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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2012 KV 2011/9

February 16, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,258 words·~11 min·3

Summary

Art. 64a Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 90, 105b KVV (SR 832.102) in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung. Prämienausstand. Bei der Frist von vier Monaten zur Einleitung der Betreibung (Art. 105b Abs. 2 KVV) handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, KV 2011/9).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2011/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 16.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2012 Art. 64a Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 90, 105b KVV (SR 832.102) in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung. Prämienausstand. Bei der Frist von vier Monaten zur Einleitung der Betreibung (Art. 105b Abs. 2 KVV) handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, KV 2011/9). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 16. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___ (nachfolgend Versicherter) ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend CSS) seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert (act. G 4.1/6). Mit Prämienabrechnung vom 10. April 2010 stellte die CSS die Prämien der Monate Mai und Juni 2010 in Höhe von monatlich jeweils Fr. 262.20 (insgesamt Fr. 524.40) in Rechnung, mit Prämienabrechnung vom 5. Juni 2010 forderte die CSS den Versicherten auf, die Prämien der Monate Juli und August 2010 von jeweils Fr. 262.20 (insgesamt Fr. 524.40) zu begleichen (act. G 4.1/7 und act. G 4.1/8). Nachdem die Zahlung des offenen Betrags nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist ausblieb, liess die CSS dem Versicherten am 19. Juni 2010 bzw. am 21. August 2010 eine Zahlungserinnerung zukommen (act. G 4.1/7 und act. G 4.1/8). Mit Mahnung vom 24. Juli 2010 ersuchte die CSS den Versicherten erneut um Überweisung der Monatsprämien Mai und Juni 2010 unter Einschluss einer Mahngebühr von Fr. 5.00 (insgesamt Fr. 529.40); (act. G 4.1/7). Mit Schreiben vom 18. September 2010 mahnte die CSS den Versicherten vergeblich zur Begleichung des Prämienausstands der Monate Juli und August 2010 über Fr. 529.40 (inkl. Mahngebühren in Höhe von Fr. 5.00.; act. G 4.1/8). Die CSS wies dabei auf die Folgen des Zahlungsverzugs (Leistungsaufschub und kein Wechsel des Versicherers) hin. A.b   Am 22. Dezember 2010 stellte die CSS beim Betreibungsamt B.___ das Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'048.80 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010 zuzüglich Fr. 80.00 Spesen (act. G 4.1/3). Gegen den am 10. Januar 2011 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Versicherte am darauffolgenden Tag Rechtsvorschlag (act. G 4.1/4). Mit Verfügung vom 10. März 2011 hob die CSS den Rechtsvorschlag auf und erteilte sich für den Betrag von Fr. 1'165.00 (Fr. 1'048.80 + Fr. 80.00 Spesen + Fr. 36.20 Verzugszins) definitive Rechtsöffnung (act. G 4.1/5). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 12. April 2011 (act. G 4.1/2) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 ab (act. G 4.1/1). B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Entscheids, Löschung der Betreibung Nr. 73359 des Betreibungsamtes B.___ und Abschreibung der in Betreibung gesetzten Forderung (act. G 1). Zur Begründung führte er sinngemäss an, die CSS habe den formalen, gemäss KVG vorgegebenen Ablauf nicht eingehalten und die 40-tägige Frist zwischen Mahnung und Einleitung der Betreibung in "äusserst grobfahrlässiger Weise" unbenutzt verstreichen lassen. Zwar schweige sich der Gesetzgeber über die Konsequenzen einer verspäteten Betreibung aus, allerdings sei aufgrund der expliziten Festlegung der Frist auf 40 Tage von einer sogenannten "Deadline" auszugehen. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung legte sie unter anderem dar, dass der Versicherte sinngemäss den Bestand und die Höhe der verfügten Zahlungsausstände nicht bestreite. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zwar, dass mit dem Betreibungsbegehren vom 22. Dezember 2010 lediglich für die zweite Zahlungsfrist die Viermonatsfrist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV eingehalten sei. