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St.Gallen Versicherungsgericht 04.09.2020 KV 2020/2

September 4, 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,430 words·~12 min·4

Summary

Art. 64a Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 105b KVV. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4bis KVG. Die Beschwerdegegnerin hat die Betreibung für die nicht bezahlten Prämien zu Recht eingeleitet. Sie musste eine allfällige Mitteilung bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine individuelle Prämienverbilligung nicht abwarten. Die erhobenen Mahnspesen wurden vom Beschwerdeführer verschuldet und verstossen nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Abweisung der Beschwerde, Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2020, KV 2020/2).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2020/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 30.11.2020 Entscheiddatum: 04.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2020 Art. 64a Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 105b KVV. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4bis KVG. Die Beschwerdegegnerin hat die Betreibung für die nicht bezahlten Prämien zu Recht eingeleitet. Sie musste eine allfällige Mitteilung bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine individuelle Prämienverbilligung nicht abwarten. Die erhobenen Mahnspesen wurden vom Beschwerdeführer verschuldet und verstossen nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Abweisung der Beschwerde, Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2020, KV 2020/2). Entscheid vom 4. September 2020 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. KV 2020/2 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Forderung Sachverhalt A.   B.   A.___ ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die CSS stellte dem Versicherten die Prämien für die Monate Mai und Juni 2019 sowie Juli und August 2019 im Betrag von je Fr. 665.40 in Rechnung (zwei Rechnungen für jeweils zwei Monate). Nach je einer Zahlungserinnerung mahnte sie ihn und erhob zusätzlich Mahngebühren von je Fr. 20.-- (act. G3.1 f.). A.a. Nachdem die Zahlungen ausgeblieben waren, stellte die CSS beim Betreibungsamt B.___ ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'330.80 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2019, zuzüglich Spesen von Fr. 180.-- und aufgelaufene Zinsen von Fr. 27.45. Gegen den am 4. November 2019 eröffneten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. XXXXXX) erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (act. G3.4). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hob die CSS diesen auf (act. G3.5). A.b. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2020 Einsprache. Er bot der CSS an, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen anzuweisen, ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2019 auszurichten. Bedingung dafür sei, dass die CSS den überschüssigen Betrag lediglich für ausstehende Prämien, Verzugszinsen oder Prämien des Jahres 2020 verwende, keinesfalls aber zur Deckung von Spesen (act. G3.6). B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Erwägungen 1. Umstritten und vorerst zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Betreibung (vgl. act. G1, G3). Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 wies die CSS die Einsprache ab und erteilte Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 1'330.80 (zzgl. Mahnspesen von Fr. 180.-sowie Verzugszins von 5% seit 30. April 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 und seit 30. Juni 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40) (act. G3.7). B.b. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2020 erhob der Versicherte die vorliegende Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter seien die Mahnspesen auf Fr. 30.-- zu reduzieren (act. G1).  C.a. Die CSS (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 31. März 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G3). C.b. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Akteneinsicht und Einreichung einer Stellungnahme unbenützt ablaufen (vgl. act. G4). C.c. Nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 1.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe derselben so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann. Der Versicherer informiert die anspruchsberechtigte Person spätestens bei der nächsten Fakturierung über die tatsächliche Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG). Der Anspruch auf Prämienverbilligung setzt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bis am 31. März des Jahres voraus, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG-KVG; sGS 331.11]). 