom 30. März und 5. April 2023 von insgesamt Fr. 1'352.45 (Fr. 149.95, Fr. 319.85, Fr. 319.85, Fr. 209.90, Fr. 219.15, Fr. 109.90 und Fr. 23.85) gegenüber. Folglich waren bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 6. April 2023 die gerechtfertigten Forderungen von Fr. 1'257.85 selbst in Berücksichtigung der zu erstattenden Betreibungskosten von Fr. 82.40 (Fr. 73.30 + Fr. 9.10; act. G 4.7-1) bereits vollständig bezahlt (vgl. dazu BGE 149 III 210 E. 4.1: Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben [Art. 68 Abs. 2 SchKG]). 4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls zu Recht gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhob (vgl. act. G 4.7-2), denn zu diesem Zeitpunkt waren die in Betreibung gesetzten gerechtfertigten Forderungen bereits vollständig bezahlt gewesen. Zudem vermochten die Zahlungen des Beschwerdeführers auch die der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Betreibungskosten von Fr. 82.40 zu decken. 4.5. Nach dem Gesagten wurde in der Verfügung vom 12. Mai 2023 sowie im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 zu Unrecht ein Zahlungsausstand hinsichtlich der am 26. März 2023 in Betreibung gesetzten Forderungen festgestellt. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 war folglich unzulässig, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. 5.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 29. August 2023 geleistete Zahlung von Fr. 298.15 ist festzuhalten, dass diese zur Begleichung der am 26. März 2023 in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mehr erforderlich war, weshalb es sich dabei um eine Bezahlung einer Nichtschuld handelte, für welche der Beschwerdeführer einen Rückerstattungsanspruch hat, wobei dieser mit allfälligen offenen Prämienforderungen verrechenbar wäre (vgl. Erwägung 2). 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzten berechtigten Forderungen getilgt wurden. Darüber hinaus wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen. Der vom Über das in der Beschwerde unter Punkt 2 sinngemäss gestellte Begehren, dass die Zahlungsrückstände, die eine Folge des Verhaltens von zu massregelnden Behördenmitgliedern seines Wohnorts sei, nicht zu Lasten von ihm in einem Eintrag im Betreibungsregister münden dürften, ist nicht zu befinden, da dieses Begehren ausserhalb des eigentlichen Streitgegenstandes (Gerechtfertigkeit der Betreibung bzw. der in Betreibung gesetzten Forderungen) liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019, 9C_515/2019, E. 3.3). 5.3. Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Nichtbestands der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid festgestellten Forderungsausstände sowie hinsichtlich der Unzulässigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags und der Rechtsöffnung gutzuheissen. Ansonsten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.1. Vorliegendes Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem der Beschwerdeführer in seinen Hauptbegehren (Nichtbestehen der Forderungen gemäss Einspracheentscheid sowie Unzulässigkeit der Rechtsvorschlagsaufhebung) obsiegte, hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) der Beschwerdegegnerin als im Hauptbegehren unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.00 bis Fr. 4'000.00 vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.00 festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 ist ihm zurückzuerstatten. 6.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird an ihn zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2024 Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 105b Abs. 2 KVV, Art. 86 und 87 Abs. 1 OR. Die von der Krankenversicherung eingeleitete Betreibung wegen Zahlungsausständen erfolgte zu Recht, wenn auch im geringeren als dem geltend gemachten Umfang, da ein Teil der Zahlungen nicht rechtsgemäss den in Betreibung gesetzten Forderungen gutgeschrieben worden war sowie die verlangte Spesen in ihrer Höhe weder in den Vertragsbedingungen konkret festgelegt waren noch dem Aufwand entsprachen und deshalb zu reduzieren waren. Da der Versicherte zudem noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt hatte, war die Erhebung des Rechtsvorschlags bei Zustellung des Zahlungsbefehls gerechtfertigt. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags sowie die Erteilung der Rechtsöffnung im Einspracheentscheid waren deshalb unzulässig. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2024, KV 2023/9).

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