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Viermonatsfrist aber lediglich um eine reine Ordnungsfrist. Der Versicherte sei verpflichtet, die in Betreibung gesetzten KVG-Prämien und die Mahnkosten zu bezahlen. B.c   In der Replik vom 14. September 2011 (act. G 8) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, in den Zahlungserinnerungen fehle jeglicher Hinweis auf die Folgen der Nichtbezahlung und in den Mahnungen werde lediglich auf Art. 64a KVG verwiesen, während ein nach seiner Ansicht zwingend notwendiger Verweis auf eine nachfolgende Betreibung fehle. Dies stelle eine Verletzung von Art. 105b Abs. 1 KVV dar. Der Beschwerdeführer folgerte daraus sinngemäss, dass die Mahnungen keine rechtlichen Wirkungen entfalten würden, zumal sie die Voraussetzungen des Art. 105b Abs. 1 KVV nicht erfüllten. Zudem lägen die Monatsprämien Mai bis August 2010 ausserhalb der definierten Dreimonatsfrist. Hinsichtlich der Mahnkosten in Höhe von Fr. 80.00 brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, deren Höhe sei weder gerechtfertigt noch substantiiert, zumal die angemessenen Bearbeitungsgebühren lediglich die Portogebühr und das Büromaterial umfassen würden. Mit Verweis auf eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mahnung vom 22. Januar 2011 (act. G 8.1) brachte der Beschwerdeführer an, die Mahngebühr sei auf Fr. 10.00 gesenkt worden. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik und wies in ergänzender Weise darauf hin, dass sie entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen habe und die Mahnungen daher den gesetzlichen Anforderungen entsprächen (act. G 10). Erwägungen: 1.       1.1    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind offene Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers für die Zeit von Mai bis August 2010, wie sie mit Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2010 seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden, und an welchen sie mit Verfügung vom 10. März 2011 und im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt. 1.2    Der Bestand der in Betreibung gesetzten Prämienausstände ist vorliegend nicht bestritten. Es besteht kein Anlass, diesbezüglich an der Rechtmässigkeit der Forderung zu zweifeln. Hingegen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Mahnungen der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen und die Nichteinhaltung der Frist zur Betreibung habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr über die Ausstände verfügen könne. 2.       Am 1. Januar 2012 traten einige neue Bestimmungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) in Kraft. Von dieser Revision waren die hier einschlägigen Art. 64a KVG und Art. 105b KVV ebenfalls betroffen. Auf den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Prämienausstände von Mai bis August 2010 sind jedoch aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln Art. 64a KVG in der Fassung vom 1. Januar 2006 und Art. 105b KVV in derjenigen vom 1. August 2007 anwendbar. Nachfolgend werden daher alle Bestimmungen vom KVG und KVV in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung zitiert. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       3.1    Nach Art. 90 KVV sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bei den Fristen von Art. 105b KVV handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirken lässt. Der Krankenversicherer muss nach unbenütztem Ablauf der Frist auch nicht das Mahnverfahren wiederholen. Er kann das eingeleitete Betreibungsverfahren gleichwohl fortsetzen. Die einzige Konsequenz ist, dass die Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten können (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 1028 S. 747 f. [nachfolgend zitiert als Gebhard Eugster, Krankenversicherung]); unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 9C_786/2008 vom 31. Oktober 2008, E. 3.2). Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 3.2    Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, den Zahlungserinnerungen und Mahnungen der Beschwerdegegnerin fehle es am Hinweis auf die Folgen der Nichtbezahlung. Ausserdem sei seiner Ansicht nach bei den Mahnungen zwingend der Hinweis auf eine nachfolgende Betreibung notwendig. Zudem seien die Zahlungsausstände nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 105b Abs. 1 KVV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemahnt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 105b lit. a KVV für Zahlungserinnerungen keinen Hinweis auf die Folgen der Nichtbezahlung verlangt. Bei den Mahnungen wurde in rechtsgenüglicher Weise ein entsprechender Hinweis gemacht, indem der Inhalt des Art. 64a KVG teilweise wiedergegeben und damit explizit darauf hingewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtbezahlung ein Leistungsaufschub droht und kein Versicherungswechsel möglich ist. Dass ein Gläubiger nach erfolgter Mahnung die Möglichkeit hat, seine Forderung mittels einer Betreibung durchzusetzen, entspricht der gängigen Vorgehensweise nach Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Darüber hinaus findet sich im Reglement der Beschwerdegegnerin für die Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2005 (act. G 4.1/9; nachfolgend AVB) unter Art. 14 Ziff. 4 ein entsprechender Passus. Der nach Abschluss des