1.2. bis bis Der Beschwerdeführer war unbestritten grundsätzlich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Prämien, welche im Jahr 2019 ab Februar monatlich Fr. 332.70 betrugen, zu bezahlen (vgl. Police in act. G3.9). Für die Monate Mai bis August 2019 ergibt sich der geforderte Betrag von insgesamt Fr. 1'330.80 (4 x Fr. 332.70). Nachdem der Beschwerdeführer die beiden Rechnungen innert der Zahlungsfrist nicht beglichen hatte, musste die Beschwerdegegnerin ihn schriftlich mahnen und ihm spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zustellen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit den Zahlungsaufforderungen eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt (vgl. act. G3.1 f.). Da der Beschwerdeführer den Forderungen weiterhin nicht nachkam, war die Beschwerdegegnerin entsprechend Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG dazu verpflichtet, ihn zu betreiben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. G1), die Beschwerdegegnerin habe wissen müssen, dass er Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe und dadurch die Prämienforderungen gedeckt seien, ist dies nicht korrekt. Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin mindestens bis zur Beschwerdeantwort unbestritten nicht gemeldet, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 hätte (vgl. act. G3). Die Beschwerdegegnerin konnte somit eine allfällige Prämienverbilligung nicht berücksichtigen. Offenbar hat der Beschwerdeführer die Auszahlung der Prämienverbilligung bei der SVA selbst "blockiert" und eine entsprechende rechtzeitige Mitteilung der SVA an die Beschwerdegegnerin verhindert. Wie den Parteien bekannt ist, hatte der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Jahren jeweils einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung (vgl. dazu u.a. E. 3.5 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2020, KV 2019/3, KV 2019/9, KV 2019/17 und KV 2019/23). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass die 1.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Spesen seien zu hoch (act. G1). Beschwerdegegnerin hätte wissen müssen, dass und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben würde. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Einsprache vom 17. Januar 2020, dass er einen solchen Anspruch habe (act. G3.6). Diese erst nach Einleitung der Betreibung erfolgte Information ersetzt jedoch nicht die offizielle Mitteilung durch die SVA. Dies gilt auch für allfällige vom Beschwerdeführer in früheren Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachte Äusserungen. Eine allfällige Prämienverbilligung für das Jahr 2019, welche der Beschwerdegegnerin von der SVA nicht mitgeteilt worden war, ändert damit nichts an der Rechtmässigkeit der Betreibung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Verdacht des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin bei Erhalt der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 einen allfälligen Überschuss zur Deckung von Mahnspesen verwendet hätte (vgl. act. G1, act. G3.6), unbegründet ist. Sollte die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 noch eine Prämienverbilligung erhalten, wird sie diese primär zur Deckung der Prämien des genannten Jahres verwenden müssen. Die Erhebung angemessener Bearbeitungsgebühren ist beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276). Schuldhaft handelt die versicherte Person, wenn sich der Krankenversicherer ihres Verhaltens wegen zu Mahnungen veranlasst sieht (Gebhard Eugster, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64a N 3). Gemäss Art. 14 Ziff. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin, Ausgabe Januar 2018, fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zu Lasten der versicherten Person (act. G3.10). Dass in Art. 105b Abs. 2 KVV von Gebühren, im Reglement hingegen von Auslagen die Rede ist, stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) keinen Widerspruch dar. Aus der Bestimmung im Reglement ist ohne weiteres erkennbar, dass sich diese auf Art. 105b Abs. 2 KVV bezieht und somit nicht entsprechend der Interpretation des Beschwerdeführers einem 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten nur Auslagen für Porto, Briefpapier und Couverts (vgl. act. G1) in Rechnung gestellt werden dürfen. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag als Spesen oder Mahnspesen bezeichnete (vgl. act. G1). Eine Regelung zur Höhe der Mahnkosten findet sich im Reglement der Beschwerdegegnerin nicht. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016, 9C_870/2015, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zwischen den Parteien war eine zweimonatliche Prämienzahlung vereinbart (vgl. act. G3.1 f.). Dementsprechend versandte die Beschwerdegegnerin jeweils alle zwei Monate Prämienrechnungen und mangels Begleichung derselben entsprechende Zahlungserinnerungen sowie Mahnungen (vgl. act. G3.1 f.). Da der Beschwerdeführer die Prämien trotzdem nicht bezahlte, sah sich die Beschwerdegegnerin zu einer Betreibung veranlasst (act. G3.4). Der Beschwerdeführer hat trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien unterlassen und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht eingetreten wären. Dementsprechend ist die Erhebung von Bearbeitungskosten für die vom Beschwerdeführer unnötig verursachten Aufwendungen für die Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Betreibungen zulässig. Über deren Höhe ist nachfolgend zu befinden. 