Schriftenwechsels vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Februar 2012 (act. G 12) angebrachte Hinweis darauf, dass neuerdings in Mahnungen ausdrücklich die Einleitung einer Betreibung als Folge der Nichtbezahlung erwähnt wird, ist unbeachtlich, da dies auf einer am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Art. 64a KVG beruht und vorliegend noch die alte Fassung dieses Artikels Anwendung findet (vgl. E. 2 des Entscheids). Die Rüge der Nichteinhaltung der Mahnfrist ist unbegründet, zumal die Monatsprämien Mai und Juni 2010 am 31. Mai 2010 fällig waren und am 24. Juli 2010 - also innerhalb der Dreimonatsfrist - gemahnt wurde(n) bzw. die Monatsprämien Juli und August 2010 am 31. Juli 2010 fällig waren und am 18. September 2010 - ebenfalls innerhalb der Dreimonatsfrist - gemahnt wurde(n). Selbst wenn diese Fristen nicht eingehalten worden wären, würde dies gemäss den bisherigen Ausführungen weder zur Verwirkung des Anspruchs auf die Ausstände noch von deren betreibungsrechtlicher Durchsetzung führen. Damit ist für beide Prämienabrechnungen eine form- und fristgerechte Mahnung erfolgt. 3.3    Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Nichteinhaltung der Betreibungsfrist von vier Monaten gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin die Prämienausstände nicht mehr einfordern könne, bestreitet er weder den Bestand oder die Höhe der Forderung, noch wird in Abrede gestellt, dass er die Prämienrechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen (act. G 4.1/7 und G 4.1/8) erhalten habe. Nachdem diese nicht zur Zahlung geführt hatten, setzte die Beschwerdegegnerin den Prämienbetrag betreffend die Monate Mai bis August 2010 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von insgesamt Fr. 1'048.80 zuzüglich Fr. 80.00 Spesen in Betreibung. Die Nichteinhaltung der Viermonatsfrist ist dabei irrelevant, zumal es sich hierbei - wie bereits oben erwähnt - um eine reine Ordnungsfrist handelt, die lediglich die Folge zeitigt, dass ein Leistungsaufschub gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten kann. 3.4    Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts am Bestand und der Durchsetzbarkeit der ausstehenden Prämienforderungen zu ändern. Insbesondere sind die Krankenversicherer, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dazu befugt, mit Verfügung über den Bestand ihrer Forderungen gegenüber versicherten Personen zu entscheiden und einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109 E. 2; Art. 54 Abs. 2 ATSG). 4.       4.1    Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV; BGE 125 V 276). 4.2    Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Betreibungskosten nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist findet sich in Art. 14 Ziff. 3 der AVB der Beschwerdegegnerin, ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre (vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2008, KV 2007/18 Erw. 4.4). Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip anzuwenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, 2007 Rz 1045 S. 753). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zahlungserinnerung und Mahnung die Bezahlung der geschuldeten Prämienbeträge unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht eingetreten wären, lässt sich die Höhe der Mahngebühr von Fr. 80.00 nicht beanstanden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.       5.1    Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Ein Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG- Forderungen grundsätzlich auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet (RKUV 2004 463 Erw. 5.3.4). Vorliegend sind die geforderten Verzugszinsen ausgewiesen. 5.2    Die Betreibungskosten von Fr. 70.00 sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen (RKUV 2003 226). Entsprechend sind sie nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen. 6.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'128.80 (Prämien von Fr. 1'048.80 und Mahngebühr von Fr. 80.00) nebst Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2010 zu bezahlen. In diesem Umfang ist in der Betreibung Nr. 73359 des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'128.80 (Prämien von Fr. 1'048.80 und Inkassogebühr von Fr. 80.00) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2010 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 73359 des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2012 Art. 64a Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 90, 105b KVV (SR 832.102) in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung. Prämienausstand. Bei der Frist von vier Monaten zur Einleitung der Betreibung (Art. 105b Abs. 2 KVV) handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, KV 2011/9).

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