2.2.  2.3. Im Entscheid K 112/05 vom 2. Februar 2006 erachtete das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) eine Mahngebühr von Fr. 160.-- (zuzüglich Fr. 30.-- Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.-- sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 - wenn auch im Sinne eines Grenzfalles als betragsmässig angemessen. Zum gleichen Schluss kam es im Entscheid K 76/03 vom 9. August 2005 bei einer Gebühr von Fr. 300.-- und einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Bei lediglich geringfügigen Ausständen wurde auch eine kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (vgl. Urteil des EVG vom 3. Juli 2006, K 24/06, E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich 2.3.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die erhobenen Zinsen von 5% seit 30. April 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 sowie von 5% seit 30. Juni 2019 auf den Betrag von 665.40 sind nicht umstritten und aktenmässig ausgewiesen (act. G3.5, 3.7; vgl. auch Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen (RKUV 5/2003 Nr. K 79/02 S. 226). Entsprechend hat sie die Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht in die Rechtsöffnung einbezogen. Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 verletzen gemäss Rechtsprechung das Äquivalenzprinzip klar. Die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Ausständen von Fr. 549.95 bzw. Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25) wurden vom Bundesgericht als gerade noch tragbar erachtet (Entscheid vom 4. Februar 2016, 9C_870/2015, E. 4.2.3). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für zwei unbezahlte Rechnungen zusammen ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Dementsprechend enthielten die im Zahlungsbefehl aufgeführten Spesen auch die Kosten für zwei Rechnungs- und Mahnverfahren mit auferlegten Mahngebühren von je Fr. 20.--, was sich zu einem Betrag von Fr. 40.-- summierte (vgl. act. G3.1 ff.). Die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Betreibungsbegehren Spesen in der Höhe von Fr. 180.-- bei einer Grundforderung von Fr. 1'330.80 (act. G3.4). Mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (E. 2.3.1) scheinen Spesen von Fr. 180.-- angemessen (vgl. diesbezüglich auch E. 2.5.3 im erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts, KV 2019/3, KV 2019/9, KV 2019/17, KV 2019/23). Da das Äquivalenzprinzip nicht verletzt wurde, kann offenbleiben, aus welchen Kostenfaktoren (von den Parteien wurden u.a. Porto, Briefpapier, Couverts und Druckkosten erwähnt; vgl. act. G1, G3) sich die Spesen im Detail zusammensetzen. 2.3.2. Zusammenfassend sind die erhobenen Spesen nicht zu beanstanden.2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXX des Betreibungsamtes B.___ den Betrag von Fr. 1'330.80, zuzüglich Spesen von Fr. 180.-- und Verzugszins von 5% seit 30. April 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 sowie seit 30. Juni 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 zu bezahlen. In der genannten Betreibung wird definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXX des Betreibungsamtes B.___ den Betrag von Fr. 1'330.80, zuzüglich Spesen von Fr. 180.-und Verzugszins von 5% seit 30. April 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 sowie seit 30. Juni 2019 auf den Betrag von Fr. 665.40 zu bezahlen. In der genannten Betreibung ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.1.  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).4.2. Als Versicherungsträger hat die obsiegende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wovon vorliegend einstweilen noch ausgegangen werden kann - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2020, N 218 zu Art. 61 ATSG). Ihr diesbezüglicher Antrag ist daher unbegründet (vgl. act. G3). 4.3.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2020 Art. 64a Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 105b KVV. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4bis KVG. Die Beschwerdegegnerin hat die Betreibung für die nicht bezahlten Prämien zu Recht eingeleitet. Sie musste eine allfällige Mitteilung bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine individuelle Prämienverbilligung nicht abwarten. Die erhobenen Mahnspesen wurden vom Beschwerdeführer verschuldet und verstossen nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Abweisung der Beschwerde, Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2020, KV 2020/2).

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